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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 U 2004 67

1 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,772 parole·~14 min·4

Riassunto

Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis | Personalrecht

Testo integrale

U 04 67 1. Kammer URTEIL vom 1. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis 1. a) Gemäss öffentlich-rechtlichem Anstellungsvertrag (AV) vom 10. Mai 1993 wurde Dr. med. … als Chefarzt der …-Abteilung im … (mit Stellenantritt 01.06.1993) angestellt. Nach Art. 5 Abs. 4 AV sollten die durch den Chefarzt und den Leitenden Arzt (Dr. …) erzielten Honorareinkünfte bei Behandlung von Privatpatienten zusammengelegt und der nach Abzug des Spitalanteils verbleibende Betrag nach einem noch (speziell) festzulegenden Schlüssel an die beiden beteiligten Ärzte ausbezahlt werden; wobei die einvernehmliche Änderung der Aufteilung jeweils auf Beginn eines Jahrs möglich sein sollte und durch die Spitalkommission genehmigt werden musste (Abs. 5). Mit Nachtrag vom 30. Juli 1993 wurde der Verteilschlüssel ab 15.08.1993 einvernehmlich (mit Unterschrift) unter den beiden erwähnten Ärzten wie folgt festgelegt und durch die Spitalkommission auch genehmigt: Chefarzt Dr. … (Honoraranteil 70%); Leitender Arzt Dr. … (Anteil 30%). b) Mit neuem AV vom 1. Februar 1995 (rückwirkend gültig ab 01.10.1994) und revidiertem Nachtrag vom 15. Dezember 1994 (gültig ab 01.01.1995) wurde dieser Verteilschlüssel in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den gleichen zwei Fachärzten und mit Genehmigung der Spitalkommission neu auf 60% (Dr. …) und 40% (Dr. …) festgelegt. c) Infolge spitalinterner Beförderung von Dr. … (neu Co-Chefarzt) per 1. Juli 1998 beabsichtige die Spitalleitung auch mit Dr. … einen neuen AV (Entwurf 25.08.1998) samt modifiziertem Anhang/Nachtrag (neuer Verteilschlüssel 50% zu 50%) abzuschliessen. Am 14. September 1998 äusserte sich Dr. …

dazu dahin gehend, dass er mit mehreren Punkten im neuen AV-Entwurf nicht einverstanden sei und er für eine erneute Anpassung des Verteilschlüssels betreffend Honoraranteil für die behandelten Privatpatienten derzeit keinen Handlungsbedarf sehe. Auch den späteren AV-Entwürfen der Spitalleitung vom 10.11.1998 und 15.07.1999 vermochte Dr. … nicht zuzustimmen, wobei die hälftige Aufteilung der generierten Honorareinnahmen zwischen den zwei Ärzten in allen AV-Entwürfen (1998-1999) erneut in einem separaten Anhang/Nachtrag hätte geregelt werden sollen. d) Mit Regierungsbeschluss vom 29./30. Mai 2000 wurde innerkantonal die Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Chefärzte und Leitende Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler teilrevidiert und eine neue Verordnung über die Führung von Pools an den öffentlichen Spitälern erlassen. Inhalt dieser neuen Regelungen sollte u.a. besonders eine angemessene Erhöhung der Grundabgabe der Spitalärzte für ihre Honorareinkünfte aus der (ambulanten/stationären) Behandlung von Privatpatienten sein [Ziff. 6]. e) Diese neue Rechtslage machte eine Anpassung des AV von Dr. … unerlässlich, weshalb ihm von der Spitalleitung im Juni 2000 abermals ein AV- Entwurf (dieses Mal ohne separaten Anhang/Nachtrag oder integrierte Vertragsklausel bezüglich Änderung Verteilschlüssel) unterbreitet wurde. Am 11. Januar 2001 unterzeichnete Dr. … den am Ende daraus resultierenden AV, worin er sich zur Hauptsache indes nur mit denjenigen Präzisierungen einverstanden erklärte, wie sie laut Art. 16 und Art. 17 der von der Regierung im Mai 2000 teilrevidierten Anstellungsverordnung (BR 506.700) sowieso neu gegolten hätten bzw. zu beachten gewesen wären. Überdies wurde eine Saldoerklärung (Art. 26 AV) vereinbart, wonach aus dem damit aufgehobenen AV vom Februar 1995 samt Entwurf Juni 2000 keine offenen Forderungen mehr unter den Parteien bestehen sollten. Die Auflösung des neuen AV erfolgte sodann bereits per 31. Oktober 2001. f) Im Dezember 2001 setzte Dr. … seine frühere Arbeitgeberin erstmals davon in Kenntnis, dass ihm seit Mitte 2000 in den Spitalabrechnungen offenbar zu wenig Honorarentschädigungen für die Behandlung der Privatpatienten

