Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.09.2005 U 2005 68

14 settembre 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,080 parole·~20 min·2

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 05 68 2. Kammer URTEIL vom 14. September 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Im Kantonsamtsblatt vom 3. Februar 2005 schrieb das Amt für Informatik des Kantons Graubünden (Afl) die Lieferung und Einführung eines Einsatzleitsystems (ELS) für die Kantonspolizei Graubünden im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO-Übereinkommen aus. Der Auftrag umfasste die Lieferung aller erforderlichen Komponenten für ein funktionsfähiges Gesamtsystem (Soft- und Hardware) mit Einbindung der Umsysteme für Sprach- und Meldungsübermittlung, für die Alarmmeldungen und die Verkehrsleitung sowie für die Journalisierung. Zudem wurde die Integration von neuen Fachapplikationen für die Verwaltung von Personal, Fahrzeugen, Uniformen, Material, Kurs-, Dienst- und Pikettplanung verlangt. Als Zuschlagskriterien wurden in der Reihenfolge ihrer Gewichtung angegeben: 1. Umfang der Erfüllung des Anforderungskatalogs 2. Projektorganisation (Ausbildung, Erfahrung, Referenzprojekte des für das Projekt eingesetzten Personals des Anbieters) 3. Kosten (Investition, Betriebs- und Wartungskosten) 4. Zweckmässigkeit, Bedienungseffizienz, Flexibilität sowie Einführungsaufwand beim Auftraggeber Für die Beurteilung des Kriteriums 4 wurden die aufgrund der ersten drei Zuschlagskriterien am besten geeigneten Anbieter zu einer Präsentation des angebotenen Produkts eingeladen. In den Ausschreibungsunterlagen wurde eine modular aufgebaute und weiter ausbaubare Systemplattform verlangt. Eine Lösung mit Oracle-Datenbank werde bevorzugt. Werde ein Angebot ohne Oracle-Datenbank für das ELS gemacht, müsse die Synchronisation mit der bestehenden Oracle-Datenbank (ABI, ABI-Journal, ABI-Flair) einwandfrei möglich sein bezüglich Performance, Verknüpfung, Datenintegrität etc. Werde eine Oracle-Datenbank eingesetzt, so müsse diese nicht offeriert werden, weil diese diesfalls vom Auftraggeber beschafft werde.

In der Folge reichten die … GmbH (…) sowie drei weitere Firmen fristgerecht ihre Offerten für die fragliche Lieferung und Einführung ein. Nachdem in einer Grobauswertung anhand der Zuschlagskriterien 1 bis 3 sowie der darauf folgenden ersten Detailauswertung mit Bewertung des vierten Kriteriums je eine Anbieterin aus der weiteren Bewertung fielen, wurden die Offerte der … sowie diejenige der … AG (…) in einer zweiten Detailauswertung näher geprüft und verglichen. In der Folge ging daraus das Angebot der … vor allem aufgrund der niedrigeren Gesamtkosten als führend hervor, weil damit das vorgegebene Ziel, die Erhaltung der bestehenden Investitionen, besser erreicht werden konnte. Die resultierenden Investitionskosten für das Basisangebot (ohne Datenbanksoftware und ohne Aufpreis für die unlimitierte Anzahl Benutzer, excl. MWST) beliefen sich schliesslich auf Fr. 1‘363‘015.-für das Angebot der Firma … bzw. Fr. 1‘385‘299.--für jenes der Firma …. Die Zuschlagskriterien wurden sodann wie folgt gewichtet: 1. Anforderungskatalog (30%) 2. Projektorganisation (25%) 3. Kosten (25%) 4. Zweckmässigkeit (20%) Mit Beschluss vom 5. Juli 2005 erteilte die Regierung (RB Nr. 885) den Zuschlag der … AG zum Betrag von Fr. 1‘385‘299.-- im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich jenes Angebot als das wirtschaftlich günstigste erwiesen habe. Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 teilte das Afl die Erteilung des Zuschlags allen Anbietern mit. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vergabe an das wirtschaftlich günstigste Angebot - unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Pflichtenheft - ergangen sei. Zudem wurde allen Anbietern ein ausführlicher Evaluationsbericht der Kantonspolizei vom 27. Juni 2005 mit den Begründungen zu den einzelnen Auswertungsschritten zugestellt. Die Auftragsvergabe erfolge unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). 2. Dagegen liess die … GmbH am 8. August 2005 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde einreichen mit im Wesentlichen folgenden Anträgen: Es sei der angefochtene Vergabeentscheid aufzuheben und der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen (Ziff. 1); ev. sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Fassung eines neuen

