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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.01.2007 U 2006 133

16 gennaio 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,175 parole·~6 min·5

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

U 06 133 2. Kammer URTEIL vom 16. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtspflege 1. a) Mit Urteil (S 05 100) des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30.09.2005 wurde die Beschwerde betreffend Leistungen nach IVG des damals noch nicht anwaltlich vertretenen … abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des neuerdings durch Rechtsanwalt … vertretenen Beschwerdeführers vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG-Urteil vom 13.09.2006; Prozess I 867/05) wurde, soweit sie den Rentenanspruch ab 01.06.2004 betraf, gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle Graubünden (Vorinstanz) zurückgewiesen, damit sie - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Erw. 5.1, Seite 6: Noch zusätzliches Gutachten über funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten einholen und gestützt darauf IV-Grad neu bestimmen) - über den Leistungsanspruch ab 01.06.2004 neu verfüge. b) Mit Gesuch vom 07.11.2006 gelangte der Versicherte mit dem Begehren an die IV-Stelle GR, ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. … für das verwaltungsinterne Abklärungsverfahren zu gewähren. c) Mit Verfügung vom 17.11.2006 lehnte die Vorinstanz das betreffende Gesuch mit der Begründung ab, dass eine professionelle Rechtsvertretung in diesem Verfahrensstadium nicht notwendig sei.

2. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 28.11.2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das verwaltungsinterne Verfahren vor der IV-Stelle als auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht; evtl. sei die Sache zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er vor, dass der bisherige Verfahrensablauf betreffend allfällige IV-Leistungen klar gezeigt habe, dass er ohne die professionelle Hilfe eines fachkundigen Anwalts keine Chance auf berufliche Massnahmen oder eine IV-Rente hätte. In dem der Vorinstanz vom EVG zusätzlich aufgezwungenen Abklärungsverfahren betreffend funktioneller Leistungsfähigkeit stellten sich sowohl medizinisch wie rechtlich komplexe Fragen, die die Kenntnisse des Versicherten bei weitem übersteigen würden. Hinzu komme, dass er als 50-jähriger Mann noch eine Aktivitätszeit von 15 Jahren bis zur Pensionierung habe, weshalb der zweite Verfahrensdurchgang vor der IV-Stelle für ihn von grosser Tragweite sei. Auch das Kriterium der finanziellen Bedürftigkeit sei erfüllt, werde er seit Februar 2006 doch nachweislich von der Gemeinde … öffentlich unterstützt. Aus all diesen Gründen sei hinreichend erstellt, dass hier der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im verwaltungsinternen IV-Verfahren erforderlich gewesen sei bzw. sich eben auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Gericht rechtfertigen lasse. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Den Vorbringen des Gesuchstellers hielt sie entgegen, dass die im zitierten EVG-Urteil von der IV-Stelle verlangten Zusatzabklärungen betreffend funktioneller Leistungsfähigkeit des Versicherten durch einen Gutachter samt Neubeurteilung des IV-Grades durch sie nicht schon zwingend nach dem Beizug eines Anwalts verlangt hätten, da in jenem Abklärungsstadium weder medizinisch noch rechtlich irgendwelche Fragen zur Diskussion stünden, die tatsächlich bereits den Beizug eines Anwalts auf Kosten des Staats (IV-Stelle) als unerlässlich hätten erscheinen lassen. Das Gesetzeskriterium der „Erforderlichkeit“ sei deshalb von ihr zu Recht verneint worden, womit vorliegend im verwaltungsinternen Entscheidfindungsprozess

