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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2006 S 2006 110

17 novembre 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,514 parole·~8 min·5

Riassunto

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Testo integrale

S 06 110 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. …, geboren 1918, und ihr Ehemann waren Eigentümer von einem Zweifamilienhaus und etlichem Acker- und Bauland in ... Am 15. Januar 1992 nahmen sie und ihre drei Nachkommen diverse Eigentumsübertragungen infolge Erbvorempfangs vor. Dabei wurde für das Bauland ("Parzelle 141/Plan 2 bzw. Parzelle 222 der Grundbuchvermessung") ein Anrechnungswert von Fr. 260'000.-- eingesetzt. Die beiden Brüder übernahmen das Bauland als Miteigentümer und teilten es in der Folge mittels Neuparzellierung unter sich auf (Parzelle Nr. 222 mit 567 m2, unterdessen mit einem Ferienhaus überbaut; Parzelle Nr. 441 mit 685 m2, nicht überbaut). 2. Seit anfangs 2006 lebt … im Pflege- und Altersheim Alvaneu. Am 27. Februar 2006 reichte sie bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden eine Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu ihrer AHV-Altersrente ein. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 wurde das Gesuch abgewiesen. Es liege ein Einnahmenüberschuss vor; im Zusammenhang mit den Abtretungen 1992 habe ein Vermögensverzicht von Fr. 165'500.-- stattgefunden, welcher zu berücksichtigen sei. Bei der Berechnung des Vermögensverzichts hatte die AHV-Ausgleichskasse auf die in den Verträgen von 1992 festgehaltenen Werte abgestellt. 3. Gegen diese Verfügung liess … durch ihren Sohn … Einsprache erheben. Sie machte geltend, der echte Wert der beiden Baulandparzellen sei von den eingesetzten Fr. 260'000.-- weit entfernt. Dieser Wert sei damals aus Gründen des Ausgleichs zwischen den Anteilen der Geschwister eingesetzt worden.

Effektiv habe der Wert 1992 bei etwa 100.-- Fr./m2 gelegen. Zum Beweis wurde folgendes eingebracht: Ein Kaufvertrag vom 6. März 1998, Parzelle 137, 50.-- Fr./m2; eine Schätzungseröffnung vom 6. August 1998, Parzelle 222, 120.-- Fr./m2. Zudem wurde auf ein kürzliches Angebot für Parzelle Nr. 441 von 80.-- Fr./m2 hingewiesen. 4. Mit Entscheid vom 3. August 2006 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zu den beiden streitigen Baulandparzellen gebe es keine amtlichen Schätzungseröffnungen und eine rückwirkende Bewertung könne nicht verifiziert werden. Es müsse also auf den Wert in den Abtretungsverträgen abgestellt werden. Am 15. August 2006 liess … ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Sie reichte eine Schätzung der Kantonalen Schätzungskommission 3 vom 11. August 2006 ein, welche für die Parzelle Nr. 441 einen Wert von Fr. 89'100.-- (130.-- Fr./m2) angibt. Mit Schreiben vom 17. August 2006 hielt die AHV-Ausgleichskasse an ihrem Entscheid fest. 5. Am 12. September 2006 liess … frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Kantonale Schätzungsamt anzuweisen, ein Gutachten zu erstellten, und die AHV-Ausgleichskasse darauf zu verpflichten, die Werte des Gutachtens zu übernehmen und eine neue, angemessene Verfügung zu erlassen. Zur Begründung verwies sie auf die bereits eingelegten Beweise. Zudem führte sie an, seit 1992 seien mehr als Fr. 9'000.-- für die Erschliessung der beiden Parzellen investiert worden, und gemäss telefonischer Angabe des Grundbuchamtes … seien seit 1992 keine Handänderungen in … vorgenommen worden. 6. Die AHV-Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf den Einspracheentscheid. Der Beschwerdeführerin sei nicht gelungen, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die seinerzeit im Erbvorempfangsvertrag festgehaltenen Verkehrswerte der beiden strittigen Grundstücke zu hoch festgesetzt worden seien.

7. In ihrer Replik liess sich die Beschwerdeführerin nochmals zu den aufgeworfenen Fragen vernehmen. Die AHV-Ausgleichskasse verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen nebst anderen Voraussetzungen dann, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen anzurechnen sind dabei unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Nach konstanter Lehre und Praxis stellt ein Erbvorbezug eine EL-relevante Verzichtshandlung dar (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement 2000, S. 104f.). Wird im Rahmen eines Erbvorbezugs auf Grundstücke verzichtet, so ist deren Verkehrswert zum Verzichtszeitpunkt massgebend (Art. 17 Abs. 5 ELV). Als Verkehrswert gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes der Verkaufswert, den ein Vermögensgegenstand im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts kann auf die amtliche Schätzung abgestellt werden, es sei denn, es lägen Umstände vor, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der amtlichen Schätzung weckten (VGU S 02 302). 2. Grundsätzlich hat die Person, die aus gewissen Tatsachen Rechte ableitet, deren Vorhandensein zu beweisen. Vorliegend bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin zu beweisen hat, dass der streitige Verkehrswert tiefer liegt als von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Anrechnungswertes beim Erbvorbezug angenommen. Dabei gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208f).