Vergabeentscheides aufgrund einer erneuten Evaluation der beiden gültigen Angebote an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2); subev. sei der Vergabeentscheid aufzuheben und die Sache zur Wiederholung des Vergabeverfahrens unter Auflage von neuen Ausschreibungsunterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). In ihrer Eingabe macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des submissionsrechtlichen Zerstückelungsverbotes geltend, weil die Lieferung der Datenbanken bzw. der Datenbank-Softwarelizenzen von der Vergabe ausgeschlossen worden sei. Ferner rügte sie die fehlende Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Ausschreibung, in welcher nämlich lediglich die Reihenfolge derselben aufgeführt worden sei. Zudem rügte sie eine unzulässige Aufrechnung der Oracle Lizenzkosten (bei ihr: Fr. 297'928.--; bei der Firma … Fr. 119'174.--). Diesbezüglich habe die Regierung viel zu hohe Einheitspreise und Stückzahlen angewendet. Im Übrigen seien diese Aufrechnungen gar nicht zulässig, weil die entsprechenden Leistungen gar nicht hätten offeriert werden müssen. Als unzulässig rügt sie ferner die vorgenommene Aufrechnung für Journalintegrierung sowie den Aufpreis für die Funktionalität Journal; dies umso mehr, als diese Funktionen in den Ausschreibungsunterlagen gar nicht enthalten gewesen seien. Zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien sodann auch die Kosten für die unlimitierten Lizenzen, nachdem alle Submittenten ein entsprechendes Optionsrecht hätten anbieten müssen. Im Angebot der … sei ferner eine Schnittstellen-Software für die Verbindung mit Bundesapplikationen nicht enthalten gewesen, und nachträglich zu Unrecht von der Vorinstanz vervollständigt worden, was gegen Art. 22 lit. c SubG verstosse. Ferner bringt sie vor, dass die Benotung nicht begründet worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Transparenzgrundsatzes darstelle. 3. Die Regierung des Kantons Graubünden liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Weil es sich bei den Datenbanken nicht um einen integrierenden Bestandteil des Systems handle, müsse es zulässig sein, die Beschaffung der erforderlichen Oracle-Lizenzen separat vorzunehmen. Gemäss Art. 21 SubG genüge es, wenn in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder - wie vorliegend - in ihrer Reihenfolge bekannt gegeben

