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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.02.2005 U 2004 119

18 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,365 parole·~12 min·4

Riassunto

Taxibewilligung | Konzessionen

Testo integrale

U 04 119 1. Kammer bestehend aus URTEIL vom 18. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Taxibewilligung 1. … ist … Staatsbürger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Bis 31. Oktober 2003 war er als Taxifahrer bei der Firma AG …angestellt. Seither geht er einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer mit einer A- Bewilligung der Gemeinde … nach. Das Treuhhandbüro … ersuchte den Gemeindevorstand … mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 um Erteilung einer Taxi B-Lizenz für ... 2. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 verweigerte der Gemeindevorstand … die Taxi B-Bewilligung, da die Voraussetzungen gemäss Taxi- und Kutschergesetz der Gemeinde nicht erfüllt seien. Begründet wurde der Entscheid mit den zahlreichen Unregelmässigkeiten und Übertretungen des Taxigesetzes, die sich der Gesuchsteller in den letzten Jahren habe zuschulden kommen lassen. Die Liste der erfassten Tatbestände sei so umfangreich, dass keine Taxibewilligung erteilt werden könne. 3. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 9. November 2004 frist- und formgerecht Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag um Erteilung der Taxibewilligung. Er werde seit Jahren von einem Gemeindepolizisten ungerecht und unfair behandelt. Dieser habe nun die Erteilung verhindert. Er bezahle zudem seit Jahren Steuern in der Gemeinde. Ohne die Taxibewilligung sei seine und die Existenz seiner Familie gefährdet.

4. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2004 liess die Gemeinde … die Abweisung des Rekurses beantragen mit der Begründung, der Gesuchsteller erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung der Taxibewilligung der Kategorie B aufgrund zahlreicher im Journal der Gemeindepolizei erfassten Tatbestände nicht. Die aufgeführten Tatbestände liessen keinen Zweifel, dass der Gesuchsteller diese allgemein-polizeilich motivierten Voraussetzungen nicht erfülle. Der Leumund sei durch wiederholte Unregelmässigkeiten und Übertretungen getrübt. Als Selbständigerwerbender biete er zudem keine Gewähr für die Sicherheit des Betriebes und für eine einwandfreie Betriebsführung. Zudem sei der Gesuchsteller im getroffenen Entscheid darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch die Voraussetzungen für den Entzug des Taxiausweises grundsätzlich erfüllt seien. Auf einen Entzug werde aber vorläufig verzichtet. Es bestehe kein Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung, wenn die allgemein-polizeilichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, so dass der Entscheid gerechtfertigt sei. Daran vermöchten die angeführten Argumente, wie pünktliche Bezahlung der Steuern und die angebliche Gefährdung der Existenz nichts zu ändern. 5. In seiner Replik vom 14. Dezember 2004 beantragte der Rekurrent, die angefochtene Verfügung sei für nichtig zu erklären, eventuell sei sie aufzuheben. Bereits am 20. Oktober 2004 sei die Erteilung einer Taxi B- Bewilligung seitens des Gemeindevorstands unterzeichnet durch dessen Präsident und dem Aktuar unter fadenscheinigen Gründen abgelehnt worden. Den Akten könne entnommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt der Gemeindevorstand noch gar keinen Entscheid gefällt habe, habe die besagte Gemeinderatssitzung doch erst am 25. Oktober 2004 stattgefunden. Dies werde im Übrigen mit dem Auszug des Protokolls vom 9. Dezember 2004 offiziell bestätigt. Deshalb sei die Verfügung nichtig, da einzig der Gemeindevorstand über Taxibewilligungen entscheiden könne. Das eigenmächtige Handeln des Gemeindepräsidenten und des Aktuars erfülle den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung. Weitere rechtliche Schritte würden vorbehalten. Gegenstand dieses Verfahrens könne damit nur der Entscheid vom 20. Oktober 2004 bilden, da der Entscheid des Gemeindevorstands vom 25. Oktober 2004 nie eröffnet worden sei.

