S 06 83 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Oktober 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beiträge 1. … ist am 29. Dezember 1949 geboren, verheiratet und wohnt in ... Die AHV- Ausgleichskasse (AHV-AK) machte aufgrund der Selbstangaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige vom 12. Mai 2005 einen AHV-Jahresbeitrag von Fr. 1'440.60 geltend gestützt auf ein Renteneinkommen per 31. Dezember 2005 von Fr. 542'880.--. 2. Am 27. April 2006 erliess die AHV-AK anhand der AHV-Meldung für Nichterwerbstätige der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 6. März 2006 eine Nachtragsverfügung für das Beitragsjahr 2005 mit einem nachzuzahlenden Differenzbetrag von Fr. 104.--. Das neue Renteneinkommen von Fr. 576'480.-- ergab sich aus der Anrechnung der hälftigen vom Ehemann erhaltenen Regelaltersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BVA). 3. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Mai 2006 Einsprache und machte geltend, die BVA-Rente sei für die Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen, da sie mit den AHV/IV-Renten gleichzusetzen sei und somit nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehören könne. 4. Mit Entscheid vom 21. Juli 2006 wurde die Einsprache abgewiesen. Die Renten einer ausländischen Sozialversicherung seien keine versicherungseigenen Leistungen und gehörten damit zum massgebenden Renteneinkommen.
5. Dagegen erhob … am 31. Juli 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, die BVA-Rente sei den AHV/IV-Renten gleichzusetzen. Somit liege eine Diskriminierung vor, weil jeder Bürger ein Recht auf Gleichbehandlung habe. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2006 beantragte die AHV-AK Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei der BVA-Rente nicht um eine Rente der AHV/IV handle; folglich sei diese deutsche Regelaltersrente nicht eine versicherungseigene Leistung. Damit gehöre diese Rente auch zum Renteneinkommen, da ausschliesslich Renten der schweizerischen AHV/IV als versicherungseigene Leistungen zu verstehen seien. Sämtliche nicht versicherungseigenen Leistungen würden der Beitragspflicht unterliegen. Unter diesem Gesichtspunkt könne die Erfassung von Renten ausländischer Sozialversicherungen bei der Beitragsfestsetzung keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und Diskriminierungsverbots darstellen. 7. Im Schreiben vom 11. September 2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei weiter zu prüfen, ob das Vorgehen der AHV-AK nicht das Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU verletze. Daraufhin äusserte sich die AHV-AK am 12. September 2006 und führte aus, es sei weder nachvollziehbar noch ersichtlich, inwiefern ihr Vorgehen das Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU verletzen könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006, respektive die diesem zugrunde
liegende Nachtragsverfügung vom 27. April 2006. Als Streitgegenstand ist die Frage zu beurteilen, ob die Regelaltersrente der BVA zum massgebenden Renteneinkommen gehört. 2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind neben den Erwerbstätigen auch die Nichterwerbstätigen der allgemeinen Beitragspflicht unterstellt. (BGE 125 V 232). Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung 2000 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 324.-- bis Fr. 8'400.-- im Jahr (BGE 125 V 233). Die Bemessung der Beiträge ist in den Art. 28 bis 30 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) geregelt. 3. Die Beiträge von Personen, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind, bemessen sich gemäss Art. 28 AHVV aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen (Abs. 1). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Abs. 3). Bei verheirateten nichterwerbstätigen Personen bemessen sich die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung wiederholt festgestellt (BGE 125 V 233). 4. Im konkreten Fall ist einzig streitig, ob die Rentenleistungen der BVA zum Renteneinkommen hinzuzurechnen oder ob derartige Leistungen zu den versicherungseigenen Leistungen zu zählen sind. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Anderenfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es
handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um einen massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift von Art. 10 AHVG bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden (BGE 120 V 167; AHI 1994 S. 169; ZAK 1991 S. 415 f.). Praxisgemäss werden dabei aber die Renten der schweizerischen AHV/IV bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt (BGE 107 V 69, ZAK 1991 S. 415). Dies ist jedoch die einzige Ausnahme zum Grundsatz des EVG, wonach alle Sozialversicherungsleistungen, welche die finanziellen Verhältnisse der Nichterwerbstätigen beeinflussen, beitragspflichtig sind. Als Renteneinkommen, welches die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflusst, hat die Rechtsprechung insbesondere folgende Leistungsarten betrachtet: Die Invalidenrenten der Militärversicherung (ZAK 1949 S. 504), die Lohnersatz darstellenden Taggelder der Krankenversicherung (ZAK 1980 S. 224), die Renten der Zweiten Säule und die Leistungen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei dessen Pensionierung erbringt (ZAK 1988 S. 169), die Invalidenrenten und Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 107 V 69; ZAK 1982 S. 82), die Erwerbsausfallrenten einer privaten Lebensversicherungs- Gesellschaft und die Renten, welche von einer ausländischen Versicherungseinrichtung Kriegsopfern erbracht werden (ZAK 1985 S. 117). Gemäss dem in ZAK 1991 S. 415 ff. publizierten Grundsatzentscheid gehören zum massgebenden Renteneinkommen auch ausländische Invalidenrenten. Diese Rechtsprechung wurde auch zuletzt in einem EVG-Urteil vom 3. März 2004 (H.121/2003) bezüglich einer ausländischen Witwenrente bestätigt. Zudem wird auch in der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO unter Ziffer 2090, welche u.a. auf ZAK 1991 S. 415 ff. und EVG-Urteil H.121/2003 verweist, aufgeführt, dass zum massgebenden Renteneinkommen auch Renten und Pensionen aller Art, inklusive diejenigen
einer ausländischen Sozialversicherung, gehören. In letzterem EVG-Urteil wurde ausdrücklich festgehalten, dass die oben erwähnte Rechtsprechung vor dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681) und demjenigen vom 25. Februar 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1) standhält. Demnach steht vorliegend aber fest, dass die Regelaltersrente der BVA in Höhe von Fr. 3'360.-- in die Berechnung des massgebenden Renteneinkommens einzubeziehen ist und auf diese Leistung AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten sind. Damit ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, der AHV-AK den nachzuzahlenden Differenzbetrag von Fr. 104.-- zu leisten. 5. Weiter stellt die Erfassung der BVA-Rente bei der Beitragsfestsetzung keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) dar; denn es liegt der Ausnahmeregelung bezüglich Renten der schweizerischen AHV/IV ein anderer Sachverhalt als den Renten der ausländischen Sozialversicherungen zugrunde. Massgeblich für die unterschiedliche Behandlung ist nicht die Frage, ob der Versicherte eine Invalidenrente oder eine andere Sozialversicherungsleistung bezieht, sondern die Tatsache, dass bei den Renten der AHV/IV derselbe Versicherer Leistungen erbringt, welcher Beiträge fordert (ZAK 1991 S. 417). Die Freistellung der AHV/IV-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen beruht wesentlich auf der Überlegung, dass eine Selbstfinanzierung der Versicherung zu vermeiden gilt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Bezügern von ausländischen Sozialversicherungen (EVG-Urteil H.121/2003). Damit kann vorliegend nicht von einer Ungleichbehandlung oder Diskriminierung die Rede sein. 6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Nachtragsverfügung nicht zu beanstanden sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.