ausbezahlt worden seien. Anstatt auf den letztmals im Dezember 1994 rechtsgültig vereinbarten Verteilschlüssel von 60% zu 40% abzustellen, habe sie seither offenbar eigenmächtig und absolut einseitig eine Aufteilung von 50% zu 50% angewandt, woraus ihm erhebliche Verdiensteinbussen erwachsen seien. Aufgrund der danach geführten Korrespondenz mit der Spitalleitung bzw. ihrem Anwalt (Schreiben vom 03.07.2002) kam Dr. … gar zum Schluss, dass der für ihn ungünstigere Verteilschlüssel bereits seit Mitte 1998 übernommen und angewandt worden sei, woraus ihm (laut Berechnungen seines Treuhänders) ein Einkommensverlust bzw. Minderverdienst von gesamthaft Fr. 151'795.-- (für die Zeitspanne 1998-2001) entstanden sei, wofür die Vorinstanz nun aufzukommen habe. 2. Mit Klage vom 29. Juni 2004 beantragte Dr. … (nachfolgend Kläger) dem Verwaltungsgericht, der für die Arbeitgeberin (Spital …) haftpflichtrechtlich verantwortliche … (hiernach Beklagter) sei kostenfällig zu verpflichten, ihm die vorenthaltenen Honorareinkünfte von Fr. 151'795.-- zzgl. Zins zu 5% seit 29.06.2004 zu erstatten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen erneut an, dass er einer Änderung des Verteilschlüssels im Verhältnis 60:40 (gemäss Nachtrag vom 15.12.1994) niemals zugestimmt habe. Eine einvernehmliche Änderung im Verhältnis 50:50 sei folglich nie rechtsgültig zustande gekommen, zumal es dafür auch noch an der notwendigen Genehmigung durch die Spitalkommission gefehlt hätte. Die gegenteiligen Behauptungen/Darstellungen des Beklagten seien nicht richtig und würden durch sein konsequentes Verhalten in dieser Frage selbstredend widerlegt. Soweit ihm vorgeworfen werde, dass er erst im Dezember 2001 und somit zu spät (Verjährung) allfällige Fehler bei den Honorarabrechnungen kritisiert habe, gelte es klarzustellen, dass er erst damals zum ersten Mal - dank seines Treuhänders - von dem seit 1998 fälschlicherweise angewandten (neuen) Verteilschlüssel (50:50) erfahren und darauf sofort gegenüber der Spitalleitung reagiert habe. 3. Mit Klageantwort vom 10. September 2004 beantragte der Beklagte vollständige Abweisung der Klage; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Den Ausführungen des Klägers hielt er entgegen, dass

