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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.09.2008 S 2008 82

2 settembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,376 parole·~17 min·6

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 08 82 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … (geb. … 1953) ist gelernter Bodenleger und meldete nach seiner Entlassung durch die …, bei welcher er in der … während 18 Jahren als … gearbeitet hatte, am 1. Juli 2007 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) an. Der Versicherte suchte Tätigkeiten als Bodenleger, Betriebsarbeiter oder Hilfsarbeiter sowie Chauffeur. Am 18. Mai 2008 erfolgte die Abmeldung, da er durch die Vermittlung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine neue Arbeit gefunden hatte. 2. a) Am 31. Oktober 2007 wies das RAV den Versicherten an, sich bei … für eine unbefristete, 100%ige Stelle als Fahrzeugreiniger/-aufbereiter zu melden. Gemäss Stellenausschrieb wurde per 1. Dezember 2007 eine flexible und belastbare Person mit Fahrzeugausweis B gesucht. Zum Aufgabenbereich hätten die Aussen- und Innenreinigung von Neu-, Dienst- und Kundenwagen sowie die Reinigung der ausgestellten Fahrzeuge gehört. b) Vom 6. bis 8. November 2007 absolvierte der Versicherte ein Probearbeiten bei der ... Der Rückmeldung der möglichen Arbeitgeberin vom 5. November 2007 ist zu entnehmen, dass der Versicherte sich dort am 1. November telefonisch gemeldet und in der Zeit vom 6. bis 8. November 2007 geschnuppert habe. Am 8. November habe er sie, ohne etwas mitzuteilen, verlassen. Zudem habe er jeden Tag eine Alkoholfahne gehabt. Beim Versicherten liege somit ein Alkoholproblem vor. Zu einer Anstellung sei es nicht gekommen, die Stelle bleibe weiterhin offen.

c) Am 19. Februar 2008 wurde der Versicherte diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Am 21. Februar 2008 schrieb er, er habe drei Tage in der … gearbeitet. Eine längere Zusammenarbeit mit seinem Mitarbeiter sei nicht möglich gewesen, da dieser mit ihm nicht zufrieden gewesen sei. 3. a) Am 2. November 2007 wurde der Versicherte erneut einer Stelle zugewiesen, diesmal bei der ... Er sollte sich bei … telefonisch melden. Gesucht wurde per sofort ein Schichtarbeiter mit Berufserfahrung. Die Stelle umfasste ein Arbeitspensum von 100% und war bis zum 31. Januar 2008 befristet. b) Der Rückmeldung der möglichen Arbeitgeberin vom 5. November 2007 ist zu entnehmen, dass der Versicherte sich dort am 2. November 2007 telefonisch gemeldet und auch persönlich vorgesprochen habe. Zu einer Anstellung sei es jedoch nicht gekommen. Zur Frage, wieso es nicht zu einer Anstellung gekommen sei, wurde ausgeführt: „Verdacht auf Alkohol?“ c) Auch diesbezüglich wurde der Versicherte am 19. Februar 2008 zur Vernehmlassung aufgefordert. Er schrieb am 21. Februar 2008, es habe sich um eine auf drei Monate befristete Stelle gehandelt, weshalb diese mit einem Mitarbeiter mit Erfahrung besetzt worden sei. 4. Gemäss Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 7. Februar 2008 wurde beim Versicherten am 9. Januar 2008 eine ambulante Untersuchung in der Klinik Waldhaus durchgeführt. Der Versicherte habe berichtet, dass er im Zusammenhang mit der Kündigung durch die … abends vermehrt alkoholisiert gewesen sei. Nachdem ihm insbesondere bei der … diesbezüglich Verschiedenes vorgeworfen worden sei, habe er selbständig die Notbremse gezogen und nehme nun regelmässig bei seinem Hausarzt … zweimal pro Woche Antabus ein. Er sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert. Aufmerksamkeit und Gedächtnis erschienen nicht verändert, das Denken sei formal etwas umständlich und verlangsamt, inhaltlich konzentriert auf die schwierige psycho-soziale Situation. Pathologische Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen liessen sich nicht explorieren, stimmungsmässig erscheine der Versicherte etwas ratlos,

