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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.01.2007 U 2006 100

9 gennaio 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,693 parole·~8 min·6

Riassunto

Verkehrsbusse | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Testo integrale

U 06 100 1. Kammer URTEIL vom 9. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsbusse 1. …, geboren am … 1964, parkte sein Fahrzeug mit dem Kontrollschild GR … in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2006 auf dem … vor der Liegenschaft „…“ in … teilweise im Strassenbereich. Der … ist in diesem Abschnitt seit dem Jahre 2003 mit einem durch das zuständige kantonale Departement bewilligten Parkverbot belegt. Der Gemeindepolizist stellte noch am gleichen Tag die Ordnungsbusse Nr. OB 021643 für das Abstellen des Fahrzeugs im Parkverbot im Betrag von Fr. 100.-- aus. 2. a) Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 an die Kantonspolizei Graubünden wendete … ein, er sei der festen Überzeugung, nicht auf öffentlichem Grund geparkt zu haben. Aufgrund der prekären Schneesituation sei es allerdings möglich, dass ein Teil seines Fahrzeugs in den … ragte, wobei dies aber in keiner Weise verkehrsbehindernd gewesen sei. Am 9. Februar 2006 habe sein Pikettdienst als … bei der … begonnen. Er verfüge selbstverständlich über einen Tiefgaragenplatz, habe aber, nachdem die Wetterprognosen die ganze Nacht massiven Schneefall vorausgesagt hätten und er jederzeit mit einem Piketteinsatz hätte rechnen müssen, sein Fahrzeug oben geparkt. b) In der Stellungnahme vom 6. März 2006 hielt die Gemeinde an ihrer Busse fest, wobei sie mittels Fotos belegte, dass das Fahrzeug im Strassenbereich geparkt war. Die Umstände, dass … einen Tiefgaragenplatz gemietet, Pikettdienst hatte und in dieser Nacht mit Schneefall zu rechnen gewesen war, seien für die Aussprechung der Ordnungsbusse ohne Relevanz. Das Gemeindewerkamt stehe ebenfalls im Dienste der Öffentlichkeit und müsse

im Winter jederzeit eine uneingeschränkte und gefahrlose Befahrbarkeit der Gemeindestrassen gewährleisten können. c) Mit Schreiben vom 8. März 2006 teilte … der Gemeinde … mit, dass es ihm mittlerweile bewusst sei, dass das Parken an dieser konkreten Stelle verboten sei. Weiter machte er geltend, sein Fahrzeug sei aber keinesfalls verkehrsbehindernd geparkt gewesen. 3. Am 25. September 2006 verfügte der Vorstand der Gemeinde … eine Busse von Fr. 100.--. Die Gemeinde argumentierte, sie müsse auf den Bussenentscheid nur zurückkommen, wenn es in der ganzen Gemeinde nicht erlaubt wäre, ein Fahrzeug über Nacht stehen zu lassen. Es wäre dem Gebüssten aber zuzumuten gewesen, die innerhalb von 3 – 5 Gehminuten vom … entfernten öffentlichen Parkplätze zu benützen. 4. Dagegen erhob … am 6. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Bussenverfügung. Er begründete dies damit, dass in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2006 massive Schneefälle prognostiziert worden seien und er aufgrund seines Berufes in der Wahrnehmung berechtigter Interessen berechtigt gewesen sei, sein Auto über Nacht im Parkverbot stehen zu lassen. 5. In ihrer Vernehmlassung liess die Gemeinde … die Abweisung des Rekurses beantragen. Der Rekurrent habe zugegebenermassen gegen das generelle Parkverbot verstossen, ohne dass dafür ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe. Er habe nicht einmal ansatzweise belegen können, dass in jener Nacht sehr ergiebige Schneefälle prognostiziert worden seien. Ebenfalls wäre es ihm zumutbar gewesen, die Strecke von 300 Metern zwischen dessen Wohnhaus und den öffentlichen Parkplätzen zu Fuss zurückzulegen. Weiter habe er nicht dargelegt, dass er innert einer gewissen Frist am Einsatzort hätte eintreffen müssen und ausserdem wäre es ihm zuzumuten gewesen, bei der Rekursgegnerin für die Dauer seines Pikettdienstes eine

Ausnahmebewilligung anzufordern. Da der Rekurrent all dies unterlassen habe, erweise sich der Rekurs als vollumfänglich unbegründet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs.1 VRG legt fest, dass bei In-Kraft- Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Am 1. Januar 2007 war vorliegende Streitsache vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden rechtshängig, weshalb bisheriges Recht zur Anwendung kommt. 2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können die Befugnis unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde den Gemeinden übertragen. Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Art. 13 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAV zum SVG; BR 870.100) bestimmt, dass der örtliche Verkehr durch Gemeindevorschriften geregelt werden kann. Die Gemeinde war somit ohne weiteres zum Erlass eines Strassenreglements befugt. b) Art. 23 GAV zum SVG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG) hält fest, dass der Gemeindevorstand die Kompetenz hat, Bussen zu verhängen, wenn Gesetze, Verordnungen und Reglemente der Gemeinde verletzt werden. Somit ist erstellt, das die