im Sommer 1998 sehr wohl eine einvernehmliche Lösung über die neue Aufteilung (50:50) zwischen dem Chefarzt (Dr. …) und dem Co-Chefarzt (Dr. …) über die künftige Abrechung der Honorareinnahmen für Privatpatienten zustande gekommen sei und sie danach auch ordnungsgemäss der Spitalverwaltung (Leiter Finanzwesen) mitgeteilt worden sei. Die Tatsache, dass sich der Kläger im Übrigen erst rund 2 ½ Jahre bzw. erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die längst hälftig angewandte Honoraraufteilung gewehrt habe, beweise gerade, dass er bis dahin (zumindest stillschweigend) mit der Neuaufteilung einverstanden gewesen sei. Schliesslich müsste seine Forderung mittlerweile sowieso als verjährt angesehen werden, da zwischen der Klageerhebung im 2004 und den angefochtenen Honorarabrechnungen ab 1998 mehr als 5 Jahre bzw. seit der Reklamation im Dezember 2001 fast 3 Jahre verstrichen seien. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 14 lit. c des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) beurteilt das angerufene Verwaltungsgericht im Klageverfahren vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde dazu bestimmt ist. Vorliegend ist erstellt, dass die eindeutig vermögensrechtliche Streitigkeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten auf einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zwischen einem Privaten und einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (laut Art. 1 des Gesetzes des Spitals Oberengadin von 1996) beruht, wobei nach Art. 21 des besagten Spitalgesetzes ausdrücklich der … für allfällige Verbindlichkeiten des Spitals bzw. der Spitalleitung haftet. Daraus folgt, dass die Klage ans Verwaltungsgericht zulässig war und als Beklagter mit Grund der betreffende Kreis ins Recht gefasst wurde. Sind die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Passivlegitimation des Beklagten damit aber hinreichend bewiesen, darf formell auf die strittige Klage vor

Verwaltungsgericht auch eingetreten werden. Die Sachurteilsvoraussetzungen für einen Streitentscheid sind somit erfüllt. 2. a) Materiell gilt es zuerst darauf hinzuweisen, dass für die Gültigkeit bzw. das Zustandekommen wie auch die Abänderung von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen im Prinzip dieselben Grundsätze gelten, wie sie den Verträgen im Privatrecht (analog Art. 1 OR ff.) zugrunde liegen. Ein zwischen den Vertragsparteien überstimmender Wille zum Abschluss eines Verwaltungsvertrags ist daher unabdingbare Voraussetzung, um daraus Rechtswirkungen herleiten zu können. Im Einzelfall ist dazu aktenkundig, dass der Kläger mit dem Beklagten im Mai 1993 (samt Nachtrag Juli 1993) sowie im Febr. 1995 (samt Nachtrag Dez. 2004) jeweils unbestritten einen AV gültig abschloss, wobei Letzterer anstelle des Ersteren treten sollte. Bei den AV-Entwürfen (1998-1999) fehlte indes überall das unterschriftlich bezeugte Einverständnis des Klägers bezüglich des zu seinen Ungunsten veränderten Verteilschlüssels von bisher 60:40 auf neu 50:50, womit auch keine Rede davon sein, dass er sich damit jemals einverstanden erklärt hätte. Wie aus dem Antwortschreiben vom September 1998 vielmehr klar hervorgeht, sah der Kläger gerade „keinen Handlungsbedarf“ für eine erneute Änderung (zu Beginn 70:30) des Verteilschlüssels, weshalb eben auch nicht von einem stillschweigenden Einverständnis des Klägers durch eigenes schlüssiges Verhalten ausgegangen werden kann. Das rechtsgültige Zustandekommen eines den hälftigen Verteilschlüssel (50:50) beinhaltenden Vertragswerks inkl. integriertem Anhang/Nachtrag (einvernehmliche Aufteilung zwischen den beiden Spitalärzten mit Genehmigung durch die Spitalkommission) muss darum vorliegend klar verneint werden. Daran ändert selbst der erst im Jan. 2001 (auf Druck der von der Regierung im Mai 2000 erlassenen Verordnungen) korrekt abgeschlossene AV nichts, da die dort stipulierte Saldoklausel (Art. 26) betreffend gegenseitigem Forderungsuntergang bloss die Aufhebung des AV vom Febr. 1995 samt Entwurf Juni 2000 erfassen sollte, der hier allein interessierende Nachtrag vom Dez. 1994 jedoch davon unberührt blieb und ihm damit eben auch weiterhin volle Gültigkeit zukam. Der Bestand des separaten Nachtrags von 1994 ist daher bis zur endgültigen Vertragsauflösung im Okt. 2001 nachweislich unverändert geblieben, was zur

