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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.03.2006 S 2006 25

28 marzo 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,127 parole·~6 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 06 25 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) Der heute 39-jährige … (geb. …) ist verheiratet und wohnt in ... Ab 1996 arbeitete er bei der ortsansässigen … AG, wobei er seit 1999 im Verkauf und Marketing der genannten Produktionsfirma (Tätigkeitsgebiete: Schnittbau, Stanzen, Einlegearbeiten, Stromspulen, Kubische Bearbeitung, Komponententechnik, Rotationstechnik sowie Expressherstellung von Formen und Geräten) tätig war. Zwischen 2001/02 bildete er sich zum Verkaufsleiter (mit höherem Fachdiplom) in einer Abendschule in St. Gallen weiter. Weil der betriebsintern erhoffte Aufstieg danach ausblieb und er sich zunehmend mit der angeblich stark veränderten Firmenstrategie nicht mehr identifizieren konnte bzw. längerfristig um seinen guten Ruf fürchtete, kündigte er per Ende Juni 05 – unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist – seine bisherige Arbeitsstelle auf Ende September 05. b) Im Oktober 05 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) und gab an, eine Voll- oder Teilzeitstelle als Verkaufsleiter suchen zu wollen. Auf Rückfrage der Arbeitslosenkasse (ALK) präzisierte er, dass die aufgetretenen Spannungen zwischen der Geschäftsleitung und dem mittleren Kader selbst durch den Beizug eines neutralen „Supervisors“ nicht hätten gelöst werden können. Die Arbeitgeberin habe begonnen, einen gefährlichen Kurs zu fahren. Kunden würden verärgert und Zusagen würden nicht eingehalten, was für ihn persönlich auf Dauer negativ gewesen wäre, da man sich in der Branche kenne und ein schlechter Ruf den Erhalt einer neuen Stelle erheblich erschwert hätte. Im Sinne einer Schadensbegrenzung habe er daher noch rechtzeitig gekündigt, was ihm nun nicht zum Nachteil gereichen dürfte.

c) Mit Verfügung vom 15. Oktober 2005 stellte die ALK den Versicherten für 45 Tage ab 1. Oktober 2005 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seinem Anspruch auf ALE ein. Zur Leistungskürzung führte sie an, dass ihm ein Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz – bis zur Erlangung bzw. Zusicherung einer anderen Arbeitsstelle – angesichts der genannten Gründe zumutbar gewesen wäre und er deshalb die Konsequenzen daraus nun selbst zu tragen habe. Zur Höhe der Einstellungsdauer hielt sie fest, dass sie dazu willkürfrei von einem schweren Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen sei, womit auch die erfolgte Kürzung über 45 Tage nicht zu beanstanden sei. Eine hiergegen (Anzahl Einstelltage) erhobene Einsprache des Versicherten wies die ALK mit Entscheid vom 12. Januar 2006 ab. 2. Dagegen erhob der Einsprecher am 11. Februar 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Reduktion der verfügten Einstellungsdauer. Mit der Kündigung habe er doch letztlich nur versucht, mittelfristig Kosten zu sparen. Die Qualifikation seines Verhaltens als „schweres Verschulden“ könne er daher nicht nachvollziehen, zumal er sich nichts „Schlimmes“ (Diebstahl, Verleumdung usw.) habe zu Schulden kommen lassen. Eine Weiterbeschäftigung am selben Arbeitsplatz hätte längerfristig seinem guten Ruf geschadet und den Erhalt einer neuen Arbeitstelle auf diesem überschaubaren Markt unnötig erschwert. 3. Am 16. Februar 2006 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. In Ergänzung dieser Bestimmung liegt nach Art. 44 Abs. 1 lit. b der zugehörigen Verordnung (AVIV; SR 837.02) eine

