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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.05.2006 U 2006 45

23 maggio 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,186 parole·~6 min·9

Riassunto

Familiennachzug | Fremdenpolizei

Testo integrale

U 06 45 3. Kammer URTEIL vom 23. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug 1. a) Der heute 37-jährige … (geb. 07.04.1969) stammt aus Serbien-Montenegro und ist mittlerweile Schweizer Staatsbürger. Er hat – wie andere Mitglieder der Grossfamilie … – heute Wohnsitz in ... Seine 68-jährige Mutter … (geb. 21.04.1938) hielt sich früher zuerst (1999/2000) als Asylantin im Kanton Zürich auf, wobei spätere Gesuche zwecks Einreise als Touristin (2003/04) von verschiedenen Behörden in der Schweiz abgelehnt wurden. Im Frühling 04 stellte ihr ebenfalls in … wohnhafter Sohn … erstmals bei der kantonalen Fremdenpolizei ein Gesuch um Familiennachzug für seine Mutter …, das im August 04 indessen abgelehnt wurde. Im Oktober 05 stellte auch noch Sohn … ein Gesuch um Familiennachzug für … Die Fremdenpolizei lehnte auch jenes Gesuch im Nov. 05 ab, wobei sie die als Touristin in die Schweiz eingereiste Mutter gleichzeitig – ohne Erfolg – zur fristgerechten Wiederausreise aufforderte. Die Weigerung zur Ausreise wurde mit einem Pflege-/Betreuungsverhältnis zur Mutter und dem Anspruch auf die Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) begründet. Ende Nov. 05 fand noch eine Aussprache unter den Beteiligten statt, die indes fruchtlos verlief und gleichentags noch zur Verzeigung der nicht mehr freiwillig ausreisenden bzw. sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Mutter führte. Ein tags darauf gestelltes Gesuch zur Verlängerung des Touristenvisums wurde anfangs Dez. 05 von der Fremdenpolizei ebenfalls abgelehnt und die Betreffende erneut zur freiwilligen Wiederausreise aufgefordert. Mitte Dez. 05 wurde überdies noch ein weiteres Gesuch um Aufenthalt bzw. Verbleib in der Schweiz infolge Krankheit der betagten Mutter gestellt.

b) Mit Verfügung vom 09.02.2006 lehnte die Fremdenpolizei auch jenes Gesuch um Familiennachzug ab, wogegen die Gesuchsteller am 27.02.2006 (samt Aktennachreichung am 07.03.2006) Beschwerde beim kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) erhoben. Mit Verfügung vom 29./30.03.2006 wies das JPSD die Beschwerde als unbegründet ab. 2. Dagegen liessen die Beschwerdeführer gemeinsam am 15.04.2006 innert Frist Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und um Gewährung der angestrebten Nachzugsbewilligung für die betagte Mutter ... In Anlehnung an die schon im Nov. 05 vorgetragenen Gründe für die Ausreiseverweigerung (Pflege-/Betreuungsbedürftigkeit; Zusammenhalt Familie) wurde darin noch einmal ausführlich bekräftigt, dass sowohl die humanitäre Tradition der Schweiz gegenüber schwachen und alten „Mitmenschen“ (unbesehen ihrer Herkunft) als auch die aktuellen politischen Verhältnisse in der Schweiz (derzeitige Revision der Asyl-/Ausländergesetzgebung) einen Verbleib der schon 68-jährigen Mutter … mit garantierter Pflege und finanzieller Unterstützung der in … sozial bestens integrierten Söhne bzw. Grossfamilie ... rechtfertigen und somit zulassen würden. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das JPSD kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde auf die schon in der angefochtenen Verfügung vom März 06 enthaltenen Argumente verwiesen, wonach die gesetzlichen und rechtsstaatlich einwandfreien Voraussetzungen für den Familiennachzug der Mutter … im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen gilt es hier, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen Art. 8 EMRK bzw. gegen den in Anlehnung dazu neu geschaffenen Art. 13 der Bundesverfassung (BV) verstiess, als sie den Gesuchstellern das dauerhafte Zusammenleben in der Schweiz (Schutz der Einheit der Familie) verwehrte, indem sie gleich mehrere Gesuche seit 2004 zwecks

