U 06 4 1. Kammer URTEIL vom 6. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Bussverfügung (Nachtruhestörung) 1. a) Am 01.06.2005, 06.34 Uhr, ging bei der Polizei … eine Meldung wegen Nachtruhestörung bei der … AG bzw. bei der Zufahrtsrampe der dortigen Filiale an der … infolge „Lärm“ verursachender Entladung der frühmorgens vor Ladenöffnung abzuliefernden Frischwarenprodukte ein. Eine Nachbarin hatte sich telefonisch bei der Stadtpolizei beschwert, worauf zwei Beamte ausrückten und den angetroffenen Lastwagenchauffeur …, …, wegen festgestellter Störung der Nachtruhe gestützt auf das … Polizeigesetz verzeigten. b) Mit Bussenverfügung vom 04.08.2005 erkannte die Polizei, dass der genannte Transportschauffeur durch sein damaliges Fehlverhalten bei der Frachtlöschung eine Gesetzesübertretung begangen habe und dafür nun mit einer Geldbusse von Fr. 50.-- (zzgl. Amtskosten Fr. 80.--) zu bestrafen sei. Eine dagegen erhobene Einsprache samt Ergänzung wies das … Polizeiamt am 31.10.2005 ab, wobei es zugleich die ausgesprochene Bussenverfügung nochmals bestätigte. c) Eine hiergegen erhobene Beschwerde des verzeigten bzw. gebüssten Berufschauffeurs wies der … mit Entscheid vom 12.12., mitgeteilt am 15.12.2005, gleichfalls ab. Zur Bestätigung der angefochtenen Polizeibusse führte er an, dass es dem jeweiligen Lastwagenfahrer bzw. der zuständigen Transportfirma aufgrund des … Polizeigesetzes nicht verboten sei, von der Nachtfahrtenbewilligung laut eidgenössischer Verkehrsregelnverordnung (VRV) Gebrauch zu machen; daneben aber besonders beim Abladen der
verderblichen Güter immer noch die … Ruhevorschriften einzuhalten wären und dazu alle erdenklichen Schutzmassnahmen getroffen werden müssten, um den Lärmpegel soweit zu reduzieren, dass die Anwohnerschaft nicht in ihrer Nachtruhe gestört würde. In diesem Sinne seien vor Ort alle Arbeiten, die Lärm verursachen könnten, zwischen 12.00-13.30 sowie 19.30-07.00 h untersagt. 2. Dagegen liess der Gebüsste bzw. Beschwerdeführer am 05.01.2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben mit dem kostenfälligen Begehren um Aufhebung des angefochtenen …entscheids. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass die gestützt auf Bundesrecht erteilte Nachtfahrtenbewilligung laut VRV auch den Abladevorgang der in der unausweichlich in der Nacht transportierten Frischgüter an die dezentralen Zielorte überall in der Schweiz umfasse und daher jene Sondervorschrift allfällig strengeren Bestimmungen auf kantonaler oder kommunaler Ebene klar vorgehe. Richtig sei indes, dass die dafür notwendigen Arbeiten bezüglich Lärms auf ein Minimum beschränkt werden müssten, weshalb die betreffende Filiale vereinbarungsgemäss jeweils nicht vor 06.30 h bedient werde. Der Abladevorgang würde in der Regel höchstens sieben Minuten dauern und sei auf ein bis zwei Frischwarenpalette beschränkt. Seit Frühjahr 05 werde jener Vorgang so durchgeführt, ohne dass es bisher zu Reklamationen gekommen wäre; vielmehr hätten zwei polizeiliche „Nachkontrollen“ am 02.06. und 23.09.05 ergeben, dass aus dem Abladevorgang keine übermässigen Lärmimmissionen verursacht bzw. entstehen würden. Überdies sei aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich, ob der Gebüsste in Zukunft bei jedem Abladevorgang eine Geldbusse zu riskieren hätte oder ihm bloss bei vermeidbarer Lärmverursachung eine Bestrafung drohen würde. Aus all den genannten Gründen sei die Busse aufzuheben. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung des Rekurses und damit die Bestätigung des angefochtenen …entscheids samt der ihm zugrunde liegenden Bussenverfügung. In Ergänzung zu der bereits im angefochtenen Entscheid enthaltenen Begründung (Respektierung