Unbesehen von den formellen Mängeln sei die Verfügung auch materiell nicht haltbar. Eine Taxi B-Bewilligung berechtige im Gegensatz zu einer A- Bewilligung lediglich dazu, auf dem Gemeindegebiet Taxifahrten durchzuführen. Sie beinhalte nicht das Recht zum Abstellen von Fahrzeugen auf den gekennzeichneten Standplätzen. Damit stehe eine solche Bewilligung, die nicht zu einem gesteigerten Gemeingebrauch berechtige, grundsätzlich jedermann zu. Der Rekurrent verfüge zudem auf dem Gemeindegebiet … bereits über eine Taxi A-Bewilligung. Dort seien die persönlichen Voraussetzungen als erfüllt betrachtet worden, somit müssten, da die Voraussetzungen überall ähnlich seien, auch die Voraussetzungen für die Gemeinde … erfüllt sein. Zudem habe der Rekurrent Wohnsitz in …. Die von der Gemeinde … zur Begründung ihrer Abweisung angeführten Behauptungen seien durch keinerlei Beweismittel substanziert worden. Insbesondere das Polizeijournal mit den darin aufgeführten Tatbeständen sei kein taugliches Beweismittel, um einen schlechten Leumund zu dokumentieren. Eine solche Liste könne ohne Unterschrift und ohne Angabe der erstellenden Behörde von jedermann erstellt werden. Auffällig sei, dass die meisten darin aufgelisteten Tatbestände gar nicht in die Zuständigkeit der Gemeindepolizei fallen oder bereits mehr als ein Jahr zurückliegen würden. Zudem erfolgten die Einträge in ein solches Journal ohne vorhergehende Wertung. Sofern sich die Gemeinde über den Leumund ein Bild machen wolle, sei ein eigentliches Leumundszeugnis zu erstellen, das auf Auszügen aus dem Strafregister beruhe und ein objektives Bild des Gesuchstellers ergebe. Durch ihr Vorgehen sei die Gemeinde in Willkür verfallen. 6. Mit Duplik vom 5. Januar 2005 liess die Gemeinde ausführen, dass es sich bei der Datierung der Verfügung auf den 20. Oktober 2004 um ein Versehen der Gemeindekanzlei handle. Tatsächlich sei die Verfügung erst am 26. Oktober 2004 und damit nach Entscheidfällung durch den Gemeindevorstand am 25. Oktober 2004 der Post übergeben worden. Die Falschdatierung sei nur darauf zurückzuführen, dass der Aktuar einen Entwurf für die Verfügung vorbereitet und bei der definitiven Redaktion das Datum versehentlich nicht korrigiert habe. Aus der Taxikonzession der Gemeinde … gehe hervor, dass dem Gesuchsteller kein Standplatz auf öffentlichem Grund zugeteilt worden

sei. Es handle sich nach gebräuchlicher Terminologie damit um eine Taxi B- Bewilligung. Laut Auskunft des Aktuars der Gemeinde … seien von dieser Seite auch keine Abklärungen hinsichtlich des Leumunds des Gesuchstellers erfolgt. Zudem verfüge die Gemeinde nicht über ein Taxigesetz, so dass die Behauptungen, diese habe alle notwendigen Abklärungen geprüft, falsch seien. Zudem sei klar, dass auch B-Bewilligungen der Bewilligungspflicht unterstellt werden dürfen. Es dränge sich aufgrund der besonderen Situation der Branche eine gewerbepolizeiliche Kontrolle des Taxigewerbes auf. Die Bewilligungspflicht sei ein angemessenes Mittel, um eine wirksame gewerbepolizeiliche Aufsicht ausüben zu können und damit eine für öffentliche Interessen notwendige Massnahme. Die von … getroffene Regelung sei daher nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursthema bildet vorliegend die Frage, ob die Gemeinde … dem Rekurrenten zu Recht eine Taxi B-Bewilligung verweigert hat. 2. a) Der Rekurrent macht vorweg geltend, ihm sei eine nichtige Verfügung seitens der Gemeinde … zugestellt worden. Er begründet dies damit, dass ihm ein auf den 20. Oktober 2004 datierter Entscheid zugestellt wurde, obwohl die Gemeinderatssitzung, an welcher der Entscheid gefällt worden sei, erst am 25. Oktober 2004 stattgefunden habe. Zudem sei der Entscheid nur vom Gemeindepräsidenten und dem Aktuar unterzeichnet worden. Schliesslich macht er geltend, dass ihm die Verfügung bereit vor dem 25. Oktober 2004 zugestellt worden sei. Der Entscheid des Gemeinderats vom 25. Oktober 2004 sei ihm demgegenüber nie eröffnet worden. b) Gemäss Art. 1 des Taxi- und Kutschergesetzes der Gemeinde … vom 26. September 1993 ist der Gemeinderat für die Erteilung von Bewilligungen

