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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.08.2004 U 2004 90

25 agosto 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,941 parole·~10 min·4

Riassunto

Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen | übrige Polizei

Testo integrale

U 04 90 1. Kammer URTEIL vom 25. August 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen 1. … meldete mit Schreiben vom 10. Mai 2004 dem Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung Graubünden den Anbau von Hanf auf einer Fläche von 40 Aren in … 2. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 forderte ihn das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPS) auf, der Kantonspolizei bis zum 15. Juni 2004 den schriftlichen Nachweis einer legalen Verwendung des von ihm angebauten Hanfs zu erbringen. Der Nachweis müsse folgende Angaben enthalten: • einen Abnahmevertrag mit Name, Adresse und Telefonnummer des Abnehmers und den vereinbarten Abnahmepreis, • den Verwendungszweck der Haupt- und Abfallprodukte, • ein Konzept zur Sicherstellung, dass keine Pflanzen oder Bestandteile von Pflanzen entwendet bzw. illegal verwendet werden können, • eine Bestätigung der Verarbeitung der Ernte vor Ort und den Nachweis der Verfügbarkeit entsprechender Infrastruktur, • den Zeitpunkt der Verarbeitung und Lieferung. Zudem wurde … darauf aufmerksam gemacht, dass von dem Hanf Proben entnommen werden würden, da er nicht im Sortenkatalog aufgeführt sei, und dass mangels Nachweises der legalen Verwendung die Beschlagnahmung und Vernichtung der Hanfpflanzen verfügt werde.

3. Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 hielt … fest, dass aus dem angebauten Hanf ätherisches Öl gewonnen werden soll. Ein Abnahmevertrag sei in Arbeit, das Feld sei eingezäunt und werde von ihm zusammen mit seinem Hund bewacht. 4. Am 30. Juni 2004 entnahm ein Vertreter des Kantons Proben, die einen Gehalt der Jungpflanzen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 0,3 - 1,1% ergaben, was gemäss den Angaben des JPS einem voraussichtlichen THC- Gehalt von 0,6-4,4% im Reifestadium entspricht. 5. Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 ordnete das JPS die Beschlagnahmung der in … angebauten Hanfpflanzen an und wies … unter Androhung der Ersatzvornahme und Hinweis auf Art. 289 und 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an, die Pflanzen bis zum 23. August 2004 zu vernichten. In der Begründung stellt das Departement fest, dass die angebauten Pflanzen geeignet sind, um als Betäubungsmittel konsumiert zu werden. … vermöge weder den rechtsgenüglichen Nachweis einer legalen Verwendung des Hanfs noch eines tauglichen Sicherheitsdispositivs zu erbringen. Daher könne die Ernte gestützt auf Art. 6 der Bündner Hanfmeldeverordnung (BR 504.360) i.V.m Art. 50 des Gesundheitsgesetzes (GesG, BR 500.00) beschlagnahmt und vernichtet werden. 6. Gegen diese Verfügung erhob … rechtzeitig Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung, allenfalls unter der Anordnung von Auflagen bezüglich Sicherung und Verwertung der Pflanzen. Eventualiter sei die Vernichtungsanordnung aufzuheben, subeventualiter sei die Verfügung zur neuen Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragt die aufschiebende Wirkung des Rekurses. Zudem verlangt er Einsicht in die Akten des Rekursgegners sowie die Vornahme eines Augenscheins. In formeller Hinsicht bezweifelt er die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Beurteilung der Vernichtungsanordnung, da gemäss Art. 51 GesG dafür, im Unterschied zu Beschlagnahmungsverfügungen, die Verwaltungsbeschwerde an die Regierung vorgesehen sei. In materieller Hinsicht macht er geltend, den Hanf für die Gewinnung von ätherischem Öl anzupflanzen. Die Abnahme sei durch

