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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2005 U 2005 8

14 giugno 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·519 parole·~3 min·5

Riassunto

Pflegekosten | Sozialhilfe

Testo integrale

U 05 8 2. Kammer URTEIL vom 14. Juni 2005 betreffend Pflegekosten 1. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises … hob mit Beschluss vom 4. Juni 2004 den Eheleuten … die elterliche Obhut über die Tochter … auf und platzierte das Kind zunächst im Kinderheim … in …. In der Folge wurde … bei ihren Grosseltern untergebracht. Die Gemeinde … hatte für die Heimunterbringung Kostengutsprache geleistet. Obwohl der Heimaufenthalt nur 19 Tage gedauert hatte, musste die Gemeinde schliesslich Kosten von Fr. 13'300.-- sowie verschiedene Nebenauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 14'149.85 übernehmen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2004 verpflichtete der Gemeindevorstand die Eltern zur Erstattung dieser Kosten. 2. Dagegen erhoben … am 2. Februar 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie nur die Kosten für den effektiven Heimaufenthalt von 19 Tagen zu übernehmen hätten. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie vertritt die Auffassung, dass die Pflegekosten für die gesamte Dauer der Gültigkeit der vormundschaftlichen Einweisungsverfügung weiterverrechnet werden könnten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht fragt es sich, ob die Gemeinde zum Erlass der angefochtenen Verfügung überhaupt zuständig war. Dies ist zu verneinen, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

2. Bei der von der Vormundschaftsbehörde verfügten Fremdplatzierung der Tochter der Rekurrenten handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB. Als solche ist sie nach Art. 276 Abs. 1 ZGB ausdrücklich Gegenstand der elterlichen Unterhaltspflicht. Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses anstelle der Eltern für den Unterhalt aufkommt. Der Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen erfolgt also durch gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 166 OR. Das ändert aber nichts daran, dass der Unterhaltsanspruch zivilrechtlicher Natur ist und ausschliesslich vom Bundesprivatrecht geregelt wird; für kantonales öffentliches Recht bleibt insoweit kein Raum (vgl. BGE 76 II 113; 106 II 290), weshalb dieser Bereich auch der Anwendbarkeit des kantonalen Unterstützungsgesetzes entzogen ist. Vielmehr tritt das Gemeinwesen, das für den Unterhalt aufkommt, in die Rechtsstellung des Kindes ein (vgl. BGE 123 III 161). Das hat zur Folge, dass eine Gemeinde den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mittels Verfügung geltend machen kann. Sie hat vielmehr den ordentlichen Zivilweg zu beschreiten und kann ihren Anspruch somit nur auf dem Wege der Klage vor dem Zivilrichter durchsetzen. Die Gemeinde hat nach dem Gesagten in einem Bereich verfügt, in welchem sie gar nicht zuständig ist. Die angefochtene Verfügung ist somit in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Gegenpartei jedoch nicht zuzusprechen, da ihr Rechtsvertreter nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 68.-- Zusammen Fr. 668.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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