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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.01.2007 S 2006 135

9 gennaio 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,913 parole·~15 min·6

Riassunto

Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 06 135 1. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus URTEIL vom 9. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit 1. … ist am 1. Oktober 1950 geboren und arbeitete zuletzt als … in der …, welche sie zusammen mit ihrer Schwester … am 26. Mai 2004 gründete und woran beide Gesellschafterinnen mit einer Stammeinlage von je CHF 10'000.00 beteiligt sind. Während ihre Schwester Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ist, hat … als Gesellschafterin keine Zeichnungsberechtigung. Am 7. März 2006 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) an, nachdem sie am 28. November 2005 bei der … GmbH per 31. Januar 2006 gekündigt hatte. Auf dem Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“ hatte sie die Frage, ob sie am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion tätig gewesen sei, verneint. Im Rahmen ihrer Abklärungen stellte die SYNA Arbeitslosenkasse fest, dass die Versicherte bei der … GmbH zu 50 % beteiligt war. Deshalb überwies die SYNA Arbeitslosenkasse am 21. April 2006 dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Frage zur Abklärung, ob die Versicherte einen Anspruch auf ALE habe. 2. Mit Verfügung vom 28. April 2006 hielt das KIGA fest, die Versicherte sei bei der … GmbH Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung mit einer Stammeinlage von CHF 10'000.00. Sie sei somit zu 50% am Betrieb beteiligt und übe einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindungen der Unternehmung aus, weswegen von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen sei und sie folglich nicht zu den bezugsberechtigten Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gehöre, was Vermittlungsunfähigkeit zur Folge habe. Das KIGA lehnte die Anspruchsberechtigung ab Anmeldung ab. 3. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2006 fristgerecht Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei offensichtlich, dass sie keine geschäftsführende Funktion in der Gesellschaft ausgeübt habe, da es ihr doch an jeglicher Zeichnungsberechtigung fehle und die Geschäftsführung bei ihrer Schwester liege. Ihre arbeitgeberähnliche Stellung habe sie spätestens mit Verlassen des Arbeitsplatzes eingebüsst. 4. Am 8. September 2006 wies das KIGA die Einsprache ab. Handle es sich um geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, ergebe sich die arbeitgeberähnliche Stellung von Gesetzes wegen. Solange diese Stellung beibehalten werde, sei ein Anspruch auf ALE ohne weitere Prüfung ausgeschlossen. In den anderen Fällen sei im Einzelfall zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer aufgrund der finanziellen Beteiligung oder der internen betrieblichen Struktur massgebende Entscheidungsbefugnisse zukämen. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass Personen, die zumindest 20% an einem Betrieb beteiligt seien, massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Unternehmung ausübten. Die Versicherte sei nach wie vor Gesellschafterin der … GmbH, obwohl sie in ihrer Einsprache, welche mehrere Monate zurückliege, ihre Absicht geäussert gehabt habe, ihre Stammanteile verkaufen bzw. auf Auflösung der Gesellschaft klagen zu wollen. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass die Versicherte dennoch für die … GmbH tätig werde. Ihr Stammanteil betrage immer noch CHF 10'000.00. Aufgrund dieser Beteiligung sei die Schwester auf das Einverständnis der Versicherten angewiesen und sie übe nach wie vor einen massgeblichen Einfluss auf Unternehmungsentscheidungen aus. Zudem sei sie auch in arbeitgeberähnlicher Stellung, wenn sie nicht zeichnungsberechtigt sei.