Konsequenz hat, dass der Beklagte seit 1998 – aus welchen Motiven auch immer – im Resultat zu Unrecht auf den von ihm einseitig abgeänderten Verteilschlüssel von 50:50 anstatt auf den weiterhin gültigen Kostenschlüssel unter seinen beiden Spitalärzten von 60:40 abstellte. Die strittigen Honorarabrechnungen müssen daher rückwirkend seit Juli 1998 noch entsprechend korrigiert werden, womit der Beklagte leistungspflichtig wird bzw. ist. b) Zur Berechnung der Höhe der im Detail noch geschuldeten Honorarein-künfte kann aber nicht einfach auf die Zusammenstellung auf Seite 14 der Klageschrift vom Juni 2004 verwiesen werden, da beim dort aufgeführten Zahlenmaterial (Restschuld 1998: Fr. 50'115.--, 1999: Fr. 34'423.--, 2000: Fr. 17'359.-- [1. Jahreshälfte] bzw. Fr. 17'821.-- [2. Hälfte] sowie 2001 Fr. 32'077.- -; Total damit Fr. 151'795.--) die Berücksichtigung weiter zu beachtender Vertragskomponenten bzw. spezieller Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten vergessen wurde bzw. unberücksichtigt blieb. Ausgangspunkt für die Ermittlungen der periodisch geschuldeten Restanzen ist Art. 17 der Anstellungsverordnung für Chefärzte (Fassung 1994; Neuversion 2000), wonach bei Überschreitung der Einkommenslimite von Fr. 350'000.-- pro Jahr (zusammengesetzt aus Grundlohn [Fr. 145'870.--] und den jährlichen Honorareinnahmen für Privatpatienten) trotz Spitalabgabe (ehemals 40%; seit 2000 neu 50%) maximal ein Honoraransatz zu 60% geschuldet war (womit der Arztanteil in Relation zur Spitalabgabe gemeint war), wobei der stets noch überschiessende Teil mit 70% abgerechnet werden sollte. Für das Jahr 1998 ermittelte der Kläger ein Guthaben von Fr. 254'244.-- (Gesamteinkünfte Fr. 706'235.-- minus Spitalabgabe Fr. 282'494.--; zum Ansatz 60%), was im Vergleich zum Honorar von Fr. 204'129.-- (laut Spitalabrechnung 1998; zum Ansatz 50%) eine Differenz von Fr. 50'115.-ergeben hätte. Die Berechnung ist damit aber noch unvollständig, da jene Differenz zuerst noch auf das Gesamthonorar (:60x100) aufzurechnen und vom daraus resultierenden Betrag von Fr. 83'525.-- noch der überschiessende Teil (70% = Fr. 58'467.--) abzuziehen gewesen wäre,