zuständig. Die Gemeinde macht geltend, die falsche Datierung der angefochtenen Verfügung gehe auf einen Ausfertigungsfehler zurück. Der Aktuar habe den Entscheid für die Sitzung des Gemeinderates vorbereitet und nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat versäumt, das Datum zu korrigieren. Die Verfügung sei erst am 26. September, somit einen Tag nach Beschlussfassung, dem Rekurrenten zugestellt worden. Die Darlegung der Gemeinde überzeugt und wird durch das Beschlussprotokoll des Gemeinderats bestätigt. Die Verfügung ist nicht per Einschreiben eröffnet worden, so dass nicht feststeht, wann der Rekurrent die Verfügung empfangen hat. Die Behauptung, er habe die Verfügung bereits vor dem 25. Oktober 2004, also vor der Sitzung des Gemeinderates erhalten, entbehrt jeden Beweises und erscheint auch nicht glaubhaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Verfügung erst nach Beschlussfassung des Gemeinderats zugestellt worden ist. Der Einwand der Nichtigkeit der Verfügung erfolgt daher unbegründet. 3. a) Gemäss Art. 1 des Taxi- und Kutschergesetzes bedarf einer Taxibewilligung, wer Personenwagen für den gewerbsmässigen Personentransport ohne feste Route oder Fahrplan verwendet. Seitens des Rekurrenten wird nicht bestritten, dass diese Bestimmung auf sogenannte A-Taxis anwendbar ist und dass diese deshalb für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Taxibewilligung bedürfen. Er vertritt aber die Auffassung, dass das Taxi- und Kutschergesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Bewilligungspflicht auch der B-Taxis darstelle, zumal diese ja nicht von öffentlichen Standplätzen aus operieren würden. b) Hinter seinem Einwand steht die unzutreffende Überlegung, eine Bewilligungspflicht für Taxifahrten lasse sich nur aus dem gesteigerten Gemeingebrauch (Benützung von öffentlichen Standplätzen) ableiten. Der Rekurrent übersieht dabei offensichtlich, dass nach konstanter Rechtsprechung ein Taxibetrieb auch ohne jede besondere Beanspruchung des öffentlichen Bodens der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf (PVG 2001 Nr. 6; vgl. auch die bestätigte Rechtsprechung zu Art. 31 aBV, an der auch unter der Herrschaft der Art. 36 und Art. 94 ff. BV festzuhalten ist). Dies

gilt deshalb, weil der Taxibetrieb eines Gemeinwesens in seiner Funktion und seiner Bedeutung dem öffentlichen Dienst sehr nahe steht. Die Kundschaft, vor allem die auswärtige oder Personen, die sich notfallmässig in ein Spital oder zu einem Arzt führen lassen, sind auf einen zuverlässigen, prompten, das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner angewiesen, da er in der Regel keine Prüfungs- oder Wahlmöglichkeiten hat. Diese besondere Situation der Taxikundschaft könnte (seitens der Taxihalter) zu Missbräuchen verleiten. Unabhängig davon, ob öffentlicher Grund oder privater Grund zu gewerblichen Zwecken benützt wird, drängt sich daher zum Schutz der Kunden und zur Sicherung eines einwandfreien Taxigewerbes eine behördliche Kontrolle des Taxigewerbes auf. Dabei stellt nur eine weit gefasste Bewilligungspflicht letztlich das angemessene Mittel dar, um die wirksame behördliche Aufsicht gewährleisten zu können. Als solche verstösst sie nicht gegen übergeordnetes Recht, sondern stellt eine im öffentlichen Interesse liegende notwendige Massnahme dar. Aufgrund des Gesagten erweist sich der Einwand, all jene Bestimmungen, welche sich nicht mit den sogenannten A-Konzessionen befassen würden, seien nichtig und es stehe jedermann eine solche Bewilligung zu, als nicht haltbar. 4. a) Weiter macht der Rekurrent geltend, dass selbst wenn das Taxigesetz rechtsgültig wäre und auch auf B-Konzessionäre Anwendung finde, im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Taxi B- Bewilligung gegeben seien. b) Die Benützung des öffentlichen Grundes unterliegt gemäss geltender Praxis (vgl. PVG 1995 Nr. 36) der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung. Gemeinde und Kantone sind damit befugt, die Handels- und Gewerbefreiheit von Taxi-Haltern in gewissem Umfange zu beschränken. Eingriffe in die Grundfreiheit müssen im öffentlichen Interesse notwendig sein, auf sachlich vertretbaren Kriterien beruhen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (vgl. BGE 108 Ia 137; 101 Ia 481; 99 Ia 399). Dieser Bewilligungspflicht dürfen nach dem Vorerwähnten auch Taxi B- Bewilligungen unterstellt werden (BGE 99 Ia 393).

