Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.10.2005 U 2005 65

28 ottobre 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,718 parole·~9 min·2

Riassunto

öffentliche Unterstützung | Sozialhilfe

Testo integrale

U 05 65 2. Kammer URTEIL vom 28. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend öffentliche Unterstützung 1. Der seit dem 1. Oktober 2004 in der Gemeinde … wohnhafte … suchte angesichts seiner angespannten finanziellen Lage am 27. Mai 2005 den Regionalen Sozialdienst … in … auf. Dieser errechnete ihm einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'623.--/Monat. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 sprach ihm die Gemeinde … einen für den Zeitraum 1. Juni 2005 - 31. August 2005 befristeten Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 2'523.-- zu. Den vom Regionalen Sozialdienst errechneten Betrag hatte die Gemeinde dabei um Fr. 100.-- für Erwerbsunkosten gekürzt. Ferner hielt sie in ihn an, seine Wohnung auf den nächsten Termin zu kündigen und die Immatrikulation unter GR … sofort zu sistieren. 2. Dagegen reichte … am 18. Juli 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde (recte: Rekurs) ein mit den Anträgen, es sei die Verfügung zur Nachbesserung und Überarbeitung zurückzuweisen (Ziff. 1). Es seien ihm die Erwerbsunkosten von Fr. 100.-- zu bewilligen (Ziff. 2). Sodann seien die Auflagen der Wohnungskündigung und der sofortigen Sistierung der Fahrzeugimmatrikulation aufzuheben. Zur Begründung seiner Begehren machte er eine dürftige Darstellung des Sachverhalts, das Fehlen einer Angabe über die massgebenden rechtlichen Grundlagen und letztlich eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Hinsichtlich der vorgenommenen Kürzung „Erwerbsunkosten“ wies er auf das Fehlen einer entsprechenden Begründung hin. Hinsichtlich der angefochtene Auflage der Wohnungskündigung wies er auf die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche in … und die Vorgaben hin (Mietpreis inkl. Möblierung und Nebenkosten), die

seines Erachtens erfüllt sein müssten. Gegen die Auflage der sofortigen Sistierung der Fahrzeugimmatrikulation wehrte er sich im Wesentlichen mit der Überlegung, dass er um Vorstellungsgespräche wahrnehmen zu können mobil sein müsse, zumal ihm ja seitens der Gemeinde der Erwerbsunkostenanteil gestrichen worden sei. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Eine Nachbesserung und Überarbeitung mache keinen Sinn, da die Verfügung auf dem ihr vom Sozialdienst zugestellten Formular erfolgt sei. Die Erwerbsunkosten von Fr. 100.-- habe sie gestrichen, weil der Gesuchsteller gar nicht erwerbstätig sei und sich erst nach ihrem Schreiben vom 10. August 2005 beim RAV angemeldet habe. Bei den SKOS-Richtlinien handle es sich im Übrigen um Richtlinien und nicht um ein Gesetz. 4. Infolge Fristversäumnis sah der Rekurrent von der Einreichung einer Replik im zweiten Schriftenwechsel ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist die Verfügung vom 29. Juni 2005, mit welcher die Rekursgegnerin dem Rekurrenten befristet auf den Zeitraum 1. Juni - 31. August 2005 eine Unterstützungsquote von monatlich Fr. 2'523.-- zuerkannt hat. Abgesehen von der Rüge der ungenügenden Begründung ist einerseits streitig, ob die Rekursgegnerin berechtigt war - im Vergleich zur Berechnung des Regionalen Sozialdienstes, welcher eine Unterstützungsquote von Fr. 2’623.--/Monat errechnet hatte - eine Kürzung in der Höhe von Fr. 100.-- für Erwerbsunkosten vorzunehmen, und anderseits, ob sich die beiden Auflagen betreffend die Wohnungskündigung sowie die sofortige Sistierung der Fahrzeugimmatrikulation rechtfertigen lassen.