woraus eine kleinere Differenz (30% = Fr. 25'057.--) resultiert hätte, wovon am Ende auch noch der laut Abrechnung (S. 2) schon bezogene Honoraranteil von Fr. 11'197.-- abzuziehen gewesen wäre. Nach den Annahmen des Klägers hätte die Restanz 1998 somit Fr. 13'860.-- betragen. Wie aus der Spitalabrechnung 1998 indes hervorgeht, bezog der Kläger damals Fr. 215'326.--; zzgl. Spitalabzug Fr. 258'392.-- (Fr. 215'326.--:5x6), womit die Höchstlimite von Fr. 204'129.-- um Fr. 54'262.-- überschritten wurde. Aufgerechnet auf das Gesamthonorar (:60x100) hätte jene Differenz einen Betrag von Fr. 90'437.-- ergeben, wovon zuerst erneut der überschiessende Teil (70% = Fr. 63'305.--) zu ermitteln und vom Rest (30% = Fr. 27'131.--) wieder der bereits bezogene Honoraranteil von Fr. 11'197.-abzuziehen gewesen wäre, woraus korrekterweise ein Restguthaben für 1998 von Fr. 15'934.-- [= Fr. 54’262.-- minus Fr. 27’131.--; abzgl. bereits bezogener Fr. 11'197.--] resultiert hätte. Für 1999 ermittelte der Kläger ein Guthaben von Fr. 206'538.-- (Gesamteinkünfte Fr. 573'718.-- minus Spitalabgabe Fr. 229'487.--; zum Ansatz 60%), was im Vergleich zum ausbezahlten Honorar von Fr. 172'115.- - (laut Spitalabrechnung 1999; Ansatz 50%) eine Differenz von Fr. 34'423.-bedeutet hätte. Die festgelegte Höchstlimite von 60% (Fr. 204'129.--) wäre damit um Fr. 2'408.-- überschritten worden. Umgerechnet auf das Gesamteinkommen (:60x100 = Fr. 4'014.--) abzgl. überschiessender Teil (70%; Fr. 2'810.--) ergibt sich noch ein Anteil von Fr. 1’204.-- (30%), woraus ein Restguthaben 1999 von Fr. 33'218.-- [= Fr. 34'423.-- minus Fr. 2'408.-plus Fr. 1’204] resultiert hätte. Für 2000 (1. Hälfte) ermittelte der Kläger ein Guthaben von Fr. 104'153.-- (Einkünfte Fr. 298'315.-- minus Spitalabgabe Fr. 115'726.--; Ansatz 60%), was im Vergleich zum ausbezahlten Honorar von Fr. 86'794.-- (laut Spitalabrechnung 1/2000; Ansatz 50%) eine Differenz von Fr. 17'359.-ergeben hätte. Die Höchstlimite von 60% (Fr. 102'064.--) wäre somit halbjährlich um Fr. 2'089.-- überschritten worden. Umgerechnet auf das Gesamteinkommen (:6x10 = Fr. 3'482.--) abzgl. überschiessender Teil (70%; Fr. 2'437.--) ergibt sich noch ein Anteil von Fr. 1’045.-- (30%), woraus ein

