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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.10.2005 U 2005 31

11 ottobre 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,202 parole·~6 min·2

Riassunto

unentgeltliche Rechtsverbeiständung | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

U 05 31 2. Kammer URTEIL vom 11. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung 1. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2005 lehnte die … Versicherung (Unfallversicherer) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren im Herbst 2004 (vgl. zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte VGU S 05 37) ab, wobei keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet wurden. Zur Begründung brachte der Unfallversicherer vor, dass eine Verbeiständung durch einen Anwalt im (verwaltungsinternen) Einspracheverfahren nur in Ausnahmefällen geboten sei und an die Gewährung jener Rechtswohltat grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt werde. Im konkreten Fall seien die sachlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt worden, da der Gesuchsteller durch die Amtsvormundschaft und öffentliche Fürsorge unterstützt/betreut werde und am Ende lediglich die Höhe der Integritätsentschädigung (IE) umstritten geblieben sei. Diesbezüglich hätten sich indes nicht derart schwierige und erhebliche (rechtliche oder tatsächliche) Fragen gestellt, welche zwingend den Beizug und die Vertretung durch einen Anwalt als notwendig hätten erscheinen lassen. 2. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 7. April 2005 beantragte der Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und Anweisung der Vorinstanz, ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (in der Person von Rechtsanwalt lic. iur …) im UVG-Einspracheverfahren zu erteilen. Der Argumentation der Vorinstanz hielt er entgegen, dass die sich materiell stellende Vorfrage (Berücksichtigung der Schädigungen bei

paarigen Körperorganen teils unfallbedingter teils unfallfremder Herkunft) für die Berechnung der Höhe der IE weder faktisch noch rechtlich einfach zu beantworten gewesen sei, weshalb der Beizug eines Anwalts bereits im Einspracheverfahren notwendig gewesen sei. Die Fürsorgebehörden und die Amtsvormundschaft seien funktionsgemäss nicht dafür ausgebildet, relativ schwierige Abgrenzungsprobleme im Sozialversicherungsrecht (nämlich ob laut BGE 116 V 156 f. E. 3 lit. c oder lit. d im Einzelfall anwendbar sei) zu treffen und gegenüber dem sachkundigen Unfallversicherer zu vertreten. Die Notwendigkeit für eine professionelle Verbeiständung habe damit bereits im Einspracheverfahren (Herbst/Winter 04) bestanden, weshalb die damals aufgelaufenen Verfahrens- und Parteikosten der Vorinstanz zu überbinden seien. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren (S 05 37) wurde die Honorar- und Spesennote für das Einspracheverfahren (Zeitraum 17.11.- 03.12.04) auf total Fr. 839.30 (inkl. MwSt.) beziffert. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Seit BGE 112 Ia 14 anerkennt das Schweizerische Bundesgericht einen unmittelbaren aus Art. 4 BV (neu Art. 8 BV) fliessenden Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In BGE 114 V 228 wurde jene Rechtswohltat erstmals auch auf das nichtstreitige Verwaltungsverfahren (Einspracheverfahren) ausgedehnt. Gemäss BGE 119 V Ia 265 E. 3a und seither gefestigter Rechtsprechung besteht der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unabhängig vom Rechtsgebiet für jedes staatliche Verfahren, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 123 I 146 E. 2b/aa, 122 I 271 E. 2a, 121 I 62 E. 2a/bb, 315 E. 2b, 119 Ia 265 E. 3a). Ein derartiger Anspruch besteht indessen nicht voraussetzungslos. 2. Als Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten namentlich die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit der Vertretung. Während in Art. 37 Abs. 4 ATSG (SR