deprimiert und ängstlich. Antrieb und Psychomotorik erschienen nicht verändert, keine zirkadiane Störungen, keine anderen Störungen eruierbar. Bei der Untersuchung bestünden insbesondere auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer Suchterkrankung. Beim Versicherten bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell kein Hinweis auf das Vorliegen einer Suchterkrankung oder einer anderen Erkrankung, welche die Arbeits- oder damit die Vermittlungsfähigkeit einschränken würde. 5. a) Mit Verfügung vom 4. März 2008 wurde der Versicherte ab dem 1. November 2007 für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die mögliche Arbeitgeberin … und … hätten dem RAV gemeldet, der Versicherte habe den Verdacht auf ein Alkoholproblem erweckt, weswegen es zu keinem Arbeitsverhältnis gekommen sei. In seinen Stellungnahmen an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) gebe der Versicherte nichts an, was als Rechtfertigung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) gehört werden könne. Damit sei erstellt, dass der Versicherte das Zustandekommen von zwei Arbeitsverhältnissen verhindert habe. Ihm werde zugute gehalten, dass es sich bei einer der zugewiesenen Stellen um eine befristet Anstellung gehandelt hätte. b) Am 28. März 2008 liess der Versicherte dagegen Einsprache erheben. Er sei im Zuge von Restrukturierungsmassnahmen bei der … entlassen worden. Anschliessend habe er keine neue unbefristete Stelle gefunden, weswegen er sich im Januar 2007 zum Bezug von ALE angemeldet habe. Sein Anspruch sei nicht bestritten, obwohl er wegen eines vermuteten Alkoholproblems zur Abklärung der Vermittelbarkeit aus gesundheitlichen Gründen zu einem Untersuch in der Klinik Waldhaus in Chur aufgeboten worden sei. Der Versichte habe aufgrund seiner beruflich unsicheren Situation tatsächlich während gewisser Zeit übermässig Alkohol getrunken, was er nicht bestreite. Seit Dezember 2007 befinde er sich in einer vom Arzt Dr. … verordneten Antabustherapie und trinke seit über 3 Monaten keinen Alkohol mehr. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach ein Alkoholproblem des Versicherten eine Anstellung bei der … und der …

verhindert habe, widerspreche der vom KIGA selbst attestierten Vermittelbarkeit des Versicherten. Es könne nicht sein, dass er als vermittelbar eingestuft werde und ihm gleichzeitig zur Last gelegt werde, er könne eine befristete Stelle wegen Verdachts auf ein Alkoholproblem nicht antreten. Schon gar nicht könne von einer aktiven Verhinderung am Stellenantritt gesprochen werden. Bei der Stelle in der … habe er sich kurz vorstellen können, aber schon am selben Abend eine Absage erhalten, ohne überhaupt seine Arbeitsfähigkeit unter Beweis stellen zu können. Die Stelle in der … hätte dem Versicherten, obwohl befristet, durchaus gefallen. Vom zuständigen Vorgesetzten sei er aber von Anfang an schikaniert worden, sodass ein Arbeitsverhältnis nicht zumutbar gewesen wäre. Die Entscheidung gegen das Arbeitsverhältnis sei aber auch hier beim Arbeitgeber gelegen. Der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Obwohl er immer vermittelbar gewesen sei und sich sein Alkoholkonsum auf die Freizeit beschränkt habe, habe er sich zu einer Behandlung entschlossen und verzichte seit mehreren Monaten gänzlich auf den Konsum von Alkohol. Es werde deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. 6. Am 8. Mai 2008 wies das KIGA die Einsprache ab. Der Versicherte sei aufgrund des Berichtes der Psychiatrischen Dienste Graubünden, welcher auf Veranlassung des KIGA erstellt worden sei, mit Entscheid vom 4. März 2008 als vermittlungsfähig eingestuft worden. Die betreffende Abklärung habe am 9. Januar 2008 stattgefunden. Damals habe der Versicherte dem untersuchenden Arzt angegeben, aufgrund der Kündigung abends vermehrt alkoholisiert gewesen zu sein. Zudem habe er erwähnt, dass er, insbesondere nachdem ihm bei der … Verschiedenes vorgeworfen worden sei, selbständig die „Notbremse“ gezogen habe und nun eine Antabustherapie durchmache. Zudem mache er in der Einsprache geltend, sich seit Dezember 2007 in einer Antabustherapie zu befinden. Die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sei nicht bestritten. Hier gehe es aber allein um zwei Stellenzuweisungen, bei denen der Versicherte einen Stellenantritt durch sein Verhalten vereitelt habe. Bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 29. November 2007 habe er, auf das Alkoholproblem angesprochen, angegeben, er habe wirklich ein Problem, dieses jedoch unter Kontrolle.