2. a) Der Rekurrent beantragt vorweg die Zurückweisung der Verfügung zur Nachbesserung und Überarbeitung. Seinen Antrag begründet er im Wesentlichen mit der dürftigen Darstellung des Sachverhalts, dem Fehlen von Angaben über die massgebenden rechtlichen Grundlagen sowie eine mangelhafte Begründung der Verfügung. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör (i.S. von Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. b) Zutreffend ist, dass die Vorinstanz von einer Darstellung des Sachverhalts ebenso abgesehen hat, wie von einer Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen. Für das Aufnehmen derselben in die angefochtene Verfügung bestand jedoch kein Anlass, und Art. 9 VVG enthält entsprechend denn auch keine Verpflichtung, weshalb der Rekurrent aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. c) Zutreffend ist ferner, dass die angefochtene Verfügung eine äusserst rudimentäre Begründung aufweist. Trotzdem besteht im konkreten Fall kein Anlass zur Zurückweisung und Nachbesserung an die Vorinstanz im Sinne des rekurrentischen Antrages. Zweck der sich aus Art. 9 VVG und Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungspflicht ist es, dass der Betroffene einen ihm missliebigen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 112 Ia 110 mit Hinweisen). Die Begründung braucht jedoch nicht in der Verfügung selbst enthalten zu sein (BGE 113 II 205 E. 2), und es ist auch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 492). Vorliegend zeigt die rekurrentische Eingabe einlässlich auf, dass er sich über die Tragweite des Entscheides ein hinreichendes Bild machen und den Entscheid denn auch sach- und fristgerecht anfechten konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm aus einem allfälligen Mangel ein rechtlich relevanter

Nachteil entstanden sein könnte, oder dass mit einer Zurückweisung und Nachbesserung seine Rechtsposition verbessert würde, weshalb auch verfahrensökonomische Überlegungen seinem Antrag entgegenstehen. Sein formeller Antrag ist daher abzuweisen. 3. a) Nach Art. 5 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG) obliegt die Unterstützungshilfe der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Gewährung der Unterstützungshilfe setzt Bedürftigkeit des Ansprechers voraus. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere hat der um Unterstützung Nachsuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität sowie aus dem Ziel der Sozialhilfe, die Bedürftigen in die Selbständigkeit zurückzuführen. Das Primat der persönlichen Selbsthilfe vor Inanspruchnahme ist ein fundamentales Grundprinzip der Sozialhilfe. Ohne deren strikte Beachtung und Einhaltung wären die einzelnen Sozialwerke heutzutage gar nicht mehr finanzierbar (vgl. VGU U 02 104; U 03 105). b) Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die SKOS-Richtlinien, welche von der Bündner Regierung für alle Gemeinden verbindlich erklärt worden sind. c) Die Richtlinien sind angesichts der massiven Zunahme des Anteils von Sozialhilfebezügern und zwecks Verstärkung der Bestrebungen zur Rückführung Betroffener ins Erwerbsleben zwischenzeitlich umfassend

