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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2006 S 2005 145

20 gennaio 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,239 parole·~16 min·7

Riassunto

Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 05 145 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 20. Januar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit 1. … ist … geboren und angelernter Spengler. Er war vom 1. September 2002 bis zum 31. Juli 2004 bei der … AG angestellt. Sein letzter, effektiver Arbeitstag war der 17. Dezember 2003, da er seit dem 18. Dezember 2003 bis zum Kündigungstermin krankgeschrieben war. Bis zum 31. November 2004 erhielt er noch Krankentaggelder der Zürich Versicherung ausbezahlt. Am 2. Dezember 2004 meldete er seinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab 3. Dezember 2004 an. Der Versicherte war damals noch in Selma, Calancatal, wohnhaft, von wo er sich am 1. April 2005 infolge Wegzugs nach Münchenstein (BL) abmeldete. 2. a) Am 15. Dezember 2004 hat der Versicherte in einem Beratungsgespräch gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin des regionalen Arbeitvermittlungszentrums (RAV) … mitgeteilt, dass er sich um seine beiden schulpflichtigen Kinder kümmern müsse. Seine Verfügbarkeit beschränke sich deshalb auf montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08.30 Uhr bis 15.00 Uhr und mittwochs von 08.30 bis 12.00 Uhr, weil er für den Moment niemanden habe, der sich um die Kinder kümmern könne. Er sei aber daran, die Kosten für eine Haushalthilfe zu berechnen. Er suche daher eine 70%-ige Tätigkeit, da er ab 1. Dezember 2004 wieder arbeitsfähig sei. Während der Besprechung wurde der Versicherte auch darauf hingewiesen, dass er mindestens acht Bewerbungen pro Kontrollperiode vorweisen und an der nächsten Informationsveranstaltung teilnehmen müsse. Das Protokoll der Besprechung wurde vom Versicherten unterzeichnet.

Nebst dem Protokoll füllte er gleichentags ein ihm ausgehändigtes Kinderbetreuungsformular aus, in welches er die Namen seiner Kinder einsetzte, jedoch keine Angaben machte, wer sich wann um die Kinder kümmere. b) Am 27. Januar 2005 informierte das RAV das Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit (KIGA) über den Inhalt des Beratungsgesprächs vom 15. Dezember 2004 und fragte beim KIGA an, ob der Versicherte unter diesen Voraussetzungen überhaupt vermittlungsfähig sei, zumal es auch den vom Versicherten gesuchten Beruf in der Region praktisch nicht gebe. c) In einem weiteren Beratungsgespräch am 3. Februar 2005 gab der Versicherte an, in die Deutschschweiz ziehen zu wollen, wo er auch schon mit einem möglichen Arbeitgeber in Kontakt sei. Der Zügeltermin sei im Sommer nach Ende des Schuljahres geplant. Für Dezember 2004 und Januar 2005 habe er genügend Bewerbungen vorzuweisen. Auch das Protokoll dieser Besprechung wurde vom Versicherten unterschrieben. 3. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005, in dem er auch auf die Abhängigkeit der Anspruchberechtigung von der Vermittlungsfähigkeit ab Anmeldedatum hingewiesen wurde, bat das KIGA den Versicherten, Angaben über die Organisation der Kinderbetreuung und darüber zu machen, in welchem prozentualen Umfang er vermittlungsfähig sei und in welchem Rahmen, d.h. an welchen Tagen und zu welchen Arbeitszeiten er sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen könne. Nachdem keine Stellungnahme einging, verfügte das KIGA am 10. Mai 2005 die Ablehnung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab Anmeldung vom 3. Dezember 2004. Das Amt begründete seinen Entscheid damit, dass der Versicherte gemäss Akten wegen der fehlenden Kinderbetreuung und der damit verbundenen beschränkten zeitlichen Verfügbarkeit nicht vermittlungsfähig sei. Diese werde auch durch seinen Wohnort im … und des damit verbundenen weiten Arbeitswegs zusätzlich erschwert.