Gemeinde befugt war, als zuständiges Organ die Busse wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften zu verfügen. c) Der … in … ist in hier zur Diskussion stehendem Abschnitt mit einem durch das zuständige kantonale Departement bewilligten Parkverbot belegt. Überdies ist im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde … (Bezirksamtsblatt) in den Wochen 48 und 51 – 2005 und 03 – 2006 unmissverständlich festgehalten worden, dass das Parken von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichen Strassen und Plätzen während der Wintermonate (1. Dezember bis 31. März) in der Nacht von 00.15 bis 07.00 Uhr verboten ist. Der Rekurrent anerkennt denn auch diese Tatsachen, indem er in seinem Schreiben vom 6. März 2006 an die Rekursgegnerin angab, es sei ihm heute bewusst, dass das Parken an jener konkreten Stelle grundsätzlich verboten sei. Aus dieser Sicht erweist sich die gegen ihn verhängte Busse ohne weiteres als gerechtfertigt. 3. a) Somit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob sich der Rekurrent bei der Erfüllung des Tatbestandes auf einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) berufen kann. In Frage kämen Handeln nach Gesetz, Berufs- oder Amtspflicht (Art. 32) oder Notstand (Art. 34). Rechtfertigungsgründe sind vorliegend aber zu verneinen. b) Nach Art. 32 StGB ist die Tat, die eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Die berufliche Stellung als solche oder eine aus dem Berufsethos fliessende moralische Pflicht kann niemals straftatbestandliches Handeln rechtfertigen, wenn eine solche Rechtfertigung nicht einzelgesetzlich eingeräumt ist oder wieder andere Rechtfertigungsgründe greifen (Niggli, Wiprächtiger, Basler Kommentar, N9 zu Art. 32 StGB). Das Gesetz erlaubt dem Rekurrenten kein bewilligungsloses Parken. Auch führte er diese Handlung klarerweise nicht in Erfüllung einer Berufs- oder Amtspflicht aus, da ein Einsatz in jener Nacht blosse Hypothese war.

c) Nach Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist eine Tat dann straflos, wenn sie jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben. Der Rechtfertigungsgrund des Notstandes lässt sich als eine Gefahrenlage charakterisieren, in der zur Rettung bedrängter persönlicher Rechtsgüter straflos in diejenigen eines anderen eingegriffen werden kann («Not kennt kein Gebot»). Das Bundesgericht hat in BGE 94 IV 68 ff. entschieden, dass es neben den in Art. 32 – 34 StGB aufgeführten Gründen die eine Tat rechtmässig oder straflos machen, auch noch so genannte übergesetzliche Rechtfertigungsgründe) gibt. Als solche gelten u. a. der übergesetzliche Notstand und die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Damit ein übergesetzlicher Notstand vorliegt, muss die Tat im Verhältnis zum verfolgten Ziel angemessen sein, woran es zum Beispiel fehlt, wenn dem Täter zur Erreichung des Zieles andere, gesetzliche Mittel zur Verfügung stehen und ihm zugemutet werden kann, davon Gebrauch zu machen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Untersuchungsrichter innerhalb so kurzer Frist am Einsatzort eintreffen muss, dass er nicht mehr zum benachbarten öffentlichen Parkplatz, welcher sich bloss 300 Meter von seinem Wohnhaus entfernt befindet, laufen und sein Fahrzeug vom Schnee befreien kann, ohne dass dieser Zeitverlust unverhältnismässige Folgen für die Rechtsgüter der Allgemeinheit haben könnte; denn hätte es in dieser Nacht wirklich sehr stark geschneit, hätte der Rekurrent sein Fahrzeug sowohl auf dem 300 Meter entfernten öffentlichen, als auch auf dem mit dem Parkverbot versehenen Parkplatz von den Schneemassen befreien und somit eine Zeiteinbusse in Kauf nehmen müssen. Eine die äusserste Dringlichkeit rechtfertigende Situation würde beispielsweise bei Notärzten vorliegen, bei deren Einsätzen es um Leben und Tod geht. Der Rekurrent behauptet, das möglichst umgehende und ohne erheblichen Aufwand mögliche Ausrücken sei durch die Rechtssprechung in BGE 113 IV 7 gedeckt. Im erwähnten Entscheid beurteilte das Bundesgericht einen Sachverhalt, wonach das Verhalten eines Motorradfahrers, welcher als offizieller Begleiter für die Sicherheit der

Teilnehmer eines Radrennens zu sorgen und dabei namentlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte, nicht rechtswidrig sei, soweit es zur Erfüllung des Auftrages notwendig gewesen war. Hierbei handelte es sich um ein konkretes Auftragsverhältnis, welches der Motorradfahrer erfüllen musste. Vorliegend bestehen völlig andere Umstände. Bei einem Untersuchungsrichter im Pikettdienst kann keinesfalls von einer konkreten, unmittelbaren Gefahrensituation gesprochen werden, zumal der Rekurrent nicht einmal beweist, dass in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2006 auch tatsächlich massive Schneefälle prognostiziert worden waren. Somit mangelt es im vorliegenden Fall an der erforderlichen, unmittelbaren Gefahrensituation. d) Ebenfalls steht fest, dass der Rekurrent bereits seit dem 16. Dezember 2005 wusste, dass er im Februar des folgenden Jahres Pikettdienst würde leisten und er somit von nächtlichen Schneefällen hätte ausgehen müssen. Somit hätte er die Möglichkeit gehabt, bei der Gemeinde um eine Ausnahmebewilligung zu ersuchen, für den Fall, dass er wegen des Schneefalls während seines Pikettdienstes nicht mehr aus seiner Garage hätte fahren können. Abgesehen davon können Garagenausfahrten bei Bedarf auch so gestaltet werden, dass sie auch bei grösseren Schneefällen befahren werden können. e) Da die Höhe der Busse nicht bestritten wurde, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen. Die angefochtene Busse erweist sich demnach als rechtmässig, und der dagegen erhobene Rekurs ist abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Rekurrent die Gerichtskosten zu tragen und der Rekursgegnerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 75 VGG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 994.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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