Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.03.2006 S 2006 13

28 marzo 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·888 parole·~4 min·5

Riassunto

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 06 13 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. a) Der heute 34-jährige … (geb. …) ist ledig und wohnt in ... Er absolvierte das Jus-Studium mit Erfolg (lic. iur.) und arbeitete zuletzt bei einer grossen Versicherung im Rechtsdienst. Per Ende Oktober 04 kündigte er seine dortige Arbeitsstelle, um sich danach auf die Anwaltsprüfungen im Kanton Graubünden vorzubereiten und diese zu bestehen. Ende August 05 stellte der Genannte bei der Arbeitslosenkasse (ALK) Graubünden einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab November 04. Am 23./26.09.05 forderte ihn die ALK auf, sich sofort beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Chur zu melden. b) Anfangs Oktober 05 verlangte der Versicherte bei der ALK Auskunft darüber, wieso sie rund 3 Wochen zugewartet habe, ehe sie ihn an das RAV verwiesen habe, zumal aus ihrer Internetseite (www.treffpunkt-arbeit.ch) nicht ersichtlich gewesen sei, dass er sich zur Fristwahrung unverzüglich und persönlich beim RAV hätte melden müssen. Eine allfällige Leistungslücke könne daher nicht ihm angelastet werden, da für die Ermittlung der ALE einzig auf das Datum der schriftlichen Anmeldung oder sonst auf den Poststempel des Eingangs bei der ALK abgestellt werden dürfe. c) Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 lehnte die ALK einen Anspruch auf ALE (für die Zeit vom 01.11.04 bis 26.09.05) mit der Begründung ab, dass der Versicherte die Kontrollvorschriften nicht bzw. erst seit 27.09.05 erfüllt habe, weshalb eine Auszahlung der ALE für die Zeit davor nicht möglich sei. Eine http://www.treffpunkt-arbeit.ch

dagegen erhobene Einsprache wies die ALK mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 ab. 2. Hiergegen erhob der Einsprecher am 23. Januar 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom Dez. 05 samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom Okt. 05 sowie um Gewährung der ALE ab 01., eventuell erst ab 05.09. bis 26.09.05. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die ALK eine Aufklärungs- und Weiterleitungspflicht bezüglich der von ihm fälschlicherweise an sie statt ans RAV eingereichten Gesuchsformulars von Ende Aug. 05 getroffen hätte und diese jener Pflicht nicht nachgekommen sei, weshalb auf den Eingangsstempel der Anmeldung bei der ALK abzustellen sei und folglich die Leistungsverweigerung für den Monat Sept. 05 nicht gerechtfertigt sein könnte. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die ALK (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde auf die bereits im angefochtenen Entscheid enthaltenen Ausführungen verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer nachweislich erst am 27.09.05 persönlich beim zuständigen RAV gemeldet und darum auch erst ab jenem Zeitpunkt die strengen Kontrollvorschriften erfüllt habe. Eine Rückdatierung des Anmeldedatums auf Ende Aug. 05 bzw. anfangs Sept. 05 sei nicht zulässig, zumal es dem juristisch gebildeten Gesuchsteller zumutbar gewesen wäre, sich am richtigen Ort bei der richtigen Stelle zu melden bzw. die dafür benötigten Angaben via Internet bzw. der einschlägigen Gesetze und Verordnungen selbst in Erfahrung zu bringen. Bei Unklarheiten hätte er sich zudem telefonisch direkt beim Amtsleiter melden und umfassend Auskunft verlangen können. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind die Versicherungsträger

und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen – wozu namentlich auch die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Arbeitslosenkasse (ALK) gehören - verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Laut Art. 30 ATSG (Weiterleitungspflicht) haben alle genannten Stellen versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die tatsächlich zuständige Stelle weiter. Gemäss Art. 35 ATSG hat jeder Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. b) Vorliegend ist aktenkundig, dass die Anmeldung des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) bei der falschen Instanz (ALK statt RAV) einging, das Eingangsdatum der 05.09.05 (Stempel ALK) war und der Versicherte nachweislich erst am 23./26.09.05 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er sein Gesuch beim RAV hätte stellen müssen. Aufgrund der eingangs erwähnten Bestimmungen ist für das Gericht bei dieser Sach- und Rechtslage aber offensichtlich, dass die ALK den Gesuchsteller bereits am 05.09.05 kurz schriftlich über den Fehler hätte informieren (Verletzung Art. 27 Abs. 1 ATSG) und sein Gesuch von Amtes wegen (Art. 35 ATSG) sofort an das dafür zuständige RAV hätte weiterleiten müssen (Verletzung von Art. 30 ATSG). Daran ändert selbst nichts, dass der Versicherte aufgrund seiner Hochschulausbildung (lic. iur.) rechtskundig ist, da das ATSG innerhalb des Adressatenkreises der Gesuchsteller keine Unterscheidung getroffen hat, wem die Aufklärungs- und Weiterleitungspflichten nach Art. 27 und 30 ATSG zugute kommen sollte. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Versicherte ab 05.09.05 so zu stellen ist, wie wenn er seine Kontrollpflichten gegenüber dem RAV korrekt erfüllt hätte. c) Der angefochtene Entscheid erweist sich als nicht rechtens, was zur Konsequenz hat, dass er aufgehoben wird und die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags (Anspruch auf ALE vom 05. bis 26.09.05) gutzuheissen ist.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG - ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen - kostenlos ist. Indes steht dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 05. bis 26. September 2005 bejaht. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Arbeitslosenkasse Graubünden hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2006 13 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.03.2006 S 2006 13 — Swissrulings