5. Dagegen liess die Versicherte am 16. Oktober 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden Verfügung. Sinngemäss machte die Versicherte geltend, sie habe den letzten Monatslohn noch nicht erhalten und deshalb eine Vermittlungsverhandlung beantragt, welche am 19. Oktober 2006 stattfinden solle. Die Versicherte habe wegen der Auseinandersetzung mit ihrer Schwester ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Erst am 13. März 2006 habe die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangt. Die Anspruchsberechtigung dürfe nicht aus rein formalen Kriterien abgelehnt werden (PVG 2002 Nr. 12). Zwar verfüge sie über einen Anteil am Stammkapital von 50%, habe aber trotzdem keine Entscheidungsbefugnis und auch nicht die Möglichkeit, Entscheide durchzusetzen. Sie müsse sogar für einen Monatslohn von CHF 3'000.00 rechtliche Schritte gegen die Arbeitgeberin einleiten. Ebenfalls verfüge sie über keine Stimmenmehrheit, sodass sie den Entscheid rechtlich nicht erzwingen könnte. Sie suche auch eine neue Arbeitsstelle, da das Zerwürfnis zwischen ihr und ihrer Schwester derart gravierend sei, dass eine Wiedereinstellung nicht in Frage komme. Zudem sei es für sie weder rechtlich noch faktisch möglich gewesen, ihre formale Position als Gesellschafterin per sofort aufgeben zu können. Somit handle es sich hierbei keinesfalls um einen Missbrauchstatbestand. 6. In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2006 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Das KIGA nahm dabei Bezug auf VGU S 05 69, wo das Verwaltungsgericht Graubünden einen Anspruch auf ALE eines Gesellschafters einer GmbH, welcher finanziell an der Gesellschaft zu 45% beteiligt und nicht zeichnungsberechtigt gewesen war, abgelehnt hatte, weil dieser einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen ausübe. Das Gericht habe in erwähntem Entscheid weiter ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, dass der Versicherte nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen sei. Hier sei die Beschwerdeführerin zu 50% beteiligt, wenn das Verwaltungsgericht wiederholt einen massgeblichen Einfluss bei einer Beteiligung von 20% bejaht habe, lasse sich schwer behaupten, bei einer finanziellen Beteiligung von 50% liege eine solche

Einflussnahme nicht vor. Somit könne die Beschwerdeführerin mit einer Beteiligung von 50% jede Entscheidung der anderen Gesellschafterin blockieren. Die Beschwerdeführerin beklage, sie habe ihre formale Position nicht per sofort aufgeben können. Sie habe aber nichts unternommen, was zu einer Änderung der Situation hätte führen können. Ihre Stelle habe sie am 28. November 2005 gekündigt, sich aber erst am 7. März 2006 zur Arbeitsvermittlung angemeldet, womit sie genügend Zeit gehabt hätte, die nötigen Schritte einzuleiten. Die Untätigkeit der Versicherten sei umso mehr unverständlich, als sie geltend mache, das Verhältnis zu ihrer Schwester sei derart zerrüttet, dass sie sich deswegen in psychiatrische Pflege habe begeben müssen. So gravierend könnten diese Beschwerden aber nicht gewesen sei, dass sie deswegen nichts zur Veränderung ihrer formalen Position hätte unternehmen können, sie habe nämlich in dieser Zeit Arbeitsbemühungen getätigt. Wenn sie es bezüglich der GmbH bei reinen Absichtserklärungen belassen habe, müsse man ihr dies zum Vorwurf machen. Das Recht der GmbH räume ihr als nicht geschäftsführender Gesellschafterin die Befugnis ein, sich über die Geschäftsangelegenheiten zu informieren. Bei Unzumutbarkeit der Ausübung des Kontrollrechts bleibe ihr als Ausweg die Klage auf Auflösung der GmbH, was sie jedoch unterlassen habe. Auch habe sie keine Austrittsklage im Sinne von Art. 822 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) eingereicht oder ihre Gesellschaftsanteile abgetreten. Sie werde ihre arbeitgeberähnliche Stellung beibehalten, solange sie eine finanzielle Beteiligung von mindestens 20% an der GmbH halte. Zudem habe die Versicherte nicht ausgeführt, was zum Zerwürfnis mit ihrer Schwester geführt habe, weshalb auch nicht gesagt werden könne, sie werde nicht mehr für die … GmbH arbeiten. Schliesslich könnte die Geschäftsführung der GmbH einer anderen Person übertragen werden und die Versicherte wieder dort arbeiten. 7. Am 23. November 2006 replizierte die Beschwerdeführerin verspätet. Sie führte in ihrer Rechtsschrift an, sie habe bisher keine prozessualen Schritte unternommen, weil sie keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen erhalten habe. Im Rahmen der Vermittlungsverhandlung sei der Konkurs der