würden. Der Vorwurf der unzulässigen Aufrechnung der Oracle-Lizenzkosten treffe nicht zu. Vielmehr habe eine Aufrechnung vorgenommen werden müssen, weil gemäss der Ausschreibung die Nicht-Oracle-Lizenzen betragsmässig hätten offeriert werden müssen. Dabei habe man was Art und Anzahl der Lizenzen betreffe auf die Ausschreibung abgestellt und beim Preis den SIK-Rabatt von 30% berücksichtigt. Ihres Erachtens sei der Einsatz von Prozessorlizenzen sinnvoll und zweckmässig; es bestehe keine Veranlassung, von anderen Lizenzen auszugehen. In den Bereichen ABI- Journal, ABI-FLAIR (Rapport) und ABI-Registratur seien bereits Produkte der Firma … im Einsatz; ein Ersatz derselben sei nicht vorgesehen. Den Anbietern sei es jedoch als Option offengelassen worden, eine eigene Journallösung zu offerieren, für den Fall, dass der Aufwand für eine Schnittstelle vom ELS-Logfile zum bestehenden ABI-Journal als unverhältnismässig hoch beurteilt werden müsste. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine eigene Journallösung beschrieben, ohne diese aber zu offerieren; ebenso wenig den Aufwand für die Schnittstelle, weshalb Fr. 25'000.-- aufgerechnet hätten werden müssen. Dazu seien noch Fr. 50'000.-für die notwendigen Anpassungen beim ABI gerechnet worden. Der Einwand, dass die Kosten für die unlimitierten Lizenzen bei der Vergabe nicht berücksichtigt worden seien, treffe zu. Dies sei eine Option gewesen. Im Zeitpunkt der Vergabe sei aber klar gewesen, dass die Beschaffung solcher Lizenzen wirtschaftlich gar nicht in Frage komme. Entsprechend sei diese Position bei der Bewertung denn auch unberücksichtigt geblieben. Die Rüge der unzulässigen Vervollständigung der Offerte der … treffe nicht zu. In den Ausschreibungsunterlagen (N 334) sei verlangt worden, dass die Verbindung zu den Bundesapplikationen über die Standardschnittstelle realisiert werde. Die Beschwerdeführerin habe das komfortable MACS-Modul offeriert, die Firma … nicht. Im Zuge der getätigten Abklärungen sei dann als Variante und im Interesse der Vergleichbarkeit geprüft worden, ob der Einsatz von MACS auch beim Angebot der Firma … zweckmässig sei. Nachdem sich ergeben habe, dass bei … gar nicht nötig sei, habe man bei der Offerte der … eine Aufrechnung vorgenommen. Durch diese werde die Beschwerdeführerin gar nicht benachteiligt. Unzutreffend sei auch die Rüge der ungenügenden Begründung. So sei nämlich allen Offerenten neben der angefochtenen

Verfügung auch der ausführliche Evaluationsbericht der Kantonspolizei Graubünden (datiert vom 27. Juni 2005) mit den Resultaten und Begründungen zu den einzelnen Auswertungsschritten zugestellt worden. Die Evaluation sei im Übrigen mit grossem Aufwand – insgesamt hätten 392 Einzelpositionen bewertet werden müssen – und unter Beizug externer Fachleute durchgeführt worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Mit den Parteien ist festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren dem GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (lVöB), das kantonale Submissionsgesetz (SubG) sowie die hierzu erlassene Submissionsverordnung (SubV) zur Anwendung gelangen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich ohne weiteres aus Art. 15 IVöB in Verbindung mit Art. 25 SubG. 2. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vergabeentscheid sei ungenügend begründet worden. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Transparenzgebotes. Ihr kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 13 lit. h IVöB und Art. 23 Abs. 1 SubG ist der Zuschlag kurz zu begründen. Dies bedeutet nicht, dass der nicht berücksichtigte Anbieter darüber im Unklaren gelassen werden darf, weshalb sein Angebot ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr muss ihn auch eine kurze Begründung in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (VGU U 02 121). Der Entscheid ist im Minimum so abzufassen, dass der Betroffene diesen sachgerecht anfechten kann. Daher sind summarisch die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Vergabebehörde hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt

(vgl. VGU U 03 41). Vorliegend vermag die Begründung der Vorinstanz den umschriebenen Anforderungen ohne weiteres zu genügen. So kann bereits dem Vergabeentscheid vom 27. Juli 2005 entnommen werden, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 als wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Pflichtenheft berücksichtigt wurde. Unbestritten geblieben ist sodann, dass allen Anbietern in Ergänzung zum Vergabeentscheid auch noch der detaillierte Evaluationsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 27. Juni 2005 (bestehend aus einem Teil „Grundlagen“, „Resultate“ sowie „Anhang, Auswertungsresultate detailliert“ zugestellt worden ist. Dem Evaluationsbericht lassen sich die massgebenden Überlegungen für den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 ohne weiteres entnehmen. Wie die ausführliche Beschwerdeschrift augenfällig aufzeigt, war die Beschwerdeführerin denn auch in der Lage, den Vergabeentscheid sachgerecht anzufechten. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des Transparenzgebotes oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender Begründung keine Rede sein, weshalb für eine Zurückweisung an die Vorinstanz so oder anders kein Anlass besteht. b) Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung des Transparenzgebots, der eine Aufhebung es angefochtenen Vergabeentscheides rechtfertigen soll, im Umstand, dass die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen lediglich die Reihenfolge der Zuschlagskriterien, nicht aber deren Gewichtung im Verhältnis zu den anderen, aufgeführt habe, und sich dabei mit dem Hinweis „Reihenfolge = Gewichtung der Kriterien“ begnügt habe. Erst aus dem Vergabeentscheid sei dann die konkrete Bewertungsmatrix ersichtlich geworden. Auch aus diesem Einwand kann sie nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Gemäss Art. 13 lit. f lVöB müssen die kantonalen Ausführungsbestimmungen geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten, vorsehen. Der Kanton Graubünden hat diese Vorgaben in Art. 21 Abs. 3 SubG umgesetzt. Danach hat der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt zu geben. Art. 12 Abs. 1 lit. h SubV

sieht ebenfalls vor, dass die Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien mit Bekanntgabe ihrer Bedeutung untereinander enthalten müssen. Im Lichte dieser – dem in Art. 13 lit. f IVöB festgelegten Grundsatz der Transparenz hinreichend Rechnung tragenden – rechtlichen Vorgaben zeigt sich ohne weiteres, dass das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen der Bekanntgabe der Reihenfolge der Bedeutung der Zuschlagskriterien rechtens war (vgl. Praxis 7/8 1999 Nr. 105, S. 578 ff.). Für die Submittenten war ohne weiteres ersichtlich, dass entsprechend der in der Ausschreibung gewählten Auflistung zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes gewissen Zuschlagskriterien grösseres Gewicht beigemessen werde als anderen. Nicht beanstanden lässt es sich auch, dass sie das zweit- und das drittaufgeführte Kriterium („Organisation“ resp. „Kosten“) gleich gewichtet (25%) hat. Was die Beschwerdeführerin dagegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung vorbringt, ist im Lichte der zitierten Bestimmungen nicht einschlägig. 3. Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich nach Art. 53 VGG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. VGU U 02 69, 01 111 und 128). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem muss sachlich haltbar sein und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet werden (vgl. VGU U 02 70). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat.

