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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 U 2005 12

27 maggio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,422 parole·~7 min·4

Riassunto

Abfindungs-Entschädigung | Personalrecht

Testo integrale

U 05 12 1. Kammer URTEIL vom 27. Mai 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Abfindungs-Entschädigung 1. a) … (geb. … 1958) war seit 1995 ununterbrochen in verschiedenen Funktionen, namentlich als Gemeindepolizist, bei der Gemeinde … angestellt. Mit Schreiben vom 09.06.2004 teilte ihm die Gemeinde mit, dass sie infolge Umstrukturierung der Verwaltung die Arbeitsverhältnisse von bisher 260% auf neu 200% Stellenprozente kürzen werde und damit neu nur noch zwei Vollzeitangestellte mit solider Ausbildung im Finanzcontrolling, im Rechnungswesen bzw. in der Buchführung dafür in Frage kämen. In diesem Sinne wurde ihm in Aussicht gestellt, dass sein Arbeitsverhältnis – unter Fortzahlung des vollen Lohnes – auf Ende 2004 einvernehmlich aufgelöst werde; andernfalls ihm - unter Wahrung der gesetzlichen Fristen - wohl gekündigt würde. b) Mit Stellungnahme vom 11.06.2004 hielt … fest, dass er in den letzten 10 Jahren (seit 1995) doch mehrfach bewiesen habe, dass er auf vielen Arbeitsgebieten eingesetzt werden könnte und er auch Willens und bereit wäre, allfällige Ausbildungslücken im Finanz- und Rechnungswesen mittels Weiterbildung zu schliessen, um so bei der Neuverteilung der Verwaltungsstellen ebenfalls berücksichtigt zu werden. Sollte indes trotzdem die Kündigung ausgesprochen werden, wäre er froh, wenn folgender Passus darin aufgenommen würde: ... sollte Herr … während der Kündigungsfrist eine neue Anstellung finden, ist der Gemeindevorstand einverstanden, Herrn … sofort freizustellen und von jeglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde zu entheben.

c) Im Entscheid vom 24.06.2004 beschloss die Gemeinde darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit … auf den 31.12.2004 gekündigt werde. Er habe aber das Recht, unter Einhaltung einer 14-tägigen Ankündigungsfrist, die Stelle vor dem 31.12.2004 zu verlassen, sofern bis dahin alle Ferienansprüche bezogen seien […]. Das Arbeitsverhältnis ende in diesem Fall auf den von … angezeigten Termin. d) Gemäss öffentlich-rechtlichem Anstellungsvertrag vom 28.09./01.10.2004 fand … ab 01.11.2004 als Gemeindepolizist in Vollzeitanstellung (100%; Anfangslohn Fr. 5'789.-- pro Monat; zzgl. Zulagen) vorzeitig in einer anderen Bündner Gemeinde eine neue Arbeits- und Erwerbsstelle. 2. Mit Klage vom 9. Februar 2005 machte … (hiernach Kläger) beim kantonalen Verwaltungsgericht gegenüber seiner früheren Arbeitgebergemeinde (Beklagte) eine Abfindungs-Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen bzw. total Fr. 18'960.-- zzgl. 5% Zins seit 31.10.2004 geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen der angekündigten Stellenstreichung gesundheitliche Probleme erlitten habe. Trotz der Neuanstellung andernorts habe er Mehrkosten (Fr. 411.-- tieferes Monatsgehalt; zusätzliche Mietkosten für 2½ -Zimmerwohnung und weitere Fahrspesen, da lediglich Wochenaufenthalter am neuen Arbeitsort; total Fr. 1'792.-- im Monat bzw. Fr. 26'442.-- im Jahr) und persönliche Unannehmlichkeiten (Trennung von Familie und EFH am alten Arbeitsort unter der Woche) in Kauf nehmen müssen. Gestützt auf die Personalverordnung und unter Berücksichtigung seines Alters [47-jährig], der beachtlichen Dienstzeit [rund 9½ Jahre] und der Familiennachteile stünde ihm daher noch eine angemessene Abgangsentschädigung zur Kompensation der durch die Kündigung erlittenen Verdiensteinbussen (Unbill) zu. 3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Beklagte kostenfällige Abweisung der Klage. Den Argumenten des Klägers hielt sie zur Hauptsache entgegen, dass im massgeblichen Arbeitsvertrag von 1996 (Ersatz für denjenigen von 1995) die kommunale Personalverordnung und subsidiär die kantonale Personalverordnung für anwendbar erklärt worden seien, womit nicht die

