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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.10.2005 U 2005 63

7 ottobre 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,672 parole·~8 min·2

Riassunto

Familiennachzug | Fremdenpolizei

Testo integrale

U 05 63 3. Kammer URTEIL vom 7. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug 1. … ist schweizerischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Ehefrau und ihren drei minderjährigen Kindern in ... Die Familie erhielt mit Datum vom 23. September 2003 das schweizerische Bürgerrecht. … ist als … bei der … AG, …, beschäftigt und erzielt dabei ein monatliches branchenübliches Bruttoeinkommen gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Mit Gesuch vom 16. Januar 2004 beantragte … den Familiennachzug für seine Mutter, …, geboren am 29. Februar 1932 und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. … ist Witwe und lebt im Kosovo. Mit Schreiben vom 5. März 2004 teilte die Fremdenpolizei … mit, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug seiner Mutter nicht erfüllt seien. In der Folge verlangte … bei der Fremdenpolizei eine anfechtbare Verfügung über das Gesuch um Familiennachzug von ... Mit Verfügung vom 6. September 2004 lehnte die Fremdenpolizei das Gesuch um Familiennachzug ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass … als Staatsangehörige von Serbien und Montenegro nicht über ein Aufenthaltsrecht in einem EU/EFTA-Staat verfüge und damit kein aus Art. 3 Abs. 1bis BVO in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA resultierender Anspruch auf Familiennachzug bestehe. Ebenfalls verneint wurde das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 36 BVO. Dagegen erhob … am 20. September 2004 Beschwerde beim Justiz- , Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD) mit dem Antrag, den Familiennachzug zu bewilligen. Mit Beschwerdeentscheid vom 2. Juni 2005, mitgeteilt am 15. Juni 2005, wies das JPSD die Beschwerde ab.

2. Dagegen erhob … am 6. Juli 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Familiennachzug für seine Mutter zu bewilligen; ev. sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, seine Mutter verfüge über genügende finanzielle Sicherheiten. So habe er für sie ein Bankkonto mit Fr. 100'000.-- errichtet. Sie verfüge im Kosovo über Liegenschaften im Wert von 200 - 300'000.-- Euro. Diese könnten für 600 Euro monatlich verpachtet werden. Die Fremdenpolizeibehörden hätten auch für eine rechtsgleiche Behandlung von Schweizern mit Staatsangehörigen der EU/EFTA - Staaten zu sorgen, die vorliegend nicht gegeben sei. Der Familiennachzug sei aber auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK zu bewilligen. Seine Mutter bedürfe der Pflege, die im Kosovo nicht gewährleistet sei. Damit liege aber auch ein Härtefall im Sinne von Art. 36 BVO vor. 3. Das JPSD beantragte in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 4. Mit Schreiben vom 10. August 2005 reichte der Rekurrent verschiedene Beweismittel nach. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der Fremdenpolizei geschützt hat, dem Rekurrenten die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden

Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Rekurrent bringt dagegen nur wenig anderes vor, als er auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Rekurrent dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist. 2. Der Rekurrent macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend, weil er schlechter gestellt werde als EU/EFTA-Staatsangehörige in vergleichbarerer Situation. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf BGE 130 II 1, welcher die Familiennachzugsregelung des FZA - in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/01, Secretary of State gegen Akrich (publ. in: EuGRZ 2003 S. 607) zu den analogen Normen der Verordnung Nr. 1612/68/EWG vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (ABl. 1968, L 257, S. 2) - dahin interpretiert, dass sich nur auf Art. 3 Anhang I FZA berufen kann, wer bereits in einem anderen Vertragsstaat nach nationalem Recht ein Aufenthaltsrecht erworben hat (E. 3.6 des zitierten Urteils des Bundesgerichts). Mit dieser restriktiven Auslegung des Freizügigkeitsabkommens ist der Gleichbehandlungsrüge im vorliegenden Fall zum Vornherein die Grundlage entzogen: Der Rekurrent könnte selbst dann, wenn er als Angehöriger eines EG-Staates in Ausübung des Freizügigkeitsrechts in die Schweiz übersiedelt wäre, nicht direkt gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA den Nachzug seiner über das Staatsbürgerrecht von Serbien/Montenegro verfügenden Mutter aus dem Kosovo verlangen, sondern es müsste für sie zuerst die Aufenthaltsbewilligung eines anderen FZA-Vertragsstaates vorliegen. Die Frage der Ungleichbehandlung stellt sich mithin nur bei Schweizer Bürgern in der Schweiz, die aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige mit Aufenthalt in einem EG-Staat nachziehen wollen, was bei der ermessensabhängigen Bewilligung des

