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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 U 2004 93

1 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,728 parole·~9 min·5

Riassunto

Forderung aus öffentlich-rechtlichem Anstellungsverhältnis | Personalrecht

Testo integrale

U 04 93 1. Kammer URTEIL vom 1. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Forderung aus öffentlich-rechtlichem Anstellungsverhältnis 1. a) Laut öffentlich-rechtlichem Anstellungsvertrag vom 31. Mai 2001 wurde die heute 60-jährige … als Kanzlistin mit einem Vollzeitpensum (100%) bei der Gemeinde … (Stellenantritt 01.09.01) angestellt, wobei der Anfangslohn Fr. 7'271.-- zzgl. Sonderzulagen laut kommunaler Personalverordnung betragen sollte. Zudem wurde eine Entschädigung für Arbeitsleistungen ausserhalb der üblichen Dienstzeit (Protokollfunktion für Gemeinderat, Gemeindeversammlung, EW-Kommission) in der Höhe von 0,85% des Monatslohns vereinbart. Als Vertragsgrundlage wurde subsidiär die kantonale Personalverordnung (ausser den Bestimmungen über die Bewährungsfristen) für anwendbar erklärt. b) Aus verschiedenen Gründen war die Gemeinde in der Folgezeit mit den Leistungen bzw. dem Verhalten der Kanzlistin vermehrt unzufrieden, weshalb sie ihr anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 23. Mai 2003 die Selbstkündigung nahe legte. Da sie dazu nicht bereit war, beschloss die Gemeinde gleichentags, ihr (mit Vertragsende per 30.09.2003) zu kündigen. Nach besagter Sitzung erschien die Kanzlistin nicht mehr am Arbeitsplatz; stattdessen reichte sie zwei Arztzeugnisse (Dres. …) ein, worin ihr noch im Mai 03 (ab 07.02.03) eine 20%-ige bzw. sogar (ab 22.05.03) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die Mitteilung der Stellenkündigung durch die Gemeinde erging am 30. Mai 2003, wovon die Gekündigte am 2. Juni 2003 Kenntnis erlangte.

c) Ein dagegen erhobener Rekurs ans Verwaltungsgericht (U 03 69) konnte mit gerichtlichem Vergleich vom 21./27. August 2003 erledigt und folglich abgeschrieben werden. Im Vergleich wurde u.a. vereinbart, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht schon per 30.09.2003, sondern erst per 31.12.2003 gelten sollte (Ziff. 1). Ferner sollte die Kanzlistin damit unter Vorbehalt der Lohnfortzahlung bis dahin – per Saldo aller Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis abgefunden sein und keine weiteren Forderungen mehr gegenüber der Gemeinde stellen können (Ziff. 4). d) Im Dezember 2003 kam es zwischen den beiden Vergleichsparteien unerwartet zu Unstimmigkeiten über den Bestand und die Höhe der Lohnfortzahlungsbeträge bzw. über die darauf vorgenommenen Sozialabzüge. Um die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach Lohnfortzahlung (mit AHV/IV/EO/ALV-Abzügen) bzw. stellvertretend nach Ausrichtung von KK-Taggeldern (ohne Sozialabzüge; gestützt auf die seit 01.01.2003 gültige Erwerbsausfallversicherung zwischen der Gemeinde und der ÖKK für alle Gemeindeangestellten) endgültig zu klären, wurde die seit Mai 03 von der Arbeit freigestellte Kanzlistin aufgefordert, sich dazu noch zu äussern. Mit E-Mail vom 24. Dezember 2003 forderte der Anwalt der Gekündigten darauf, dass die Gemeinde bis spätestens am 29.12.03 den insgesamt noch geschuldeten Nettolohn zu überweisen habe; andernfalls erneut rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet würden. e) Am 9. Januar 2004 nahm die Gemeinde die Schlussabrechnung vor, wobei sie vom letzten Monatsbruttolohn von Fr. 7'981.-- (zzgl. Ferienguthaben; abzgl. Sozialversicherungsbeiträge) ausging. Mit jener Abrechungsmethode war die Gemeindekanzlistin indes nicht einverstanden. 2. Mit Klage vom 27. August 2004 beantragte die Kanzlistin (hiernach Klägerin) dem Verwaltungsgericht, dass die Gemeinde (Beklagte) kostenfällig zur Restzahlung von im Minimum noch Fr. 5'977.75 zzgl. Zins zu 5% seit 01.01.2004 zu verpflichten sei. Begründet wurde die gestellte Forderung im Wesentlichen damit, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Schuldbetrags irrtümlich auf die Lohnfortzahlungspflicht (mit Sozialabzügen) anstatt auf den