eben auch nicht bereits ein Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch einen Anwalt bzw. auf einen Rechtsbeistand im internen IV-Verfahren bestanden habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Seit BGE 112 Ia 14 anerkennt das Schweizerische Bundesgericht einen unmittelbaren aus Art. 4 BV (neu Art. 8 BV) fliessenden Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In BGE 114 V 228 wurde jene Rechtswohltat erstmals auch auf das nichtstreitige Verwaltungsverfahren (Einspracheverfahren) ausgedehnt. Gemäss BGE 119 V Ia 265 E. 3a und seither gefestigter Rechtsprechung besteht der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unabhängig vom Rechtsgebiet für jedes staatliche Verfahren, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 123 I 146 E. 2b/aa, 122 I 271 E. 2a, 121 I 62 E. 2a/bb, 315 E. 2b, 119 Ia 265 E. 3a; Praxis 12/2006 Nr. 143). Ein derartiger Anspruch besteht indessen nicht voraussetzungslos. 2. Als Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten namentlich die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit der Vertretung. Während in Art. 37 Abs. 4 ATSG (SR 830.1) für das Einspracheverfahren das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt wird, lässt es Art. 61 lit. f ATSG für das Beschwerdeverfahren weniger streng beim Begriff der Rechtfertigung für den Beizug eines professionellen Beistands bewenden. Den höheren Anforderungen im Einspracheverfahren ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Dabei ist speziell auf die Schwierigkeit des Falles und auf das Verfahrensstadium abzustellen. Zusätzlich spricht für das Kriterium der Erforderlichkeit, wenn im Zuge einer Begutachtung durch eine sachverständige Person zur eingeholten Expertise noch Stellung zu beziehen ist und allenfalls noch Ergänzungsfragen zu stellen sind, oder wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Gesuchstellers droht

(BGE 125 V 36), oder wenn objektiv komplexe Fragen sowohl tatsächlicher wie rechtlicher Natur schlüssig zu beantworten sind (SVR 2000 IV Nr. 18). Bei den beiden anderen Voraussetzungen – also der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – ist jedoch keine strengere Prüfung als im Beschwerdeverfahren angebracht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz. 15-21 [S. 398-401]). 3. a) Im Lichte der soeben erwähnten Grundsätze ist das Gericht im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt, dass das Kriterium der Erforderlichkeit laut Art. 37 Abs. 4 ATSG im hier zur Diskussion stehenden, aufgrund eines höchstrichterlichen EVG-Urteils angeordneten, zweiten Prüfungsverfahren durch die IV-Stelle – trotz der grundsätzlich restriktiven Bewilligungspraxis im verwaltungsinternen Verfahren – im Sinne eines Spezialfalles als erfüllt hätte qualifiziert werden müssen. Allein schon die Tatsache, dass sich bereits zwei Gerichte mit dieser Angelegenheit materiell zu befassen hatten, zeigt, dass die Rückweisung des EVG an die kantonale IV-Stelle zur vertieften Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten einige rechtliche Probleme aufwerfen kann, die eine fachkundige Betreuung des Versicherten bereits in jenem erweiterten Abklärungsstadium als geboten und durchaus sinnvoll erscheinen lassen. Die anwaltliche Hilfestellung kann sich dabei namentlich auf die Nomination der Experten für das vom EVG geforderte Gutachten oder allfällige Zusatzfragen anlässlich der Erstellung jener Expertise beziehen. Materiell wird sich der Beistand wohl erst bei Vorliegen der Expertise detailliert äussern können, was ihn aber nicht davon abhalten sollte, sich zumindest formell in diesem frühen Verfahrensstadium schon um die Einhaltung und rasche Erledigung der vom EVG angeordneten Abklärungen zu kümmern. In diesem Sinne kann der Beizug des erwähnten Rechtsanwalts deshalb als erforderlich bezeichnet werden. Die Erforderlichkeit laut Art. 37 Abs. 4 ATSG hätte also bejaht werden müssen, weshalb das beantragte Armenrechtsgesuch im zweiten Verfahrensdurchgang vor derselben Instanz zu bewilligen gewesen wäre. b) Die angefochtene Verfügung vom Nov. 2006 ist damit nicht rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im IV-Verfahren führt. Für das

Beschwerdeverfahren wird dem Versicherten eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen (Art. 52 Abs. 3 ATSG), womit die Anwaltskosten als abgegolten zu betrachten sind und das Armenrechtsgesuch vor Gericht hinfällig wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die IV-Stelle Graubünden verpflichtet, dem Versicherten für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor Gericht wird damit hinfällig.

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