Die Zuweisungsschreiben für die … und für die … seien am 31. Oktober und 2. November 2007, also zu einem Zeitpunkt erfolgt, für welche der Versicherte selber angegeben habe, ein Alkoholproblem gehabt zu haben. Beide Firmen gäben unabhängig voneinander in den Rückmeldungen an, der Versicherte habe den Verdacht auf Alkoholisierung erweckt. In der Aussprache führe er selber an, erst seit Dezember 2007 an einer Antabustherapie teilzunehmen. Somit sei klar davon auszugehen, dass der Versicherte tatsächlich alkoholisiert gewesen sei, als er den Zuweisungen Folge geleistet habe. Damit habe er die Chancen, die jeweiligen Anstellungen zu erhalten, vertan und sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. 7. Am 2. Juni 2008 liess der Versicherte dagegen frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und das Absehen von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an das KIGA zurückzuweisen, subeventualiter sei die Dauer der Einstellung nach gerichtlichem Ermessen zu reduzieren. Es sei eine mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Aus dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden gehe hervor, dass der Versicherte im Denken formal etwas umständlich und verlangsamt sei, was sich auch in der Sprech- und Handlungsweise äussere und er stehe in einer Psychopharmakabehandlung. Bei einem Arbeitgeber könne deshalb ohne weiteres der Eindruck entstehen, dass der Versicherte unter Einfluss von Alkohol stehe, wenn die Ausdünstungen des vorabendlichen Alkoholkonsums noch hinzukämen. Hier werde dem Beschwerdeführer aber Unrecht getan, da er bei der … nie alkoholisiert zur Arbeit erschienen sei und auch beim Vorstellungsgespräch in der … absolut nüchtern gewesen sei. Die gegenteilige Behauptung, er sei beim Vorstellungsgespräch alkoholisiert gewesen, sei aktenwidrig, wie auch die Behauptung, er sei alkoholisiert gewesen als er den Zuweisungen Folge geleistet habe. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, damit sich das Gericht selbst ein Bild von der Sprech- und Handlungsweise des Versicherten machen und die beantragten Beweisaussagen abnehmen könne.

Die Stelle bei der … sei unzumutbar gewesen und habe die bereits angeschlagene psychische Gesundheit des Versicherten gefährdet. Er sei dort vom Vorgesetzten von Anfang an schikaniert und gedemütigt worden und dieses Verhalten habe das zu tolerierende Mass überschritten. Falls das Gericht sich dieser Ansicht nicht anschliessen könne, werde beantragt, die Angelegenheit zur Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Versicherte sei zur fraglichen Zeit in einer depressiven Stimmung gewesen und habe nebst der laufenden Psychopharmakatherapie abends noch Alkohol konsumiert. Es dürfte unbestritten sein, dass diese depressive Episode Krankheitswert aufgewiesen und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers soweit beeinträchtigt habe, dass er in jener Zeit auf den Alkohol nicht mehr habe verzichten können. Ihm sei trotz vorabendlichem krankheitsbedingtem Alkoholkonsum jedoch keine andere Wahl geblieben, als den Anordnungen des RAV zu folgen und sich bei den zugewiesenen Arbeitsstellen zu melden, um sich nicht der Gefahr von Sanktionen auszusetzen. Ihm könne deshalb kein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Aufgrund der Abklärungen stehe fest, dass der Versicherte in jener Zeit eine psychische Krise durchlebt und deshalb Alkohol konsumiert habe. Die Vermittlungsfähigkeit sei jedoch jederzeit vorhanden gewesen. Somit sei davon auszugehen, dass er in jenen Tagen aufgrund der depressiven Verstimmung im Sinne von Art. 28 AVIG lediglich vermindert arbeitsfähig bzw. vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb Anspruch auf entsprechende Krankentaggelder hätte. Sollte das Gericht hier keinen Entscheid fällen können, werde beantragt, die Angelegenheit zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wenn das Gericht an der Ausfällung von Einstelltagen festhalten wolle, werde beantragt, die Sanktion nach Ermessen des Gerichts zu mildern, infolge der schwierigen Umstände (arbeitslos mit 55, keine Aussichten auf eine Anstellung, Frusttrinken) und insbesondere der angeschlagenen Gesundheit Rechnung zu tragen. Der Versicherte habe unbestritten den Weisungen des RAV sofort Folge geleistet und mit den zugewiesenen Arbeitgebern Kontakt aufgenommen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Vorgesetzte bei der … dem Versicherten von Anfang an klar gemacht habe, er erhalte die fragliche

