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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.09.2008 S 2008 76

2 settembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,268 parole·~16 min·5

Riassunto

Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 08 76 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit 1. a) … (geb. … 1979) ist verheiratet und gelernte kaufmännische Angestellte. Zuletzt war sie bei der … AG in ... Diese Stelle endete nach dem Mutterschaftsurlaub, da die Arbeitgeberin keine Teilzeitbeschäftigung von rund 40% bieten konnte. Am 26. November 2007 meldete die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) im Umfang von 50% ab selbigem Datum an. Der Bescheinigung betreffend Kinderbetreuung vom 20. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass das Kind … am 7. Juli 2007 geboren wurde. Die Versicherte gab an, dass …, ihre Mutter, das Kind Montag und Dienstag ganztags und Mittwochvormittag betreue. Am 5. Februar 2008 wurde die Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu einem Beratungsgespräch am 11. Februar 2008 um 15.00 Uhr vorgeladen. Am 7. Februar 2008 fand gemäss einem Protokoll des RAV-Beraters ein Beratungsgespräch statt. Dem gleichen Protokoll ist zu entnehmen, dass die Versicherte betreffend das Beratungsgespräch vom 11. Februar 2008 vorher telefonisch mitgeteilt habe, dass sie nicht kommen könne, weil die Betreuung des Kindes nicht sichergestellt sei, dies, obwohl er ihr einen Termin nach ihren Angaben, nämlich montags, dienstags oder mittwochs am Vormittag, gegeben habe. Sie habe gesagt, je nach Job könne die Mutter dann das Kind betreuen. Die Vermittelbarkeit der Versicherten sei somit zu prüfen. b) Am 11. Februar 2008 richtete das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) ein Schreiben an die Versicherte mit einem umfangreichen Fragekatalog zur Vermittlungsfähigkeit, insbesondere sollte die Versicherte Angaben darüber machen, wer für die Betreuung des Kindes

zuständig sei, wenn sie arbeite. Darüber hinaus sollte sie mitteilen, was für eine Arbeit sie suche, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie arbeiten könne. c) Am 12. Februar 2008 schrieb die Versicherte, sie habe am Beratungsgespräch vom 11. Februar 2008 nicht teilnehmen können, weil sie die Einladung erst am 6. Februar 2008 erhalten habe und ihre Mutter, welche für die Betreuung des Kindes zuständig sei, aufgrund des Arbeitsvolumens und Personalmangels an diesem Tag nicht kurzfristig habe frei nehmen können. Demzufolge habe sie den Termin auf den 14. Februar 2008 verschoben. Wie auf dem Formular „Bescheinigung Kinderbetreuung“ aufgeführt, habe sich ihre Mutter bereit erklärt, die Betreuung des Kindes bei einem allfälligen Stellenantritt zu übernehmen. Da sie jedoch im Geschäft viel Arbeit habe und auf einen gewissen Verdienst angewiesen sei, werde sie gemeinsam mit ihrer Chefin eine Stellvertretung suchen, sobald sich eine Arbeit für die Versicherte ergebe. Sie sei nach wie vor zu 50% vermittlungsfähig und wolle baldmöglichst eine Stelle in Chur und Umgebung finden, da die Mutter in Chur wohnhaft sei. Sie würde gerne als Empfangsmitarbeiterin (Reception/Schalter) arbeiten. Montags und dienstags könne sie um 08.00 Uhr mit der Arbeit beginnen und müsse spätestens 17.30 Uhr das Kind abholen. Am Mittwoch müsse sie spätestens um 12.30 Uhr zu Hause sein. Seit der Anmeldung und bis auf weiteres habe ihre Mutter die Aufsicht über das Kind bei allfälligen Abwesenheiten und bei Antritt einer Arbeitsstelle. Die Mutter sei montags bis freitags von 11.30 Uhr bis ca. 15.30 Uhr arbeitstätig. Bei einem allfälligen Stellenantritt werde sie aber die Kinderbetreuung gemäss den vorstehenden Angaben montags und dienstags von 08.00 bis 17.30 Uhr und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr übernehmen. 2. Am 20. Februar 2008 verfügte das KIGA, dass der Anspruch auf ALE wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab Anmeldung abgelehnt werde. Begründend wurde ausgeführt, die Versicherte habe in Ermangelung einer Kinderbetreuungsperson den Beratungstermin vom 11. Februar 2008 nicht wahrnehmen können. Es sei aber nicht aussergewöhnlich, dass Versicherte

