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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.03.2007 U 2006 88

6 marzo 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,712 parole·~9 min·5

Riassunto

Auflösung des Dienstverhältnisses | Personalrecht

Testo integrale

U 06 88 1. Kammer URTEIL vom 6. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses 1. … wurde am 16. April 2004 vom Schulrat des Schulgemeindeverbandes … (SGV) als neue Schulleiterin am SGV gewählt. Als Arbeitsantritt wurde mit undatiertem Arbeitsvertrag „Schulleitung“ (öffentlich-rechtlicher Vertrag) der 1. August 2004 vereinbart. Unter Kündigungsfrist wurden „31. Dezember per 31. August laufenden Schuljahres“ vereinbart. Aus gesundheitlichen Gründen musste … ab dem 24. Januar 2005 der Arbeit fern bleiben und wurde denn auch vom Arzt ab diesem Zeitpunkt bis auf weiteres zu 100% krankgeschrieben. Am 24. Februar 2005 teilte ihr der Schulrat erstmals mit, dass er sich gezwungen sehe, die Anstellung als Lehrperson aus formalen Gründen aufzuheben. In der Folge entspann sich ein reger Schriftenwechsel zwischen der von … zur Wahrung ihrer Rechte beigezogenen Rechtsvertreterin, die gestützt auf entsprechende ärztliche Zeugnisse eine krankheitsbedingte Abwesenheit geltend machte, und dem Schulverband, welcher nunmehr auch die von ihm ins Auge gefasste Möglichkeit einer fristlosen Entlassung von Frau …, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne, zur Diskussion stellte. Nachdem sich eine Arbeitsaufnahme von Frau … aus gesundheitlichen Gründen immer wieder verzögerte, schlug ihr der Schulrat Ende April 2005 vor, den Arbeitsvertrag als Schulleiterin per Ende Juni 2005 aufzulösen. Diesen Vorschlag erachtete die anwaltlich vertretene … mit Schreiben vom 11. Mai 2005 unter Hinweis auf das ungekündigte Arbeitsverhältnis und die vertraglich abgemachten Kündigungsfristen als inakzeptabel. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 kündigte der Schulrat … das Arbeitsverhältnis als Schulleiterin per 31. Mai 2005 aus wichtigen Gründen.

Von einer vertiefenden Begründung sah er dabei ebenso ab, wie vom Anbringen einer Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 ersuchte die Rechtsvertreterin den Schulverband darum, die Kündigung schriftlich zu begründen. Der Schulverband reichte die verlangte Begründung für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 hielt die Rechtsvertreterin von Frau … fest, dass die per Ende Mai 2005 ausgesprochene Kündigung nicht akzeptiert werde. Wichtige Gründe seien jedenfalls keine ersichtlich. Die Kündigung sei missbräuchlich. Sofern der Schulrat an der Kündigung festhalte, behalte sie sich die Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 337c OR vor. Frau … sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Von einer Anfechtung der verfügten fristlosen Kündigung sah … in der Folge ab. 2. Am 10. August 2006 liess … beim Verwaltungsgericht formgerecht Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 17. Mai 2005 ungerechtfertigt, persönlichkeitsverletzend und missbräuchlich erfolgt ist. 2. Der Schulverband … sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung von vier Monatslöhnen im Betrage von Fr. 20'838.-- zuzüglich 5% seit 10.08.2006 zu bezahlen.“ Zur Begründung schilderte sie ausführlich die der fristlosen Kündigung vorangegangene Vorgeschichte und ihre eigene Wertung der vom Schulrat zur Grundlage genommenen Gründe für eine fristlose Kündigung des dem öffentlichen Recht unterstehenden Arbeitsverhältnisses. Ausdrücklich beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Der Schulverband … beantragte die Abweisung der Klage; eventualiter sei der geltend gemachte Schadenersatzanspruch angemessen herabzusetzen. 4. Am 17. November 2006 führte das Verwaltungsgericht die von der Klägerin beantragte mündliche Verhandlung durch. Während der beklagte Schulverband auf einen Parteivortritt unter Wiederholung der in seiner Vernehmlassung vorgebrachten Anträge verzichtete, legte die Klägerin in

