U 06 82 3. Kammer URTEIL vom 19. September 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung 1. a) … ist am 10. Mai 1978 geboren und ghanaischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1999 reiste er unter falschem Namen in die Schweiz ein. Am 28. September 1999 stellte er ein Asylgesuch, welches durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) im März 2000 abgelehnt wurde. Im September 2001 wurde er nach Ghana ausgewiesen. b) Im Februar 2002 reiste … erneut in die Schweiz ein und heiratete am 25. Mai 2002, die in Ghana kennengelernte Schweizerin, ... Daraufhin erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilligung, welche bis 3. Juni 2004 gültig war. Am 12. März 2003 kam der gemeinsame Sohn … zur Welt. Gemäss „Mutationsmeldung für Ausländer“ vom 21. Mai 2004 erfuhr die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden, dass … aus der ehelichen Wohnung in eine andere Wohnung in … gezogen sei. c) Im Schreiben von … an die Fremdenpolizei betreffend getrennter Wohnsitznahme vom 16. Juni 2004 gab sie an, seit Ostern aufgrund von Streitereien nicht mehr mit … zusammenzuleben. Die Scheidung wolle sie aber nicht einreichen. Der Rekurrent kümmere sich rührend um das gemeinsame Kind. d) … wurde seit März 2003 bis Mai 2006 zu diversen Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt.
2. Gemäss Auskunft der Gemeindeverwaltung … wurde die Familie ab 1. Februar 2004 bis 30. April 2004 mit einem Betrag von Fr. 3183.-- unterstützt. … erhielt ab 1. Mai 2004 Fr. 1’313.-- pro Monat. … erhielt für den Monat Mai Fr. 145.--. Gemäss Lohnabrechnung vom April 2004 hatte sie einen Nettolohn von Fr. 1966.50. Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 hat die Einwohnerkontrolle … der Fremdenpolizei mitgeteilt, dass … seit dem 4. November 2004 nicht mehr in … wohnhaft sei. Er habe von Mai 2004 bis Dezember 2004 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 6412.-- bezogen. 3. a) In der Stellungnahme vom 16. Februar 2005 beantwortete … die von der Fremdenpolizei, im Schreiben vom 8. Februar 2005, gestellten Fragen. Der Ehegatte nähme sein Besuchsrecht wieder öfters, jedoch nicht regelmässig wahr. Am 8. Februar 2005 habe er das Kind zuletzt gesehen. Sie würde gerne die Scheidung einreichen, jedoch müsse sie ohne Einverständnis des Ehegatten die zweijährige Trennungsfrist einhalten. … gerate immer wieder ausser Kontrolle und es sei zu Beschimpfungen, Telefonterror und Todesdrohungen gekommen. Als sich die Ehegatten zur Übergabe des gemeinsamen Kindes verabredeten, sei sie von … tätlich angegriffen worden. Daraufhin habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet. b) Am 29. März 2005 gewährte die Fremdenpolizei … bezüglich der Trennung von seiner Ehefrau das rechtliche Gehör. Gemäss Stellungnahme vom 10. Mai 2005 sei vorliegend der Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegeben. Der echte Ehewille sei nicht zu beanstanden, da derzeit kein Scheidungsverfahren hängig sei. Deshalb sei die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Weiter habe … einen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung, da eine gelebte Beziehung zu seinem hier anwesenheitsberechtigten Kind bestehe. Zudem habe sich … intensiv um Arbeit bemüht. 4. Gemäss dem Schreiben der Sozialen Dienste … habe … vom 15. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 Sozialhilfe bezogen. Monatlich sei er mit Fr. 1'903.80 unterstützt worden, was Aufwendungen von insgesamt Fr. 10'873.05 ergäben.