relativ kurzfristig zu einem Beratungsgespräch eingeladen würden. Zweck der Kontrollvorschriften sei es, sich dem RAV zur Beratung und Kontrolle zur Verfügung zu stellen und die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich könne einer Versicherten sogar innert Tagesfrist eine Stelle zugewiesen werden. Könne sie sich nicht zur Disposition stellen, wie es ein Arbeitgeber für gewöhnlich erwarte, sei sie nicht vermittlungsfähig. Die Mutter sei montags bis freitags arbeitstätig, weswegen die Kinderbetreuung durch sie zu den angegebenen Zeiten nicht gewährleistet sei. Dies sei ja gerade mit dem verpassten Beratungsgespräch bewiesen worden. Die Versicherte habe sodann am 12. Februar 2008 ausgeführt, die Mutter sei auf die Arbeitsstelle angewiesen. Sie sei somit nicht bereit, ihre Tätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung aufzugeben. Eine weitere Betreuungsperson sei nicht angegeben worden. Der Mutter wäre es nach Angaben der Versicherten neben den Arbeitszeiten von 11.30 bis 15.30 Uhr möglich, die Kinderbetreuung von 08.00 bis ca. 11.00 Uhr und von 16.00 bis 17.30 Uhr zu übernehmen. Zum einen müssten nämlich die Arbeitswege der Versicherten als auch die der Mutter berücksichtigt werden, zum anderen habe die Versicherte angegeben, spätestens um 17.30 Uhr das Kind wieder abholen zu müssen. Nach Ansicht des KIGA sei im von der Versicherten gesuchten Bereich kaum ein Arbeitgeber bereit, sie montags bis mittwochs am Vormittag für knapp 3 Stunden und montags bis dienstags am Nachmittag für gut eine Stunde einzustellen. Die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit sei in zeitlicher Hinsicht somit vorliegend nicht gegeben. 3. Dagegen liess die Versicherte am 19. März 2008 Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass sie seit Anmeldung vermittlungsfähig sei. Ihre Mutter sei bereit, die Aufsicht über das Enkelkind zu übernehmen, sobald sie eine Stelle zugesagt erhalte. Derzeit sei ihre Mutter zwar noch auf Abruf tätig und nehme bis zu ihrem Stellenantritt Arbeitsaufforderungen an. Bis dahin arbeite ihre Mutter höchstens von 11.30 bis 15.30 Uhr, weshalb sie mit ihrem Berater Termine zwischen 8.00 und 11.00 Uhr und ab 16.00 Uhr vereinbaren könne.

