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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.01.2007 U 2006 112

16 gennaio 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,070 parole·~5 min·5

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

U 06 112 2. Kammer URTEIL vom 16. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) 1. Der … der Gemeinde … hatte am 24. September 1996 das Gesuch von … um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein zivilprozessuales Verfahren betreffend die Forderung von Unterhaltsbeiträgen genehmigt. Die Gemeinde … übernahm in der Folge mit Verfügung vom 21. Februar 1997 die entstandenen Anwaltkosten in Höhe von CHF 1'433.75. 2. Am 7. Juni 2006 wurde … durch den Sozialdienst der Gemeinde … zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Dieser reichte am 23. Juni 2006 die angeforderten Unterlagen ein. Daraufhin wurde er mit Verfügung des … der Gemeinde … vom 6. Oktober 2006 zur Rückerstattung der CHF 1'433.75 an die Gemeinde verpflichtet. 3. a) … erhob am 21. Oktober 2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht Graubünden, und er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, er habe von seiner gesetzlichen Rückerstattungspflicht erst jetzt erfahren, deshalb befände er sich in einem wesentlichen Irrtum. Zur Zeit des „Vertragsabschlusses“ habe er von dieser Pflicht nichts gewusst. Er beruft sich ferner darauf, dass die Gewährung des Armenrechts a fonds perdu erfolge. Zudem sei er über die Höhe der Forderung erstaunt. b) Die Gemeinde teilte dem Gericht am 15. November 2006 mit, dass der Betrag von CHF 1'433.75 am 7. November 2006 vom Rekurrenten einbezahlt worden und somit der Rekurs gegenstandslos geworden sei. Der Rekurrent

seinerseits hielt mit Schreiben vom 17. November 2006 am Rekurs fest. Er habe den Betrag bloss einbezahlt, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu meiden. Das Gericht soll zu seinen Gunsten entscheiden und die Gemeinde zur Rückzahlung verpflichten. c) In seiner Stellungnahme beantragt die Gemeinde … die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, dass ihr gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung zu Recht bestehe, auch wenn der Rekurrent die einschlägige Norm nicht gekannt habe. Zudem könne der Rekurrent sich nicht auf privatrechtliche Nichtigkeitsgründe berufen, zumal der Gegenstand dieses Verfahrens eine öffentlich-rechtliche Verfügung und nicht ein Vertrag sei. Ferner sei der Rekurrent angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Weiteres in der Lage, den Betrag zurück zu erstatten. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2007 das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten ist, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In- Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtmittelfrist noch im Jahr 2006 abgelaufen ist, kommt für das Verfahren bisheriges Recht zur Anwendung. 2. Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens ist die Rückforderungsverfügung vom 6. Oktober 2006 in Höhe von CHF 1'433.75. Dabei ist zu prüfen, ob für diese Rückforderung eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht und ob die rechtlichen Voraussetzungen dem Grundsatze nach und der Höhe nach gegeben sind.

3. a) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf den Art. 45 Abs. 3 der damals geltenden Fassung der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000). Diese Bestimmung entspricht dem heute geltenden Art. 45 Abs. 2 ZPO. Auf vorliegenden Fall ist aber die alte Fassung anzuwenden, denn gemäss Art. 267 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO finden e contrario die neuen Bestimmungen betreffend die unentgeltliche Prozessführung auf jene Verfahren keine Anwendung, die vor Inkrafttreten der ZPO-Fassung vom 1. Januar 2001 abgeschlossen waren. Da das gerichtliche Verfahren, für welches unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, vor dem 1. Januar 2001 seinen Abschluss fand, bleibt Art. 45 Abs. 3 ZPO anwendbar. b) Gemäss Art. 45 Abs. 3 ZPO kann die Gemeinde, welche Leistungen erbracht hat, die erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung zurückfordern, wenn die Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Entgegen der Meinung des Rekurrenten liegt somit eine klare und eindeutige gesetzliche Grundlage für die Rückforderung von Vertretungskosten vor. Es entspricht auch der einhelligen Lehre und Rechtsprechung, dass der Begünstigte nicht von der Pflicht zur Rückerstattung der Verfahrens- und Vertretungskosten befreit ist, wenn er später in Besitz ausreichender Mittel gelangt (vgl. BGE 122 I 324; 122 I 6 mit Hinweisen; Vogel/Spühler; Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2005; § 53 Rz. 73; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 1716). Es besteht somit eine gesetzlich verankerte Rückzahlungspflicht seitens des Begünstigten und auf der anderen Seite gleichzeitig ein entsprechender Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens. Es ist vorliegend zudem offensichtlich und auch unbestritten, dass bei einem Bruttoeinkommen von CHF 64'000.-- und einem Vermögen von CHF 80'000.--, beim Rekurrenten heute wirtschaftlich günstige Verhältnisse vorherrschen, welche es ihm ohne weiteres erlauben, den Betrag von CHF 1'433.75 an die Gemeinde … zurück zu erstatten. c) Im Lichte der klaren gesetzlichen Ausgangslage und der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse erweisen sich die Einwände des Rekurrenten als unbegründet. Auch wenn der Rekurrent den Art. 45 Abs. 3 ZPO im Zeitpunkt

der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht kannte, ändert dies an der Anwendbarkeit dieser Norm selbstverständlich nichts. Eine Gesetzesbestimmung ist unabhängig davon, ob der Bürger davon Kenntnis hat, unmittelbar verbindlich, sobald sie im ordentlichen Verfahren erlassen und in den amtlichen Organen publiziert wurde (vgl. Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, § 45 Rz. 17). Dies gilt selbstredend auch für die vorliegend zur Anwendung gelangende Bestimmung der ZPO. Abgesehen davon wurde der Rekurrent in Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 24. September 1996 ausdrücklich auf das Rückforderungsrecht der Gemeinde aufmerksam gemacht. Weiter geht der Rekurrent fälschlicherweise davon aus, dass ein vertragliches Verhältnis zwischen ihm und der Gemeinde … bestehe und er beruft sich nun auf die Vorschriften von Art. 23 f. des Obligationenrechts (OR; SR 220.0). Die Gewährung des Armenrechts beruht indessen nicht auf Vertrag, sondern auf einer öffentlich-rechtlichen Verfügung, die eine individuelle, an den Einzelnen gerichtete hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde ist, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 854). Die privatrechtlichen Vorschriften über den Grundlagenirrtum haben hier gar keinen Platz und finden keine Anwendung. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der … der Gemeinde … zu Recht den Betrag von CHF 1'433.75 vom Rekurrenten zurückgefordert. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 75 VGG vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 1'158.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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