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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.01.2005 U 2004 100

11 gennaio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,538 parole·~8 min·3

Riassunto

Amtsentschädigung | Personalrecht

Testo integrale

U 04 100 1. Kammer URTEIL vom 11. Januar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Amtsentschädigung 1. a) … demissionierte per 15. September 2003 als Gemeindepräsident von ... Am 10. Oktober 2003 stellte er der Gemeinde Rechnung für die Amtsentschädigung Gemeindepräsident 1.1. – 15.9. 2003 (Rechnungsbetrag Fr. 6'834.85). Nach entsprechender Überprüfung zahlte ihm die Gemeinde Fr. 6'560.10 aus. Den Restbetrag (Aufwendungen für den Generellen Entwässerungsplan (GEntwP) im Umfang von Fr. 274.80) anerkannte sie nicht. Ein schriftlicher Meinungsaustausch über den ausstehenden Betrag führte zu keinem Ergebnis. Mit Schreiben vom 28. November 2003 stellte die Gemeinde in Aussicht, dass je nach Ausgang des pendenten Rekursverfahrens R 03 95. i.S. Wasserversorgungsgenossenschaft … c. Gemeinde …, der Differenzbetrag nachbezahlt werde. b) Mit Urteil vom 26. Februar 2004, mitgeteilt am 2. April 2004, entschied das Verwaltungsgericht, dass der WVG … im Zusammenhang mit dem GEntwP von der Gemeinde zu Unrecht Kosten auferlegt worden seien. c) Mit Entscheid vom 30. April 2004 stellte der Gemeindevorstand … fest, dass der von … geltend gemachte Aufwand in Sachen GEP im Fixum (Gemeindepräsident) enthalten sei. Daher sei seitens der Gemeinde auch keine Differenzzahlung mehr zu leisten. d) Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 stellte … der Gemeinde eine weitere Rechnung (Fr. 3'500.--) für im Zusammenhang mit dem GEntwP geleistete

Aufwendungen. In einem weiteren Schreiben vom 5. Mai 2004 bekräftigte er seine Forderung und ergänzte sie noch um die fehlende Differenzzahlung (Fr. 274.80). Gleichzeitig teilte er der Gemeinde mit: „Es macht für mich keinen Sinn, mich mit Ihnen darüber auseinanderzusetzen. Ich mache dies übergeordnet.“ e) Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 verlangte … in der Folge die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung in dieser Angelegenheit. Seinem Begehren kam die Gemeinde mit Entscheid vom 19. August 2004 nach, wobei sie jedoch auf das Entschädigungsbegehren vom 3. Mai bzw. 21. Juni 2004 nicht eintrat. Der (ohne Rechtsmittelbelehrung ausgefertigte) (Feststellungs-)Entscheid vom 30. April 2004 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen habe die Gemeinde übersehen, dass dem Gesuchsteller als Gemeindepräsident gar kein Taggeld zugestanden wäre, weshalb ihm letztlich gar ein zu hoher Betrag ausbezahlt worden sei. Selbst wenn also auf sein Gesuch hätte eingetreten werden müssen, hätte ihm nichts mehr zugesprochen werden können. 2. Dagegen reichte … am 7. September 2004 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Rekurs ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und durch richterlichen Entscheid zu ersetzen. Ferner verlangte er die Aufhebung der in der Baubewilligung vom 25. September 2003 enthaltenen Auflagen (Ziff. 8, 10 – 14). 3. Die Gemeinde … beantragte Abweisung des Rekurses, soweit auf ihn überhaupt eingetreten werden dürfe. Auf das rekurrentische Begehren, die Ziff. 8 und 10 – 14 der längst rechtskräftigen Baubewilligung vom 25. September 2003 seien aufzuheben, könne – da weder ein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht werde und auch keiner ersichtlich sei – nicht eingetreten werden. Soweit der Rekurrent mit seinem Rekurs die Auszahlung des Differenzbetrages verlange, sei der ergangene Nichteintretensentscheid aus den im Einspracheentscheid ausgeführten Darlegungen zu schützen. Soweit der Rekurrent zur Stützung seiner Forderung nach den verlangten Fr. 3'500.-- sinngemäss geltend mache, er sei

von der Gemeinde aufgrund eines entgeltlichen (privatrechtlichen) Vertrages mit Arbeiten betreffend dem GEntwP betraut worden, sei die entsprechende Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Darlegungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In der Baubewilligung vom 25. September 2003 wurden der Wasserversorgungsgesellschaft … im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Generellen Entwässerungsplanes diverse Kosten und Aufwendungen überbunden. Den dagegen von der Wasserversorgungsgesellschaft erhobenen Rekurs hat das Verwaltungsgericht mit Urteil U 03 95 gutgeheissen, soweit er nicht als gegenstandslos im Sinne der Erwägungen abgeschrieben werden konnte und es hat – soweit für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren von Interesse – die Ziff. 4 und 11 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Soweit der Rekurrent nun im vorliegenden Verfahren erneut die Aufhebung und Neubeurteilung der Ziff. 8 sowie 10 – 14 verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass die aufgeworfenen Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten, macht der Rekurrent in seiner weitschweifigen Eingabe auch keinen Wiedererwägungsgrund i.S. von Art. 78 VGG geltend und es ist auch keiner ersichtlich. Auf den Rekurs kann diesbezüglich daher nicht eingetreten werden. 2. a) Der Rekurrent geht davon aus, dass ihm die Gemeinde zusätzlich zu der bereits ausbezahlten Amtsentschädigung noch den ausstehenden Differenzbetrag von Fr. 274.80 sowie den am 3. Mai 2004 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 3'500.-- wegen zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem GEntwP schulde. Die Gemeinde ist in der