der … Nachtruhevorschriften) betonte sie nochmals, dass das … Polizeigesetz hier sehr wohl zu beachten sei und nicht durch Bundesrecht ausser Kraft gesetzt werde. Die erteilte Nachtfahrtenbewilligung beziehe sich einzig auf die Beförderung von verderblichen Lebensmitteln zwischen 22.00- 05.00 h und entbinde insbesondere nicht davon, die beim Anliefern und Abladen von Gütern vor Ort geltenden Polizei- und Nachtruhebestimmungen einzuhalten. Laut diesen Vorschriften sei jede „Lärmstörung“ vor 07.00 h verboten, unabhängig davon, ob sie vermeidbar oder unvermeidbar wäre. Entscheidend sei allein, ob der Lärm als störend oder zumindest lästig empfunden würde und darum das Wohlbefinden der Nachbarn beeinträchtigt würde. Um jenen Lärm zu vermeiden, müssten seitens der Verursacher alle Vorkehrungen ergriffen werden, die organisatorisch wie auch technisch möglich und zumutbar wären, um Verbesserungen bei der „Lärmquelle“ zu erzielen. Dass dies möglich sei, hätten die beiden klaglosen Nachkontrollen vom 02.06. und 23.09.05 zweifelsfrei bewiesen. Am strittigen 01.06.05 habe der Gebüsste aber eben gerade nicht die nötige Sorgfalt und Rücksicht walten lassen, weshalb er sich zumindest der fahrlässigen Begehung der ihm zur Last gelegten Gesetzesübertretung (Nachtruhestörung) schuldig gemacht habe und dafür angemessen mit einer Busse von Fr. 50.-- belegt worden sei. 4. a) Am 23.05.2006 führte die I. Kammer des Verwaltungsgerichts frühmorgens einen Augenschein an Ort und Stelle durch, wobei der Gebüsste bzw. Rekurrent persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie von Seiten der Vorinstanz bzw. Rekursgegnerin der Chef des Rechtsdienstes der … und die beiden am 01.06.2005 Dienst habenden Polizisten präsent waren. Allen Anwesenden wurde dabei einerseits beim Zufahrtsweg und anderseits auf der Abladerampe bei der besagten …filiale – nach Durchführung einer Abladedemonstration durch den Verzeigten um 06.40 h – auch noch mündlich die Gelegenheit geboten, sich zu den einzelnen Betriebsabläufen vor Ort, den präzisen Ereignissen und Vorgängen am Verzeigungsdatum und den hier allein strittigen Lärm verursachenden Abladearbeiten des Berufschauffeurs zu äussern. Seitens des Gebüssten wurde noch die Nachreichung des Original- Lieferscheins vom 01.06.2005 versprochen; seitens des Gerichts wurden ferner noch fünf Fotos der lokalen Zufahrtsverhältnisse samt Verladerampe
und Abladevorgang (Hebebühne mit Riffelblech und Palett-Rolli) erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. b) Mit Schreiben vom 12.06.2006 teilte der Gebüsste dem Gericht mit, dass der Original-Lieferschein vom 01.06.05 nicht mehr mit vernünftigem Aufwand erhältlich sei, indes die Rechnungen bezüglich der Lieferungen vom 28./30.05.05 je ein halbes Palett bzw. vom 01.06.05 zwei kleine Palette ausgewiesen hätten. In der Regel werde jeweils nur eine Palette mittels Rolli abgeladen. Jener Nachtrag wurde alsdann noch der Rekursgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 1 Abs. 1 des Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) regelt und ordnet das SVG den Motorfahrzeugverkehr auf den öffentlichen Strassen. Nach Art. 1 Abs. 2 SVG gelten die Verkehrsregeln (Art. 26-57) für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützter nur auf den für Motorfahrzeuge (PW/LWK/Töff’s) oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SVG bleibt die kantonale Strassenhoheit (samt kommunaler Strassenhoheit) im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. Sofern das SVG nicht abschliessend gilt, können die Kantone (Gemeinden) weitere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen, falls dies die Ortsverhältnisse (Lärmschutz, Luftreinheit für Anwohner; Verkehrssicherheit) tatsächlich erfordern. Aus solchen Gründen können der Verkehr namentlich in Wohnquartieren beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Zur Definition der dem SVG unterstehenden „Strassen“ wird in Art. 1 der zugehörigen Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) bestimmt, dass dies die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen seien (Abs. 1). Öffentlich seien Strassen, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienten (Abs. 2). Fahrbahn sei der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse (Abs. 4).