„selbstverschuldete Arbeitslosigkeit“ namentlich dann vor, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Erwerbsstelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm der Verbleib an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV dauert die Einstellung der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). b) Im Lichte dieser Grundsätze gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob dem Versicherten der Verbleib an seiner bisherigen Erwerbsstelle bei seiner langjährigen Arbeitgeberin (seit 1999) bis zur Zusicherung einer anderen Arbeitsstelle zumutbar gewesen ist. Trifft dies zu, ist er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Zum angeführten Einstellungsgrund des „Selbstverschuldens“ muss festgehalten werden, dass die Versicherten grundsätzlich stets eine Schadensminderungspflicht und eigene Mitwirkungspflicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit trifft. Es kann deshalb auch nicht jede innerbetriebliche Unstimmigkeit oder Gefährdung des eigenen Rufes als Arbeitnehmer einer bestimmten Firma bereits als hinreichend angesehen werden, um eine langjährige Stelle ohne Zusicherung einer anderen Stelle bzw. ohne den Nachweis entsprechender Suchbemühungen einfach zu kündigen, ohne vorher seine finanzielle Zukunft bzw. die Aussicht auf eine neue Erwerbsstelle gesichert zu haben. Für die Einhaltung der gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten im schweizerischen Arbeitsrecht gelten die ordentlichen Kündigungsfristen, welche im konkreten Fall ohne Zweifel gewahrt wurden. Daran ändern auch die vom Versicherten geäusserten Befürchtungen (Rufschädigung; Erschwerung für künftige Stellensuche wegen überschaubaren Arbeitsmarkts; Gesundheitsprobleme) nichts, da sie allesamt weder überzeugend sind noch bewiesen werden konnten. Selbst der Umstand, dass im Juli 05 extra noch eine Gruppensupervision innerhalb des mittleren Kaders durch einen einheimischen Seelsorger stattfand, vermag an der Zumutbarkeitsbeurteilung letztlich nichts zu ändern, weil über den Erfolg oder Misserfolg jener Bemühungen seitens der früheren Arbeitgeberin zur Verbesserung des angeblich angeschlagenen Betriebsklimas nichts

aktenkundig ist. Der Umstand, dass eine solche Aussöhnungssitzung nötig wurde, zeigt gerade, dass der Versicherte bereits zu jenem Zeitpunkt (Sommer 05) allen Grund gehabt hätte, sich vermehrt und intensiviert um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als er immerhin bereits seit rund sechs Jahren in derselben Firma arbeitete und wegen der offenbar nicht honorierten Fortbildungsbemühungen 2001/02 schon seit geraumer Zeit wusste oder hätte wissen müssen, dass er im betreffenden Werkbetrieb längerfristig keine innerbetrieblichen Aufstiegschancen haben würde. Die Zumutbarkeit eines Verbleibs an der bisherigen Erwerbsstelle bis zum Erhalt oder der Zusicherung einer anderen Stelle muss folglich bejaht werden, womit die Vorinstanz korrekt handelte, als sie erwog, ihn in seiner Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit einzustellen. c) Gestützt auf Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV erkannte die Vorinstanz ferner auf eine Einstelldauer von 45 Tagen und somit auf ein schweres Verschulden im mittleren Bereich der entsprechenden Sanktionsskala (31 - 60 Tage). Diese Gesamtqualifikation ist vertretbar, umso mehr, als Art. 45 Abs. 3 AVIV sogar ausdrücklich von einem schweren Verschulden spricht, falls ein Versicherter ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen Anstellung aufgegeben hat. Die ausgesprochene Einstelldauer, welche in der Mitte des schweren Verschuldens angesiedelt wurde, erscheint daher auch in ihrer Höhe weder als rechtswidrig noch als willkürlich. Die Vorinstanz übte ihr Ermessen pflichtgemäss aus, was zur Konsequenz hat, dass es an der ausgesprochenen Einstellungsdauer nichts auszusetzen gibt. 2. a) Der angefochtene Entscheid ist damit in jeder Beziehung rechtmässig und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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