neuen Regeln des Kantons (Version 2004), sondern die damals (1995) gültigen Vorschriften gegolten hätten. Damals sei aber weder auf Stufe Gemeinde noch auf Stufe Kanton ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung infolge Stellenverlusts stipuliert worden, womit eben auch keine gesetzliche Basis für eine solche Abgeltung bestanden hätte. Zudem wäre eine derartige Entschädigung auch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, da der Kläger die Voraussetzungen noch nicht erfüllt hätte, um tatsächlich zum Bezug einer Abfindung nach dem Vorbild von Art. 339 OR berechtigt zu sein. Dies gelte vorliegend umso mehr, als er faktisch doch gar keinen Erwerbsverlust erlitten habe, da er zunächst von der Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten (bis 31.10.04) profitiert habe und darauf (ab 01.11.04) den vollen Lohn von der neuen Arbeitgeberin bezogen habe. Ferner trage jeder Arbeitnehmer das Risiko eines Stellenverlustes selbst. 4. In der Replik betonte der Kläger nochmals, dass ihm kein Stellenersatz und keine Umschulung angeboten worden seien, obschon er doch fast 10 Jahre für die Beklagte klaglos tätig gewesen sei. Zudem treffe es nicht zu, dass die kantonalen Vorgaben (PV/RB 2004) hier nicht anwendbar gewesen seien, da die Verweisungsnorm in der kommunalen Personalverordnung (1995) für das „jeweils gültige“ kantonale Recht (2004) gelte. Sofern im Steuerrecht eine strengere Auslegung des Legalitätsprinzips bevorzugt werde, sei dies hier unerheblich, da die Entschädigungsregeln im Personalrecht nicht der Eingriffs-, sondern der Leistungsverwaltung angehörten, womit eben auf die ab 2004 geltenden Regeln abgestellt werden dürfte. 5. Duplicando hielt die Beklagte unverändert an ihren früheren Anträgen und Ausführungen in der Stellungnahme fest, worauf verwiesen werden kann. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es das anwendbare Recht zu beurteilen. Während sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, dass vorliegend die kantonale

Personalverordnung in der Version vom 6. April 2004 (Regierungsbeschluss Prot.-Nr. 503) zum Zuge käme und damit zusätzlich die Kriterien der „Anzahl Dienstjahre“ und „Unterstützungspflichten“ bei der Abgangsentschädigung mit zu berücksichtigen seien, vertritt die Beklagte demgegenüber die Ansicht, dass die Personalverordnungen (auf Stufe Gemeinde/Kanton) in der Fassung 1995 massgeblich seien, worin sinngemäss auf die Abfindungsregeln laut Art. 339b OR abgestellt worden sei und die Voraussetzungen für eine Abgangsentschädigung im Einzelfall daher eben noch nicht erfüllt worden seien. Ausgangspunkt hierzu bildet die Frage, wie der Verweis in Art. 4 der kommunalen Personalverordnung (PV 1995) zu interpretieren ist, worin unter der Marginale „ergänzendes Recht“ bestimmt wurde, dass bei Fehlen einer Regelung im öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag oder in der eigenen PV subsidiär die kantonale Personalverordnung anwendbar sein sollte. Entgegen der Darstellung des Klägers kann dieser Wortlaut nun aber nicht derart extensiv verstanden werden, dass damit die „jeweils gültige“ kantonale Personalverordnung (in Zukunft) gemeint war. Der Passus nahm vielmehr einzig auf die damals gültigen Vorschriften Bezug. Hätte der kommunale Gesetzgeber dies anders gewollt, hätte er es ausdrücklich in der PV 1995 statuieren müssen. Soweit der Kläger die Auslegung einer Verweisungsnorm im Steuerrecht – entsprechend der Praxis in PVG 1988 Nr. 59, 1984 Nr. 70 – noch selbst anerkannte, dieselbe Interpretation im Personalrecht indes nicht für zulässig hielt, ist er jede plausible Erklärung für eine solche Ungleichbehandlung je nach Rechtsgebiet schuldig geblieben, da sowohl die Eingriffs- als auch die Leistungsverwaltung stets dem Gebot der Rechtssicherheit sowie dem Prinzip der Gesetzmässigkeit unterstellt bzw. verpflichtet sind. Hier sind daher die Personalvorschriften von 1995 massgebend. Die damaligen Personalvorschriften enthielten nun aber weder auf Stufe Gemeinde noch auf Stufe Kanton einen über Art. 339b OR hinausgehenden Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, womit die Basis fehlte, um dem Kläger gestützt auf die neuen Kriterien laut Version 2004 eine Abfindung zu bezahlen. 2. In der Sache selbst gilt es festzuhalten, dass es überdies äusserst fraglich erscheint, ob die erfolgte Auflösung des Anstellungsvertrags (1995/1996)