Gesellschaft in Aussicht gestellt worden, weshalb ein Zivilprozess in dieser Situation unzumutbar gewesen sei. Theoretisch sei es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Entscheide blockieren könnte, faktisch sei sie aber aus dem Betrieb ausgeschlossen worden und könne somit keine Entscheide herbeiführen, wodurch sie in missbräuchlicher Weise die Regelungen der Arbeitslosenversicherung umgehen könnte. Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit bei der … GmbH sei ausgeschlossen, da der Restaurantbetrieb auf eine andere Gesellschaft übertragen worden sei. 8. Am 5. Dezember 2006 reichte das KIGA die Duplik ein und verlangte die Weisung der Replik aus dem Recht, weil diese mit sechs Tagen Verspätung eingegangen sei. Zudem hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Fristerstreckungsgesuches gehabt. Die Behauptung, dass das Risiko eines Zivilprozesses unzumutbar sei, könne durch nichts bewiesen werden und sei eine reine Schutzbehauptung. Weiter sei unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin keine Schritte zum Verkauf ihres Anteils bzw. zur Auflösungsklage unternommen habe, denn bis dahin hätte sie nicht wissen können, dass bei der ehemaligen Arbeitgeberin angeblich prekäre finanzielle Verhältnisse bestehen würden. Die … GmbH bezwecke den Betrieb von Bars und Restaurants, weshalb der Betrieb nicht bloss auf das Restaurant an der … in … beschränkt sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die

Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Hier hat die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) noch im Jahre 2006 geendet, weshalb vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung kommt. 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. September 2006 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 28. April 2006. Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 vermittlungsfähig war und ihr infolgedessen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Vorweg ist zu prüfen, ob die verspätet eingereichte Replik der Beschwerdeführerin zu den Akten zu nehmen oder aus dem Recht zu weisen ist. 3. a) Gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG sind für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die Bestimmungen von Art. 38 bis Art. 41 ATSG sinngemäss anwendbar. Bei der Frist zur Einreichung einer Replik handelt es sich nicht um eine gesetzliche, sondern um eine behördliche Frist. Diese kann gemäss Art. 40 Abs. 3 ATSG auf entsprechendes Gesuch hin erstreckt werden. Die Beschwerdeführerin hat mit Einreichung ihrer Replik am 23. November 2006 die bis zum 17. November 2006 angesetzte behördliche Frist verpasst. b) Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben sowohl die Behörden im Verwaltungsverfahren als auch der Versicherungsrichter im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. c ATSG i. V. m. Art. 37 VGG von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien haben dabei an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen mitzuwirken. Der Entscheid ist im Sozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 120 V 37). Zu folgen ist jener Sachverhaltsdarstellung, die der Sozialversicherungsträger von allen möglichen Geschehnisabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt.

Dabei ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu beachten, wonach der Richter das gesamte Beweismaterial unvoreingenommen und sorgfältig daraufhin zu prüfen hat, welche Tatsachen erwiesen sind (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, § 53 N 27 ff.).

c) Gemäss Art. 61 lit. c ATSG hat das Gericht von Amtes wegen, d.h. aus eigener Initiative heraus den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides - d.h. grundsätzlich des Einspracheentscheides – gegeben war (Kieser, ATSG-Kommentar, Art.61 Rz 54). Mit ihrem Schreiben vom 23. November 2006 legte die Beschwerdeführerin einen Handelsregisterauszug vom 26. Juli 2006 ins Recht, wonach sie geltend macht, die Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der … GmbH sei ausgeschlossen, da einerseits der Restaurantbetrieb auf eine andere Gesellschaft (Restaurant … GmbH) übertragen worden sei und andererseits von Seiten der Geschäftsführung der … GmbH die Einleitung des Konkurses in Aussicht gestellt worden sei. Da sich die neu eingereichten Akten und die dazugehörigen Ausführungen auf den Zeitraum vor dem Ergehen des Einspracheentscheides vom 8. September 2006 beziehen und somit vorliegend grundsätzlich rechtserheblich sind, ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik zu hören. 4. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG hat nur diejenige versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, welche im Sinne von Art. 15 AVIG auch vermittelbar ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass Personen, die ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalten, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (vgl. BGE 120 V 521 ff.; 122 V 270 ff.; 123 V 234 ff.). Dies wurde damit begründet, dass ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der sinngemäss anwendbaren Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinauslaufe. Laut dieser Bestimmung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen

oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Gemäss Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen und nicht nur für die Kurzarbeitsentschädigung von Bedeutung (BGE 113 V 74). b) Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Verhütung vor Missbräuchen (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bern 1987, Band I, Art. 31, N 43). Es soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Arbeitsausfall arbeitgeberähnlicher Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie diesen aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (ARV 1998 Nr. 3). Personen, denen innerhalb eines Betriebs die Befugnis zukommt, den Entscheid über die Einführung von Kurzarbeit zu fällen, wird deshalb von Gesetzes wegen der Anspruch auf Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung versagt (BGE 123 V 238; Gerhards, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 31 – 41, N 21). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Wenn in der Botschaft zum AVIG festgehalten wird, dass solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein können (BBl 1980 III 591 f.), wird damit ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden müssen (BGE 123 V 237 f.). Eine analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wird nach der Rechtsprechung dann nicht vorgenommen, wenn ein Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden der Arbeitnehmerin definitiv ist (ARV 1998 Nr. 3). Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann.