das Hotel … gesichert, was durch ein Schreiben desselben bestätigt werde. Der Sortenkatalog des Bundes zähle keine Sorte auf, die für seine Bedürfnisse geeignet wäre, weshalb er eine darin nicht aufgeführte Sorte habe anpflanzen müssen. Die Gefahr eines Missbrauchs sei zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil die Pflanzen für die Ölgewinnung schon vor der eigentlichen Reife geerntet würden. Die Verarbeitung erfolge durch ihn selber, die restlichen Pflanzenteile würden im Trester zerstört. Das Öl selber werde vor der Lieferung an die Kantonsapothekerin zur Überprüfung gesendet. Das Feld liege im Übrigen fernab von Wohngebieten, sei nicht einsehbar und werde von ihm zusammen mit seinem Rottweiler überwacht. Er wäre auch zur Vornahme zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen bereit. 7. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2004 beantragt das JPS Abweisung des Rekurses unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung verweist es auf die angefochtene Verfügung. Zusätzlich führt es aus, dass die Verarbeitung in Öl gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Heilmittelgesetz (SR 812.21) bewilligungspflichtig sei. Die Tatsache, dass der Rekurrent nicht über eine solche Bewilligung verfüge, spreche gegen die Glaubwürdigkeit seiner Absicht, aus dem Hanf Öl zu gewinnen. Es gebe zudem sehr wohl Industriehanfsorten, die sich für die Zwecke des Rekurrenten eigneten. Zudem fehle ein Sicherheitskonzept gänzlich, die gelegentlichen Kontrollgänge mit dem Hund reichten nicht. 8. Mit Verfügung vom 23. August 2004 erkannte der zuständige Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsgrundlage für die vom Rekursgegner angeordnete Beschlagnahmung des in … angebauten Hanfs ist Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 GesG. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Hanfmeldeverordnung kann die Ernte von Hanf sichergestellt werden, sofern sie • entweder zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet wird,

• oder Produkte angeboten werden, welche die zulässigen Grenzwerte übersteigen, • oder die für den Konsum im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes geeignet sind. Gemäss Art. 50 GesG kann das Departement generell Einrichtungen, Geräte, Drucksachen, Heilmittel und Gifte beschlagnahmen, sofern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt es die Verwertung oder Vernichtung. Die Hanfmeldeverordnung ihrerseits stützt sich auf das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelverordnung (BetmV, SR 812.121.1). 2. a) In formeller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Gestützt auf Art. 51 GesG ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht nur für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen sowie für Beschlagnahmeverfügungen vorgesehen (Abs. 1). Andere Verfügungen und Entscheide des Departements können gemäss Abs. 2 an die Regierung weitergezogen werden. b) Es stellt sich damit das Problem der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Beurteilung der Vernichtungsanordnung. Bei wörtlicher Anwendung des Art. 51 GesG müsste diese in zweiter Instanz nicht durch das Verwaltungsgericht, sondern durch die Regierung beurteilt werden. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) besteht jedoch generell die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Entscheide der Regierung oder kantonaler Departemente, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist. c) Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (oder über die hier nicht zur Diskussion stehende Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage) in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer

angemessenen Frist entschieden wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Anordnung der Vernichtung von Hanfpflanzen um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (BGE 129 I 108, m. Nachw.). Es besteht daher ein Anspruch auf eine Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit durch ein Gericht. Da es sich um Streitigkeiten gemäss GesG und Hanfmeldeverordnung und somit um kantonales Verwaltungsrecht handelt, besteht zudem kein ordentliches Rechtsmittel auf Bundesebene gegen den vorliegenden Entscheid, weshalb das kantonale Verwaltungsgericht die letzte Instanz darstellt. Dessen Zuständigkeit aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. c VGG ist damit gegeben. 3. Beweisrechtlich ist zunächst festzuhalten, dass der eingangs beschriebene Sachverhalt für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ausreicht und unbestritten ist. Es ist davon auszugehen, dass weder ein Augenschein noch die Ediktion sämtlicher Akten durch den Rekursgegner weitere entscheidrelevante Erkenntnisse bringen würde. Die Anträge des Rekurrenten auf die Vornahme eines Augenscheins und Herausgabe sämtlicher Akten durch den Rekursgegner werden daher abgewiesen. 4. a) Der Rekurrent bestreitet insbesondere nicht, dass seine Pflanzen einen THC- Gehalt aufweisen, der über dem von der Praxis festgesetzten Grenzwert von 0,3% liegt und sie somit zum Konsum von Betäubungsmitteln geeignet wären (vgl. BGE 126 IV 199 f.; VGU R 03 41). Er bringt jedoch vor, er baue den Hanf nicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, sondern von ätherischem Öl an. Zur Untermauerung dieser Tatsache legt er eine Bestätigung des Hotels … vor, nach der er einen Abnehmer habe, „wenn das ätherische Öl die gesetzlichen Bestimmungen des Lebensmittel/ Heilmittelgesetzes und des BetmG erfüllt“. Bei dieser Bestätigung handelt es sich jedoch nicht um einen eigentlichen Abnahmevertrag, der geeignet ist, den Nachweis für die legale Verwendung des Hanfs zu erbringen. Das Schreiben des potenziellen Abnehmers bestätigt lediglich ein unter Vorbehalten geäussertes Interesse am ätherischen Öl der Hanfkrautpflanzen. Es gibt keinerlei Auskunft über die Art der Gewinnung des Öls und schweigt sich namentlich auch über die