4. a) Zutreffend ist, dass die Kosten für unlimitierte Lizenzen bei der Vergabe nicht berücksichtigt wurden. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es sich bei dieser Position um eine Option handelte; was aus den Offertunterlagen ohne weiteres ersichtlich war und von der Beschwerdeführerin in ihrem Angebot denn auch erkannt worden ist. Es liegt nun in der Natur einer Option, dass man von ihr Gebrauch machen oder auf ihre Ausübung verzichten kann. Vorliegend liegt der Verzicht auf die Ausübung im Wesentlichen darin begründet, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch Unklarheiten über eine mögliche Integration von zusätzlichen Institutionen in der Notruf- und Einsatzzentrale (so z.B. der Stadtpolizei, des Grenzwachtkorps, des Sanitätsnotrufs sowie die Integration der externen Einsatzzentralen) bestanden, welche bis im Zeitpunkt der Vergabe jedoch geklärt werden konnten. Dabei hat sich letztlich ergeben, dass eine Beschaffung von unlimitierten Lizenzen nicht wirtschaftlich wäre. Entsprechend mussten (und durften) die Kosten der optional zu offerierenden Position bei der Bewertung auch ohne weiteres unberücksichtigt bleiben. Entsprechend kommt dem an sich zutreffenden Einwand der unterschiedlichen Behandlung der Wartungskosten bei den unlimitierten Lizenzen für das 1. Wartungsjahr keine eigenständige Bedeutung mehr zu. b) Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoss gegen das so genannte „Zerstückelungsverbot“ geltend, weil die Lieferung der Datenbanken bzw. der Datenbank-Softwarelizenzen von der streitigen Vergabe ausgeklammert worden ist. Ihr kann nicht gefolgt werden. Wie sie selbst zu Recht erkannt hat, will das Zerstückelungsverbot verhindern, dass die Vergabestelle einen Auftrag zwecks Unterlaufens der Schwellenwerte aufteilt, um damit die Vergabebestimmungen bzw. Verfahrensarten umgehen zu können. Vorliegend kann nun aber davon offenkundig keine Rede sein. Abgesehen davon, dass angesichts der zu erwartenden Auftragssumme ein offenes Verfahren nach GATT/WTO gewählt worden ist, handelt es sich bei einer Datenbank auch nicht um einen integrierenden Bestandteil des zu offerierenden Einsatzleitsystems, sondern vielmehr um eine eigenständige Komponente. Die separate Beschaffung von Datenbank-Lizenzen ist sachlich ohne weiteres gerechtfertigt. Zum einen deshalb, weil sich der entsprechende

Anbieterkreis vom Kreis der Applikationsanbieter wesentlich unterscheidet; und zum andern weil den Ausschreibungsunterlagen ohne weiteres entnommen werden konnte, dass nur die Art und die Anzahl der für die offerierten Applikationen benötigten Lizenzen anzugeben seien (vgl. Beilage 2, Kap. 4, S. 2. Anforderung 3 sowie Beilage 9). Von der gerügten Verletzung des Zerstückelungsverbotes kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Evaluation und der Bewertung der Offerten in unzulässiger Weise Lizenzkosten für Oracle-Software auf die Offertpreise aufgerechnet. Dieser Einwand trifft nicht zu. Den Ausschreibungsunterlagen kann entnommen werden, dass Datenbank-Lizenzen dann betragsmässig zu offerieren waren, wenn andere als Oracle-Datenbanken zum Einsatz vorgesehen wären. Ebenso ergibt sich aus den Unterlagen, dass sich der Auftraggeber die Beschaffung der Oracle-Lizenzen ausdrücklich vorbehalten hat; dies deshalb, weil er diese Lizenzen zu Vorzugskonditionen (SIK-Konditionen) beziehen kann. Hält man sich nun vor Augen, dass Lizenzen für andere Datenbanken (als Oracle) zwingend betragsmässig zu offerieren waren - was entsprechend einen höheren Offertpreis nach sich ziehen musste - erhellt ohne weiteres, dass es im Sinne der Gleichbehandlung aller Anbieter (aber auch zur Klarstellung der dem Auftraggeber effektiv entstehenden Kosten) geboten war, auch im Falle des Einsatzes einer Oracle-Datenbank die (dem Auftraggeber anfallenden) Lizenzkosten aufzurechnen. Dass solche Aufrechnungen vorgenommen werden, lässt sich im Übrigen bereits aus der Formulierung des Zuschlagskriteriums 3 „Kosten“ (Investition, Betriebs- und Wartungskosten) ableiten. d) Auch soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Aufrechnungen hinsichtlich Anzahl, Art und Höhe der Preise der aufgerechneten Oracle-Lizenzen bemängelt, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. So entsprechen Art und Anzahl der Lizenzen ihren eigenen Angaben in ihrer Offerte. Die Vorinstanz hat nun unter Berücksichtigung des SIK-Rabattes und der zum Vergabezeitpunkt aktuellen Lizenzpreise Aufrechnungen vorgenommen, was sachlich – wie oben erwähnt