b) Bezüglich der verkehrsbedingten Verursachung von lästigen und unangenehmen Lärm-, Staub-, Rauch- und Geruchsimmissionen schreibt Art. 42 Abs. 1 SVG vor, dass die Fahrzeugführer (Automobilisten/Motorradfahrer) jede vermeidbare Belästigung gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern (Strassenbenützern) und Anwohnern zu unterlassen hätten. In Ergänzung und Präzisierung hält Art. 33 Abs. 1 VRV noch fest, dass die Fahrzeuglenker (inkl. Mitfahrer/Hilfspersonen) insbesondere in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürften. Untersagt sei vor allem „unsorgfältiges Beladen und Entladen“ von Fahrzeugen (lit. f). Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder dort, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen sei, hätten die Automobilisten besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren (Art. 41a VRV). c) In Art. 91 Abs. 2 SVG werden speziell das Nachtfahrverbot und in Art. 92 Abs. 3 SVG die Ausnahmen hiervon für LKW-Chauffeure geregelt. Ein Nachtfahrverbot herrscht hiernach grundsätzlich von 22.00 bis 05.00 Uhr. Bei zeitlicher Dringlichkeit der zu transportierenden LKW-Güter (Frischwaren) und mangels adäquater Verkehrsmittel (Schiene/Bahn) werden indes von Bundesrechts wegen allfällige Nachtfahrbewilligungen erteilt, falls solche Sonderfahrten zur Beförderung von verderblichen Lebensmitteln (Art. 3 LMG) zeitlich unerlässlich sowie auch im öffentlichen Interesse sachlich notwendig und gerechtfertigt sind (Art. 92 Abs. 3 lit. a VRV). 2. Im … Polizeigesetz (PolG; ChRB 411) wird in Art. 1 festgehalten, dass dieses Gesetz die Sicherheit von Personen und Eigentum sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt bezwecke (Abs. 1). Es ergänze dabei die eidgenössische und kantonale Polizeigesetzgebung, soweit sie der … vorbehalten sei (Abs. 2). Gestützt auf Art. 19 lit. a PolG kam die Vorinstanz hier zum Schluss, dass der Gebüsste eine Nachtruhestörung begangen habe, indem er die dort explizit verankerte lärmfreie Arbeitszeit (12.00-13.30 + 19.30-07.00 Uhr) missachtet habe, als er am morgen des 01.06.2005, um 06.34 h, auf dem Areal eines Lebensmittel- /Spirituosengeschäfts (Parz. 139; Wohnzone 4; im Süden ab der … für 25
Meter der ES III zugewiesen) beim Abladen der aus der Zentrale in Bern in der Nacht mittels LKW (mit Sonderbewilligung) angelieferten Frischware „angeblich“ einen solch grossen Lärm verursachte, dass sich eine Nachbarin im MFH auf Parz. 6656 (W4; ES II) in ihrer Nachtruhe gestört fühlte und sich daher bei der …polizei telefonisch beschwerte, worauf diese vor Ort den anwesenden LKW-Chauffeur verzeigte und ihn später deshalb auch mit einer Geldbusse von Fr. 50.-- belegte bzw. bestrafte. 3. a) Angesichts der in Erwägung 1 erwähnten eingehenden Regelung der durch Fahrzeuge verursachten Lärmemissionen stellt sich die Grundsatzfrage, ob für die Geltung und Durchsetzung des … Polizeigesetzes diesbezüglich noch Raum besteht. Wie Art. 1 Abs. 2 SVG zu entnehmen ist, regelt und ordnet der Bund den „rollenden Verkehr“ auf den öffentlichen sowie den öffentlich ganz oder beschränkt zugänglichen Strassen (Verkehrsflächen). Gesamtschweizerisch sind darum grundsätzlich die Nachtfahrverbote laut Art. 91 Abs. 2 SVG (22.00-05.00) und die speziell für den Transport verderblicher Lebensmittel vorgesehenen Sonderbewilligungen