Die Gemeinde … hat die Voraussetzungen für die Erteilung der diversen Taxi- Bewilligungen in Art. 7 des Taxi- und Kutschergesetzes geregelt. Demnach dürfen Taxi-Bewilligungen nur an Bewerber erteilt werden, die handlungsfähig sind, einen guten Leumund geniessen, das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassung in der Schweiz besitzen und Gewähr für die Sicherheit des Betriebes und für eine einwandfreie Betriebsführung bieten. Art. 8 regelt den Entzug der Bewilligung. Die Taxibewilligung wird beim Vorliegen eines oder mehrerer der angeführten Gründe entzogen bzw. nicht verlängert, wenn die Voraussetzungen von Art. 7 nicht erfüllt sind oder z. B. wiederholte oder schwerwiegende Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder der Bestimmungen dieses Gesetzes vorliegen. Des weiteren kann die Erteilung eines Taxiausweises verweigert werden, wenn der Gesuchsteller in seiner Eigenschaft als Taxichauffeur zu berechtigten Klagen bei der Gemeinde Anlass gegeben hat (Art. 10) bzw. der Taxiausweis ist zu entziehen, wenn u.a. wiederholte berechtigte Klagen vorliegen und der Chauffeur gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstossen hat (Art. 11). c) Die Vorinstanz hat als Begründung für die Nichterteilung einer Taxi B- Bewilligung zahlreiche Unregelmässigkeiten und Übertretungen des Taxigesetzes durch den Rekurrenten in den letzten Jahren angeführt. Als Beweis wird ein Auszug der Gemeindepolizei über die begangenen Verfehlungen aus den Jahren 2002 und 2003 aufgeführt. Dabei handelt es sich um Verfehlungen, die dem Rekurrenten angelastet werden, als er noch bei dem Taxiunternehmer … AG beschäftigt war. Darin werden innert 9 Monaten 7 Verfehlungen festgestellt, wobei der Rekurrent nur gegen die letzte Meldung remonstrierte. Die anderen erfassten Tatbestände, die u.a. Tätlichkeiten gegenüber Berufskollegen, Meinungsverschiedenheit mit einem Gast betreffend vereinbarten Fahrpreis, Nichteinschalten des Taxameters während einer Kundenfahrt, betreffen, bleiben vom Rekurrenten im vorliegenden Verfahren unkommentiert. Es sind daher auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Gemeinde diese einschlägigen Verfehlungen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht hätte berücksichtigen dürfen. Gerade solche Vorkommnisse gilt es in diesem Zusammenhange speziell zu würdigen. Art. 7 des Taxi- und

Kutschergesetzes verlangt einen guten Leumund. Der Rekurrent beanstandet nun, dass die Gemeinde ein umfassendes Leumundszeugnis mit den erforderlichen kantonalen und eidgenössischen Strafregisterauszügen hätte eingeholt werden müssen und nicht allein auf das Gemeindepolizeiverzeichnis hätte abstellen dürfen. Dieser Einwand erfolgt unbegründet. Die Gemeinde hat bereits aufgrund der einschlägigen Verfehlungen eine Bewilligung verweigert und sie konnte daher von weiteren Abklärungen durchaus abgesehen. Aufgrund der besonderen Natur der Bewilligung steht hier der berufsspezifische Leumund im Vordergrund. Die genannten Verfehlungen trüben nicht nur den Leumund des Rekurrenten, sie liessen die Gemeinde auch darauf schliessen, dass der Rekurrent mindestens zur Zeit keine Gewähr für die Sicherheit und für eine einwandfreie Betriebsführung biete. Unbehelflich ist der Einwand, dass die Vorinstanz sich nur auf polizeilich motivierte Verweigerungsgründe gemäss Art. 8 und 11 des Taxi- und Kutschengesetz gestützt habe, wonach wiederholte und schwerwiegende Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder der Bestimmung dieses Gesetzes zum Entzug der Taxi-Bewilligung oder berechtigte wiederholte Klagen und wiederholte Verstösse gegen das Gesetz zum Entzug des Taxiausweises führen. Die Gemeinde hat festgestellt, dass die Entzugsvoraussetzungen gemäss Art. 11 des Taxi- und Kutschergesetzes erfüllt wären. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Gemeinde, auch diese Voraussetzungen in die Prüfung einfliessen zu lassen. Deuten wiederholte Klagen und Gesetzesverletzungen doch darauf hin, dass die Geeignetheit für eine Taxi-Bewilligung nicht gegeben ist. Der Entscheid der Gemeinde dem Rekurrenten gestützt auf Art. 7 des Taxi- und Kutschergesetz eine Taxi- Bewilligung zu verweigern, ist damit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass der Rekurrent von der Gemeinde … eine A- Bewilligung erhalten hat, verfügt diese Gemeinde doch weder über ein Taxigesetz noch führt sie eine Leumundsprüfung durch. Überdies steht es dem Rekurrenten bei Wohlverhalten frei, in Zukunft eine B-Bewilligung zu beantragen. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Rekurrenten. Er hat die Gemeinde zudem angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 187.-zusammen Fr. 1'187.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Rekurrent hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

U 2004 119 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.02.2005 U 2004 119 — Swissrulings