4. a) Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2005 Einsprache. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung einer Anspruchsberechtigung von 100%. Am 19. Mai 2005 liess der Versicherte eine weitere Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Die Einsprachen wurde hauptsächlich damit begründet, dass der Versicherte bis zu einem schweren Unfall am 5. Februar 2005 zu 100% vermittelbar gewesen wäre. Er habe nämlich verschiedentlich darauf hingewiesen, dass seine Kinder durch seine Mutter oder seine Freundin fremdbetreut werden könnten. Auf die Aufforderung zur Vernehmlassung vom 18. Februar 2005 habe er nur wegen eines schweren Unfalls vom 5. Februar 2005, seit dem er zu 100% arbeitsunfähig sei, nicht Stellung nehmen können. Am 7. Juni 2005 liess der Versicherte seine Einsprache noch ergänzen. Darin wurde bekräftigte, dass er bis zu seinem Unfall zu 100% vermittlungsfähig und dass eine Fremdbetreuung durch seine Mutter oder durch seine Freundin sichergestellt gewesen wäre. Weiter wurde ausgeführt, dass er seinen Anspruch auf Vorschlag seiner Beraterin beim RAV auf 70% reduziert habe, da man so auch den Fall berücksichtigen könne, dass niemand die Kinder betreue. Für ihn sei damit die Kinderbetreuung vollumfänglich sichergestellt gewesen, weshalb er sich zu Recht nicht veranlasst gesehen habe, auf dem Kinderbetreuungsformular eine Betreuungsmöglichkeit anzugeben. Ausserdem habe er sich damals in Unkenntnis seiner rechtlichen Situation mit den Vorschlag seiner Beraterin einverstanden erklärt, wodurch das RAV seine Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt habe. Auch habe er schon damals beabsichtigt, seinen Wohnort in die Region Basel zu verlegen, was dem RAV bekannt gewesen sei. Zudem sei seine Suche nach einer Arbeitsstelle nicht auf das … beschränkt gewesen, ganz abgesehen davon, dass der Wohnort keinen Einfluss auf die Frage der Anspruchsberechtigung habe. Ihm sei daher bis zur Zeit des Unfalls das volle Taggeld auszuzahlen. 5. Am 23. September 2005 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Versicherte für den in Frage stehenden Zeitraum keine Kinderbetreuung habe nachweisen können. So habe er auf dem

Betreuungsformular vom 15. Dezember 2004 keine Kinderbetreuung angegeben und auch im Beratungsgespräch von diesem Datum mitgeteilt, er müsse sich um seine zwei schulpflichtigen Kinder kümmern, da er keine Personen habe, welche die Betreuung übernehmen würden. Erst nach Abspruch der Vermittlungsfähigkeit habe der Versicherte zwei Betreuungspersonen angegeben. Es können daher nun nicht mehr festgestellt werden, ob diese im fraglichen Zeitraum tatsächlich die Kinderbetreuung übernommen hätten; denn gemäss Angaben der Personalberaterin habe der Versicherte ihr immer angegeben, er müsse seine zwei Kinder betreuen. Weiter wurde der Entscheid damit begründet, dass der Versicherte nur zu beschränkten Arbeitszeiten, d.h. während seine Kinder in der Schule gewesen wären, eine Arbeit hätte annehmen können. Berücksichtige man dabei noch seinen damaligen Wohnort, wäre es kaum möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu diesen Arbeitszeiten zu finden, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgelehnt worden sei. 6. a) Dagegen liess der Versicherte am 24. Oktober 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte Aufhebung des Einspracheentscheides und der zugrunde liegenden Verfügung sowie Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Dezember 2004. Die Anträge wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Tatbeweis erbracht habe, dass er trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung ausüben könne. Auf die Fragen des KIGA vom 18. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer deshalb nicht reagiert, weil er am 5. Februar 2005 einen Unfall erlitten habe und seit damals arbeitsunfähig sei, was für ihn die verlangten Angaben zur Kinderbetreuung obsolet gemacht habe. Im Einspracheverfahren habe er aber dargelegt, dass Mutter und Lebenspartnerin für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden hätten. Weiter wurde angeführt, dass das KIGA seine Aufklärungs- und Beratungspflichten nach Art. 27 ATSG verletzt habe, indem es hier nicht weiter den Sachverhalt ermittelt habe. Das RAV resp. das KIGA hätten dem Beschwerdeführer, als er mitgeteilt habe, er sei allein erziehender Vater zweier schulpflichtiger Kinder, mitteilen müssen, dass seine Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung angesichts des

