Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.03.2006 U 2005 95

28 marzo 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,242 parole·~6 min·6

Riassunto

Verkehrsbusse | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Testo integrale

U 05 95 1. Kammer URTEIL vom 28. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsbusse 1. Am 27. September 2005 war der Personenwagen von … (ein Opel Frontera 4x4 mit dem Kontrollschild ZH …) auf der nur über eine mit einem Generellen Fahrverbot signalisierten Alpstrasse erreichbaren Alp … im Bereich des „…“ abgestellt, ohne dass am Fahrzeug die erforderliche Fahrbewilligung angebracht worden war. In der Folge wurde ein Ordnungsbussenzettel (Bussennummer 3606; ohne Betrag) unter den Scheibenwischer geklemmt, den … erst nach der Wegfahrt bemerkt haben will. Weil letzterer die Ordnungsbusse nicht anerkannte, intervenierte er mit Schreiben vom 30. September 2005 bei der Kantonspolizei Graubünden, welche das Schreiben an den Gemeindevorstand … zur Beurteilung weiterleitete. In seinem Schreiben führte er u.a. aus: „… am 28.09.05/ca. 05.30h bin ich mit meinem PW-ZH … beim Wegweiser „…“ unterhalb der Alp … weggefahren. Da vollständige Dunkelheit war, bemerkte ich den „Bussenzettel-Plastik“ erst nach der Wegfahrt, dann nahm ich diesen und „versorgte“ diesen irgendwo. …“. Gleichzeitig ersuchte er um Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 verfällte ihn der Gemeindevorstand … wegen Nichtbeachtens des Vorschriftsignals „Verbot für Motorwagen“ in eine Busse von Fr. 100.--. 2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 18. November 2005 frist- und formgerecht Rekurs erheben mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Busse Nr. 3606 in der Höhe von Fr. 100.-- ihm mit der angefochtenen

Verfügung zum ersten Mal mitgeteilt worden sei. Sie enthalte u.a. das Polizeikennzeichen, den Vermerk „…, Alp …“, das Übertretungsdatum und den angeblichen Ausstellungszeitpunkt sowie den Hinweis, dass dieser Bussenzettel an den Lenker ausgestellt sei. Weil er von all diesen Details bisher keine Kenntnis gehabt habe, könne er Einwendungen dagegen erst mit vorliegender Eingabe erheben. Offenkundig sei der Bussenzettel am stillstehenden Fahrzeug ausgefüllt worden. Fest stehe, dass er nicht dabei ertappt worden sei, unerlaubterweise die Alpstrasse befahren zu haben. Die vorinstanzliche Annahme, dass er nach vorgängigem Befahren der Alpstrasse ohne Bewilligung das Fahrzeug parkiert habe, sei durch kein Beweismittel abgestützt und der Entscheid daher aufzuheben. Bezüglich der tatsächlichen Lenkerschaft stehe ihm das Zeugnisverweigerungsrecht zu. 3. Die Gemeinde … liess die Abweisung des Rekurses beantragen. Das Fahrverbot sei unbestrittenermassen rechtsgültig und dem Rekurrenten aufgrund früherer Verfahren bekannt. Soweit er nunmehr behaupte, es sei ihm nicht nachzuweisen, dass er selbst die Alpstrasse befahren habe, würde die Faktenlage gegen ihn sprechen. So könne das Fahrzeug nicht auf die Alp und von dort wieder zu Tal geflogen sein. In keinem der verschiedenen, bisherigen Verfahren habe der Rekurrent jemanden anders als Lenker ins Spiel gebracht. Im Übrigen habe er in seinem Schreiben an die Kantonspolizei zugegeben, mit seinem Personenwagen weggefahren zu sein. Von einem Mitfahrer sei darin nicht die Rede. Diese Behauptung sei erst in der Rekursschrift vorgebracht worden. Sein Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht sei wohl die Folge von entsprechenden jüngsten Medienberichten. Angesichts seines schriftlichen Eingeständnisses und der übrigen Indizien, könne er aber aus diesem prozessualen Recht nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Aufgrund des kommunalen Reglements vom 20. November 1998, mit dessen Zulässigkeit sich das Verwaltungsgericht zwischen den nämlichen Parteien und aufgrund desselben Sachverhaltes bereits mit Urteil U 01 99 vom 9. April 2002 und mit Urteil U 04 29 vom 2. Juni 2004 ausführlich befasst hat, ist das Befahren aller Alp-, Flur- und Waldstrassen auf Gemeindegebiet der Rekursgegnerin mit Motorfahrzeugen grundsätzlich untersagt. Auf Gesuch hin kann der Gemeindevorstand Fahrbewilligungen erteilen (Art. 4 des Reglementes). Übertretungen werden nach Art. 7 des Reglementes mit Busse von Fr. 100.-- bis Fr. 1'000.--, im Wiederholungsfall bis Fr. 5'000.-- bestraft. b) Unbestritten ist vorliegend, dass das Fahrzeug des Rekurrenten nach vorgängigem Befahren der mit einem Fahrverbot belegten und entsprechend signalisierten Alpstrasse ohne erforderliche Fahrbewilligung im Gebiet …/Alp … am 27. September 2005 parkiert war. Dass durch das umschriebene Befahren ohne Fahrbewilligung grundsätzlich gegen das bestehende Fahrverbot verstossen worden ist und solches Tun mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann, wird auch seitens des Rekurrenten zu Recht nicht in Abrede gestellt. Er wehrt sich jedoch gegen die gegen ihn ausgefällte und mit Einspracheentscheid bestätigte Busse mit dem sinngemässen Einwand, es könne ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er selbst die Fahrstrasse in seiner Eigenschaft als Lenker mit seinem PW befahren habe. Hinsichtlich der tatsächlichen Lenkerschaft beruft er sich sodann auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 90 StPO. Aus diesen Einwänden kann er nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. c) Gemäss Art. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) können Übertretungen des Bundes nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Abs. 1, [Ordnungsbussenverfahren]). Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken (Abs. 2), wobei Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters nicht berücksichtigt werden (Abs. 3). Ausgeschlossen ist das Verfahren nach OBG bei Widerhandlungen,