- möglich war. Dass sie dabei Lizenzmodelle, wie sie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erstmals vorgebracht hat, unberücksichtigt liess, lässt sich nicht beanstanden. Dies umso weniger, als damit lediglich den mit den Ausschreibungsunterlagen gesetzten submissionsrechtlichen Vorgaben (gemäss Pflichtenheft wurden 3 Prozessor-Lizenzen „Entreprise Edition“ und 2 Prozessor-Lizenzen „Standard Edition“ vorgegeben) Rechnung getragen wird. Dass der Einsatz von Prozessor-Lizenzen angesichts der konkreten Bedürfnisse (Zugriff auf Daten des ELS und der weiteren Applikationen von derzeit rund 380 Personen) sachlich richtig und zweckmässig ist, wird auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin in der Offerte im Sinne einer alternativen Lösung (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Kapitel 4, Allgemeines zum Angebot, S.1/49) davon abgesehen hat, auf die Möglichkeit des Einsatzes applikationsgebundener Lizenzen (wie auch weiterer Lizenzmodelle) hinzuweisen und auch noch diese zu offerieren, so kann sie daraus heute nichts mehr zugunsten ihrer Begehren ableiten. Die Vorinstanz kam jedenfalls nicht umhin, ausgehend von den Ausschreibungsunterlagen die Aufrechnungen für Prozessor-Lizenzen aufgrund der ihr anfallenden Kosten vorzunehmen. e) Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nachträglich noch Berechnungen für Named-User-Lizenzen und ASFU-Prozessor-Lizenzen vorbringt, braucht auf diese angesichts der massgebenden Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen im vorliegenden Verfahren nicht mehr näher eingegangen zu werden. Diesbezüglich kann es mit dem Hinweis auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 9 f. mit den dort aufgeführten Beilagen) sein Bewenden haben. f) Unbehelflich ist im Lichte der ausführlich und detailliert erarbeiteten Ausschreibungsunterlagen, der eingereichten Offerten sowie der von der Vorinstanz zwecks Klärung offener Fragen durchgeführten, protokollierten Informationsveranstaltung auch der Einwand der fehlenden vorgängigen Anhörung der Aufrechnungen.

g) Nicht nachvollziehbar ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechnungsfehler bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums 1 (ZK 1). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung glaubhaft dargelegt hat, gelangte die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe angegebene Formel gar nie zur Anwendung. Auszugehen ist (und war) daher von der Berechnung der mit dem Zuschlagsentscheid den Anbietern zugestellten Unterlagen. Danach setzt sich das Zuschlagskriterium 1 aus mehreren, gewichteten Unterkriterien zusammen, welche ihrerseits wiederum (gewichtete) Unterkriterien enthalten. Die Details der jeweiligen Berechnungen ergeben sich aus dem den Offerenten zugestellten Unterlagen (vgl. Anhang „Auswertungsresultate detailliert“, S. 20, …; S. 22 …). Aus diesen ergibt sich ohne weiteres, das die Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich ins Leere zielen. h) Auch soweit die Beschwerdeführerin die Gewichtung des Kriteriums „Kosten“ als unzulässig erachtet, ist ihren Ausführungen kein Erfolg beschieden. Zutreffend ist, dass bei standardisierten Werken oder Dienstleistungen den übrigen Zuschlagskriterien im Vergleich zu den Kosten praxisgemäss wenig Gewicht zukommt. Dies deshalb, weil sich bei derartigen Ausschreibungen die einzelnen Angebote ausser bezüglich des Preises zum Vornherein nur unwesentlich unterscheiden können, so dass diesem letztlich ausschlaggebende Bedeutung zukommen muss. E contrario ist damit aber auch bereits gesagt, dass bei komplexeren Werken oder Dienstleistungen die Schlussfolgerung, die billigste Offerte sei auch die wirtschaftlich günstigste, nicht zwingend ist. Vielmehr gilt: Je aufwendiger eine ausgeschriebene Arbeit – wie z.B. die vorliegende - ist, desto mehr rücken neben dem Preis andere Kriterien, wie Qualität, Termine, etc. - bzw. wie vorliegend z.B. der Umfang der Erfüllung des Anforderungskataloges oder die konkrete Projektorganisation - in den Vordergrund. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang eine Gewichtung des Preises im Umfang von 20 Prozent als unterste Grenze bezeichnet, ansonsten der Grundsatz, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalte, seines Gehalts entleert werde (BGE 129 I 327 Erw. 9.2). Vorliegend hat die Vergabebehörde den Preis für den – unbestrittenermassen – äusserst komplexen Auftrag (vgl. auch U 05 14) mit 25 Prozent gewichtet, was im Lichte des Dargelegten im

