Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 63

18 agosto 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,525 parole·~8 min·2

Riassunto

Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 05 63 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 18. August 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruchsberechtigung 1. a) …, geboren 1962, ist verheiratet und gelernter Laborant. Im Januar 2002 erhob der Versicherte erstmals Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Gemäss Schreiben der … AG (nachfolgend: HH AG) vom 12. Februar 2003 war der Versicherte seit dem 1. Januar 2003 bei ihr im Zwischenverdienst als Allrounder für ca. sechs Monate à fünf Stunden pro Tag angestellt. Am 28. November 2003 wurde der Versicherte von der Regionalen Arbeitsvermittlung … angewiesen, sich beim … für ein Beschäftigungsprogramm anzumelden, was er in der Folge auch tat. Im Schreiben vom 17. Dezember 2003 informierte der … das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend: KIGA) darüber, dass sein Beschäftigungsprogramm für den Versicherten aus terminlichen Gründen nicht in Frage komme, da dieser im Zwischenverdienst bei einer Drittfirma arbeite und dadurch stark ausgelastet sei. Gestützt auf diese Erkenntnis und nach eingeholter Stellungnahme des Versicherten verfügte das KIGA am 12. Februar 2004 die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2005 aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit. Dieser Entscheid wurde mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004 bestätigt. Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 30. April 2004 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. b) Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 5. Oktober 2004 (VGU S 04 86) den Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung auf. Es stellte fest, dass die vom KIGA verfügte Einstellungsdauer offensichtlich falsch sei. Es sei aktenkundig, dass der Versicherte die zur Überbrückung angenommene Arbeits- und Erwerbstätigkeit bei der HH AG, welche Grund

für die fehlende Vermittlungsfähigkeit des Versicherten war, bereits seit dem 1. Januar 2003 ausübte und höchstens bis Ende April 2004 verlängert werden sollte. Somit sei einerseits die Ursache für die Ablehnung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit schon am 1. Januar 2003 gesetzt worden. Andererseits entfalle der fallrelevante Einstellungsgrund spätestens ab Mai 2004, weshalb eine Ablehnung des Anspruchs bis Ende Juni 2005 sachlich nicht vertretbar und deshalb zu korrigieren sei. c) Gestützt auf das verwaltungsgerichtliche Urteil erliess das KIGA am 28. Februar 2005 eine neue Verfügung. Es stellte fest, dass der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 bei der HH AG im Zwischenverdienst gearbeitet habe, weshalb der Versicherte für diese Zeit auch nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Deshalb lehnte das KIGA den Anspruch des Versicherten wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 habe er keinen Zwischenverdienst gehabt, weshalb er ab dem 1. Januar 2004 sowohl objektiv als auch subjektiv vermittelbar gewesen sei. Das KIGA sei in seinem Entscheid gar nicht auf diesen Zeitraum eingetreten, obwohl das Gericht es angewiesen habe, auch den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 näher zu prüfen. Das KIGA nehme gar keine Stellung dazu, verneine jedoch die Vermittlungsfähigkeit. 3. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es erklärte, dass es, nachdem ihm die Beschwerde vom Gericht zur Stellungnahme zugestellt worden sei, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen habe. Man habe ihm dargelegt, dass das KIGA ihm die Vermittelbarkeit gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil S 04 86 und die Zwischenverdienstabrechnung vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 abgesprochen habe. Dies wiederum

bedeute, dass er in der Zeit davor und vor allem danach, bis zu seiner Abmeldung, vermittlungsfähig gewesen sei. Aufgrund des Entscheides sei völlig klar, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 als vermittlungsfähig gegolten habe. Obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er an seiner Beschwerde festgehalten. Dem Beschwerdeführer gehe es wohl nur um die Auszahlungen im Jahre 2004. Eine Berechnung und Auszahlung der Leistungen für das Jahr 2004 durch die Arbeitslosenkasse sei jedoch schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Verfügung vom 28. Februar 2005 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerde mutwillig sei. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe nämlich klar hervor, dass der Beschwerdeführer vom KIGA lediglich für das Jahr 2003 für vermittlungsunfähig befunden worden sei, was man ihm zudem auch ausdrücklich telefonisch erklärt habe. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Argumentation zu vertiefen und zu präzisieren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2005 respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 28. Februar 2005. Zu entscheiden ist, ob das KIGA betreffend die Vermittlungsfähigkeit auch für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 verfügt hat. 2. Vorweg ist zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht im Urteil S 04 86 klar festgehalten hat, die Zwischenverdiensttätigkeit des Beschwerdeführers habe diesen vermittlungsunfähig gemacht. Auf diese Frage kommt das Gericht folglich nicht mehr zurück. Da der Beschwerdeführer nachweislich in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 im Zwischenverdienst tätig war,