830.1) für das Einspracheverfahren das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt wird, lässt es Art. 61 lit. f ATSG für das Beschwerdeverfahren weniger streng beim Begriff der Rechtfertigung für den Beizug eines professionellen Beistands bewenden. Den höheren Anforderungen im Einspracheverfahren ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Dabei ist speziell auf die Schwierigkeit des Falles und auf das Verfahrensstadium abzustellen. Zusätzlich spricht für das Kriterium der Erforderlichkeit, wenn im Zuge einer Begutachtung durch eine sachverständige Person zur eingeholten Expertise noch Stellung zu beziehen ist und allenfalls noch Ergänzungsfragen zu stellen sind, oder wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Gesuchstellers droht (BGE 125 V 36), oder wenn objektiv komplexe Fragen sowohl tatsächlicher wie rechtlicher Natur schlüssig zu beantworten sind (SVR 2000 IV Nr. 18). Bei den beiden anderen Voraussetzungen – also der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – ist jedoch keine strengere Prüfung als im Beschwerdeverfahren angebracht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz. 15-21 [S. 398-401]). 3. Im Lichte der soeben erwähnten Grundsätze ist das Gericht im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt, dass das Kriterium der Erforderlichkeit laut Art. 37 Abs. 4 ATSG im hier allein zur Diskussion stehenden Einspracheverfahren im Herbst 04 – trotz der grundsätzlich restriktiven Bewilligungspraxis – als erfüllt hätte qualifiziert werden müssen. Abgesehen davon, dass erst das Ergänzungsbegehren des Anwalts vom 03.12.2004 letztlich Klarheit über die Intensität und das Ausmass der bereits früher am rechten Auge eingetretenen Sehschwäche brachte - indem die Vorinstanz erst gestützt darauf den Augenarzt Dr. … (vgl. Bericht vom 30.12.2004) mit umfassenden Abklärungen für beide Augenschäden betraute – und erst damit überhaupt eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der sich materiell-rechtlich stellenden Fragen geschaffen wurde, gilt es ferner nicht zu übersehen, dass sich der Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen keineswegs derart eindeutig präsentierten, wie es die Vorinstanz aufgrund ihrer Verfügung vom 09.11.2004 zunächst selbst zu glauben schien. Wäre sie sich ihrer rechtlichen Würdigung angesichts der ihr damals bekannten Fakten bzw. Arztberichte

tatsächlich sicher gewesen, hätte sie gewiss nicht selber noch einen zusätzlichen Bericht bei Dr. … (Augenarzt) in Auftrag gegeben. Spätestens zu jenem Zeitpunkt (Dez. 04) war sich die Vorinstanz also bewusst, dass der (unfallfremde) Vorschaden am rechten Auge allenfalls dennoch für die Methode der Berechnung der ohne Zweifel existierenden Sehbehinderungen beim Gesuchsteller sowie der daraus je nach dem unterschiedlich resultierenden IE von Bedeutung sein könnte. Um Gewissheit über die Anwendbarkeit der in BGE 116 V 156 f. E. 3 c oder sonst in E. 3 d aufgestellten Praxis zu erhalten, war es indes unerlässlich, die vom Gesuchsteller bereits im Einspracheverfahren verlangten Zusatzabklärungen einzuholen. Ohne den ausgewiesenen Sachverstand des zu Hilfe gerufenen Anwalts wäre es dem 39-jährigen Gesuchsteller angesichts seiner Vorkenntnisse (LKW-Chauffeur) offenkundig nicht möglich gewesen, sich gegen die sachkundige Vorinstanz gezielt zur Wehr zu setzen, womit die Erforderlichkeit der professionellen Vertretung im Einspracheverfahren bejaht werden kann. Daran ändert selbst der Hinweis der Vorinstanz nichts, wonach der Gesuchsteller doch bereits durch die öffentliche Fürsorge betreut werde und über ihn ausserdem eine Amtsvormundschaft errichtet worden sei, weil diese Behörden - in Anbetracht ihres ganz anders gelagerten Aufgabenbereichs – im Regelfall fachlich bestimmt nicht in der Lage sind, derart schwierige Abgrenzungsfragen aus dem Unfallversicherungsrecht zu erkennen oder gar noch zu Gunsten ihrer Schutzbefohlenen vor Gericht zu vertreten. Ferner ist erstellt, dass die Vorinstanz selbst einen Fürsprecher für die Nachbearbeitung (mit einer Dauer von 4 Monaten) bzw. für den Erlass des Einspracheentscheids vom März 05 beizog, was ebenfalls dafür spricht, dass die ganze Streitsache nicht zum vornherein so klar und einfach war, als dass der Beizug eines Anwalts in jenem Verfahrensstadium vorab unnötig gewesen wäre. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der strittige Zwischenentscheid nicht rechtens und verhältnismässig ist, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde betreffend Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren vor dem Unfallversicherer nach Art. 37 Abs. 4 ATSG führt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird dem Einsprecher eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen (Art. 52

Abs. 3 ATSG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren hinfällig wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. April 2005 aufgehoben und die … zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Einspracheverfahren verpflichtet. 2. Die … hat … für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

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