5. Mit Verfügung vom 8. September 2005 verweigerte die Fremdenpolizei … die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. Die Ehe bestehe nur noch formell und es seien verschiedene Ausweisungsgründe gegeben. 6. a) Dagegen erhob … am 3. Oktober 2005 Verwaltungsbeschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 8. September 2005 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die Ehegatten versöhnt hätten und nun gemeinsam eine neue Familienwohnung suchen würden. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien erfüllt und ein genügender Ausweisungsgrund liege vorliegend nicht vor. b) Die Fremdenpolizei beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die Verfügung vom 8. September 2005. c) Auf Anfrage hin gaben die Sozialen Dienste … am 2. Mai 2006 Auskunft, dass … seit 15. Januar 2005 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 35'263.50 und … seit Dezember 2004 insgesamt Fr. 28'072.95 erhalten habe. d) Nach Einreichen je eines von dem JPSD geforderten Schreibens von … und … bezüglich ihrer Beziehung, der Beziehung zum gemeinsamen Sohn und der finanziellen Verhältnisse wies das JPSD die Beschwerde am 5. Juli 2006 ab. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Anspruch von … auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Die Nichtverlängerung sei verhältnismässig. Da die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen von … an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, erweise sich die Beschwerde als unbegründet. 7. Dagegen reichte … am 28. Juli 2006 frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs ein und beantragte die
Aufhebung der Verfügung des JPSD vom 11. Juli 2006. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sei zu verlängern. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter sei dem Rekurrenten Einsicht in die Akten zu geben sowie eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Begründung des vorliegenden Rekurses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Rekurrent an die Ehe glaube und keine Scheidung wolle. Weiter habe die Vorinstanz Vorgehen aufgeführt, in welchen der Rekurrent von der Polizei vor allem in Zürich kontrolliert worden sei; ihm dabei aber kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. Damit verstosse die Vorinstanz gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Dazu würden die von der Vorinstanz aufgeführten strafbaren Handlungen gemäss Weisungen des Bundeasamtes für Migration (BFM) eine Ausweisung nicht rechtfertigen. Zudem habe eine Ausweisung auch die Trennung von seinem Sohn zur Folge. Weiter verfüge der Rekurrent seit Juni 2004 über keinen fremdenpolizeilichen Ausweis, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf ein Minimum reduziere. 8. Mit Verfügung vom 11. August 2006 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden dem vorliegenden Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt. 9. In der Vernehmlassung vom 11. August verweist der Rekursgegner primär zur Begründung auf die Verfügung vom 5. Juli 2006, an welcher sie vollumfänglich festhalte. Zudem habe der Rekurrent selbst dazu beigetragen, dass er über längere Abschnitte keine Arbeit gehabt habe. Die Behörden hätten ihm durchaus zu einer gültigen Arbeitsbewilligung verholfen. Gegen die gelebte Beziehung zu seinem Sohn spreche die versuchte Ausreise nach Kanada, die von der Grenzkontrolle wegen eines gefälschten Ausweises verhindert wurde. 10. In der Replik vom 25. August 2006 hielt der Rekurrent vollumfänglich am Rekurs fest. Die versuchte Ausreise nach Kanada sei eine Verzweiflungstat gewesen.
11. In der Duplik vom 30. August 2006 machte der Rekursgegner keine wesentlichen neuen Vorbringen geltend. Bezüglich der versuchten Ausreise nach Kanada sei auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Mai 2006 zu verweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verfügte Wegweisung infolge fehlender Aufenthaltsberechtigung. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2. a) Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Die Nichterteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin setzt in gleicher Weise eine Interessenabwägung voraus. Der Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt nicht bereits dann, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, sondern erst, wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass die Bewilligung zu verweigern ist (BGE 125 II 521 ff., 120 Ib 6). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Androhung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433). b) Vorweg ist festzuhalten, dass man dem Rekurrenten bei den vor allem in Zürich durchgeführten Kontrollen kein strafbares Verhalten nachweisen konnte und damit zu Recht der Grundsatz der Unschuldvermutung geltend gemacht wurde. Jedoch ist der Rekurrent vorliegend wiederholt straffällig geworden und wurde deshalb gerichtlich mit insgesamt drei Monaten und zehn Tagen Gefängnis unbedingt, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft und zahlreichen Bussen verurteilt. Auch wenn der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die deutlich unter dem Richtwert von zwei Jahren liegt, ist der Ausweisungsgrund der gerichtlichen Bestrafung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vorliegend erfüllt. Bei den zwei Jahren handelt es sich nur um einen Richtwert; bezüglich des Strafmasses wird keine feste Grenze gezogen (BGE 120 Ib 6). Entscheidend ist das individuelle Verschulden des Täters. Vorliegend wurde der Rekurrent wegen mehrmaligem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Drohung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfacher Tätlichkeit verurteilt. Vor allem bei