Nur weil sie einen Beratertermin nicht habe wahrnehme können, gelte sie nicht als vermittlungsunfähig. Sie habe bis anhin genügend Arbeitsbemühungen gemacht und noch keine zumutbare Arbeit abgelehnt. Eine angebotene Stelle würde sie umgehend annehmen. Sollte ihr eine Stelle über Nacht angeboten werden, könnte sie das Kind vorübergehend auch zu ihrer Schwägerin bringen. Die Mutter würde zudem keine Arbeiten an besagten Tagen mehr annehmen. Der Satz auf dem Schreiben des RAV-Beraters, dass bei Terminkollisionen eine telefonische Benachrichtigung spätestens 24 Stunden vorher erwünscht sei, sei obsolet, wenn automatisch mit der Nichteinhaltung fehlende Vermittelbarkeit einer Versicherten feststünde. Der Berater, welcher der Aufklärungspflicht unterliege, habe sie im Übrigen nicht darüber informiert, dass die angegebenen Arbeitswunschzeiten auch schon für die Stellensuche bzw. Beratungstermine freigehalten werden müssten. 4. Am 29. April 2008 wies das KIGA die Einsprache mit der Begründung ab, das Vorgehen entspreche den Vorgaben des Kreisschreibens des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco). Es stimme nicht, dass von der Versicherten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung ein Obhutsnachweis verlangt worden sei. Der Anspruch auf ALE im Umfang von 50% sei am 26. November 2007 geltend gemacht, der Obhutsnachweis allerdings erst am 11. Februar 2008 einverlangt worden. Die Vermittlungsfähigkeit sei aufgrund des nicht wahrgenommenen Termins zweifelhaft gewesen. Es gehe vorliegend nicht darum, ob die Versicherte ihren Pflichten als Arbeitslose nachkomme oder nicht. Es gehe nur darum, ob sie die Betreuung ihres Kindes für die angegebene Zeit organisiert habe. Der Vorfall beim zweiten Beratungsgespräch vom 11. Februar 2008 habe gezeigt, dass dies gerade nicht der Fall sei. Deswegen sei der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden. Die Versicherte müsse sich jederzeit zur Verfügung der Versicherungsorgane halten. Dies habe sie nicht getan und deswegen sei höchst fragwürdig, ob ihr eine Stelle überhaupt zugewiesen werden könnte. Es stelle sich die Frage, wie sie ein Vorstellungsgespräch bei einem möglichen Arbeitgeber wahrnehmen könne,

wenn sie innert 5 Tagen nicht in der Lage sei, die Betreuung ihres Sohnes durch ihre Mutter zu organisieren. Der Personalberater habe sie zu den Zeiten zum Beratungsgespräch eingeladen, die sie als Arbeitswunschzeiten angegeben habe. Der Sinn der Kontrollgespräche sei es auch, zu überprüfen, ob die Versicherte zu den von ihr angegebenen Zeiten vermittlungsfähig sei. Es stehe somit fest, dass die Versicherte ihre Arbeitskraft nicht so dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen könne, wie es ein Arbeitgeber normalerweise von ihr verlange. 5. Am 19. Mai 2008 liess die Versicherte dagegen Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung, dass sie vom Zeitpunkt ihrer Anmeldung zu 50% vermittlungsfähig gewesen sei und daher grundsätzlich Anspruch auf ALE habe. Zur Begründung führte sie aus, dass, obwohl sie ein Kleinkind zu betreuen habe, für sie die gleichen Bedingungen gälten wie für alle anderen Personen. Die Regelung der Kinderbetreuung sei ihr grundsätzlich anheim gestellt. Die Vorinstanz habe ihr gar keine Möglichkeit gegeben, umfassend darzulegen, dass ihr Kind während ihrer Arbeitstätigkeit jeweils montags, dienstags und mittwochs am Vormittag betreut sei. Sie habe nur aus dem Nichtzustandekommen des kurzfristig angesetzten Beratungstermins den Schluss gezogen, dass sie nicht vermittlungsfähig sei. Wäre dem so, wäre der Hinweis auf der Einladung, dass bei Terminkollision eine telefonische Benachrichtigung spätestens 24 Stunden vorher erwünscht sei, bedeutungslos, weil mit der Nichteinhaltung dieses Termins praktisch automatisch die fehlende Vermittelbarkeit der Versicherten feststünde. Dies sei schwer verständlich. Sie habe beim ersten Beratungsgespräch klar gesagt, dass sie für künftige Gespräche einen Termin am Vormittag wünsche, weil die Mutter jeweils um 11.30 Uhr zur Arbeit erscheinen müsse. Zudem handle das RAV widersprüchlich, da ihr trotz der abgelehnten Vermittlungsfähigkeit am 4. Februar und 12. März 2008 je eine Stelle zugewiesen worden sei. Von entscheidender Bedeutung sei, ob sie die Betreuung des Kindes für die Zeit, in welcher sie arbeite, gewährleisten könne. Die Vorinstanz habe sich damit nicht eingehend auseinandergesetzt, sondern lediglich Ausführungen zum verschobenen Beratungsgespräch