die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden (Art. 2 lit. b OBG). Vorliegend wird auch seitens des Rekurrenten nicht in Abrede gestellt, dass sein Fahrzeug am 27. September 2005 im Gebiet „…“ abgestellt und dort vom zuständigen Polizeiorgan angetroffen bzw. beobachtet wurde. Ebenso wenig stellt er in Frage, dass der durch das zuständige Organ gezogene Schluss, wonach das Parkieren bzw. Abstellen des Fahrzeuges im Gebiet „…“ nur nach vorgängigem Befahren der mit einem Fahrverbot belegten Alpstrasse möglich war, zutreffend ist. Wenn er nun aber im vorliegenden Verfahren erstmals geltend machen lässt, dass damit lediglich ein Sachverhalt beobachtet worden sei, der auch andere Schlüsse zulasse, als jenen auf die Täterschaft einer bestimmten Person (nämlich er selbst), so verkennt er im konkreten Fall, dass er in seinem Schreiben an die Kantonspolizei selbst die Widerhandlung bestätigt hat: „… am 28.09.05/ca. 05.30h bin ich mit meinem PW-ZH 177 472 beim Wegweiser „Alpboden“ unterhalb der Alp … weggefahren. Da vollständige Dunkelheit war, bemerkte ich den „Bussenzettel-Plastik“ erst nach der Wegfahrt, dann nahm ich diesen und „versorgte“ diesen irgendwo. …“. Seine im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Darstellung, dass er als Mitfahrer und nicht als Lenker weggefahren sei, muss bereits aufgrund der gewählten Formulierung im erwähnten Schreiben als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Entsprechend ist aufgrund seiner eigenen Ausführungen im erwähnten Schreiben in tatbeständlicher Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rekurrent mit seinem PW selbst und nicht nur als Mitfahrer „weggefahren“ ist. Angesichts der Aktenlage erweist sich auch sein Berufen auf das in der kantonalen StPO enthaltene Zeugnisverweigerungsrecht als offensichtlich unbehelflich und geradezu rechtsmissbräuchlich. Das Ordnungsbussenverfahren ist vorliegend daher denn auch zu Recht zur Anwendung gelangt. d) Der Rekurs erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.

2. Pro memoria ist der Rekurrent - wie bereits in einem Schreiben des Verwaltungsgerichts (datiert vom 12. Juli 2004, Verfahren U 04 29) ausgeführt und auf das anstelle von Wiederholungen verwiesen werden kann - darauf hinzuweisen, dass gegen dieses Urteil kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Entsprechend kann von einer Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv praxisgemäss abgesehen werden. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten, welcher überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-zusammen Fr. 1'119.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

U 2005 95 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.03.2006 U 2005 95 — Swissrulings