höheren Taggeldanspruch (ohne Abzüge) laut ÖKK-Vertrag abgestellt habe, woraus für die massgebliche Zeitspanne (Mai bis Dez. 03) gesamthaft nicht nur eine Restanz von Fr. 63'458.90, sondern eine solche von Fr. 69'436.65 resultiert hätte, womit ihr der genannte Differenzbetrag nebst Verzugszins eben noch zu erstatten sei. Darin enthalten war bereits auch eine Entschädigung für total 6 Arbeitseinsätze ausserhalb der üblichen Dienstzeiten (6 Sitzungsgelder à Fr. 73.50 abzgl. AHV/ALV). 3. Mit Klageantwort vom 8. Oktober 2004 beantragte die Gemeinde teilweise Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 1'795.25; im Übrigen indessen Abweisung derselben (Ziff. 1); eventuell Gutheissung im Umfang von Fr. 1'514.20; im Übrigen Abweisung sowie um gerichtliche Feststellung, dass die Lohnfortzahlungspflicht der Beklagten bei dieser Berechnungsvariante schon per 22.06.2003 untergegangen sei (Ziff. 2); alles unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (Ziff. 3). Zur Begründung brachte sie zur Hauptsache vor, dass der anerkannte Teilbetrag von Fr. 1'795.25 einerseits auf einen zu hohen BVG-Abzug (Fr. 1'484.50) und anderseits auf zu viel bezogene Prämien seit der Arbeitsunfähigkeit (Fr. 310.75) zurückzuführen sei und daher noch korrigiert werden müsste. Im Grundsatz habe sie bei der Schlussabrechnung aber zu Recht auf die ursprünglich (arbeits-/personalrechtlich) vereinbarte bzw. im Gerichtsvergleich noch bestätigte Lohnfortzahlungspflicht abgestellt und nicht – wie von der Klägerin neu plötzlich gewünscht – stattdessen die nur zwischen ihr und der ÖKK abgeschlossene Erwerbsausfallversicherung (Weiterleitung/Ausrichtung KK-Taggelder) angewandt. Zum Eventualantrag wurde angeführt, dass selbst bei Anwendung einer kombinierten Auszahlungsvariante (Lohnfortzahlungsanspruch 01.01.-22.06.03 [Fr. 51’619.50]; Taggeldanspruch 23.06.-31.12.03 [Fr. 50'641.30]; total Fr. 102'260.80, abzgl. der schon geleisteten Zahlungen von Fr. 100'746.60) nur noch eine Restschuld von Fr. 1'514.20 bestünde, wobei 4 Sitzungsgelder (Fr. 254.30) für zusätzlich ausserhalb der normalen Dienstzeit geleistete Arbeitseinsätze darin bereits mitberücksichtigt seien. Um die bei dieser Kombinationsvariante seit dem 23.06.2003 zu Unrecht erbrachten Versicherungsleistungen ohne weitere Verfahren zurückfordern zu können,

wäre dann jedoch vom angerufenen Gericht noch ausdrücklich festzuhalten, dass alle Lohnfortzahlungspflichten der Gemeinde ab 22.06.2003 definitiv erloschen seien. Soweit die Klägerin andeutungsweise auch noch die Höhe der ermittelten Taggelder angezweifelt habe, müsste sie sich dafür zuständigkeitshalber indessen direkt bei der ÖKK und nicht bei der Beklagten beschweren. 4. In der Replik stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass es nicht zutreffend sei, dass sie sich jemals für die Lohnfortzahlung und somit gegen die für sie günstigere Auszahlung/Weiterleitung der KK-Taggelder ausgesprochen habe. Eine solche Annahme lasse sich weder mit den ursprünglichen (arbeits-/personalrechtlichen) Vertragsbedingungen noch mit dem Gerichtsvergleich vom August 03 begründen, womit nie ein Verzicht auf die höheren KK-Taggelder stattgefunden habe und ihr somit der eingeklagte Fehlbetrag von Fr. 5'977.75 (zzgl. Verzugszins) weiterhin geschuldet sei. 5. In ihrer Duplik hielt die Beklagte unverändert an ihren früheren Anträgen, Erklärungen und Berechnungsmodellen fest. 6. Mit Schreiben vom 19. und 28. Januar 2005 nahm die Klägerin nochmals auf die in der Replik vertretene Rechtsauffassung Bezug, was der Beklagten jeweils umgehend zur Kenntnis- und Stellungnahme gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorab gilt es festzuhalten, dass zwei Teilforderungen (betreffs zu hohem BVG-Abzug [Fr. 1'484.50] und zu viel bezogenem Prämienanteil für versicherte Erwerbsunfähigkeit Monat Juni 03 [Fr. 310.75]) in der Gesamthöhe von Fr. 1'795.25 durch die Beklagte im Zuge des Verfahrens bereits anerkannt wurden. Die Klage kann deshalb insofern im Sinne von Art. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) infolge teilweiser Gegenstandslosigkeit ohne weitere Inhaltsprüfung gutgeheissen werden.