Verwendung der Restpflanzen aus. Damit kann es nicht gegen die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung und Vernichtung vorgebracht werden. b) Der Rekurrent macht weiter geltend, es bestehe schon deshalb keine Gefahr für die Betäubungsmittelgewinnung, weil das Öl vor der eigentlichen Reife geerntet werde. Wie der Rekursgegner jedoch zu Recht vorbringt, hatten die Hanfpflanzen des Rekurrenten bereits Ende Juni, also mehrere Monate vor der Reife, einen THC-Gehalt von 0,3-1,1%. Ein vom Rekursgegner beigelegtes Gutachten beweist, dass bereits ab einem THC-Gehalt von 0,5% eine berauschende Wirkung erzielt werden kann. Der vom Rekurrenten angebaute Hanf war somit bereits im Juni zumindest zum Teil für die Betäubungsmittelgewinnung geeignet. Der Einwand, dass dem zum Zeitpunkt der Ölgewinnung kurz vor der Reife anders sei, kann demnach nicht gehört werden. c) Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen des Rekurrenten, er lasse das Öl vor der Lieferung durch die Kantonsapothekerin untersuchen. Dem Rekurrenten wird nicht unterstellt, dass das Öl selber einen unzulässigen THC-Gehalt habe oder sonst in irgendeiner Weise gesundheitsschädigend sei. Vielmehr müsste er nachweisen, dass auch der Rest der Pflanzen nicht zur Betäubungsmittelgewinnung verwendet wird, was ihm jedoch vorliegend misslingt. d) Keine Rolle spielen kann, dass sich laut den Angaben des Rekurrenten die im Sortenkatalog des Bundes angegebenen Hanfsorten für seine Zwecke nicht eignen. Zunächst kann die Richtigkeit dieser Aussage aufgrund eines vom Rekurrenten selber eingereichten Schreibens der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarökonomie und Landbau in Zürich bezweifelt werden. Generell kann aber festgehalten werden, dass die speziellen Wünsche und Ziele von Hanfpflanzern keine Rolle spielen dürfen, sofern es darum geht, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Dass der Sortenkatalog angeblich keine zur Ölgewinnung geeignete Sorte beinhalte, kann daher keinesfalls als Rechtfertigung für den Anbau von Hanf,

der sich zur Betäubungsmittelgewinnung eignet und für dessen legale Verwendung kein Nachweis erbracht wurde, dienen. e) Der Rekurrent kann demnach ausser seinen eigenen Angaben nichts vorbringen, was gegen die Verwendung des von ihm angebauten Hanfs zur Betäubungsmittelgewinnung sprechen würde. Die Beschlagnahmung gemäss Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 Abs. 1 GesG wurde daher zu Recht angeordnet. Da es sich zudem um eine dauernde Gefahr handelt, ist auch die Anordnung der Vernichtung gemäss Art. 50 Abs. 2 gerechtfertigt. 5. Selbst wenn jedoch von einer vollkommen legalen Verwendung des Hanfs durch den Rekurrenten selber ausgegangen werden könnte, müsste er gewährleisten, dass auch die illegale Verwendung durch Dritte ausgeschlossen ist. Dies gelingt ihm entgegen seiner Ansicht nicht. Die gelegentlichen Patrouillen, die er mit seinem Hund durchführt, können nicht verhindern, dass am angepflanzten Hanf Diebstähle verübt werden. Die abgelegene Lage der Pflanzung bewirkt vielmehr, dass sich Dritte, sind sie einmal auf das Hanffeld gestossen, ungestört dort bedienen können. Daran ändert auch die Bereitschaft des Rekurrenten zur Vornahme weiterer Sicherheitsmassnahmen nichts, da die Ausarbeitung und Einführung eines ausreichenden Sicherheitskonzepts in der kurzen bis zur Ernte verbleibenden Zeit nicht realistisch erscheint. Damit stellt der vom Rekurrenten angepflanzte Hanf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, was allein eine Sicherstellung durch die Behörden rechtfertigt. 6. Ebenfalls nicht behelflich ist der Einwand des Rekurrenten, eine Beschlagnahmung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Eignung des vom Rekurrenten angepflanzten Hanfs zur Gewinnung von Betäubungsmitteln muss in jedem Fall bejaht werden, weshalb auch ihre Beschlagnahmung und Vernichtung nicht unverhältnismässig sein kann. 7. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs in allen Punkten als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Rekurrenten.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 170.-zusammen Fr. 1'170.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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