Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.10.2006 U 2006 77

31 ottobre 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,654 parole·~8 min·5

Riassunto

Parkbusse | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Testo integrale

U 06 77 1. Kammer URTEIL vom 31. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Parkbusse 1. a) … wurde am 27. Februar 2006 um 17.15 Uhr von der Gemeindepolizei … wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots an der … mit einer Busse von Fr. 40.-- gebüsst. Um 17.50 Uhr des gleichen Tages meldete sich ihr Lebenspartner telefonisch bei der Dienststelle der Gemeindepolizei … und beschwerte sich über die verhängte Ordnungsbusse. 20 Minuten später erschien die Gebüsste persönlich auf der Dienststelle. Sie machte erfolglos geltend, sie sei zur auf dem Bussenzettel angegebenen Zeit im Hotel … in … gewesen. b) Als sie die Busse innerhalb der Bedenkfrist nicht bezahlte, wurde sie im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 4. Mai 2006 als Lenkerin des Personenwagens GR … der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Zudem wurden Amtskosten von Fr. 80.-- erhoben. Auf Einsprache vom 12. Mai 2006 hin bestätigte der Gemeindevorstand am 21. Juni 2006 den Entscheid. 2. Dagegen erhob … am 12. Juli 2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung machte sie geltend, ihr Fahrzeug habe während des auf dem Bussenzettel angegeben Zeitraums (16.00-17.15 Uhr) unmöglich an der fraglichen Stelle stehen können. An jenem Tag habe sie ihr Auto ab 12.00 Uhr auf ihrem festen Parkplatz im Parkhaus … in … abgestellt und sei mit ihrem Lebenspartner Ski fahren gegangen. Am frühen Abend seien sie gemeinsam mit dem Auto nach

… ins Hotel … gefahren, wo sie sich umgezogen und gemäss Transaktions- Beleg um 16.57 Uhr die Hotelrechnung beglichen hätten. Um 17.30 Uhr seien sie wieder in … an der … angekommen, wo sich die zu diesem Zeitpunkt vermietete Eigentumswohnung der Rekurrentin befinde. Dort hätten sie die Skisachen im Keller verstaut. Als ihr Lebenspartner aus dem Keller hochgekommen sei, habe er schon einen Bussenzettel vorgefunden, obwohl Ein- und Ausladen erlaubt sei. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergebe sich ganz klar, dass die Gemeindepolizei das Fahrzeug unmöglich wie angegeben drei Mal gesichtet haben konnte. Die Polizei habe sie unsanft abgewimmelt, als sie anhand von Quittungen den Sachverhalt habe beweisen wollen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und sei willkürlich. Aufgrund der Beweislage sei ihre Schuld nicht bewiesen und daher sei nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu entscheiden. 3. Die Gemeinde … liess in ihrer Vernehmlassung Abweisung des Rekurses beantragen. Die Sachverhaltsdarstellung der Rekurrentin mit den exakten Zeitangaben könne nicht stimmen, ebenso könne ausgeschlossen werden, dass jemand anders als die Rekurrentin bzw. ihr Lebenspartner das Fahrzeug an der … parkiert habe. Die beiden diensthabenden Polizeibeamten hätten den Audi mit den Kontrollschildern GR … um 16.00, dann um 16.30 und schliesslich um 17.15 Uhr im signalisierten Parkverbot gesehen und dies unabhängig voneinander schriftlich und widerspruchsfrei bestätigt. Eine Verwechslung könne ausgeschlossen werden, weil es sich beim Fahrzeug selbst nach Angaben der Rekurrentin um einen relativ seltenen Audi Quattro handle. Zudem habe der Lebenspartner der Rekurrentin anlässlich des Telefonats um 17.50 Uhr bestätigt, dass das Fahrzeug an der … zwecks Ausladens abgestellt gewesen sei. Die Angaben der Rekurrentin seien im Zuge des ordentlichen Strafverfahrens durch die Gemeindepolizei untersucht worden. Dabei habe sich gezeigt, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob das Fahrzeug tagsüber im besagten Parkhaus abgestellt gewesen sei. Auch hätten die von der Rekurrentin genannten Zeugen nicht ausfindig gemacht werden können, welche hätten bestätigen sollen, dass das Auto um 16.57 Uhr beim Hotel … in … stand.

Was den Vorwurf der Gehörsverweigerung und der Willkür betreffe sei festzuhalten, dass sich der Lebenspartner der Rekurrentin telefonisch und sie selbst sich persönlich auf dem Polizeiposten zur Sache hätten äussern können, genau so wie im späteren Verfahren. Zudem sei die Beschuldigte vor Ausfällung der Busse nicht anzuhören, weil auf Gemeindestufe eine Weiterzugsmöglichkeit bestehe. Spätestens mit der Überprüfung der Bussenverfügung durch die übergeordnete Verwaltungsinstanz sei das rechtliche Gehör gewährt gewesen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Gemäss Art. 3 OBG hat der Bundesrat im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) die Liste der Übertretungen aufgestellt, die mit Ordnungsbussen geahndet werden und dabei die entsprechenden Bussenbeträge aufgeführt (Bussenliste). Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Bundes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr erlässt die Gemeinde gemäss Art. 23 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG; BR 870.100) die Bussverfügung, sofern nicht gleichzeitig eine Übertretung weiterer eidgenössischer oder kantonaler Verkehrsvorschriften vorliegt, deren Beurteilung in die Kompetenz des Strafrichters oder der kantonalen Verwaltungsbehörde fällt. 2. a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) haben alle Strassenbenutzer die Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Das Signal „Parkieren verboten“ (Signal 2.50) untersagt das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren ist laut Art. 19 der Verkehrsregelnverordnung (VRV;

