S 05 153 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit (Wiedererwägung) 1. a) Der heute 65-jährige … (geb. …) ist von Beruf Handelslehrer und war zuletzt auch als solcher tätig. Im November 02 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse (ALK) Graubünden erstmals zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung (ALE) an. Im September 03 lehnte das Kantonale Amt für Industrie und Gewerbe (KIGA) einen Anspruch auf ALE infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit ab Juli 03 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache – welche sich auf ein Arztzeugnis von Dr. … vom August 03 und die darin retrospektiv attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für die 1. Jahreshälfte 03 stützte – wurde vom KIGA mit Entscheid vom 27.01.2004 abgelehnt. Jener Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. b) Mit Gesuch vom 07.07.2005 erbat der Versicherte das KIGA um rückwirkende Einsetzung in seine Bezugsberechtigung auf ALE und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung des Begehrens um „Wiedererwägung“ wurde vorgebracht, dass er seine krankhafte Angst vor negativen Bewerbungsantworten verloren habe und deshalb seit längerer Zeit wiederum zu 100% arbeits- und vermittlungsfähig gewesen wäre. c) Aus den beiden Arztattesten des Psychiaters Dr. … vom 07.07. und 13.07.2005 geht hervor, dass sich der Versicherte in der 1. Hälfte 03 aus gesundheitlichen Gründen nicht um eine andere zumutbare Arbeitsstelle bemüht habe, dass sich der Gesundheitszustand in der 2. Hälfte 03 aber
deutlich verbessert habe und der Versicherte daher seit anfangs Juli 03 wiederum zu 100% arbeits- und vermittlungsfähig gewesen sei. d) Am 29.07.2005 lehnte das KIGA das Gesuch um Wiedererwägung mit der Begründung ab, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid im Januar 04 nicht wesentlich geändert hätten, weil die nachgereichten Arztatteste (Dr. …) inhaltlich nicht zu überzeugen vermocht hätten. e) Auch eine hierzu erhobene Einsprache des Versicherten wies das KIGA mit Entscheid vom 11.10.2005 ab. 2. Dagegen liess der Einsprecher am 10.11.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Okt. 05) samt der ihm zugrunde liegenden Ablehnungsverfügung (Juli 05) betreffend Gesuch um Wiedererwägung zur Ausrichtung einer ALE. Ferner wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty beantragt. Anknüpfend an die Vorbringen im Gesuch von anfangs Juli 05 sowie die nachgereichten Arztatteste desselben Monats hielt der Beschwerdeführer erneut fest, dass eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit nur in der 1. Hälfte 03 bestanden habe, er darauf wieder zu 100% arbeits- und vermittlungsfähig gewesen sei und deshalb ab 2. Hälfte 03 Anspruch auf ALE gehabt hätte. 3. In der Vernehmlassung beantragte das KIGA (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Erneut wurde geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse seit Herbst 03 nicht grundlegend verändert hätten, weshalb der damals in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom Jan. 04 auch nicht nachträglich habe in „Wiedererwägung“ gezogen werden müssen. 4. Auf Begehren des zuständigen Instruktionsrichters reichte das KIGA noch die Unterlagen betreffend „Arbeitsbemühungen seit Jan. 04“ ein. Hiernach bemühte sich der Versicherte ab Jan. 04 bis April 05 im Durchschnitt mit 8½
Bewerbungen pro Monat um eine neue Arbeits-/Erwerbsstelle. Aktenkundig meldete er sich im Mai 05 (64-jährig) von der Arbeitsvermittlung ab. 5. Zu den edierten Unterlagen des KIGA nahm der Beschwerdeführer am 16.02.2006 noch kurz Stellung, während das KIGA seinerseits auf weitere Ausführungen bzw. auf eine allfällige Entgegnung dazu verzichtete. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500) können Entscheide durch die in erster Instanz zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen hin geändert oder widerrufen werden, sofern eine von der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage besteht und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Vorliegend ist einzig strittig, ob eine vom ursprünglichen Entscheid (rechtskräftiger Entscheid Januar 04) abweichende Sachlage in der Ablehnungsverfügung vom Juli 05 bzw. im Entscheid vom Oktober 05 zu bejahen gewesen wäre, was im Resultat zu einer erneuten Prüfung des anfangs Juli 05 abermals gestellten Gesuchs um Ausrichtung einer ALE (für die Zeit: Juli 03 bis Mai 05) geführt hätte. 2. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage müssen die vorhandenen Arztatteste des Psychiaters Dr. … sein, worin er dem Versicherten im August 03 zuerst (retrospektiv betrachtet) für die 1. Jahreshälfte 03 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) bescheinigte; später indes in den beiden Attesten von Juli 05 von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands sowie einer 100%-igen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit für die 2. Hälfte 03 ausging. In Anbetracht dieser offenkundig und unbestrittenen komplett anders gelagerten Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (AF) des Versicherten vor (100% AUF) sowie nach (100% AF) dem 01.07.03 erscheint es dem Gericht aber unzweifelhaft, dass eine wesentliche Änderung der Gesamtsituation seit dem Vorliegen der neuen Atteste vom Juli 05
gegenüber den Verhältnissen im Januar 04 (Entscheid auf der Basis des einen andern Zeitraum betreffenden Arztattest Aug. 03) stattgefunden hat und daher – ohne weitere Abklärungen und im Resultat anders lautenden Befunden bzw. Erkenntnissen seitens der Vorinstanz – ein „Wiederwägungsgrund“ nach Art. 10 Abs. 1 VVG zu bejahen gewesen wäre. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als sowohl die Arbeitsnachweise für die Zeitspanne (Juli-Dez. 03) als auch die nachgereichten Belege für den Zeitraum ab Jan. 04 beinahe lückenlos ergeben haben, dass sich der Versicherte tatsächlich wieder ab Juli 03 im Schnitt mit 8½ Bewerbungen um eine neue Arbeitsstelle bemühte und seine Angaben bezüglich wieder gewonnenem Selbstvertrauen und erneuter „Vermittelbarkeit“ daher auch glaubhaft scheinen. Das Gericht ist darum zur Überzeugung gelangt, dass der angefochtene Entscheid vom Okt. 05 (inkl. Verfügung von Juli 05) aufgehoben, die dagegen erhobene Beschwerde vom Nov. 05 gutgeheissen sowie die ganze Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur weiteren, insbesondere medizinischen Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückgewiesen werden muss. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Aussergerichtlich steht dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer indes noch eine angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverständung wird damit automatisch hinfällig. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das KIGA hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.