Familiennachzuges (Art. 3 Abs. 1bis BVO) zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 130 I 137 E. 4.3). 3. Der Rekurrent macht weiter geltend, er könne sich als schweizerischer Staatsangehöriger auf die schweizerische Bundesverfassung berufen. Art. 13 Abs. 1 BV sehe vor, dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens habe. Ferner garantiere Art. 8 Abs. 1 EMRK die Achtung des Privat- und Familienlebens. Mithin stelle sich vorliegend die Frage, ob der Nachzug der eigenen Mutter in den Schutzbereich dieser beiden Bestimmungen falle. Unter dem Einfluss des erweiterten, nicht nur die so genannte Kernfamilie zwischen Eltern und Kindern umfassenden Familienbegriffs in der Konventionsrechtsprechung, hat auch das Bundesgericht den Schutzbereich des Familienlebens in dem Sinne erweitert, als auch schützenswerte familiäre Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern bestehen, sofern ein vom Alter unabhängiges Abhängigkeitsverhältnis, etwa im Rahmen von Betreuungs- und Pflegeverhältnissen aufgrund geistiger oder körperlicher Behinderung, vorhanden ist. Indizien hierfür sind Blutsverwandtschaft, Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, gegenseitige Fürsorgepflicht, finanzielle und psychische Abhängigkeit, regelmässige Kontakte (Breitenmoser, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 24 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 257; 115 Ib 1). Unter diesen Voraussetzungen muss gegebenenfalls auch die Beziehung zwischen dem volljährigen Kind und einem Elternteil als geschützt gelten. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zu dem in der Schweiz lebenden Sohn vorliegend nicht gesprochen werden. Vorliegend beantragt der Rekurrent den Nachzug seiner Mutter in die Schweiz, weil ihr Gesundheitszustand einer intensiven Pflege bedürfe und diese im Heimatland nicht gewährleistet sei. Die im Kosovo lebenden drei Kinder seien nicht in der Lage, ihrer Mutter die notwendige Pflege zukommen zu lassen. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zwischen dem Rekurrenten und seiner kranken Mutter sei demnach zu bejahen, zumal er seine Mutter auch finanziell unterstütze und sie beinahe vollständig von ihm abhängig sei. Wenn

die Vorinstanz in diesen Umständen noch kein Abhängigkeitsverhältnis erblickt hat, das einen Nachzug rechtfertigen würde, hat sie damit ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten. Insbesondere tut der Rekurrent nicht schlüssig dar, dass seine Mutter nicht auch durch die im Kosovo lebenden Geschwister betreut und gepflegt werden könnte. Die finanzielle Unterstützung kann er ihr im Übrigen wie bis anhin schon in ihrem Heimatland zukommen lassen. 4. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rentnerbewilligung im Sinne von Art. 34 BVO nicht erfüllt, die kumulativ gegeben sein müssen. Zunächst fehlt es an der engen Beziehung zur Schweiz, wie sie Art. 34 lit. b BVO verlangt. Regelmässige Ferienaufenthalte, welche den Aufbau einer solchen Beziehung erlaubten, sind nicht nachgewiesen. Zudem leben, wie erwähnt, noch drei Geschwister des Rekurrenten im Kosovo. Es ist bei objektiver Betrachtungsweise nicht nachzuvollziehen, weshalb nicht diese die Mutter pflegen und betreuen könnten. Nach lit. e der genannten Bestimmungen muss der Gesuchsteller über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Wenn von den Angaben des Rekurrenten ausgegangen wird, verfügt seine Mutter zwar über ein Barvermögen von Fr. 100'000.-- sowie Immobilien im Kosovo im Wert von ca. Fr. 300'000.--. Wie der Rekurrent aber auch ausführt, ist seine Mutter pflegebedürftig. Damit besteht eine nicht kleine Wahrscheinlichkeit, dass sie in absehbarer Zeit in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Da sie gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, müsste sie abgesehen von den von der Krankenkasse zu übernehmenden Anteilen die Kosten selber tragen. Selbst wenn sie grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte, würde ihr gemäss Art. 2 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über die Ergänzungsleistungen ein jährlicher Vermögensverzehr von einem Fünftel angerechnet. Ihr Vermögen würde daher relativ rasch aufgebraucht, sodass sie nach wenigen Jahren Sozialhilfe von der Gemeinde beziehen müsste. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 34 BVO verfügt.

5. Schliesslich kann auch eine Patientenbewilligung im Sinne von Art. 36 BVO nicht in Betracht gezogen werden. Die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in der Schweiz kommt zwar als wichtiger Grund im Sinne von Art. 36 BVO in Frage (SJZ 84 1988 5. 44). Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn nach einem Unfall oder einer Krankheit eine Nachbetreuung erfolgen muss, sei es infolge von Operationen oder anderer medizinischer Massnahmen, die im Herkunftsland nicht ausgeführt werden können und die für den betroffenen Ausländer lebensnotwendig sind. Dies muss grundsätzlich durch ein spezialärztliches Gutachten nachgewiesen werden (VGE 558/96). Die bei der Mutter des Rekurrenten offenbar notwenige und nur in der Schweiz durchführbare Knieoperation kann auch im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthaltes, der bis zu drei Monaten dauern kann, durchgeführt werden. Dass eine allenfalls nach dieser Zeit noch nötige Nachbetreuung nicht im Kosovo geleistet werden könnte, ist nicht dargetan. Die Betreuung und Pflege wegen der andern gesundheitlichen Probleme der Mutter kann ebenfalls in geeigneten Institutionen im Kosovo erfolgen. Der Rekurs erweist sich demnach unter allen Titeln als unbegründet. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 1'162.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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