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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.03.2006 S 2006 2

17 marzo 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,978 parole·~10 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 06 2 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist 1967 geboren, verheiratet, serbische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B und nach eigenen Angaben ungelernt. Sie meldete am 5. März 2004 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 1. April 2004 an. Zuletzt war sie als Servicemitarbeiterin tätig und sucht wiederum eine Stelle als Servicemitarbeiterin, Buffetdame oder Verkäuferin.

2. a) Am 29. Juli 2005 wurde ihr vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine Stelle als Servicemitarbeiterin mit à-la-carte Erfahrung für den Abendservice ab ca. 18.00 Uhr bis ca. 22.30 Uhr im Restaurant … in … (Frau …) zugewiesen. Am 1. August 2005 hat sich die Versicherte bei der möglichen Arbeitgeberin vorgestellt. b) Am 6. August 2005 schrieb die mögliche Arbeitgeberin dem RAV per E-Mail ergänzend zur Rückmeldung, der Ehemann der Versicherten habe ihr gesagt, die Versicherte hätte die Zuweisung am 30. Juli 2005 erhalten, als diese in … bei der Mutter gewesen wäre. Sie habe dann dem Ehemann klar gesagt, dass sie jetzt jemanden brauchen würde und nicht erst nächste Woche. Am Montag den 1. August 2005 habe sich die Versicherte abends vorgestellt und dienstags abends geschnuppert. Die Zeugnisse seien recht, die Versicherte habe bis jetzt aber noch nicht in einer anspruchsvollen Gastronomie gearbeitet. Die Arbeitsauffassung sei nicht schlecht gewesen und sie habe der Versicherten erklärt, dass die Möglichkeit bestünde, bei Interesse eine Vollzeitstelle antreten zu können. Die Versicherte müsse sich dann aber

dementsprechend einsetzen. Weiter habe sie der Versicherten angeboten, dass sie jetzt über das Wochenende bei Bedarf immer am Abend arbeiten kommen könne. Die Versicherte habe ihr dann erklärt, sie müsse sich noch mit dem jetzigen Arbeitgeber absprechen und sie hätte ab 22. August 2005 drei Wochen Ferien. Sie habe der Versicherten darauf gesagt, es liege an ihr, ob sie einen 100%-Job wolle. Heute Mittag habe sie nun die Versicherte telefonisch erreichen wollen, um ihr mitzuteilen, sie könne am Abend aushelfen. Sie habe die Versicherte aber erst um 14.00 Uhr erreicht. Diese habe ihr gesagt, dass sie bei ihrer Mutter sei und habe gefragt, ob sie kommen müsse. Sie habe der Versicherten darauf mit "Nein" geantwortet und gesagt, es sei schon gut, obwohl sie heute Abend eigentlich genug Arbeit hätten. Die Versicherte habe offenbar keine Lust zu arbeiten. Die Aushilfestelle sei nicht mehr zu besetzen, indessen würde sie per 15. September 2005 eine Vollzeitangestellte nehmen. 3. a) Nachdem die Anstellung nicht zustande kam, wurde die Versicherte am 23. September 2005 vom Amt für Industrie und Gewerbe Graubünden (KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert. In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2005 schrieb die Versicherte, sie sei am 1. August 2005 im … probeweise arbeiten gewesen. Die mögliche Arbeitgeberin habe ihr gesagt, dass sie zufrieden sei und Personal ab der Wintersaison brauche.

b) Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 (Nr. 209736931) wurde die Versicherte für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie durch ihr Verhalten ein Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. 4. Dagegen liess die Versicherte am 7. November 2005 Einsprache erheben. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Versicherte um die Stelle bemüht und sogar probeweise gearbeitet habe. Da die mögliche Arbeitgeberin aber vorwiegend eine Serviceangestellte für die Wintersaison gesucht habe, sei vereinbart gewesen, dass die Versicherte zuvor auf Abruf an den Wochenenden zu Verfügung stehen würde. Die mögliche Arbeitgeberin habe die Versicherte am 6. August 2005 um 14.00 Uhr angerufen und ihr mitgeteilt,