nach Art. 92 Abs. 3 lit. a SVG massgebend. Die Lärmverursachung, die aus jenen verkehrstechnischen Vorgängen entstehen kann, wurde dabei ausdrücklich in Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. f sowie Art. 41a VRV aufgenommen und abschliessend geregelt. Für eine Ergänzung oder eben eine weiter gehende Einschränkung des zirkulierenden und letztlich am Ziel- /Bestimmungsort mittels Sonderbewilligung ankommenden LKW- Güterverkehrs durch schärfere Ruhezeitvorschriften auf Gemeindeebene besteht deshalb zum vornherein keine Berechtigung, andernfalls die höherrangigen Vorschriften von SVG/VRV auf öffentlichen Strassen oder öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen ausgehöhlt und im Ergebnis ihrer Bedeutung und Verbindlichkeit für alle Verkehrsteilnehmer des schweizerischen Strassennetzes beraubt würden. Die angeführte Berufung auf das … Polizeigesetz war daher mangels verkehrstechnischer Regelungskompetenz und somit unzulässiger bzw. unmassgeblicher Rechtsgrundlage nicht geeignet, um gestützt darauf die strittige Bussenverfügung zu erlassen. Der Rekurs ist daher schon aus diesem Grund gutzuheissen. Eine Verletzung der hingegen massgeblichen
Strassenverkehrsvorschriften – insbesondere Art. 33 lit. f VRV – hat die Vorinstanz nicht festgehalten. b) Der Vollständigkeit halber sei aber noch erwähnt, dass für die an Ort entstehenden Lärmprobleme im Kern die etwas unglückliche Zoneneinteilung (Nähe von Gewerbe- und Wohnzone) hauptverantwortlich ist. Die kritisierte Störquelle könnte allenfalls mit separaten, den Autolärm dämpfenden Massnahmen (Schallschutzwand im Grenzbereich zur Parz. 6656; schalldämpfendes Material bei Abladebrücke) lokal wirksam und effizient minimiert werden. Die Vorinstanz wird in diesem Zusammenhang allenfalls noch entsprechende Bauauflagen oder Sofortmassnahmen gegenüber der immissionsrelevanten Betreiberin respektive Eigentümerin der gewerblich genutzten Parz. 139 prüfen und erlassen können, um so in Zukunft solche (unnötigen) Verzeigungen durch die alarmierte Stadtpolizei schon im Ansatz unterbinden bzw. vermeiden zu können. Schliesslich sei noch erwähnt, dass eine örtlich angemessene Verkehrssignalisation mit entsprechend vernünftig skizzierten Abstell- und Manövrierflächen für die vor 07.00 Uhr anfahrenden LKW-Züge samt Anhängern (am Augenschein festgestellte Geräuschkulisse mit schrillen Bremspfeifen) noch weiter dazu beitragen könnte, dass keine Massierungen der LKW’s und Kleinbusse im Warteraum vor der Entladerampe entstehen können und so die eindeutig im öffentlichen Interesse gelegene Lebensmittelversorgung mit verderblichen Frischprodukten sogar noch schneller abgewickelt bzw. noch besser organisiert und koordiniert werden könnte. 4. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich damit weder als rechtens noch als verhältnismässig, was im Resultat zur ersatzlosen Aufhebung der strittigen Bussenverfügung von Fr. 50.-- samt Verfahrenskosten und folglich zur Gutheissung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Sie hat den anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses werden der angefochtene Entscheid des … und die ihm zugrunde liegende Bussenverfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 187.-zusammen Fr. 2'687.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.