Diese Beweisregel bedeutet aber nicht, dass es der Beweispflichtigen alleine überlassen werden kann, den Sachverhalt zu klären. Vielmehr ist das sozialversicherungsrechtliche Verfahren beherrscht von der Offizialmaxime, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 V 32). Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe unsorgfältig gearbeitet (grober Rechnungsfehler, Angabe der falschen Parzellnummern, etc.). Diese Rüge erscheint nicht völlig unbegründet. Ein weiteres Eingehen auf diese Frage erübrigt sich aber, da die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt wird - aus materiellen Gründen gutzuheissen ist. 3. Für die streitigen Grundstücke steht keine amtliche Schätzung für den Verzichtszeitpunkt (15. Januar 1992) zur Verfügung. In einem solchen Fall ist das Heranziehen des beim Erbvorbezug festgelegten Anrechnungswertes grundsätzlich ein taugliches Vorgehen zur Ermittlung des Verkehrswertes. Liegen jedoch genügend Hinweise dafür vor, dass der Anrechnungswert vom Verkehrswert abweicht, so ist eine andere Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes geboten, in aller Regel eine nachträgliche Schätzung rückwirkend auf den Verzichtszeitpunkt. Im vorliegenden Fall vermag die Beschwerdeführerin glaubhaft darzutun, dass der für die beiden Bauparzellen eingesetzte Anrechnungswert mit Fr. 260'000.-- (207.-- Fr./m2) aus Gründen des Ausgleichs zwischen den Anteilen der Geschwister nicht dem Verkehrswert entsprach. In der Schätzungseröffnung vom 6. August 1998 wird für die Parzelle 222 ein Bodenwert von 120.-- Fr./m2 angegeben. Dieser Wert muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Zwar kann eine spätere amtliche Schätzung sicher nicht 1:1 auf den Verzichtszeitpunkt übertragen werden. Sie stellt aber eine gute Grundlage für Rückschlüsse auf den massgebenden Verkehrswert dar, wenn die veränderten Umstände gebührend berücksichtigt werden. Vorliegend betrifft die genannte Schätzung die Parzelle 222, also einen Teil des 1992 abgetretenen Baulandes. Zwischen der Schätzung und der Abtretung liegen 6 Jahre, in welchen für die Gemeinde … keinerlei Anzeichen für massive Schwankungen der Bodenpreise

vorliegen. Die Schätzung von 1998 legt deshalb den Schluss nahe, dass ein m2 dieses Bodens 1992 einen Wert im Bereich von Fr. 90.-- bis Fr. 140.--, keinesfalls aber von Fr. 207.-- hatte. Die Schätzung der Kantonalen Schätzungskommission 3 vom 11. August 2006 gibt für die Parzelle Nr. 441 einen Wert von Fr. 89'100.--, das heisst 130.-- Fr./m2 an. Auch diese Parzelle ist Teil des abgetretenen Baulandes. Zwischen der Schätzung und der Abtretung liegen 14 Jahre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt diese zeitliche Distanz das Beweismittel aber keineswegs untauglich werden. Angesichts des wenig dynamischen Baulandmarktes in … lässt auch diese Schätzung den Schluss zu, dass ein m2 dieses Bodens 1992 einen Wert im Bereich von Fr. 90.-- bis Fr. 140.--, keinesfalls aber von Fr. 207.-- hatte. 4. Angesichts der beiden genannten Schätzungen hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf den Anrechnungswert von Fr. 260'000.-abstellen dürfen. Sie hätte eine nachträgliche Schätzung in Bezug auf den Verzichtszeitpunkt veranlassen müssen. Dies hat sie nun nachzuholen. Dabei kann die Schätzung durch einen öffentlichen oder einen privaten Schätzer vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin kann dabei nota bene alle im Zusammenhang mit dem Erbvorbezug relevanten Werte, also auch diejenigen des Hauses und der Wiesen, durch die nachträgliche Schätzung überprüfen und dann bei der Neuberechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die weiteren, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Argumente einzugehen (Erschliessungskosten, Verkauf von angrenzendem Boden für 50.-- Fr./m2, etc). Im Rahmen der rückwirkenden Schätzung werden diese Vorbringen hingegen zu überprüfen und zu berücksichtigen sein. 5. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die seit der Abtretung erfolgte Neuparzellierung, Erschliessung und Überbauung der Parzelle Nr. 222 spreche gegen ein Abstellen auf die Schätzung von 1998. Dies trifft nicht zu, können doch die geänderten Umstände bei der vorzunehmenden nachträglichen Schätzung relativ problemlos abgeklärt und berücksichtigt

werden. Gleiches gilt sinngemäss für die Parzelle Nr. 441 und die Schätzung von 2006. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, es sei nicht nachzuvollziehen, wie gross die 1992 abgetretene "Parzelle 141/Plan 2" ursprünglich gewesen sei, und inwieweit sie den bei der Neuparzellierung geschaffenen Parzellen Nr. 222 und 441 entspreche. Diese zum Teil tatsächlich bestehenden Unklarheiten dürfen aber entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht einfach zum Abstellen auf einen zweifelhaften Anrechnungswert führen. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin angesichts ihrer Abklärungspflicht bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts diese Unklarheiten mit Hilfe der Beschwerdeführerin und der beteiligten Amtsstellen klären müssen. Dies wird ebenfalls nachzuholen sein. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als nicht rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos.

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