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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.10.2004 S 2004 89

5 ottobre 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·892 parole·~4 min·4

Riassunto

BVG-Beiträge | berufliche Vorsorge

Testo integrale

S 04 89 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend BVG-Beiträge 1. … war Inhaberin des Hotels… und beschäftigte als Arbeitgeberin im Zeitraum vom 1. Juni bis 20. November 2000 zwei Angestellte, welche BVG-pflichtige Löhne erzielten. Auf entsprechendes Begehren der beiden Angestellten hin erfolgte per 29. April 2003 rückwirkend für den fraglichen Zeitraum der Zwangsanschluss an die Stiftung … in ... Nachdem die Arbeitgeberin trotz Zahlungserinnerung die offenen BVG- Beiträge für ihre Arbeitnehmer nicht einbezahlte, erfolgte am 27. Januar 2004 seitens der Stiftung eine Mahnung zur Zahlung eines Betrages von insgesamt Fr. 5'947.20 bis spätestens 16. Februar 2004. Auf Begehren der Stiftung erliess das Betreibungsamt Kreis … am 18. Mai 2004 in der Betreibung Nr. 2040475 einen Zahlungsbefehl an die Arbeitgeberin über Fr. 5'947.20 nebst 5% Zins seit dem 17. Februar 2004 zuzüglich Fr. 150.-- Umtriebsentschädigung und Fr. 70.-- Kosten Zahlungsbefehl. Gegen die Betreibung erhob die Arbeitgeberin am 22. Mai 2004 Rechtsvorschlag. 2. Mit Klage vom 29. Juni 2004 verlangte die Stiftung …, es sei die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihr Fr. 4'469.65 Personalvorsorgebeiträge für die Zeit vom 1.6.00 – 30.11.00 Fr. 477.55 Beitragszinsen Fr. 700.00 Verfügungsgebühren Fr. 200.00 Kosten für rückwirkende Mutationen

Fr. 100.00 Mahnspesen Fr. 150.00 Umtriebsentschädigung Fr. 70.00 Kostenvorschuss insgesamt Fr. 6'167.20, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Februar 2004 auf Fr. 4'469.65 zu bezahlen. Ferner verlangt sie die Beseitigung des von der Arbeitgeberin erhobenen Rechtsvorschlages. 3. … reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 30. August 2004 teilte der Instruktionsrichter der Beklagten mit, dass das Gericht daher gestützt auf die ihm vorliegenden Akten entscheiden werde. Auf die weiteren Ausführungen in der Klage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung von BVG-Beiträgen ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS). Gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist das Verwaltungsgericht zudem befugt, den in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag direkt zu beseitigen, ohne dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden müsste. 2. a) Unbestritten ist, dass die Beklagte im Zeitraum vom 1. Juni – 30. November 2000 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war und daher auch für ihre beiden Angestellten keine Beiträge zahlte. Fest steht auch, dass die Beklagte per 29. April 2003 zwangsweise einer BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen werden musste, dass der Zwangsanschluss unangefochten in Rechtskraft erwuchs und dass sie für den fraglichen Zeitraum zugunsten ihrer Arbeitnehmer Beiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat.

Die Beklagte bestreitet denn auch im vorliegenden Verfahren weder die Berechtigung der Beitragsforderung an sich noch deren Höhe im Umfang von Fr. 4'469.65. Letztere wurde offenkundig aufgrund der Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse bzw. der Lohnmeldungen der Beklagten errechnet und einverlangt und aufgrund der fehlenden Zahlungsmoral mit den ordentlichen Beitragszinsen (Fr. 477.55) ergänzt. Auch die übrigen eingeklagten Beiträge (so die Fr. 700.-- Verfügungsgebühren; Fr. 200.-- Kosten für rückwirkende Mutationen, die Fr. 100.-- Mahnspesen, die Fr. 150.-- Umtriebsentschädigung sowie die Fr. 70.-- Kostenvorschuss) geben zu keine Bemerkungen Anlass. b) Zu prüfen bleibt damit noch der von der Klägerin verlangte Verzugszins von 5% auf der eingeklagten Beitragsforderung seit dem 17. Februar 2004, dem Tag nach Ablauf der in der Mahnung vom 27. Januar 2004 angegebenen Zahlungsfrist, und somit dem Eintritt des Verzugs. Auch diesem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ist die Vorsorgeeinrichtung nämlich berechtigt, für nicht rechtzeitig einbezahlte Beiträge Verzugszinsen zu fordern. Nachdem weder das BVG noch die Anschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen, wird praxisgemäss der in Art. 104 OR vorgesehene Zinsfuss von 5% analog angewendet (vgl. VGU S 03 129; PVG 1998 Nr. 25). Entsprechend schuldet die Beklagte ab dem 17. Februar 2004 auf dem Betrag von Fr. 4’469.65 Verzugszinsen im Umfang von 5%. c) Im Lichte des oben Dargelegten ist daher die Klage gemäss Ziff. 2 des Sachverhaltes vollumfänglich gutzuheissen inklusive Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 2040475 und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. 3. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 11 VVS ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Art. 11 VVS). Die Beklagte hat es für einen Zeitraum von 6 Monaten versäumt, die BVG-Beiträge für ihre Angestellten zu

bezahlen und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Klageanhebung gezwungen. Rechtlich relevante Gründe für ihr mutwilliges Verhalten sind keine ersichtlich, weshalb es sich denn auch rechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der Klägerin aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und … verpflichtet, der Stiftung … Fr. 6’167.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Februar 2004 auf CHF 4'469.65 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2040475 wird im Umfang von Fr. 6’167.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Februar 2004 auf Fr. 4'469.65 beseitigt und für diesen Betrag wird die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 608.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. … hat die Stiftung … aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

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