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfolgt das Bundesgericht eine strenge Praxis. Die zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen Straftaten sind gravierend und verabscheuungswürdig. Auch bei der Urkundenfälschung und dem Hausfriedensbruch handelt es sich nicht um Bagatelldelikte. Insgesamt wiegt das Verschulden des Rekurrenten nicht mehr leicht. Was den Ausweisgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG betrifft, ist dieser gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV namentlich gegeben bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie sonstiger Liederlichkeit oder Arbeitsscheu. Besonders der Umstand, dass der Rekurrent in verhältnismässig kurzer Zeit wiederholt straffällig wurde, zeigt zudem, dass der Rekurrent weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Diese Erkenntnis wird insbesondere durch die versuchte Ausreise nach Kanada mit gefälschtem Pass während des Beschwerdeverfahrens untermauert. Folglich ist ebenfalls der Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gegeben. Schliesslich ist im vorliegenden Fall auch der Ausweisungsgrund der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgebedürftigkeit (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG) gegeben, nachdem der Rekurrent und seine Familie mit grosszügigen Beiträgen der Gemeinde … und … unterstützt wurde. Zudem hat der Rekurrent gemäss Schreiben des Roten Kreuzes Graubünden vom 20. Juni 2006 seine dort ausgeführte Tätigkeit am 30. April 2006 abgebrochen. 3. a) Sind die Ausweisgründe von Art. 10 abs. 1 lit. a, b und d ANAG erfüllt, bleibt zu prüfen, ob die Ausweisung „angemessen“, d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Die Anzahl der begangenen Straftaten zeigt die Unbelehrbarkeit des Rekurrenten. Die verhängten Strafen vermochten ihn nicht von weiteren deliktischen Handlungen abzuhalten. Was seine finanzielle Lage anbelangt, ist er offensichtlich nicht bereit, das Nötige zu tun, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. All diese gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung
einzufügen. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Rekurrenten. b) Der Rekurrent ist erstmals im Jahr 1999 in die Schweiz eingereist. Er hat einen wesentlichen Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Jugendjahre in Ghana verbracht. Er ist mit den dortigen Gebräuchen und Verhältnissen vertraut. In der Schweiz hat er sich trotz seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin weder beruflich noch persönlich vertieft zu integrieren vermocht. Wohl fallen die gegenläufigen Interessen seines ebenfalls in der Schweiz wohnenden Sohnes ins Gewicht, welcher bei seiner Mutter lebt und zu dem Rekurrenten eine gelebte Beziehung unterhält. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass der Sohn gemäss der Verfügung des Bezirksgerichtes … vom 13. Mai 2004 betreffend Eheschutzmassnahmen unter die alleinige Obhut seiner Mutter gestellt wurde. Die vorliegend streitige fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahme betrifft demzufolge lediglich das von ihm wahrgenommene Besuchsrecht, welches sich bis zu einem gewissen Grad auch durch telefonische oder briefliche Kontakte bzw. allfällige Besuchsaufenthalte im Heimatland aufrechterhalten bzw. kompensieren lässt. Die Schwere der begangenen Delikte lässt eine besondere Rücksichtnahme nicht zu. Das Verschulden des Rekurrenten wiegt schwer und damit erscheint seine Ausweisung ungeachtet der Auswirkungen auf die Beziehung zu seinem Sohn als verhältnismässig und hält vor Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) stand. 4. In Anbetracht der abgefassten Ausführungen kann die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Ehe gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG offengelassen werden. Dabei ist vollumfänglich auf die Argumentationen der Vorinstanz zu verweisen. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Rekurrenten dessen private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen, weshalb der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten nach Art. 75 VGG vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den obsiegenden Rekursgegner entfällt jedoch praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 216.-zusammen Fr. 1'716.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.