Rahmen des Zulässigen liegt. Damit hat sie dem Kostenfaktor bei der Bewertung der einzelnen Angebote unter Berücksichtigung des ihr zustehenden weiten Ermessensspielraumes ausreichend Rechnung getragen (vgl. Urteil 2P.172/2002 vom 10. März 2003, E. 3.2). Die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Preisangebote der vier Anbieter vorgenommenen Berechnungen (Ziff. 27 ff. ihrer Rechtsschrift) sind unbehelflich, so z.B. weil die Werte aus keiner Offertposition ersichtlich sind (Ziff. 27) oder wesentliche Kostenkomponenten nicht enthalten sind (z.B. die Kosten für die Oracle-Datenbanken in Ziff. 30). i) Auch soweit die Beschwerdeführerin unzulässige Aufrechnungen für „Aufwand Journalintegration seitens …“ sowie „Aufpreis für brauchbare Funktionalität Journal“ rügt, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Fest steht, dass der ausgeschriebene Auftrag die Lieferung und Einführung eines ELS für die Kapo GR vorsieht, welche alle erforderlichen Komponenten für ein funktionsfähiges Gesamtsystem (Hard- und Software) mit Einbindung verschiedener Umsysteme für Sprach- und Meldungsübermittlung, Alarmmeldungen, Verkehrsleitung und Journalisierung umfasst. Verlangt wurde sodann die Integration neuer Fachapplikationen für die Verwaltung von Personal, Fahrzeugen, Uniformen, Material, Kurs-, Dienst- und Pikettplanung. Zu berücksichtigen war, dass für das Journalsystem, das Rapportierungssystem und die Registratur bereits Produkte der Firma … (ABI-Journal, ABI-FLAIR [Rapport] und ABI-Registratur) im Einsatz sind. Der Ersatz dieser drei Produkte bildete nicht Gegenstand der streitigen Ausschreibung, doch stand es einem Offerenten frei, eine eigene Journal- Lösung zu offerieren, sofern dieser den erforderlichen Aufwand für die Programmierung einer Schnittstelle vom ELS Log-File zum bestehenden ABI- Journal als unverhältnismässig hoch erachtete. Die Beschwerdeführerin hat nun in ihrem Angebot ihre eigene Journallösung AVANTI ausführlich beschrieben, ohne diese aber zu offerieren. Gemäss dem von ihr abgegebenen Lösungskonzept (unidirektionale Schnittstelle ELS Log-File zum ABI-Journal) beabsichtigt sie, die ELS Log-File Informationen via dem Journal-Gateway in einer Oracle-Zwischendatenbank oder (alternativ, ohne Zwischendatenbank) als XML-File zur Verfügung zu stellen. Für die aus ihrer