Familiennachzugs der heute 68-jährigen Mutter durch die seit längerem in der Schweiz lebenden Söhne stets konsequent ablehnte. 2. a) Wie schon der einlässlichen Begründung in der angefochtenen Verfügung samt der dazu angeführten Lehre und Rechtsprechung selbst entnommen werden kann, umfasst der Schutzbereich der erwähnten Bestimmungen in erster Linie den Familienbegriff im engeren Sinne (Kernfamilie; Familiengründung; also Eheleute und Blutsverwandte in absteigender Linie); dementsprechend sind auf nationaler Gesetzesebene (Art. 7; 17 ANAG) auch die einschlägigen Ausländer- und Nachzugsvorschriften abgefasst. Eine Erweiterung jener nationalen Regelungen wurde vom Bundesgericht seit jeher insofern geschützt, als zudem auch weiter entfernt verwandte Blutsangehörige (wie z.B. Grosseltern, Onkel, Tante, Neffe, Nichte) in den Genuss einer solchen Nachzugsmöglichkeit kommen sollten. Dies indes nur unter der Voraussetzung, dass bei ihnen ein vom Alter unabhängiges Abhängigkeitsverhältnis – wie z.B. bei Betreuungs- und Pflegeverhältnissen; bei körperlichen oder geistigen Behinderungen; bei chronischen und ärztlich zuverlässig attestierten Krankheiten – vorliegt (vgl. PVG 1997 Nr. 2). b) In diesem Sinne und Geiste wurde aus „rein humanitären Gründen“ in der zugehörigen Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung (BVO; SR 823.21) schon bestimmt, dass unter besonderen Umständen selbst an „nicht erwerbstätige Ausländer“ (wie z.B. an die hier allein interessierende [Gross]Mutter und Witwe) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, falls die in Art. 33, 34 oder 36 BVO aufgezählten Bedingungen erfüllt würden. Im Einzelfall beriefen sich die Gesuchsteller sinngemäss auf die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung infolge Krankheit (Art. 33 BVO) bzw. auf das Vorliegen „wichtiger Gründe“ (Art. 36 BVO) analog eines Härtefalls laut Art. 13 lit. f BVO. Die Prüfung und Verneinung des Bewilligungsgrunds nach Art. 34 BVO (Dasein als Rentnerin) erfolgte bereits in der angefochtenen Verfügung, worauf verwiesen werden kann. Bezüglich des Gesundheitszustands der 68-jährigen Witwe wurde dazu einzig auf eine Konsultationsbestätigung vom 23.02.2006 des Hausarztes Dr. … aus … verwiesen, worin derselbe festhielt, dass er am Abend des

29.12.2005 infolge Unwohlseins (Darmstörung mit Durchfall; Erbrechen; Bewusstlosigkeit) jener Patientin ausgerückt sei und sie dann zuhause beim Sohn medikamentös behandelt habe. Selbstverständlich reicht ein einmaliger Arztbericht indessen bei weitem noch nicht aus, um auf eine chronische Krankheit bzw. eine anhaltende Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit der fünffachen Mutter schliessen zu können. Tatsache ist vielmehr, dass die geschilderte Unpässlichkeit der bisher - ihrem Alter entsprechend – beschwerdefreien Mutter nur wenige Wochen nach einer erneuten Aufenthaltsverweigerung und Behördenanordnung zur sofortigen Ausreise (Dez. 05) auftrat, womit nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass darin die einzige Chance erblickt wurde, um so doch noch die seit 2004 ohne Erfolg angestrebte Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es liegen jedenfalls weder vor noch nach jenem einmaligen Zwischenfall zuverlässige Arztatteste vor, die eine Spezialbewilligung im Sinne von Art. 33 BVO als angezeigt oder gerechtfertigt hätten erscheinen lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Verneinung eines Härtefalls, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausländerin bei einem Verbleib in ihrem Geburts- und Herkunftsland eine unvergleichlich schwierigere Lebenssituation zu meistern hätte, als dies bei gleichaltrigen Menschen mit ähnlichem Schicksal in ihrer Heimat der Fall wäre. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als ihre inzwischen allesamt erwachsenen „Söhne und Töchter“ ehemals freiwillig die gemeinsame Heimat verlassen haben und es ihnen deshalb nun auch zumutbar und möglich sein muss, entweder mit der sich seit Jahren illegal in der Schweiz aufhaltenden Mutter (vgl. Strafmandat des Kreises … vom 21.03.2006; Busse von Fr. 200.-wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG) wieder in ihre ursprüngliche Heimat zurückzukehren oder sonst von der Schweiz aus mittels entsprechender Kontakte und Unterstützungshilfen dort für ihre ausländische Mutter nachhaltig zu sorgen. 3. a) Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist folglich in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) solidarisch den

Gesuchstellern (Rekurrenten) aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz (Rekursgegner) entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 1'619.-gehen solidarisch zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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