ihrem Plädoyer unter Bezugnahme auf das anwendbare (öffentliche) Recht noch einmal ausführlich die ihres Erachtens fehlenden wichtigen Gründe für eine fristlose Kündigung und die daraus fliessenden Rechtsfolgen dar. Auf diese Ausführungen wie auch auf die weiteren Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin ist mit dem Schulverband per 1. August 2004 ein Arbeitsverhältnis eingegangen, das unbestrittenermassen als öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Aus diesem Dienstverhältnis macht sie klageweise eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen geltend. Nach Art. 14 lit. c VGG beurteilt das kantonale Verwaltungsgericht vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Dienstverhältnis, wenn keine andere Behörde dafür zuständig ist. Abgesehen von allgemeinen Verweisen auf die sinngemässe Anwendbarkeit der kantonalen Personalverordnung (im Arbeitsvertrag: Arbeitszeit sowie Ferien; in den Besonderen Vereinbarungen: Ziff. 3.1) kann den erwähnten Grundlagen keine gerichtliche Zuständigkeitsregel entnommen werden. Nachdem die übrigen Sach- und Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist das Verwaltungsgericht sachlich für die Beurteilung der Klage zuständig, weshalb auf sie auch eingetreten werden kann. 2. a) Die Klägerin beantragt die gerichtliche Feststellung, dass die fristlose Kündigung vom 17. Mai 2005 ungerechtfertigt, persönlichkeitsverletzend und missbräuchlich erfolgt sei. Soweit sie damit klageweise die Begründetheit der rechtskräftigen (fristlosen) Kündigung an sich in Frage stellt, kann ihr - aus den nachstehend noch näher zu erläuternden Überlegungen und in Präzisierung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis - nicht gefolgt werden.

b) Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 hat der Beklagte das Anstellungsverhältnis per Ende Mai 2005 aus wichtigen Gründen gekündigt. Die Klägerin hat die Kündigung in der Folge unter Hinweis auf ihre noch bis Ende Mai andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Kenntnis genommen, die Weiterführung der Arbeiten angeboten (vgl. ihr Antwortschreiben vom 23. Mai 2005) und gleichzeitig um schriftliche Begründung der Kündigung ersucht. Die Kündigungsgründe hat der Beklagte mit Schreiben vom 31. Mai 2005 nachgeliefert. Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 liess die anwaltlich vertretene Klägerin gegenüber dem Beklagten ausführen, dass sie die Kündigung nicht akzeptiere, da keine wichtigen Gründe ersichtlich seien. Zudem reichte sie gleichzeitig ein Arztzeugnis ein, mit welchem ihr auch für den Monat Juni eine 100%-ige, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Von einer gerichtlichen Überprüfung der Frage der Begründetheit der fristlosen Kündigung sah sie jedoch ab. c) Die Kündigung eines öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber stellt eine anfechtbare Verfügung dar (VGU U 05 21). Gegen diese kann im Anfechtungsverfahren ein Rechtsmittel (Rekurs; nunmehr Beschwerde) erhoben werden. In diesem einfachen und raschen Rechtsschutzverfahren können und sollen die sich (im Zusammenhang mit der Begründetheit einer fristlosen Kündigung) stellenden Fragen vorab vorgebracht und (im Rahmen der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit) umfassend geprüft werden. Gegebenenfalls wird eine rechtswidrige Kündigung durch das Gericht aufgehoben mit der Folge, dass das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortdauert. Das zum Bereich der ursprünglichen (= erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichtsbarkeit zu zählende Klageverfahren dient demgegenüber nicht dazu, Fragen der Begründetheit einer Kündigung nachträglich zu prüfen. In personalrechtlichen, vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat sich die Prüfung der Widerrechtlichkeit eines geltend gemachten Schadens - um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden und nicht einen (an sich rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelweg neu zu eröffnen) - auf noch nicht rechtskräftig entschiedene Fragen zu beschränken.