überarbeitet worden (SKOS-Richtlinien 2005). Das Ziel der Überarbeitung bestand - kurz skizziert - im Wesentlichen darin, mit verschiedenen Anreizen die Dauer des Bezugs von Sozialleistungen zu verkürzen. Entsprechend wurden finanzielle Anreize zur Aufnahme einer Arbeit und für Integrationsbemühungen eingeführt. Arbeitsbemühungen sollen sich für den Sozialhilfebezüger „lohnen“. Hingegen soll, wer sich Bemühungen um eine bessere Integration verschliesst, schlechter gestellt werden. Entsprechend gehen die überarbeiteten SKOS-Richtlinien 2005 im Vergleich zu den bisher anwendbaren SKOS-Richtlinien 2000-2004 neben den gleich gebliebenen Beiträgen für Wohnen und Gesundheit nunmehr von einem tieferen Grundbedarf für die Existenzsicherung (Lebensunterhalt) aus. Waren es nach den Richtlinien 2000-2004 für 1 Person Fr. 1’076.--/Mt. so beläuft sich der entsprechende Betrag ab 2005 auf nur noch Fr. 960.--/Mt. Im Gegenzug wurde dafür eine so genannte Integrationszulage (zwischen Fr. 100.-- und 300.--) für Personen eingeführt, die im Rahmen eines Programms Integrationsleistungen erbringen oder durch die Übernahme von Betreuungsund Erziehungsaufgaben oder durch sonstige gemeinnützige Arbeit einen eigenen Beitrag leisten. Die Erwerbstätigkeit soll zudem insofern gefördert werden, als abhängig vom Beschäftigungsumfang und/oder Lohnhöhe ein monatlicher Freibetrag von Fr. 400.-- bis max. 700.-- gewährt wird. Berücksichtigt werden ferner in abgestufter Höhe auch Vermögensfreibeträge. 4. a) In der angefochtenen Verfügung ist die Gemeinde von einem rekurrentischen Grundbedarf von insgesamt Fr. 1’076.-- ausgegangen. In der Folge hat sie dann die (zusammen mit den weiteren anerkannten Aufwänden für Wohnen und Gesundheit errechnete) Unterstützungsquote um Fr. 100.-- für Erwerbsunkosten mit der Begründung der fehlenden Erwerbstätigkeit gekürzt. Ob die Kürzung zulässig war, kann im konkreten Fall bereits deshalb offen gelassen werden, weil die Vorinstanz ihrer Berechnung entgegenkommenderweise noch von dem in den (alten) SKOS-Richtlinien 2000 - 2004 enthaltenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt (für 1 Person: Fr. 1’076.--) ausgegangen ist, obwohl der Ansprecher nach den geltenden SKOS-Richtlinien 2005 lediglich noch Fr. 960.-- zugute gehabt hätte. Selbst

nach der „Kürzung“ um Fr. 100.-- Erwerbsunkosten wird der dem Rekurrenten zustehende Grundbedarf gemäss den neuen Richtlinien nicht tangiert. Festzuhalten bleibt, dass die Gemeinde im Lichte der neuen Richtlinien betrachtet, berechtigt wäre, ungenügenden Integrationsaktivitäten angemessen Rechnung zu tragen, wobei weniger Kürzungen des Grundbedarfs an sich (zur Zulässigkeit von Kürzungen vgl.: Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Revidierte Normen 2005, 4. überarbeitete Ausgabe April 2005), als vielmehr das Gewähren oder Verweigern von finanziellen Anreizen im Vordergrund stehen würden. Wie es sich vorliegend damit verhält, da von einer unzulässigen Kürzung so oder anders keine Rede sein kann und auch nicht ersichtlich ist, dass dem Rekurrent im fraglichen Zeitraum zu Unrecht eine Integrationsaktivitätszulage nicht gewährt worden wäre. b) Soweit der Rekurrent die Aufhebung der Auflage „Kündigung der Wohnung“ beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie eingangs dargelegt, betont und verlangt der ergänzende Charakter der Sozialhilfe, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere hat der um Unterstützung Nachsuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern. Die von der Gemeinde erlassene Auflage erweist sich in diesem Lichte betrachtet als angemessen und zulässig. c) Das Gesagte gilt im Ergebnis auch für die Auflage der sofortigen Sistierung der Fahrzeugimmatrikulation, dies umso mehr, als ihr angesichts des Zeitablaufes für den Verfügungszeitraum (1. Juni - 31. August 2005) keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Rekurrent ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Auflage solchen Inhalts angesichts der Subsidiariät von Sozialhilfeleistungen möglich und zulässig ist und sich rechtlich in aller Regel nicht beanstanden lässt. - Der Rekurs erweist sich aufgrund des Gesagten als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.

5. Von der Erhebung von Prozesskosten wird angesichts der offenkundigen Bedürftigkeit des Rekurrenten praxisgemäss abgesehen. Von der Zusprechung einer angemessenen aussergerichtlichen Entschädigung an die Gemeinden kann bereits deshalb abgesehen werden, weil sie nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

U 2005 65 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.10.2005 U 2005 65 — Swissrulings