5. a) Gibt es somit Anhaltspunkte, dass die versicherte Person eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hat, ist die Kasse verpflichtet, u.a. einen Handelsregisterauszug zu beschaffen, die Entscheidungsbefugnis und die finanzielle Beteiligung zu prüfen. Handelt es sich um mitarbeitende Verwaltungsräte einer AG oder um geschäftsführende Gesellschafter oder geschäftsführende Dritte einer GmbH, ergibt sich die arbeitgeberähnliche Stellung von Gesetzes wegen. Konkret bedeutet dies, dass bei Personen, welche über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis verfügen, die konkreten internen Betriebsverhältnisse nicht näher überprüft werden müssen. Solange diese Stellung beibehalten wird, ist damit ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ohne weitere Prüfung ausgeschlossen. b) In den anderen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitnehmerin aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund der internen betrieblichen Struktur massgebende Entscheidungsbefugnisse zukommen. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die zu mindestens 20% an einem Betrieb beteiligt sind, einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Betriebes ausüben (VGU S 05 69). c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Versicherte zu 50% an der … GmbH beteiligt und Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie wegen des offensichtlich bestehenden Zerwürfnisses mit ihrer Schwester nicht mehr in der Lage sei, die Geschäftstätigkeit der GmbH zu beeinflussen, die Stammanteile zu verkaufen oder Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen, hält Art. 808 Abs. 3 OR klar fest, dass Gesellschaftsbeschlüsse, wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders vorschreiben, mit der absoluten Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst werden. Die Beschwerdeführerin weist nicht nach, dass es bei der … GmbH anders vereinbart worden wäre. Somit hat die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 810 Abs.1 OR die Möglichkeit, Entscheide der Generalversammlung wie beispielsweise die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Dechargeerteilung zu blockieren. Zudem stehen ihr die Kontrollbefugnisse gemäss Art. 819 Abs.1 OR zu. Angesichts der sehr

strengen Rechtsprechung für Gesellschafter, welche einen Anteil von mehr als 20% am Stammkapital aufweisen, dringt die Beschwerdeführerin in Beschwerde und Replik mit ihrer Argumentation nicht durch (VGU S 04 119; S 05 6; S 05 69). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kündigung vom 28. November 2005 nichts unternommen hat, um ihre Stellung in der … GmbH zu ändern. Sie hat weder ihren Stammanteil verkauft noch hat sie auf Auflösung oder auf Bewilligung des Austritts (Art. 822 OR) geklagt. d) Abschliessend bleibt noch zu prüfen, ob allenfalls durch die Übertragung der … GmbH auf die Restaurant … GmbH die Beschwerdeführerin ihre arbeitgeberähnliche Stellung verloren habe. In ihrer Replik vom 23. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen Handelsregisterauszug ein, wonach eine Geschäftsübertragung von der einen auf die andere GmbH stattgefunden haben solle. Damit will sie beweisen, dass eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bei der … GmbH ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführerin kann auch hier nicht gefolgt werden, da der Zweck der … GmbH im Betrieb von Bars und Restaurants besteht. Selbst wenn der Betrieb des Restaurants auf eine andere Gesellschaft übertragen worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die … GmbH zusätzlich noch einen anderen Restaurantbetrieb führen könnte. Danach kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder eine Tätigkeit bei der … GmbH aufnehmen wird. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz fehlender Zeichnungsberechtigung weiterhin einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen der … GmbH ausübt, weshalb von einer arbeitgeberähnlichen Situation ausgegangen werden muss. Demnach gehört die Beschwerdeführerin zu den nicht bezugsberechtigten Personen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, was Vermittlungsunfähigkeit zur Folge hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender

Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG (e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2006 135 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.01.2007 S 2006 135 — Swissrulings