Arbeitsumfangs von 70% und der von ihm angegebenen verfügbaren Tageszeiten in Frage gestellt sein könnte. Davon sei aber nicht einmal die Beraterin des RAV ausgegangen, sonst hätte sie nicht erst Ende Januar 2005 das KIGA betreffend Vermittelbarkeit angefragt. Auch im Schreiben des KIGA vom 18. Februar 2005 sei kein Hinweis auf eine allenfalls fehlende Anspruchsberechtigung vorhanden. Das KIGA habe, als keine Antwort eingetroffen sei, auch nicht mehr nachgefragt. Er habe somit keine Gelegenheit mehr gehabt, sein Verhalten zu ändern und die nach Ansicht des KIGA erforderlichen Voraussetzungen für seine Anspruchsberechtigung zu schaffen. Dies sei analog der Erteilung einer unrichtigen Auskunft zu behandeln. Hätte die Versicherung den Beschwerdeführer nämlich richtig aufgeklärt, hätte er das Schreiben vom 18. Februar 2005 beantwortet. Der Beschwerdeführer sei daher so zu stellen, wie wenn die unterlassene Auskunft erfolgt wäre. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von Anfang an mitgeteilt, dass er nebst seiner Suche am Wohnort auch eine Arbeitsstelle im Tessin und in der Deutschschweiz suche. Die von ihm gemachten Bemühungen und auch die letzte Anstellung im Tessin würden dies belegen. Hätte das RAV oder das KIGA in der Angabe des Beschwerdeführers, er suche vorzugsweise per Beginn des neuen Schuljahres in der Deutschschweiz eine Anstellung eine Gefährdung der Anspruchsberechtigung gesehen, hätte er auch darauf aufmerksam gemacht werden müssen. Ein allgemeiner Informationstag genüge hierfür nicht. b) In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner begründete seinen Antrag damit, dass der Beschwerdeführer seit 18. Dezember 2003 bis 30. November 2004 wegen Krankheit nicht gearbeitet habe, so sei er auch erst seit 1. Dezember 2004 wieder zu 100% arbeitsfähig. In diesem Zeitraum seien die Kinder zunächst von der arbeitslosen Ehefrau des Beschwerdeführers betreut worden, später nach der Trennung und in Folge ihrer Krankheit vom Beschwerdeführer. Eine Fremdbetreuung wegen Arbeitsabwesenheit sei somit nie erforderlich gewesen. Weiter wurde angeführt, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gearbeitet und sich um die Kinder gekümmert hätte, das Amt seinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung dennoch ab Anmeldedatum hätte überprüfen müssen. Entscheidend sei einzig, ob er während seiner Arbeitslosigkeit über eine Kinderbetreuung verfügt habe und ob er allenfalls bei fehlender Kinderbetreuung zu den von ihm angegebenen Arbeitszeiten einer Arbeit hätte nachgehen können. Dazu habe er aber gegenüber dem RAV und dem KIGA nie konkrete Angaben gemacht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV immer angegeben, dass er sich um seine Kinder kümmern müsse und dass zurzeit keine andere Person dies machen könne. Dass der Beschwerdeführer über keine Kinderbetreuung verfügt habe, werde von ihm selber auch eingestanden, indem er in der Beschwerdeschrift habe ausführen lassen, dass er das Schreiben des KIGA vom 18. Februar 2005 nicht habe beantworten müssen, weil er seit 5. Februar 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Bezüglich der gerügten Pflichtverletzungen führte der Beschwerdegegner aus, dass man den Beschwerdeführer mit Schreiben 18. Februar 2005 darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine versicherte Person nur dann vermittlungsfähig sei, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zudem sei ihm im Schreiben mitgeteilt worden, dass eine Bestätigung der Tagesmutter oder der zuständigen Person erforderlich sei. Ausserdem werden Arbeitslose beim Erstgespräch und am Informationstag über ihre Rechte und Pflichten ausführlich informiert, auch über die Vermittelbarkeit und die Verpflichtung zur Regelung der Kinderbetreuung, falls notwendig. Dies habe man vorliegend gemacht. Wenn der Versicherte sage, er sei nicht genügend informiert worden, sei dies eine Schutzbehauptung. Auch habe der Beschwerdegegner auf eine Antwort des Schreibens vom 18. Februar 2005 gewartet. Es sei aber nicht seine Aufgabe, jeden Versicherten noch einmal zur Stellungnahme aufzufordern, wenn diese nicht eintreffe. 7. a) In seiner Replik vom 29. November 2005 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten und bestritt grösstenteils die Ausführungen des Beschwerdegegners. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gedacht habe, dass die Angaben über die Kinderbetreuung wichtig seien und dass er bei Unterlassen der Angaben gar seines Anspruchs verlustig gehen könne. Auch habe er davon ausgehen

