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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.11.2004 U 2004 94

30 novembre 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·968 parole·~5 min·3

Riassunto

Verkehrsbusse | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Testo integrale

U 04 94 1. Kammer URTEIL vom 30. November 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsbusse 1. Am 7. Februar 2004 stellte … sein Fahrzeug mit dem Kontrollschild GR … nach einem Unfall auf dem Parkplatz in … ab. Am 10. Februar 2004 wurde er, nachdem er sein Fahrzeug immer noch nicht weggestellt hatte, von der … wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 90 Ziff. 1 SVG; Art. 79 Abs. 1 SSV; OBV Ziff. 252c), mit Fr. 100.-- gebüsst. Nach Ablauf der Bedenkfrist im Ordnungsbussenverfahren wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und … am 30. April 2004 aufgefordert, entweder die Busse zu bezahlen oder am 1. Juni 2004 vor Polizeigericht zu erscheinen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 nahm der Angeschuldigte zu den Vorwürfen Stellung. Nach Einholung einer Stellungnahme bei der … bestätigte der … am 13. Juli 2004 die gegen … ausgefällte Busse von Fr. 100.-- und auferlegte ihm zudem eine Entscheidgebühr von Fr. 150.--. 2. Dagegen reichte … am 31. August 2004 beim Verwaltungsgericht Rekurs ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er werde den Betrag von Fr. 250.-- auf keinen Fall bezahlen. Er sei an jenem Abend notfallmässig ins Spital … eingeliefert worden, und habe daher das Auto nicht umparkieren können. 3. Die … beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung des Rekurses. Nichteintreten deshalb, weil der Rekurs verspätet eingereicht worden sei, ohne dass ein Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht werde oder erkennbar sei. Materiell sei sodann auch nichts ersichtlich, was die Busse als

unrechtmässig erscheinen lassen würde. Insbesondere hätte der Rekurrent in der Zeit zwischen seinem Unfall vom 7./.8. Februar 2004 und der Bussausstellung vom 10. Februar 2004, 12 Uhr, genügend Zeit gehabt, sein Fahrzeug selbst wegzustellen oder durch Dritte wegstellen zu lassen. 4. Trotz Aufforderung hat der Rekurrent keine Replik eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Rekursgegnerin verlangt mit ihrem Hauptbegehren Nichteintreten. Auf den Rekurs könne wegen Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist und damit zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Fristwiederherstellungsgründe seien keine ersichtlich und würden im Übrigen vom Rekurrenten auch nicht geltend. Nachdem gemäss Art. 19 des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) vom 15. Juli bis 15. August Gerichtsferien herrschen, ist die Rekurseingabe innert Frist erfolgt und auf den Rekurs ist daher einzutreten. 2. a) Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Gemäss Art. 3 OBG hat der Bundesrat im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung, OBV) die Liste der Übertretungen aufgestellt, die mit Ordnungsbussen geahndet werden und dabei die entsprechenden Bussenbeträge aufgeführt (Bussenliste). Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Bundes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr erlässt die Gemeinde gemäss Art. 23 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG) die Bussverfügung, sofern nicht gleichzeitig eine Übertretung weiterer eidgenössischer oder kantonaler Verkehrsvorschriften vorliegt, deren Beurteilung in die Kompetenz des Strafrichters oder der kantonalen Verwaltungsbehörde fällt.

b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Dort, wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden (Art. 79 Abs. 1 Satz 4 SSV). Für das Parkieren ausserhalb von Parkfeldern wird gestützt auf Art. 79 Abs. 1 SSV und Ziff. 252 OBV eine Ordnungsbusse (bis 2 Stunden: Fr. 40.--; um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden: Fr. 60.--; um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden: Fr. 100.--) erhoben. 3. a) Unbestritten ist, dass der Rekurrent sein Fahrzeug (seit der Nacht vom 7. auf den 8. Februar 2004) auf dem … ausserhalb von Parkfeldern parkiert hat und dass dieses anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 10. Februar 2004, 12 Uhr, dort stand und für die Schneeräumung eine erhebliche Behinderung darstellte. Stand das Fahrzeug aber ausserhalb von Parkfeldern, erweist sich die gegen ihn ausgesprochen Busse von Fr. 100.-- bereits aus dieser Sicht als grundsätzlich rechtens. Die ausgefällte Busse muss hinsichtlich ihrer Höhe – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm ein Kantonspolizist nach dem Umfall das Parkieren in der Nacht vom 7. auf den 8. Februar „bewilligt“ hat - als sehr entgegenkommend gewertet werden, nachdem die in Ziff. 252 lit. c aufgeführte Frist (mehr als 4, jedoch nicht mehr als 10 Stunden) nach weiteren 2 Tagen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern längst überschritten war. Im Lichte der obigen Darlegungen erhellt, dass sich der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Höhe der ausgesprochenen Busse nicht beanstanden lässt, sich diese an die in der Bussenliste (Anhang 1 zur OBV) vorgeschriebene Höhe hält. b) Im vorliegenden Rekursverfahren hat der Rekurrent denn auch lediglich noch geltend macht, dass er an jenem Abend notfallmässig (unabhängig vom Unfall) ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Auch aus diesem Einwand kann er angesichts des langen Zeitraumes zwischen der Spitaleinlieferung und der Bussausfertigung nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es ihm – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – diesfalls zuzumuten gewesen wäre, für die Entfernung des Fahrzeuges durch Familienangehörige, Freunde oder sonstige Dritte besorgt zu sein. Insgesamt betrachtet, erscheint die

Behauptung des Rekurrenten denn auch mehr als eine reine Schutzbehauptung. c) Soweit der Rekurrent mit seinem Rekurs sinngemäss noch die Höhe der im auferlegten Schreibgebühren (Fr. 150.--) in Frage stellt, ist dem Rekurs, nachdem sich die Gebühren im üblichen Rahmen bewegen, ebenfalls kein Erfolg beschieden. - Der Rekurs erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Landschaft Davos Gemeinde wird praxisgemäss abgesehen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.-zusammen Fr. 602.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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