Stelle nicht. Bei der … sei die Absage noch am gleichen Tag wie das Vorstellungsgespräch erfolgt. Hier habe der Versicherte nicht einmal die Möglichkeit gehabt, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Deshalb werde subeventualiter eine deutliche Reduktion der Einstelltage nach gerichtlichem Ermessen beantragt. 8. Am 23. Juni 2008 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der Streitwert betrage Fr. 11'193.75 (45 Tage x 1 Taggeld von Fr. 248.75). Vorliegend könne nicht bestritten werden, dass zwei mögliche Arbeitgeberinnen, denen der Versicherte zugewiesen worden sei, unabhängig voneinander übereinstimmend ausgesagt hätten, der Versicherte sei alkoholisiert gewesen. Er selber räume ein, dass er während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit begonnen habe, abends regelmässig Alkohol zu konsumieren. Weiter gebe er aktenkundig zu, dass er kurz nach den beiden Zuweisungen seinen Hausarzt aufgesucht und sich eine Antabuskur habe verschreiben lassen. Daher erscheine es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der beiden Zuweisungen jeweils abends dermassen Alkohol konsumiert habe, dass er am Folgetag schlicht noch nicht nüchtern gewesen sei, als er sich vorstellen bzw. probearbeiten sollte. Angesichts der klaren Fakten erscheine es als nicht notwendig, Zeugen einzuvernehmen bzw. eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Andernfalls werde um Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht, damit Zeugen genannt und Zeugenfragethemata eingereicht werden könnten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 4. März 2008. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht während 45 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen oder zu vermeiden (Schadenminderungspflicht). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 AVIG, dass die versicherte Person eine ihr vermittelte, zumutbare Arbeit annehmen muss. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht nach, indem sie die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich durch Nichtannahme zugewiesener Arbeit, und verursacht sie dadurch schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person eine ihr angebotene Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass sie ihre Chance, eine Stelle zu erhalten und damit die Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht zum vornherein verspielt (BGE 122 V 38 E. 3b). 3. a) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit während der Arbeitssuche jeweils abends schwer Alkohol konsumierte. In der Beschwerdeschrift gab er selber an, an den Folgemorgen jeweils noch nach Alkohol gerochen zu haben. Dies entspricht den aktenkundigen Feststellungen der …, welche in der Rückmeldung vom 9. November 2007 schrieb, der Versicherte habe jeden Tag eine Alkoholfahne gehabt. Der Versicherte hat also aktenkundig und unbestritten an den jeweiligen Vorabenden übermässig Alkohol konsumiert, sodass man dies auch am Folgemorgen ohne weiteres noch feststellen konnte, auch wenn er möglicherweise wieder nüchtern war. Ob er nun bei den

Vorstellungsgesprächen bzw. beim Schnuppern wirklich alkoholisiert war oder nicht, spielt keine Rolle, da er durch sein vorabendliches exzessives Trinken, welches unbestritten jeweils noch am anderen Tag feststellbar war, sicherlich das Zustandekommen der Arbeitsverhältnisse verhindert hat. b) Zu prüfen ist, ob der Alkoholkonsum krankhafter Natur war und dem Beschwerdeführer deshalb sein Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden bestätigten im Gutachten vom 7. Februar 2008 (Untersuchung vom 9. Januar 2008), dass aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis auf das Vorliegen einer Suchterkrankung oder einer anderen Erkrankung bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit und damit die Vermittlungsfähigkeit einschränke. Das Argument des Versicherten, die depressive Episode zur Zeit der beiden Bewerbungen Ende Oktober/Anfang November 2007 habe Krankheitswert erreicht, ist deshalb nicht zutreffend, da eine psychische Krankheit medizinisch nicht vorlag. Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Anstellung schuldhaft verhindert hat, indem er allabendlich so viel Alkohol konsumierte, dass dies am Folgemorgen jeweils noch deutlich feststellbar war. Mit anderen Worten hat er von vornherein seine Chance verspielt, eine Stelle zu erhalten und die Arbeitslosigkeit zu beenden. 4. a) Weiter stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses bei der ... Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Stelle zu Recht nicht angenommen, da er vom Vorgesetzten schon während des Probearbeitens schikaniert worden sei. b) Die dem Versicherten obliegende sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht findet ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 AVIG). Im Regelfall kann dem Versicherten zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit in einem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von dort aus eine neue Stelle zu suchen. Spannungen mit Vorgesetzten oder Mitarbeitern alleine genügen nicht, um von einer Unzumutbarkeit auszugehen (Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Ursachen und Wirkungen der zweiten Teilrevision des