gemacht. Diese seien irrelevant. Ihre Mutter, welche als Betreuerin allein in Frage komme, habe schon am 20. Dezember 2007 schriftlich bestätigt, dass sie das Kind am Montag, Dienstag und Mittwochvormittag betreuen könne. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Sobald sie eine Stelle erhalte, werde die Mutter die Kinderbetreuung übernehmen. Die Mutter sei als Mitarbeiterin auf Abruf angestellt. Ihre Arbeitszuteilung erfolge entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und der Möglichkeit der Arbeitnehmerin, weshalb es ihr frei stehe, ein Angebot ohne Begründung abzulehnen. Solange sie keine Arbeitsstelle habe, werde ihre Mutter die Arbeitsaufforderungen für Montag, Dienstag und Mittwochvormittag annehmen. Sobald sie eine Stelle finde, werde die Mutter an diesen Tagen nicht mehr arbeiten, was sie unterschriftlich bestätigt habe. Deshalb könne sie eine Stelle auch kurzfristig antreten. Die Mutter müsse keine Stellvertretung suchen. Da sie an 2 ½ aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche arbeiten könne, sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass ein Arbeitgeber sie einstelle. 6. Am 9. Juni 2008 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine vertiefte Überprüfung der Kinderbetreuung erst vorgenommen worden sei, als die Versicherte ein Beratungsgespräch mit dem Hinweis auf die fehlende Kinderobhut versäumt habe. Dies sei erst rund 3 Monate nach der Anmeldung der Versicherten bei der ALV gewesen. Die Versicherte verkenne, dass die Kinderobhut auch geregelt sein müsse für Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 AVIG, dies zumindest für die Zeit, während welcher die Versicherte sich der Vermittlung zur Verfügung stelle, also montags und dienstags während des ganzen Tages sowie am Mittwochvormittag. Der Begriff Eingliederungsmassnahmen umfasse alle arbeitsmarktlichen Massnahmen inkl. Informationsveranstaltungen, Beratungs- und Kontrollgespräche. Die Versicherte müsse die Kinderobhut nicht nur für allfällige Stellenantritte bereitstellen, sondern auch für alle Veranstaltungen im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen. Dabei könne nicht auf die Arbeitszeiten der Obhutsperson Rücksicht genommen werden. Da die Versicherte nicht imstande gewesen sei für den 11. Februar 2007 (recte 2008) eine Kinderbetreuung zu organisieren, obwohl sie die Einladung schon 5 Tage