ihr fehle noch eine Serviceangestellte für die Abendschicht. Auf die Frage, wo sie sich momentan aufhalten würde, habe die Versicherte angegeben, sie sei zu Besuch bei ihrer Mutter. Die Versicherte bestreite aber, am Telefon gefragt zu haben, ob sie kommen müsse und dadurch den Eindruck hinterlassen zu habe, sie habe an der Stelle kein Interesse. Die mögliche Arbeitgeberin habe von sich aus gesagt, es sei nicht nötig, dass sie extra von … nach … komme. Die Versicherte hätte aber gut vor Schichtbeginn zurückreisen können und dies auch getan. Auch die Ferien hätten das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht behindert. Die Ferien seien vorgesehen gewesen und zu dieser Zeit sei das Restaurant … nicht auf ihre Arbeitskraft angewiesen gewesen. Die mögliche Arbeitgeberin hätte ja von Anfang an erst für die Wintersaison eine Vollzeitstelle anbieten wollen, weshalb im August auch noch gar nicht reelle Vertragsverhandlungen hätten geführt werden können. Die Versicherte wolle aber arbeiten und sei ja auch im Zwischenverdienst zu 50% als Raumpflegerin tätig. Sie habe deshalb gegenüber der möglichen Arbeitgeberin erwähnt, sie müsse vor Abschluss eines Arbeitsvertrages zu 100% ihren jetzigen Arbeitgeber kontaktieren. 5. Am 25. November 2005 wies das KIGA die Einsprache mit der Begründung ab, dass die mögliche Arbeitgeberin von der Versicherten verständlicherweise nicht habe verlangen wollen, einen langen Rückreiseweg auf sich zu nehmen. Die Versicherte hätte daher klar die Bereitschaft bekunden müssen, die Fahrt auf sich zu nehmen. Das habe sie, soweit ersichtlich, nicht getan. Zudem hätte die Versicherte die Möglichkeit gehabt, sich vorgängig bei der Arbeitgeberin nach einem möglichen Arbeitseinsatz zu erkundigen, bevor sie zu ihrer Mutter gereist sei. Sie habe damit nicht alles Zumutbare unternommen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Ablehnung vermittelter Arbeit wiege schwer. Die gewählte Einstellungsdauer von 37 Tagen entspreche zudem auch dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vom Januar 2003, welchem Weisungscharakter zukomme. 6. Am 10. Januar 2006 erhob die Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit dem Antrag um Aufhebung desselben und Verpflichtung der Vorinstanz zur Erbringung der gesetzlichen

Versicherungsleistungen sowie Aufhebung der Einstelltage. Die Begründung folgt dabei hauptsächlich derjenigen der Einsprache und weist dabei vertieft darauf hin, dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, dass sie sich vor der Abfahrt zu ihrer Mutter nicht nach einem möglichen Arbeitseinsatz erkundigt habe, da mit der möglichen Arbeitgeberin vereinbart gewesen sei, dass diese sich bei Bedarf bei ihr melde und nicht umgekehrt. Sie wäre aber auf Aufforderung hin sicher zurückgereist, zumal auch die Zeit dazu gut gereicht hätte. Ausserdem habe sie sich kurzfristig am 6. August 2005 entschlossen, zu ihrer Mutter zu reisen, nachdem sich die mögliche Arbeitgeberin bis Freitag, 5. August 2005 und auch am Morgen des 6. August 2005 nicht bei ihr gemeldet gehabt habe. Sie habe aber zuvor das Wochenende für ein allfälliges Arbeitsaufgebot freigehalten. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie wegen ihrer mündlich nicht einwandfreien Deutschkenntnisse vielleicht ihre Bereitschaft, nach … zurückzukehren, zuwenig eindeutig und klar zum Ausdruck habe bringen können und die mögliche Arbeitgeberin sie daher missverstanden habe. Sie habe aber die Arbeit nicht ablehnen wollen und sei der Ansicht, dass der Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen sei, weil die mögliche Arbeitgeberin für diese Zeit noch gar keine Stelle zu besetzen gehabt hätte und erst für die Wintersaison zusätzliches Personal benötigt habe. 7. Am 27. Januar 2006 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung des Beschwerdegegners folgt weitgehend derjenigen des Einspracheentscheids, wobei festgehalten wird, dass offensichtlich nicht klar vereinbart gewesen sei, wann sich die mögliche Arbeitgeberin für einen Einsatz spätestens zu melden habe. Der 6. August 2005 sei jedoch der erste Samstag gemäss der Vereinbarung gewesen und die Versicherte hätte sich sicherheitshalber bei der möglichen Arbeitgeberin nach einem möglichen Arbeitseinsatz erkundigen müssen, bevor sie zu ihrer Mutter reiste. Indem sie auch nicht klar ihre Bereitschaft zur Rückfahrt bekundet habe, habe die Beschwerdeführerin nicht alles Zumutbare unternommen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Eine Replik reichte die Versicherte nicht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bilden der Einspracheentscheid vom 25. November 2005 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 5. August 2005 des Beschwerdegegners. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für 37 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Hierfür gilt es zwischen dem Einstellungsgrund einerseits und der Dauer der Einstellung anderseits zu unterscheiden. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) hat eine versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruche will, alles Zumutbare zu unternehmen um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld dann einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt; namentlich wenn sie eine zugewiesene Stelle nicht annimmt bzw. durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird und durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit verursacht. b) Vorliegend wird der Beschwerdeführerin einzig vorgehalten, dass eine Anstellung einzig und alleine aus dem der Grund nicht zustande kam, weil sie beim Telefongespräch vom 6. August 2005 um 14.00 Uhr ihre Bereitschaft zu wenig bekundet habe, am selben Abend die Serviceschicht als Aushilfe zu übernehmen und hierfür von … nach … zurückzureisen. Diesbezüglich kann das Gericht der Vorinstanz beipflichten, ist es doch zumutbar und wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck bringt, dass sie bereit sei, für die Serviceschicht zurückzureisen. Weiter gilt es hier