hat das KIGA zu Recht für besagte Zeit seine Vermittlungsunfähigkeit angenommen. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers musste das KIGA nicht nur den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 überprüfen. Das Gericht stellte nämlich fest, dass die Angaben des KIGA bezüglich der Einstellungsdauer deshalb nicht zutreffen konnten, weil der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der HH AG bereits seit dem 1. Januar 2003 ausübte und diese nach seinen Angaben höchstens bis zum 30. April 2004 dauern sollte. Dem Urteil nach war das KIGA somit gehalten, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2004 nochmals zu überprüfen. 3. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 vermittlungsfähig gewesen sei. Für diesen fraglichen Zeitraum habe das KIGA jedoch nicht verfügt, was es gemäss Verwaltungsgerichtsurteil S 04 86 aber hätte tun sollen. Demnach stellt die Beschwerde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) dar. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das KIGA in der Verfügung vom 28. Februar 2005 auch betreffend die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 einen Entscheid gefällt hat. b) Das KIGA bringt in seiner Stellungnahme vor, dass es dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen habe. Hieraus ergebe sich klar, dass es ihn für das Jahr 2004 als vermittlungsfähig betrachtet habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, ist doch der Verfügung auf den ersten Blick keineswegs zu entnehmen, dass die zuständige Behörde auch für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 verfügt hat. Umgekehrt kann aus dieser Tatsache aber ebenfalls nicht geschlossen werden, dass das KIGA es unterlassen habe, über diesen Zeitraum zu verfügen. Vielmehr muss diese Frage im Zusammenhang mit den Erwägungen in VGU 04 86 geklärt werden. c) Gemäss VGU S 04 86 hat das Gericht das KIGA verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2004 die tatsächliche Beschäftigungsdauer

des Beschwerdeführers bei der HH AG und damit die Dauer der Vermittlungsunfähigkeit zu ermitteln. Betrachtet man nun die Verfügung vom 28. Februar 2005 im Zusammenhang mit vorerwähntem Urteil, so ergibt sich zweifellos, dass das KIGA mit seiner Verfügung, der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 vermittlungsunfähig gewesen, gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass für die nachfolgende Zeit bis zum 30. April 2004 Vermittlungsfähigkeit gegeben war. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der Verfügung des KIGA vom 28. Februar 2005, welche im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgerichtsurteil S 04 86 gelesen werden muss, e contrario ergibt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 als vermittlungsfähig zu betrachten ist. Damit erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Vorliegend erachtet der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillig. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festgehalten habe, obwohl ihm das KIGA nach Beschwerdeanhebung telefonisch erklärt habe, dass mit der Verfügung vom 28. Februar 2005 sowohl über das Jahr 2003 als auch über das Jahr 2004 entschieden worden sei. Hierzu ist zu bemerken, dass die Unklarheit beim Beschwerdeführer nicht diesem angelastet werden darf. Hätte das KIGA in der angefochtenen Verfügung Vermittlungsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 24. Dezember 2003 und zusätzlich Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 festgestellt, so hätten jegliche Unklarheiten vermieden werden können. Dass der Beschwerdeführer trotz nachträglicher Erklärungen seitens des KIGA an der Beschwerde festgehalten hat, um so eine verbindliche Antwort bezüglich bestehender Unklarheit zu erhalten, kann

ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sein Verhalten ist nicht als mutwillig zu werten, weshalb ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2005 63 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 63 — Swissrulings