angefochtenen Verfügung vom 19. August 2004 auf seine Entschädigungsbegehren nicht eingetreten, weil sie sich auf den Standpunkt stellt, dass mit dem unangefochten gebliebenen Entscheid vom 30. April 2004 festgestellt worden sei, dass dem Rekurrenten gestützt auf öffentliches Recht im Zusammenhang mit dem GEntwP keine weiteren Entschädigungen mehr zustünden, da diese durch das Fixum abgedeckt seien. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren lediglich, ob die Gemeinde zu Recht nicht auf die mit Schreiben vom 3. Mai 2004 und 21. Juni 2004 verlangten Entschädigungsbegehren eingetreten ist, bzw. diese mit einer Eventualbegründung auch materiell abgewiesen hat. b) Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass die Gemeinde mit Verfügung vom 30. April 2004 festgestellt hat, dass der Rekurrent aufgrund des geltenden kommunalen Entschädigungsreglementes keinen Anspruch auf weitere Differenzzahlungen aus öffentlichem Recht mehr habe, weil ein allfälliger Aufwand in Sachen GEntwP bereits im Fixum „Gemeindepräsident“ enthalten sei. Fest steht auch, dass der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wobei – mangels Aufnahme einer Rechtsmittelbelehrung – die Rechtsmittelfrist 2 Monate betrug (Art. 9 Abs. 3 VVG); unbestritten ist, dass letztere ungenutzt abgelaufen, die Verfügung mithin in Rechtskraft erwachsen ist. In seiner Replik macht der Rekurrent nun geltend, mit der Nichtbeantwortung seines Schreibens habe ihm die Gemeinde trotz fristgerechter Aufforderung, die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung verweigert. Wenn sie sich nun auf eine verpasste Rechtsmittelfrist berufe, so sei dies stossend. Ihm kann nicht gefolgt werden. In seinem Schreiben vom 5. Mai 2004 hat er mitnichten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt, sondern vielmehr ausgeführt: „Es macht für mich keinen Sinn, mich mit Ihnen darüber auseinanderzusetzen. Ich mache dies übergeordnet. … Dies zu Ihrer Kenntnisnahme.“ Aufgrund dieser Formulierungen durfte die Gemeinde davon ausgehen, dass er sich direkt ans Verwaltungsgericht wenden werde, zumal ihm als ehemaliger Gemeindepräsident und Präsident der WVG … die Rechtsmittelmöglichkeit bekannt war. Aufgrund der zitierten Formulierungen im Schreiben vom 5. Mai 2004 bestand für die Gemeinde jedenfalls kein

Anlass zum Tätigwerden und von der behaupteten fristgerechten Aufforderung nach Erlass einer anfechtbaren Verfügung kann im Schreiben vom 5. Mai 2004 keine Rede sein. Dass er ein entsprechendes Begehren mit Schreiben vom 21. Juni 2004 geäussert hat, vermag ihm im Lichte des Dargelegten nicht zu helfen. Die Gemeinde ist daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf seine Forderungen zufolge Verspätung nicht eingetreten. Der Rekurs ist diesbezüglich daher abzuweisen. 3. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen würde, dass die Gemeinde das Gesuch materiell hätte behandeln müssen, könnte dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht geholfen werden. Aufgrund des geltenden Entschädigungsreglementes Gemeindevorstand (vom 5. Juli 1993 und den seither erfolgten Anpassungen) steht dem Gemeindepräsidenten für seine Aufwände ein Fixum von Fr. 8'187.-- (für das ganze 2003) sowie Spesen (Telefon, Fahrkosten) zu. Aktenkundig ist, dass die Gemeinde dem Rekurrenten für den Zeitraum 1. Januar – 15. September 2003 eine Amtsentschädigung im Umfang vom Fr. 6'560.10 (Fixum pro rata, Taggelder, Telefon- und Fahrspesen) ausbezahlt hat. Sie hat übersehen, dass dem Gemeindepräsidenten im Gegensatz zu den übrigen Vorstandsmitgliedern kein Taggeld zusteht; solche sind aufgrund der klaren Regelung vielmehr im Fixum enthalten. Die entsprechend korrigierte Abrechnung ergibt nun, dass der Rekurrent im 2003 lediglich eine Amtsentschädigung von Fr. 5'976.80 (Fixum pro rata, Telefon- und Fahrspesen) anstelle der erhaltenen Fr. 6'560.10 zugute gehabt hätte. Im Lichte der geltenden Regelungen und unter Einbezug der bereits ausbezahlten (höheren) Amtsentschädigung besteht öffentlich-rechtlich betrachtet kein Raum für darüber hinausgehende Entschädigungen. Vielmehr ist mit der Gemeinde davon auszugehen, dass der vom Rekurrenten in seiner Funktion als Gemeindepräsident betriebene Aufwand in Sachen GEntwP im Fixum enthalten und daher keine weiteren Differenzzahlungen zu zahlen seien, als zutreffend. Der Rekurs wäre daher auch materiell abzuweisen. 4. Soweit der Rekurrent von der Gemeinde eine Entschädigung für seine Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem GEntw Projekt

(Planungsarbeiten, Besuche beim Grundbuchamt und Büroarbeiten, welche an sich vom betrauten Ingenieurbüro hätten erbracht werden müssen) aufgrund eines (entgeltlichen) Vertragsverhältnisses mit Arbeiten betraut worden sei, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Wie er selbst erkannt hat, steht diesbezüglich keine Amtsentschädigung aus öffentlichem Recht, sondern – wenn überhaupt - eine sich auf privates Recht stützende Entschädigung für geleistete Arbeiten zur Diskussion. Die Beurteilung privatrechtlicher Verhältnisse ist jedoch dem Zivilrichter vorbehalten, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu auch abgesehen werden kann. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten, welcher überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf ihn eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 1'136.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

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