Sicht erforderlichen Aufwendungen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte einen Betrag von Fr. 24‘160.-- vorgesehen. Weil in ihrem Angebot aber für beide beschriebenen Konzeptvarianten die „notwendigen Anpassungen zur Übernahme der ELS Log-Filedaten, der Kontrolle auf doppelte Einträge sowie das Löschen von Einträgen in der Zwischendatenbank auf der Seite ABI-Journal“ nicht enthalten waren, musste die Vorinstanz der besseren Vergleichbarkeit der Angebote halber diesbezüglich eine (erste) Aufrechnung in der Höhe von Fr. 25'000.-- vornehmen. j) Eine weitere Aufrechnung wurde nötig, damit den Anforderungen des Pflichtenheftes nachgelebt und eine vergleichbare Funktionalität zwischen ELS und Journal wie bei einer integrierten Lösung erreicht werden kann. Unbestritten ist, dass für die Realisierung der verlangten Journalintegration und der hierzu erforderlichen Schnittstellen-Funktionalitäten mit automatischem Datenaustausch weitere Aufwendungen erforderlich sind (so bestätigt mit den Antworten der Beschwerdeführerin der Fragen 133 und 345 bis 347). Dies bereits deshalb, weil die Zwischendaten in einem zweiten Schritt automatisch in das ABI-Journal übernommen werden müssen. Den erforderlichen Optimierungsaufwand hat die Vorinstanz mit lediglich Fr. 50'000.-- geschätzt und eine entsprechende Aufrechnung vorgenommen. Diese war zur besseren Vergleichbarkeit der Angebote resp. der für den Auftraggeber für eine Journal-Integration anfallenden finanziellen Auswirkungen durchaus geboten und sachlich richtig. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit sie in diesem Zusammenhang noch rügt, dass Kosten für zusätzliche Schnittstellen zwischen dem ELS und anderen bei der Kantonspolizei im Einsatz stehenden EDV-Applikationen unzulässigerweise berücksichtigt worden seien, scheint sie übersehen zu haben, dass eine Schnittstelle zu ABI-FLAIR gar nicht verlangt war und eine solche in der konkreten Vergabe auch nicht aufgerechnet worden ist. Die oben umschriebenen Aufrechnungen von (insgesamt) Fr. 75'000.-- stehen in keinem Zusammenhang mit Kosten für zusätzliche Schnittstellen, sondern mit den dargelegten Aufwänden für die Journal-Integration.

k) Soweit die Beschwerdeführerin eine unzulässige Vervollständigung der Offerte der bevorzugten Firma bzw. eine unzulässige nachträgliche Preisreduktion geltend macht, kann sie daraus ebenfalls nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Fest steht, dass gemäss Pflichtenheft (Leistungsposition 334) die ELS-Lösung u.a. auch die Verbindung zu den Bundesapplikationen über die Standard-Schnittstellen realisieren können muss. Wie die Vorinstanz nun im vorliegenden Verfahren glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt hat, wurde bei der Offerte der bevorzugten Firma eine Aufrechnung für die komfortablere MACS-Schnittstelle vorgenommen. Diese Aufrechnung erfolgte zwecks besserer Vergleichbarkeit der Offerten und im Sinne einer alternativen Variante. Nachdem sich im Verlaufe der Evaluation ergeben hat, dass die MACS-Schnittstelle bei der bevorzugten Lösung gar nicht benötigt wird, weil die Anforderungen gemäss Pflichtenheft auch ohne diese spezielle Schnittstelle abgedeckt sind, steht fest, dass sich die Aufrechnung von Fr. 15'000.-- im Ergebnis zu Ungunsten der bevorzugten Firma und nicht etwa der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin aber von dieser Aufrechnung auch nicht beschwert, weshalb auf ihre diesbezüglichen Einwände (u.a. der gerügte Verstoss von Art. 22 lit. c SubG) auch nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht. l) Was die Beschwerdeführerin sonst noch gegen den angefochtenen Vergabeentscheid vorbringt, erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Vergabeentscheid. Sie bringt somit nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Die Beschwerde erweist sich daher als vollumfänglich unbegründet und ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerinnen kann praxisgemäss abgesehen werden.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-zusammen Fr. 15'324.-gehen zulasten der … GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2005 68 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.09.2005 U 2005 68 — Swissrulings