Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.07.2006 U 2006 59

6 luglio 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,066 parole·~5 min·2

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 06 59 2. Kammer URTEIL vom 6. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 lud die … vier Unternehmungen zur Offertstellung für den Bewachungsauftrag der … Friedhöfe und der öffentlichen Parkanlagen ein. Dabei sind zwei Varianten ausgeschrieben worden, nämlich eine mit Arealkontrolle und Arealschliessung in den Friedhöfen und eine andere ohne Arealkontrolle und Arealschliessung in den Friedhöfen. Es gingen zwei Angebote ein, nämlich jenes der … AG zu Fr. 55'438.64 und das von … zu Fr. 75'864.88. Der … erteilte den Zuschlag am 21. Mai 2006 an die … AG und erklärte die Offerte des … für ungültig, da sie nicht korrekt ausgefüllt sei. 2. Dagegen erhob … am 2. Juni 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Zuschlag an ihn zu erteilen. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit Jahren werde er von der … ignoriert. Regelmässig werde die … AG mit Aufträgen betraut. Der Entscheid sei ungenügend begründet. Mit keinem Wort sei erwähnt, inwiefern seine Offerte nicht korrekt ausgefüllt worden sei. Er habe sehr sorgfältig alle Arbeitsschritte geprüft und den Aufwand ermittelt. Insgesamt habe er einen Aufwand von 1'346.05 Stunden errechnet. Der Stundenaufwand sei mit Fr. 54.-- gerechnet worden, was angemessen sei. Es fehlten somit keine Angaben in der Offerte. Demgegenüber sei die Offerte der … AG eindeutig zu tief. Sie lasse eine sorgfältige und gewissenhafte Aufgabenerfüllung gar nicht zu. Die … AG rechne offensichtlich mit einem

Preis von Fr. 38.95, was unlauter und nicht zulässig sei. Zumindest hätte der … prüfen müssen, wieso die beiden Offerten derart weit auseinander lägen. 3. Die … beantragte in ihrer Vernehmlassung, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die Begründungspflicht sei nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe die Mannstunden errechnet und mit dem Stundenansatz multipliziert. Das sei aber gar nicht verlangt worden. Verlangt worden sei ein Pauschalbetrag pro Jahr. Die Offerte entspreche daher nicht den Vorgaben des Devis. Auszuschliessen sei der Beschwerdeführer auch deswegen gewesen, weil er fällige Steuern nicht bezahlt habe und ihm gegenüber in den vergangenen 12 Monaten eine Pfändung vollzogen worden sei. Die Offerte der … AG sei zweifellos gültig. Es habe kein Anlass bestanden, diese kritisch zu hinterfragen. Die … AG liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruches auf das rechtliche Gehör. In der angefochtenen Verfügung werde lediglich festgehalten, dass seine Offerte ungültig sei, weil sie nicht korrekt ausgefüllt worden sei. Dieses Vorgehen erfülle die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. b) Gemäss Art. 23 Abs. 1 SubG ist die Zuschlagsverfügung nur kurz zu begründen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der ausgeschlossene oder nicht berücksichtigte Anbieter darüber im Unklaren gelassen werden darf, weshalb sein Angebot ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr muss ihn auch eine kurze Begründung in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Vorliegend vermag die Begründung bzw. das Vorgehen der Vorinstanz diesen Anforderungen zu genügen. Die … hat

zwar nur angeführt, die Offerte des Beschwerdeführers sei nicht korrekt ausgefüllt. Wie die Beschwerdeeingabe zeigt, versetzte diese knappe Angabe den Beschwerdeführer in die Lage, die Vergabeverfügung sachgerecht anzufechten, zeigte er doch damit ausführlich auf, weshalb er die Offerte seiner Ansicht nach korrekt ausgefüllt hat. 2. Ob die Vorinstanz die Offerte des Beschwerdeführers zu Recht für ungültig erklärt hat, kann offen bleiben, da die Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin unbegründet ist und der angefochtene Zuschlag somit zu bestätigen ist. Dafür, dass umgekehrt das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 ungültig bzw. nicht korrekt ausgefüllt wäre, wie der Beschwerdeführer andeutet, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dieses Devis ist vielmehr vollständig ausgefüllt und es sind in ihm die verlangten Pauschalpreise angegeben. 3. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er gemäss Art. 26 SubV beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Der Zweck dieser Bestimmung liegt nicht darin, Unterangebote im Sinne des alten Rechtes (SubVO) vom Wettbewerb auszuschliessen, also nur solche zu berücksichtigen, die einen angemessenen Verdienst des Bewerbers erwarten lassen. In einem liberalisierten Markt ist es vielmehr grundsätzlich Sache der Unternehmer, wie sie ihre Preise kalkulieren und welche Risiken sie dabei in Kauf nehmen wollen. Unzulässig sind nur so genannte unlautere Unterangebote im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nicht als solche fallen jene Angebote in Betracht, bei denen der Anbieter zunächst seine Leistung kalkuliert, danach den Preis senkt und die Differenz aus seinen finanziellen Reserven deckt (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, N. 726). Denn die Gründe für ein derartiges Unterangebot können vielfältig und durchaus lauter sein: Es sollen beispielsweise Überkapazitäten überbrückt, Fixkosten gedeckt oder Arbeitsplätze erhalten werden (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., FN. 17 zu N. 476). Unlauter ist ein Angebot dagegen dann, wenn der Unternehmer die Differenz zu

kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln deckt, etwa durch Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch Verwendung von Einsparungen, die aus Steuer- oder Abgabehinterziehungen resultieren (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., N. 726). Nicht kostendeckende Angebote im Sinne altrechtlicher Unterangebote verstossen somit - ausser sie seien unlauter - nicht gegen Art. 26 SubV. Mit dieser Bestimmung will vielmehr nur sichergestellt werden, dass ein Anbieter trotz offerierter Tiefstpreise die Teilnahme- und Auftragsbedingungen erfüllen kann. Vorliegend bestehen nicht die geringsten Indizien dafür, dass die Beschwerdegegnerin ein unlauteres Unterangebot eingereicht hat. Die Vorinstanz hat denn auch die Teilnahmebedingungen als erfüllt betrachtet. Dass sie dadurch das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Er macht im Grunde lediglich geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht kostendeckende Preise offeriert, was aber unerheblich ist, solange dabei nicht unlautere Methoden im Sinne des soeben Gesagten im Spiel waren. Dies anzunehmen hatte die Vorinstanz keinen Grund, da sie der Beschwerdegegnerin 2 schon mehrfach Aufträge erteilt hat, welche diese zu ihrer Zufriedenheit erfüllt hat. Es lag daher im Ermessen der Vorinstanz, von weiteren Erkundigungen abzusehen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 2'108.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2006 59 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.07.2006 U 2006 59 — Swissrulings