2. a) Zu prüfen bleibt damit noch die Berechtigung der eingeklagten Forderung über Fr. 5'977.75 (Fehlbetrag zzgl. Verzugszins), soweit sich die Klägerin dafür auf den Standpunkt stellte, dass ihr fälschlicherweise ab Mai 03 der bisherige Lohn (mit Sozialabzügen; total Fr. 63'458.90 bis Ende Dez. 03) anstatt der viel höheren KK-Taggelder (ohne Abzüge; Fr. 69'436.65) ausbezahlt worden sei. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht indessen nach Lage der Fakten klarerweise nicht anzuschliessen. Zunächst einmal steht fest, dass bereits im öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag vom 31.05.2001 die kantonale Personalverordnung (PV; BR 170.400) samt zugehöriger Ausführungsbestimmungen (ABzPV; BR 170.410) subsidiär für anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 33 PV ist während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit der volle Lohn (in der Regel bis 12 Monate) auszurichten, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. In Art. 38 ABzPV wird präzisierend die genaue Abstufung des Lohnfortzahlungsanspruchs infolge Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit anhand der bisherigen Anstellungsdauer geregelt. Zum Geltungsbereich der Erwerbsausfallentschädigung wird in Art. 36 ABzPV bestimmt, dass darauf nur während einzelner Dienstleistungen von max. zwei Tagen bzw. während der Ferien ein Anspruch bestünde. Angesichts dieser eindeutigen Rechtsgrundlagen sowie der Tatsache, dass die Klägerin nachweislich seit Mai 03 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde, ist somit aber bereits erstellt, dass die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, der Klägerin bis zur Vertragsauflösung per Dez. 03 den vollen Lohn und nicht stattdessen die KK-Taggelder zu bezahlen. Die korrekte Erfüllung des öffentlichen Anstellungsvertrags liess mit anderen Worten gar keinen Raum für die ersatzweise Ausrichtung/Weiterleitung der zwischen der Beklagten und der zuständigen Krankenkasse (ÖKK) auch für die Klägerin vereinbarten Erwerbsausfallentschädigung. Hinzu kommt, dass diese Streitigkeit bereits Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs (21./27.08.2003) bzw. einer inzwischen längst in Rechtskraft erwachsenen Abschreibungsverfügung vor Verwaltungsgericht (U 03 69 vom 29.08.2003) war, worin die Beteiligten unter Ziff. 4 übereinstimmend was folgt erklärt hatten bzw. für verbindlich akzeptiert hatten: Mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung

[Gerichtsvergleich] erklärt sich die Arbeitnehmerin [Klägerin] unter Vorbehalt der Bezahlung des ordentlichen Lohnes […] per Saldo aller Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis als abgefunden und bestätigt gegenüber der Gemeinde keine weiteren Forderungen zu stellen. Auf dieser Grundlage wurde der Rekurs U 03 69 infolge Vergleichs abgeschrieben. In Anbetracht dieser eindeutigen Formulierung im gegenseitig handschriftlich abgeschlossenen Gerichtsvergleich sowie der identischen Lohnfortzahlungsverpflichtung in der Abschreibungsverfügung erstaunt, gestützt auf welche Argumente die Klägerin nichtsdestoweniger einen Anspruch auf die Ausrichtung der von den üblichen Sozialabgaben befreiten Taggelder der erwähnten Krankenkasse zu haben glaubte. Abgesehen davon hielt der Rechtsbeistand der Klägerin auf entsprechende Rückfrage der Beklagten betreffend Auszahlungsmodus mit E-Mail vom 24.12.2003 sogar noch selbst fest, dass die in Aussicht gestellte Verweigerung der Lohnzahlung widerrechtlich sei und es sich in keiner Art und Weise rechtfertige, den unbestrittenen Lohn (inkl. Ferienanteil; Sitzungsgelder) zurückzubehalten. Es ergibt sich damit zusammengefasst, dass die Beklagte ohne Zweifel korrekt handelte, als sie der Schlussabrechung vom 09.01.2004 die Lohnbestandteile der Klägerin (abzgl. der darauf obligatorisch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge) zugrunde legte und danach letztlich auf eine Gesamtlohnforderung (für die Zeit: Mai 03 bis Dez. 03) von Fr. 63'458.90 erkannte. An diesen Berechnungen gibt es inhaltlich daher auch nichts auszusetzen. b) Der Vollständigkeit halber sei nur noch erwähnt, dass im Übrigen auch die Entschädigungen für die zusätzlich vereinbarten Sitzungsgelder (0.85% vom Monatslohn für Protokollfunktionen im Gemeinderat usw.) korrekt ermittelt und abgerechnet wurden. Wie aus den Akten hervorgeht, fanden vor der krankheitsbedingten Freistellung der Klägerin im Mai 03 insgesamt vier solcher Sondersitzungen ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten statt, nämlich drei Vorstandssitzungen (am 08.01./28.01. und 25.02.03) sowie eine Gemeindeversammlung (am 19.03.03), woraus pro Anlass eine Entschädigung von Fr. 67.85 resultierte. Der Anteil des 13. Monatslohns

wurde dabei zu Recht nicht berücksichtigt, da eine solche Vereinbarung nicht Gegenstand des öffentlichen Anstellungsvertrags von 2001 war. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG verzichtet. Aussergerichtlich wird die Klägerin indessen verpflichtet, der überwiegend obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beklagten eine angemessene reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Geldbetrag von Fr. 1'795.25 (Fr. 1'484.50 + Fr. 310.75) zu bezahlen; im Übrigen wird die Klage aber vollständig abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inklusive MwSt.) zu entschädigen.

U 2004 93 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 U 2004 93 — Swissrulings