d) Vor diesem Hintergrund ergibt sich ohne weiteres, dass die gestützt auf „wichtige Gründe“ i.S. von Art. 10 PV ergangene) fristlose Kündigung seitens der Klägerin unangefochten geblieben und damit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Nichtigkeit der Kündigung (zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit: BGE 129 I 363 Erw. 363; 122 I 99 Erw. 3 a/aa; Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Nichtigkeit: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 958 ff.) wird weder geltend gemacht noch ist solche aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte (keine Verletzung der Sperrfrist i.S. von Art. 336c OR ersichtlich, da unterjähriges Arbeitsverhältnis und krank geschrieben seit 24. Januar 2005: fristlose Kündigung datiert vom 17. Mai 2005) anzunehmen. Der Umstand, dass in der Kündigung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten war, stellt praxisgemäss ebenfalls keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund dar (Art. 50 Abs. 2 VGG: Rekursfrist 2 Monate; PVG 1988 Nr. 79). Ebenso wenig führt die in der Kündigung fehlende Begründung zur Aufhebung derselben. Diese braucht nämlich nicht im gleichen Dokument unmittelbar dem Dispositiv der Verfügung zu folgen bzw. ihm vorauszugehen. Vielmehr können die Gründe auch auf andere Weise eröffnet werden (U 05 21; BGE 98 Ia 465; 111 Ia 4). Erweist sich aber die fristlose Kündigung vom 17. Mai 2005 trotz der eben umschriebenen Mängel nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar, ist sie zufolge Nichtanfechtung rechtsgültig. Die der Klägerin von dem Beklagten darin vorgehaltenen „wichtigen Gründe“ für die fristlose Kündigung können daher im vorliegenden Verfahren bei der Bemessung des geltend gemachten Schadens von Fr. 20'838.-- nicht mehr Gegenstand der nachträglichen Überprüfung bilden. e) Damit ist - in Präzisierung der bisherigen Praxis und um Unsicherheiten in der Wahl des Rechtsweges zu vermeiden - festzuhalten: Wer eine mit Verfügung ausgefällte (fristlose) Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist im Anfechtungsverfahren (nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) anficht, verliert nicht grundsätzlich seinen Anspruch auf Zusprechung von Schadenersatz im Klageverfahren (ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit). Er muss sich aber bei der im

Klageverfahren geltend gemachten Widerrechtlichkeit für einen Schadenersatzanspruch die unangefochten gebliebene, mithin rechtskräftige fristlose Kündigung entgegenhalten lassen. Das Gericht prüft mithin im Klageverfahren - abgesehen von der von Amtes wegen zu prüfenden Nichtigkeit - nur noch Gründe, welche nicht bereits im Rahmen der rechtskräftig gewordenen Verfügung abschliessend festgestellt worden sind. f) Soweit die Klägerin daher die (nachträgliche) Überprüfung der fristlosen Kündigung vom 17. Mai 2005 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 PV (i.c. wichtige Gründe: Dienstuntauglichkeit zufolge Krankheit, Überforderung und gestörtem Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien) zur Grundlage ihrer Klage macht, ist dem Gericht eine klageweise Prüfung und Feststellung im Sinne ihrer Begehren versagt. - Die Klage ist also bereits aus diesem Grund abzuweisen. 3. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die geklagten schwierigen Verhältnisse im beruflichen Umfeld und massgebenden (relativ kurzen) Zeitraum (1. August 2004 - Ende Januar 2005), welche in der Folge zur länger andauernden Krankheit der Klägerin führten, einen Anspruch auf Schadenersatz im beantragten Umfange zu rechtfertigen vermögen. Dies ist zu verneinen. Die von der Klägerin vorgebrachten Vorkommnisse, selbst wenn sie sich vollständig in der von ihr geschilderten Weise zugetragen hätten, vermögen noch keine Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung, weder im beantragten noch in reduziertem Umfange, zu begründen. Als Schulleiterin muss sie eine gewisse Kritik und Zurückstellung von Schulräten und Lehrerkollegen, selbst wenn diese teilweise nicht immer ganz sachlich und fundiert gewesen sein mochte, aushalten können und in der Lage sein, darauf an gemessen zu reagieren. Was letztlich vorgefallen ist, ging nicht über die üblichen Auseinandersetzungen hinaus, wie sie wohl zwischen manchen Schulgremien und Schulleitung immer wieder vorkommen, ohne dass daraus ein Anspruch auf Schadenersatz abgeleitet werden könnte. Von einem sinngemäss geltend gemachten „Mobbing“ kann angesichts der aktenkundigen Vorkommnisse auch noch keine Rede sein, weshalb der

geltend gemachte Anspruch auch aus dieser Sicht betrachtet, als unbegründet zu qualifizieren ist. 4. Die Klage ist daher abzuweisen. In analoger Anwendung von Art. 343 Abs. 3 OR rechtfertigt es sich, für das vorliegende Klageverfahren keine Kosten zu erheben. Mangels anwaltlicher Vertretung kann von der Zusprechung einer angemessenen aussergerichtlichen Entschädigung an den Beklagten abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 14. September 2007 nicht eingetreten (1C_68/2007).

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