zu beachten, dass der 6. August 2005 das erste Wochenende war, an welchem die Beschwerdeführerin hätte arbeiten können. Es wäre daher von der Beschwerdeführerin in Erfüllung ihrer gesetzlichen Schadenminderungspflicht ebenfalls zumutbar gewesen, dass sie trotz unbestrittenermassen anderslautender Vereinbarung bei der möglichen Arbeitgeberin vorgängig nachgefragt hätte, ob sie am Wochenende arbeiten könne, dies nur schon alleine, um ihr Interesse an einer Vollanstellung zu bekunden. Die Beschwerdeführerin hat somit vorliegend nicht alles Zumutbare unternommen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu kürzen, weshalb sie auch in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen war. 3. a) Damit bleibt noch zu klären, ob die Einstellung auch hinsichtlich ihrer Dauer gerechtfertigt ist. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 der Verordnung zum AVIG (AVIV; SR 837.02) bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung nach dem Grad des Verschulden der versicherten Person und beträgt höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV beträgt die Einstellungsdauer bei leichtem Verschulden 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades können die in Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden. b) Wie gezeigt, kann der Beschwerdeführerin nur vorgeworfen werden, dass sie beim Telefongespräch vom 6. August 2005 um 14.00 Uhr ihre Bereitschaft zur Rückreise zu wenig bekundet und nicht nach einer Einsatzmöglichkeit nachgefragt habe (E. 2. b). Dabei ist der Stellungnahme der möglichen Arbeitgeberin vom 6. August 2005 zu entnehmen, dass sie der Beschwerdeführerin wohl zu verstehen gegeben hat, sie möchte gerne, dass die Versicherte am Abend komme. Auf die Frage, ob sie denn kommen müsse, hat sie aber mit "Nein" geantwortet. Damit trifft die mögliche Arbeitgeberin ein Mitverschulden daran, dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2005 nicht arbeiten ging. Berücksichtigt man dieses Mitverschulden der möglichen Arbeitgeberin, so kann vorliegend aber nicht mehr von einem

schweren Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Dennoch bleibt der Beschwerdeführerin ein Restverschulden vorzuwerfen, hätte sie doch klar und deutlich ihre Bereitschaft zur Anreise bekunden und, nicht zuletzt weil dies der erste Samstag nach der getroffenen Vereinbarung war, auch nachfragen können und müssen. Auf Grund ihres Restverschuldens kann der Beschwerdeführerin daher am Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses aber höchstens noch ein mittelschweres Verschulden angelastet werden, weshalb sich in Anbetracht der gegebenen Umstände auch eine Reduktion der Einstellungsdauer auf 20 Tage rechtfertigt. 4. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach, soweit es die Einstellungsdauer von 37 Tagen betrifft, als nicht vertretbar, was zur Reduktion der Einstelltage auf verschuldensangemessene 20 Tage zur Folge hat. Im Übrigen hält der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung Nr. 209736931 aber stand. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300), ausser bei hier nicht zutreffenden Ausnahmen, kostenlos ist. Bei diesem Ausgang wird praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Anzahl der Einstelltage auf 20 reduziert. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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