SR 741.11) das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Nach Ziffer 250 der Bussenliste wird das Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots (Art. 30 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV) bis 2 Stunden mit einer Ordnungsbusse von Fr. 40.-- belegt. b) Als Güterumschlag gilt das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse oder Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 89 IV 216). Ein Güterumschlag ist grundsätzlich zulässig, aber nur sofern der Lenker des betreffenden Fahrzeuges jederzeit sofort erreichbar ist, um gegebenenfalls den Weg unverzüglich frei machen zu können. Ob ein Güterumschlag vorliegt oder nicht, hängt also nicht in erster Linie von der Zeitdauer ab, sondern davon, ob der Fahrer vor Ort jederzeit sofort erreichbar ist. Andernfalls gilt das Abstellen des Fahrzeuges als Parkieren (SJZ 1977, S. 140, N 48). Somit ist auch für Polizeibeamte ohne weiteres ersichtlich, ob ein zulässiger Güterumschlag vorliegt oder nicht (VGU U 04 27). 3. a) Die Parteien sind sich im vorliegenden Verfahren vor allem in beweisrechlticher Hinsicht uneinig. Während die Rekurrentin geltend macht, sie habe sich während der im Busszettel angegebenen Zeit gar nicht in … aufgehalten und dies mit einer Quittung belegen will, bezeugen zwei Gemeindepolizisten, das Fahrzeug mehrmals an der … gesichtet zu haben. Im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung müsste hier zum Nachteil der Rekurrentin einerseits berücksichtigt werden, dass zwar ihre persönliche Anwesenheit im Hotel … um 16.57 Uhr, nicht aber diejenige ihres Autos durch die Quittung bewiesen ist, anderseits auch, dass ihr Alibi in Bezug auf ihr Fahrzeug aufgrund fehlender Zeugenaussagen nicht bestätigt werden konnte. Indes können diese Streitpunkte im vorliegenden Verfahren, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offen gelassen werden. b) Zunächst steht unangefochten fest, dass die Rekurrentin Lenkerin desjenigen Fahrzeugs war, das im signalisierten Parkverbot an der … abgestellt worden war. Ebenso unbestritten ist, dass die Gemeindepolizei am frühen Abend des 27. Februar 2006 einen Bussenzettel an diesem Auto angebracht hat,

während die Rekurrentin und ihr Lebenspartner eigenen Angaben zufolge mit dem Entladen des Autos beschäftigt waren. Mithin stellte sich die Situation so dar, dass die Gemeindepolizisten aus ihrem Dienstwagen ausstiegen, den Bussenzettel ausfüllten, ihn am Fahrzeug der Rekurrentin anbrachten, schliesslich wieder einstiegen und wegfuhren, ohne dass sie der Rekurrentin bzw. ihrem Lebenspartner begegneten oder einen Güterumschlag erkannten. Im Lichte dieser Umstände zeigt sich deutlich, dass die Rekurrentin nicht wie von der Rechtsprechung verlangt jederzeit erreichbar war, um gegebenenfalls den Weg unverzüglich frei machen zu können. Während dieser Zeit lag somit kein Güterumschlag, sondern ein unzulässiges Parkieren i.S.v. Art. 30 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV vor. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Zeitspanne möglicherweise relativ kurz war. Demgegenüber ist es für das vorliegende Verfahren ohne Belang, ob das Fahrzeug allenfalls schon seit geraumer Zeit, bzw. mehrmals an dieser Stelle unzulässig parkiert war, da die Rekurrentin dafür nicht gebüsst wurde und dies somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Sodann ist die Dauer des Regelverstosses irrelevant, wenn diese wie im vorliegenden Fall unter 2 Stunden liegt und daher die niedrigste Busse ausgefällt wurde. Die beweisrechtlichen Vorbringen der Rekurrentin vermögen folglich am Ergebnis nichts zu ändern und sind unbehelflich. Demnach steht die Schuld der Lenkerin zweifelsfrei fest und sie wurde für Parkieren innerhalb eines signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden zu Recht gebüsst. Für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ besteht bei diesem Ergebnis kein Raum. 4. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Gemeindepolizei das rechtliche Gehör verletzte bzw. willkürlich handelte, als sie den Hinweisen der persönlich auf dem Posten erschienenen Rekurrentin nicht weiter nachging. Laut Art. 178 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) ist das rechtliche Gehör gewahrt, wenn die Angeschuldigte vor Ausfällung einer Busse Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Vernehmlassung erhält oder wenn der Gebüssten - wie im vorliegenden Fall - das Recht zur Einsprache eingeräumt wird (PVG 1970 Nr. 102 und 1991 Nr. 31). Umgekehrt bedeutet dies, dass im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens nach Art. 1 Abs. 1 OBG bzw. im ordentlichen

Strafverfahren nach Art. 170 ff. StPO mit anschliessender Einsprachemöglichkeit kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht. Somit reichte es für die Wahrung des Anspruches auf rechtliches Gehör aus, dass die Rekurrentin sich im späteren Einspracheverfahren zur Sache äussern konnte. Die Gemeindepolizei konnte daher ohne Willkür die Busse gestützt auf eigene Beobachtungen ausfällen und die vorgebrachten Rügen erweisen sich als ungerechtfertigt. 5. Der Rekurs ist daher in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) zulasten der Rekurrentin. Die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin ist zudem angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 636.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

U 2006 77 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.10.2006 U 2006 77 — Swissrulings