AVIG, Diss. Zürich 1999, S. 310 mit Hinweisen). Insbesondere in Zeiten mit schwieriger Arbeitsmarktlage wird verlangt, dass die Stelle nur bei Aussicht auf eine andere Stelle aufgegeben wird. Anders ist zu entscheiden, wenn persönlichkeitsverletzende Diskriminierungen vorliegen (Chopard, a.a.O., S. 124 mit Hinweisen). Belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz begründen demnach keine Unzumutbarkeit für den Arbeitnehmer. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG statuiert jedoch den Vorbehalt der gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit. c) Eine aufgrund eines angespannten Arbeitsklimas ausgesprochene Kündigung ohne zugesicherte Anschlussstelle bzw. die Nichtannahme einer Stelle darf in der hier vorliegenden Konstellation wohl einzig in Betracht gezogen werden, wenn die Umstände am Arbeitsplatz geradezu unerträglich, etwa persönlichkeitsverletzend wären. Solches behauptet aber nicht einmal der Beschwerdeführer. Er hat zudem nichts versucht, um den behaupteten Missstand zu beheben, indem er beispielsweise zuerst mit der Betriebsleitung gesprochen hätte. Stattdessen hat er sich ohne Abmeldung von der Schnupperstelle entfernt. Auffallend ist auch, dass er zu einem Schnupperkurs aufgeboten wurde, obwohl ihm, wie von ihm selbst behauptet, der Vorgesetzte von Anfang an zu verstehen gab, er werde die Stelle nicht erhalten. Gegenüber dem Arzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden hat der Beschwerdeführer am 8. Januar 2008 erwähnt, dass, nachdem ihm insbesondere bei der … Verschiedenes vorgeworfen worden sei, er selbständig die Notbremse bezüglich seines Alkoholkonsums gezogen habe und nun zweimal pro Woche bei seinem Hausarzt Antabus einnehme. Dies deutet klar darauf hin, dass die Angaben der … betreffend Alkoholfahne zutreffend waren. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch sein vorabendliches Trinken am nächsten Morgen jeweils in einer solch schlechten körperlichen sowie psychischen Verfassung war, dass er zur Entstehung der Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten massgebend beigetragen hat. Der Hinweis auf die problematische gesundheitliche Situation zielt ins Leere, da dem Beschwerdeführer in psychologischer Hinsicht gerade keine Krankheit attestiert wurde. Inwiefern das Arbeitsverhältnis bzw. das Arbeitsklima bei der … unzumutbar gewesen

sein soll, ist nicht erstellt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Damit ist festzuhalten, dass sowohl auf die mündliche Verhandlung und Zeugeneinvernahme als auch auf die Beweisaussage, welche gemäss Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) im Verwaltungsgerichtsprozess ohnehin nicht als Beweismittel vorgesehen ist, verzichtet werden kann. 5. a) Zu klären bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) führt dazu aus, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. Gemäss dem im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE) des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) vom Januar 2007 publizierten Einstellraster (D72) beträgt die Einstellungsdauer für die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbst gefundenen, zumutbaren befristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes auf 3 Monate befristet 23 bis 30 Tage. Für die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbst gefundenen, zumutbaren unbefristeten Stelle bzw. eines Zwischenverdienstes bei erster Ablehnung beträgt die Einstellung 31 bis 45 Tage. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht an die Kreisschreiben des Seco gebunden ist. Ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die Dauer der Einstellung im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt hat, gibt es keinen Grund, an der diesbezüglichen Verfügung etwas zu ändern. Was dieses Ermessens betrifft, haben die Verfügungsinstanzen grossen Spielraum, weshalb bei der Beurteilung der Einstelldauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. b) Im konkreten Fall können die angeblich belastenden Verhältnisse am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt werden, da, mindestens überwiegend

wahrscheinlich, hauptsächlich der Versicherte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen der Anstellung bei der … verhindert hat. Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung bereits einbezogen hat, dass das Arbeitsverhältnis bei der … befristet gewesen wäre. Bei strenger Auslegung des Einstellrasters der ALV wäre vorliegend sogar die Einstellung für 60 Tage in Frage gekommen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hat und die Dauer der Einstellung von 45 Tagen nicht zu beanstanden ist. 6. Aufgrund des eben Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung als rechtens. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2008 82 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.09.2008 S 2008 82 — Swissrulings