vorher erhalten habe, sei die Kinderobhut ganz offenbar nicht organisiert. Es stimme nicht, dass der Personalberater seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin sei am 11. Februar 2008 dargelegt worden, dass ihr Anspruch überprüft werde. Nachdem sie die ihre Vermittlungsfähigkeit ablehnende Verfügung angefochten habe, müsse sie sich weiterhin so verhalten, wie wenn sie ALE erhalten würde. Demzufolge sei es nur logisch, wenn ihr Personalberater ihr weiterhin Stellen zuweise. 7. Am 18. Juni 2008 liess die Versicherte replicando an ihren Anträgen festhalten, indem sie ausführte, dass sie durchaus in der Lage sei, die Kinderbetreuung auch für Eingliederungsmassnahmen sicherzustellen. Die Mutter sei bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeiten sehr flexibel und könne kurzfristig umdisponieren. Beim verschobenen Beratungsgespräch vom 11. Februar 2008 handle es sich um ein singuläres Ereignis. Am Arbeitsplatz der Mutter seien damals mehrere Personen ausgefallen und deshalb habe auf ihre Wünsche ausnahmsweise keine Rücksicht genommen werden können. Es sei willkürlich, wenn das KIGA die Vermittlungsfähigkeit nur wegen dieses einen verschobenen Beratungsgesprächs verneine. Sie wolle zu 50% arbeiten und habe nach dem Mutterschaftsurlaub ihren Arbeitsplatz nur deshalb verloren, weil man sie nicht bloss zu 50% weiterbeschäftigt habe. Sie suche intensiv eine Teilzeitstelle. Leider seien ihre Bemühungen bis heute nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Ihre Mutter habe sich bereit erklärt, das Kind zu betreuen und ihre Arbeitstätigkeit entsprechend einzuschränken. Das KIGA müsste, wenn es diese Zusicherung in Zweifel ziehen wolle, eine Begründung liefern. Es tue dies aber nicht, sondern habe sich mit der Feststellung begnügt, die Kinderbetreuung sei nicht gewährleistet. Das Gegenteil treffe zu. 8. Am 24. Juni 2008 verzichtete das KIGA auf die Einreichung einer Duplik. Am 27. Juni 2008 reichte das KIGA noch den vom Instruktionsrichter angeforderten Arbeitsvertrag zwischen der … AG und … vom 29. August 2002 nach. Darin ist u.a. festgehalten, dass die Zuteilung von Arbeit entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und den Möglichkeiten der Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung erfolge. Die Einsatzdauer werde, falls sie

länger als 10 Tage daure, schriftlich abgemacht. Es bestehe keine Verpflichtung der … AG, die Arbeitnehmerin zu beschäftigen und ihr stehe es ebenso frei, ein Angebot der … AG ohne Begründung abzulehnen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 20. Februar 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit als eine der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 50% erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Gemäss Art. 15 AVIG ist die versicherte Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dabei ist entscheidend, wie sich die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände präsentieren (EVG-Urteil vom 27. Januar 2003 [C 236/02] E. 1.1 mit Hinweisen). b) Teilweise Arbeitslose i.S.v. Art. 10 Abs. 2 AVIG gelten als vermittlungsfähig, wenn sie im geltend gemachten Umfang, mindestens aber 20% einer Vollzeitstelle (Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen (BGE 125 V 58 E. 6a mit Hinweis auf 120 V 390 E. 4c/aa). Vermittlungsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Bei Versicherten, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere Umstände bloss während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen,

kann demnach nur eine sehr bedingte Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden. Sind also einer versicherten Person bei der Auswahl ihres Arbeitsplatzes oder dem Besuch eines Reintegrationskurses zur baldigen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle bzw. die Absolvierung des Kursbesuches sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden; die Ursache für die Einschränkungen bzw. Behinderung spielt dabei keine Rolle (BGE 129 V 486 E. 1, 126 V 521 f. E. 3a, 125 V 58 E. 6a, 120 V 388 E. 3a, 115 V 436 E. 2a; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54 E. 1, 1991 Nr. 3 S. 24, 1989 Nr. 1 E. 3a; sowie EVG- Urteile vom 8. April 2002 [C 293/01] E. 1 und vom 27. Januar 2003 [236/02] E. 1.1). c) Für versicherte Personen mit Betreuungspflichten gilt der Grundsatz, dass trotz familiärer oder persönlicher Umstände die Vermittlungsfähigkeit aufgrund zeitlicher Einschränkungen nicht leichthin verneint werden darf, sondern genau ermittelt werden muss, ob der teilweise Arbeitslose auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich vermittelt werden kann (EVG-Urteil vom 12. Februar 2003 [C 205/02] E. 2.2). Die Organe der Arbeitslosenversicherung dürfen, ausser bei begründeten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit einer Drittbetreuung, insbesondere nicht schon bei Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung die Kinderbetreuung prüfen, sondern erst, wenn tatsächliche Indizien für eine nicht geregelte Hütesituation bestehen. Solche Hinweise sind z.B. ungenügende Arbeitsbemühungen oder die Nichtannahme zumutbarer Arbeit (ARV 2006 Nr. 3 S. 64 E. 4; 1993/94 Nr. 31 S. 226 E. 3c). 2. Bezüglich der zeitlichen Verfügbarkeit stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie montags und dienstags um 08.00 Uhr mit der Arbeit beginnen könne und ihr Kind spätestens um 17.30 Uhr abholen müsse. Am Mittwoch müsse sie spätestens um 12.30 Uhr zu Hause sein. Daraus würde ein Arbeitspensum von 2½ Tagen pro Woche bzw. 50% resultieren. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Umfang erfolgreich vermittelt werden kann bzw. als vermittlungsfähig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin stellt allerdings die von der Beschwerdeführerin bescheinigte Kinderbetreuung in Abrede und behauptet, dass die