könne, dass KIGA über seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und somit die Unmöglichkeit der Stellensuche informiert gewesen sei, weswegen er dem Schreiben des KIGA vom 18. Februar 2005 auch nicht die Bedeutung zugemessen habe, welche es nun plötzlich haben solle. Weiter wurde präzisierend ausgeführt, dass nicht seine damalige Ehefrau, sondern seine Mutter schon lange vor der Trennung der Ehegatten infolge der schon seit Jahren bestehenden Krankheit der Ehefrau die Kinder betreut habe und dies auch nach der Trennung bzw. nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer im Dezember 2004 wieder getan hätte, wenn dies nötig gewesen wäre. Er habe diese Tatsache schon immer dargelegt. Dass der Nachweis der Kinderbetreuung erst im Beschwerdeverfahren erfolge, schade dem Versicherten nicht. Zudem ergebe sich aus den Protokollen nicht, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er müsse die Kinder selbst betreuen. Ausserdem habe man ihm nie gesagt, dass die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung vom Nachweis der Kinderbetreuung abhängig sei. Der Beschwerdeführer wäre sehr wohl bereit und in der Lage gewesen, eine Stelle ausserhalb des … anzunehmen und habe ja auch bald nach dem Schreiben vom 18. Februar 2005 seinen Wohnsitz in den Kanton Basel Land verlegt. Zusätzlich wurde bestritten, dass am Informationstag das Thema Kinderbetreuung und das Erfordernis der Angabe derart ausführlich diskutiert worden seien, wie das in der Stellungnahme dargelegt werde. Der Beschwerdegegner habe damit seine Aufklärungspflichten verletzt. Würde dem Beschwerdeführer seine Vermittlungsfähigkeit im Nachhinein abgesprochen, würde er auch seines Versicherungsschutzes im Falle von Unfällen verlustig gehen. Er habe auch keine Gelegenheit mehr gehabt, sich für den Unfall vom Februar 2005 anderweitig zu versichern. b) In seiner Duplik vom 9. Dezember 2005 hält das KIGA an seinen Anträgen fest und führt aus, dass erst ab dem Zeitpunkt des Nachweises der Kinderbetreuung der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejaht werden könne. Eine nachträglich und erst mit der Replik eingereichte Bestätigung der Mutter ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine Kinderbetreuung verfügt habe. Hinsichtlich des Betreuungsformulars und des unbeantworteten Schreibens vom 18. Februar

2005 wurde angeführt, dass Arbeitslose gehalten seien, den Weisungen des RAV nachzukommen. Bekomme ein Versicherter das genannte Formular, müsse er die entsprechenden Angaben auch machen. Dies gelte umso mehr, wenn er mit einem Brief erneut zu den Angaben aufgefordert werde. Der Beschwerdeführer habe aber weder das Formular ausgefüllt noch den Brief beantwortet. Er habe von Anfang an keine Kinderbetreuung angegeben, sondern der Personalberaterin nur mitgeteilt wann er arbeiten könne. Auf der Grundlage dieser Angaben habe man sich im gegenseitigen Einverständnis auf eine Vermittlungsfähigkeit von 70% geeinigt. Die Festlegung der Vermittlungsfähigkeit auf 70% stehe somit in keinem Zusammenhang mit einem allfälligen Ausfall einer Kinderbetreuung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 23. September 2005. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde. 2. a) Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdegegner oder das RAV seine Beratungs- und Auskunftspflichten nach Art. 27 ATSG verletzt hat. Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jeder Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Diese Pflichten werden in Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) genauer definiert. Demnach mussten das KIGA und das zuständige RAV den Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten aufklären, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu

verkürzen. Die Aufklärungs- und die Beratungspflicht werden dabei regelmässig durch einen allgemeinen Informationstag und durch individuelle Beratungs- und Kontrollgespräche mit dem RAV erfüllt. b) Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass ihm sei die Pflicht zur Regelung der Kinderbetreuung sowie zur entsprechenden Angabe dieser und die Konsequenzen im Unterlassungsfall weder am Informationstag noch bei einem Beratungsgespräch bekannt gegeben worden bzw. wenn, dann nur in zu allgemeiner und damit ungenügender Form, wodurch vorliegend die Informationspflicht verletzt sei. Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen. So genügt vorliegend schon ein einziger Blick auf das am 15. Dezember 2004 vom Beschwerdeführer ausgefüllte Kinderbetreuungsformular, um zu zeigen, dass der Informationspflicht nachgekommen wurde. Schon dort wird unmissverständlich darüber aufgeklärt, dass ein Versicherter mit betreuungspflichtigen Kindern nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er konkret den Nachweis erbringen kann, dass die Kinder betreut werden. Auch aus dem Schreiben vom 18. Februar 2005 erschliesst sich neben den erneuten Hinweisen zur Anspruchberechtigung und zur Vermittlungsfähigkeit, dass die eingeforderten Angaben ab Anmeldedatum zu machen sind. Damit kann vorliegend keine Rede von Unterlassung der Informationspflichten sein, diesbezügliche Vorbringungen erweisen sich als unbegründet. 3. Weiter gilt es noch, den zur Ermittlung der Vermittlungsfähigkeit erheblichen Sachverhalt festzustellen. Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des angefochtenen Verwaltungsentscheids (Anfechtungsobjekt) gegeben war (Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 61, N 54). Die erst in der Replik eingebrachte Bestätigung der Mutter, sie hätte sich im Bedarfsfalle um die Kinder gekümmert, ist deshalb nicht relevant und erscheint zudem als Gefälligkeitsaussage. So oder anders ist sie aus dem Recht zu weisen. Da der Beschwerdeführer entgegen der deutlichen Information auf dem Betreuungsformular und trotz Aufforderung zur Vernehmlassung vom 18. Februar 2005 bis und mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2005 den verlangten Betreuungsnachweis – unter Verletzung

seiner Mitwirkungspflicht – nicht erbracht hat, hat er auch die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Dementsprechend ist auf seine Angaben gemäss Aktenlage abzustellen, das heisst, dass er sich alleine um seine Kinder kümmern müsse und daher lediglich während des Unterrichts montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08.30 bis 15.00 Uhr und mittwochs von 08.30 bis 12.00 Uhr arbeiten könne. 4. a) Schliesslich bleibt nun noch die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Da der Beschwerdeführer selber angibt, seit dem 5. Februar 2005 zu 100% arbeitsunfähig zu sein, kann die Prüfung nur für den Zeitraum vom 3. Dezember 2004 bis 4. Februar 2005 erfolgen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsloser vermittlungsfähig, wenn er nebst der hier unbestrittenermassen bestehenden Vermittlungsbereitschaft und unzweifelhafter Berechtigung - auch in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Mit dem Begriff "in der Lage sein" versteht man die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, unter welcher auch die Verfügbarkeit in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht zu verstehen ist (Nussbaumer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Soziale Sicherheit, N 214). Kann jedoch ein Versicherter seine Arbeitskraft lediglich während gewisser Tagesoder Wochenstunden einsetzen, kann die Vermittlungsfähigkeit nur bedingt anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (120 V 385 E. 3; Nussbaumer, a.a.O., N 214). b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine zeitliche Verfügbarkeit von maximal 29.5 Stunden in der Woche angegeben (E. 3), was im Übrigen den vereinbarten 70% im Verhältnis zu einer durchschnittlichen Arbeitswoche von 42 Stunden entspricht. Zur Abklärung der Verfügbarkeit in örtlicher Hinsicht gilt es, die Möglichkeit eine Arbeitsstelle unter Berücksichtigung des Wohnorts und insbesondere des damit verbunden Arbeitswegs zu prüfen. Dabei lässt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer wie

schon zuvor im Raum Bellinzona und in den von seiner Berufserfahrung abgedeckten Bereichen eine Anstellung hätte finden können. Berücksichtigt man nun den damit verbunden Arbeitsweg von je ca. 30 Min. mit dem Auto oder ca. 1h mit öffentlichem Verkehr, reduziert sich seine Verfügbarkeit auf durchschnittlich 22 h, was rund 50% im Verhältnis zu einer durchschnittlichen Arbeitswoche von 42 Stunden und für den fraglichen Zeitraum ausmacht. Der Beschwerdeführer war somit im fraglichen Zeitraum trotz bzw. wegen seiner Betreuungspflichten und unter Berücksichtigung aller damaligen Umstände zu 50% vermittlungsfähig. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach, soweit es die Vermittelbarkeit von 50% betrifft, als nicht rechtens, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der zugrunde liegenden Verfügung führt. Zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 AVIG wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300), ausser bei hier nicht zutreffenden Ausnahmen, kostenlos ist. Bei diesem Ausgang wird praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 10. Mai 2005 und der Einspracheentscheid vom 23. September 2005 werden aufgehoben. Die Vermittlungsfähigkeit von … für den Zeitraum vom 3. Dezember 2004 bis 4. Februar 2005 wird auf 50% festgesetzt und die Sache zur weiteren Abklärung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 AVIG für den genannten Zeitraum an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 30. Januar 2007 abgewiesen (C 102/06).

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