Restguthaben für 1/2000 von Fr. 16'315.-- [= Fr. 17’359.-- minus Fr. 2'089.-plus Fr. 1’045] resultiert hätte. In der Spitalabrechung 2000 (2. Hälfte) wurde der Honoraranteil (Verhältnis Arztanteil – Spitalabgabe) neu auf 50% festgelegt. Der Kläger verlangte für diese Zeit noch eine Vergütung von Fr. 17'821.--. Bei einem Höchstlimit von Fr. 102'064.-- und einem ausbezahlten Honorar von Fr. 89’107.-- hätte dies ein Betrag von Fr. 106’928.-- ergeben. Die Höchstlimite wäre im 2. Halbjahr somit um Fr. 4’864.-- überschritten worden; aufgerechnet auf das Gesamteinkommen (:5x10 = Fr. 9’728.--) abzgl. überschiessender Teil (neu 75%; Fr. 7’296.--) ergibt sich noch ein Anteil von Fr. 2’432.-- (neu 25%), woraus ein Restguthaben für 2/2000 von Fr. 15'389.-- [= Fr. 17’821.-- minus Fr. 4’864.-- plus Fr. 2'432.--] resultiert hätte. Laut Spitalabrechnung 2001 (ohne Dez.) betrug die Höchstlimite neu Fr. 165'769.--, wobei das damals ausbezahlte Honorar Fr. 160'386.-- betrug und der Kläger noch Fr. 32'077.-- einforderte, womit er Fr. 192'463.-- beziehen wollte. Die Maximallimite wäre damit um Fr. 26'694.-- überschritten worden; aufgerechnet auf das Gesamthonorar (:5x10 = Fr. 53'388.--) abzgl. überschiessender Teil (75%; Fr. 40'041.--) ergibt sich noch ein Anteil von Fr. 13'347.-- (25%), womit die Restanz für 2001 Fr. 18'730.-- betragen hätte. c) Die Schlussrechnung der noch offenen Saläransprüche (1998-2001) ergibt demnach gesamthaft eine Restforderung von Fr. 99'586.--. In diesem Umfang wird die Klage daher gutgeheissen; im Übrigen abgewiesen. 3. Zur Einrede der Verjährung sei einzig noch festgehalten, dass das Verwaltungsgericht bei öffentlich-rechtlichen AV (Dauerschuldverhältnisse) zwar bereits mehrfach auf eine 5-jährige Verjährungsfrist erkannte, womit sich vorliegend (bei Klageerhebung im Juli 2004 für Restanzen seit Juli 1998 aufgrund der seither verstrichenen Zeitdauer) noch die Frage stellt, ob zumindest ein Teil der Restforderung verjährt sei. Dies trifft im Einzelfall nach Ansicht des Gerichts indes nicht zu, da die erhobenen Geldansprüche für die Behandlung von Privatpatienten ursächlich nicht aus dem öffentlichrechtlichen Subordinations- und Dienstverhältnis mit dem Spital selbst herrührten, sondern im Kern als Gegenleistung für die selbständige Erwerbstätigkeit als Facharzt gegenüber seinen im Spital (ambulant/stationär) behandelten Privatpatienten empfangen wurde. Abgesehen von dem ausdrücklich so vereinbarten Arbeitsprivileg in beiden AV (1993; 1995) wurde jeweils darüber hinaus noch stipuliert, dass die Rechnungsstellung und das Inkasso der Honorarforderungen aus privatärztlicher und ambulanter Tätigkeit (im Namen und auf Risiko des Arztes) durch die Spitalverwaltung erfolgen sollten. In Anbetracht dieser eindeutigen Rollenverteilung beim Inkasso erschiene es nun aber nicht gerechtfertigt, für die erwähnten Versäumnisse bzw. Fehlberechnungen der Spitalverwaltung den Kläger büssen zu lassen. Dieser Auffassung ist umso mehr zuzustimmen, als die einzelnen Jahresrechnungen (1998-2001) nur schwer auf ihren genauen Inhalt bzw. ihre materielle Richtigkeit und Aussagekraft überprüft werden konnten. Die aufgeführten Eckwerte und Prozentangaben waren teils sehr verwirrend und meist gar unkommentiert, was die Lesbarkeit bzw. (leichte) Erkennbarkeit allfälliger Spitalabrechnungsfehler nahezu verunmöglichte bzw. ausschloss. Im Lichte dieser Vorgaben ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass nur eine 10-jährige Verjährungsfrist – wie sie in Art. 127 OR analog stipuliert wird – den konkreten Umständen und Abmachungen gerecht wird (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, § 3 Rz. 189, § 13 Rz. 777 und 790; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Band I, Nr. 34 B IV a, S. 203; PVG 1999 Nr. 42, 2003 Nr. 27). Die Verjährungseinrede des Beklagten erweist sich folglich als unbegründet. 4. Zum Bestand, Fristenlauf sowie zur Höhe des geltend gemachten Verzugszinses (5% seit 29.06.2004) kann ebenfalls analog auf Art. 104 ff. OR verwiesen werden. Nachdem feststeht, dass die Klage ausschliesslich auf eine Geldleistung lautete und am fraglichen Datum vor Verwaltungsgericht anhängig gemacht wurde, sind die Bedingungen für den gewählten Fristenbeginn ebenso klar erfüllt worden, wie die schon im Gesetz selbst verankerte Zinshöhe von 5%.

5. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass im Resultat eine Gesamtforderung über Fr. 99'586.-- zzgl. Zins zu 5% ab 29.06.2004 berechtigt und ausgewiesen ist, was zur Gutheissung der Klage in diesem Umfang führt; im Übrigen wird sie indessen abgewiesen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten nach Art. 75 VGG dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser hat den Kläger, der sich durch einen freiberuflich tätigen Anwalt vertreten liess, überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der … verpflichtet, Dr. … Fr. 99'586.-nebst Zins zu 5% ab 29.06.2004 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 221.-zusammen Fr. 4'221.-gehen zulasten des … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der … hat Dr. … überdies aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 28. Juni 2005 nicht eingetreten (2P.138/2005/leb).

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