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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.11.2005 U 2005 85

8 novembre 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·736 parole·~4 min·2

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 05 85 2. Kammer URTEIL vom 8. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Am 11. August 2005 schrieb das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) so genannte Standorte- und Bewerbungskurse zur freien Konkurrenz öffentlich aus. In den Ausschreibungsunterlagen wurden folgende vier Zuschlagskriterien genannt: Kursanbieter/Infrastruktur, Kursleitungen, Konzept, Kosten. Die Offertöffnung und Auswertung der Angebote ergab folgendes Bild: Firma: Totalpreis: Bewertungspunktzahl: … 114‘760.00 119.50 … 149‘050.00 113.09 … 155‘380.00 112.15 … 165‘540.00 110.79 … 170‘910.00 110.14 … 186‘984.00 108.41 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 vergab das KIGA den Auftrag an die … AG. 2. Dagegen erhob die … GmbH am 11. Oktober 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Bewertung der Offerten und zu neuer Vergabe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Preis der Firma … sei unrealistisch. Für einen Ganztageskurs würde sich ein Betrag von Fr. 61.43 pro Kursteilnehmer ergeben. Dabei müsse für die Kursleitung ein Tagessatz von mindestens Fr. 450.-- kalkuliert werden, für die Räumlichkeiten ein solcher von Fr. 200.--, für das administrative Personal Fr.

200.-- und für Kursunterlagen Fr. 560.-- (Fr. 40.-- pro Teilnehmer). Dazu kämen noch Versicherungen, Spesen usw. In der Ausschreibung sei auch Erfahrung in der Weiterbildung von Erwachsenen verlangt worden. Dazu gehöre auch die Kenntnis des Arbeitsmarktes. In der Sendung „Kassensturz“ vom 4.10.2005 sei ausgerechnet die berücksichtigte Firma in einem nicht besonders rühmlichen Licht gezeigt worden. 3. Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und die berücksichtigte Firma seien bis auf den Preis praktisch gleich benotet worden. Die berücksichtigte Firma sei EduQua-zertifiziert, so dass davon auszugehen sei, dass die erforderlichen Mindestlöhne bezahlt würden. - Die Beschwerdegegnerin schloss sich der Vernehmlassung des KIGA an. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen gelten, der Preis der Beschwerdegegnerin sei unrealistisch tief und führe zu Dumpinglöhnen. Damit bringt sie sinngemäss vor, bei der berücksichtigten Offerte handle es sich um ein Unterangebot. b) Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er gemäss Art. 26 SubV beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Der Zweck dieser Bestimmung liegt nicht darin, Unterangebote im Sinne des alten Rechtes (SubV) vom Wettbewerb auszuschliessen, also nur solche zu berücksichtigen, die einen angemessenen Verdienst des Bewerbers erwarten lassen. In einem liberalisierten Markt ist es vielmehr grundsätzlich Sache der Unternehmer, wie sie ihre Preise kalkulieren und welche Risiken sie dabei in

Kauf nehmen wollen. Unzulässig sind nur so genannte unlautere Unterangebote im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nicht als solche fallen jene Angebote in Betracht, bei denen der Anbieter zunächst seine Leistung kalkuliert, danach den Preis senkt und die Differenz aus seinen finanziellen Reserven deckt (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, N. 726). Denn die Gründe für ein derartiges Unterangebot können vielfältig und durchaus lauter sein: Es sollen beispielsweise Überkapazitäten überbrückt, Fixkosten gedeckt oder Arbeitsplätze erhalten werden (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., FN. 17 zu N. 476). Unlauter ist ein Angebot dagegen dann, wenn der Unternehmer die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln deckt, etwa durch Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch Verwendung von Einsparungen, die aus Steuer- oder Abgabehinterziehungen resultieren (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., N. 726). Nicht kostendeckende Angebote im Sinne altrechtlicher Unterangebote verstossen somit - ausser sie seien unlauter - nicht gegen Art. 26 SubV. Mit dieser Bestimmung will vielmehr nur sichergestellt werden, dass ein Anbieter trotz offerierter Tiefstpreise die Teilnahme- und Auftragsbedingungen erfüllen kann. Vorliegend bestehen nicht die geringsten Indizien dafür, dass die Beschwerdegegnerin ein unlauteres Unterangebot eingereicht hat. Das KIGA hat denn auch die Teilnahmebedingungen als erfüllt betrachtet. Dass sie dadurch das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, tut die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar. Sie beschränkt sich vielmehr auf blosse Behauptungen. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin EduQuazertifiziert, was beweist, dass sie in der Lage ist, die entsprechenden Kurse zu erteilen. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 90.-zusammen Fr. 2'590.-gehen zulasten der … GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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