Beschwerdeführerin vormittags lediglich von 08.00 bis 11.00 Uhr und nachmittags von 16.00 bis 17.30 Uhr arbeiten könne, nämlich dann, wenn ihre Mutter als einzige in Frage kommende Betreuungsperson keiner Arbeit nachgehe. Ob den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden kann bzw. ob die Hütesituation geregelt ist, bildet Streitgegenstand und muss nachstehend geprüft werden. 3. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt allein die Tatsache, dass eine versicherte Person ihr Kind mit an ein Beratungsgespräch nimmt, noch kein Indiz für einen allfälligen Missbrauch von Arbeitslosentaggeldern dar. Allerdings gibt dieser Umstand Anlass zu prüfen, ob die versicherte Person die Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit von Personen mit Betreuungspflichten erfüllt (BG-Urteil vom 1. Oktober 2007 [C 285/06] E. 6.2). Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin rein theoretisch ihren Sohn ebenfalls an das Beratungsgespräch mitnehmen können. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Vermittlungsunfähigkeit erstellt sei, weil die Beschwerdeführerin einen Beratungstermin, welcher an einem von ihr als Arbeitstag angegebenen Wochentag stattgefunden hätte, nicht einhalten konnte, ist somit nicht haltbar. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist es gerade nicht nötig, dass die Betreuungsperson das Kind auch tatsächlich betreut, solange die versicherte Person nicht arbeitet. Dem Arbeitsvertrag der von der Beschwerdeführerin als Betreuungsperson angegebenen Mutter ist zu entnehmen, dass diese bezüglich Arbeitseinsatz und - zeit sehr flexibel und deshalb auch in der Lage ist, kurzfristig die Aufsicht über ihr Enkelkind zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich verpflichtet, für Beratungs- und Kontrollgespräche kurzfristig, d.h. innert Tagesfrist, zur Verfügung zu stehen (Art. 22 Abs. 4 AVIV). Auch wenn dies am 11. Februar 2008 (ausnahmsweise) nicht der Fall war, weil die Mutter wegen ausserordentlicher Umstände am Arbeitsplatz die Kinderbetreuung nicht übernehmen konnte, darf der Beschwerdeführerin dieses einmalige Ereignis nicht zur Last gelegt werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführerin bis zum besagten Beratungstermin und auch danach all ihren Pflichten nachgekommen ist. Zudem argumentierte sie während des ganzen Verfahrens kohärent und glaubwürdig und gab gegenüber dem KIGA

detailliert Auskunft über die Hütesituation ihres Kindes (vgl. Schreiben der Versicherten vom 12. Februar 2008). Mit anderen Worten wäre es vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unzulässig, wegen einer einzigen Terminverschiebung auf Vermittlungsunfähigkeit zu schliessen. 4. Aus dem eben Dargelegten ergibt sich, dass die Kinderbetreuung vorliegend gewährleistet und die Beschwerdeführerin seit dem 26. November 2007 vermittlungsfähig ist. Infolgedessen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung aufzuheben. Zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 AVIG wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) grundsätzlich kostenlos ist. Hingegen hat das KIGA der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Diese wird unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote auf Fr. 2'119.20 festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das KIGA hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'119.20 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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