wirklich schon als „Kündigung“ bezeichnet werden könnte. Wesensmerkmal jeder Kündigung ist nämlich vor allem die einseitige Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (mit/ohne Wahrung der Kündigungsfristen). Im Einzelfall wurde aktenkundig indessen gerade eine einvernehmliche Vertragsauflösung angestrebt und gefunden, indem dem Kläger – auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin – das Recht eingeräumt wurde, unter Einhaltung einer 14-tätigen Ankündigungsfrist, ihn ohne weitere Verpflichtungen oder Auflagen sofort freizustellen, falls er andernorts (vor Ende 04) eine Stelle finden würde. Wie aus den Akten hervorgeht, trat der Kläger tatsächlich vorzeitig per 1. November 2004 bereits eine neue Stelle als Gemeindepolizist (zu 100% angestellt; Anfangslohn Fr. 5'789.-- /Mt.; zzgl. Dienstzulagen) andernorts an, womit nicht ersichtlich ist, wieso ihm ein finanzieller Schaden entstanden sein sollte, der zwingend nach einer „Abgangsentschädigung“ gestützt auf Art. 11 oder Art. 13 der damals gültigen kantonalen Personalverordnung bzw. nach dem Vorbild des damals analog anwendbaren Art. 339b OR verlangt hätte. Die vom Kläger explizit zu seinem Nachteil angeführten Hauptfaktoren (zeitweilige Gesundheitsbeeinträchtigung; Mehrkosten wegen auswärtiger Kost und Logis usw.) sind nämlich ausnahmslos Gründe, die bei einem gewöhnlichen Stellenwechsel ebenso hätten entstehen können. Vor solchen Unannehmlichkeiten bzw. „Widrigkeiten“ in der Arbeitswelt ist grundsätzlich kein Arbeitsnehmer gefeit, da sie systemimmanent und deshalb grundsätzlich ohne Anspruch auf eine separate Abfindung hinzunehmen sind. Der Vollständigkeit halber sei bloss noch erwähnt, dass die von der Privatwirtschaft aufgestellten Kriterien für eine Abfindung nach Art. 339b OR (mindestens 50 Jahre alt; 20 Jahre an derselbe Stelle beschäftigt) hier ebenfalls nicht erfüllt worden wären. Die Klage erweist sich demnach in jeder Beziehung als unbegründet, was im Resultat zu ihrer Abweisung führt. 3. In Analogie zu den Arbeitsstreitigkeiten im Privatrecht ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr auch in diesem Verfahren vor Verwaltungsgericht zu verzichten. Hingegen hat der Kläger die obsiegende, anwaltlich vertretene Beklagte aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (BGE 100 Ia 130 E. 7).

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Der Kläger hat der Beklagten (aussergerichtlich) eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

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