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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.10.2004 S 2004 33

5 ottobre 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,248 parole·~6 min·4

Riassunto

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Testo integrale

S 04 33 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. …, geschieden, wohnhaft in …, bezieht von der Ausgleichskasse des … seit dem 1. September 1998 eine ordentliche einfache Altersrente von derzeit Fr. 1'860.--/Monat bzw. 21'672.--/Jahr. Von der SUVA erhält er zudem eine Rente von Fr. 1'214.--/Monat bzw. Fr. 14'568.--/Jahr. Am 14. Juli 2003 reichte er bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein. Die Überprüfung der Anspruchsberechtigung ergab einen Einkommensüberschuss von Fr. 6'061.--/Jahr, weshalb ihm mit Verfügung vom 22. August 2003 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen denn auch verweigert wurde. Die dagegen von … eingereichte Einsprache wurde nach diversen Telefonaten und einem persönlichen Vortritt, anlässlich welchem die Berechnungsweise erläutert wurde, mit Entscheid vom 9. Februar 2004 abgewiesen. 2. a) Dagegen reichte … am 11. März 2004 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ferner sei ihm mangels juristischer Kenntnisse ein versierter, materievertrauter Rechtsbeistand unentgeltlich zuzuordnen. Zudem sei ihm für die Beweismitteleingabe etc. eine angemessene Frist einzuräumen. b) Mit Schreiben vom 12. März 2004 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Zuordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Ferner wurde dem

Beschwerdeführer eine kurze Frist bis am 19. März 2004 um die Eingabe mit Sachverhalt, einer kurzen Begründung sowie den dazugehörigen Akten zu ergänzen. c) Auf ein weiteres Gesuch vom 18. März 2004 hin erstreckte der Instruktionsrichter die Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 2. April 2004 unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. d) Mit Eingabe vom 2. April 2004 reichte der Beschwerdeführer diverse ergänzende Akten ein; von der Ergänzung seiner Eingabe mit dem verlangten Sachverhalt wie auch von einer wenigstens kurzen Begründung seiner Beschwerde sah er indessen ab. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte sie die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. 4. In einem weiteren, vom Beschwerdeführer verlangten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, ihre Eingaben und Begehren zu ergänzen bzw. zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) hat eine Beschwerdeschrift das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine kurze Begründung zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat mit der zu beurteilenden Eingabe vom 11. März 2004 noch innert der 30-tägigen Frist (Fristablauf: Samstag 13. März 2004 bzw. da auf ein Wochenende fallend: Montag 15. März 2004) lediglich Rechtsbegehren gestellt: um Aufhebung des

Einspracheentscheides, Zuordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Einräumung einer angemessenen Nachfrist für die Beweismitteleingabe, etc. Von einer Sachverhaltsdarstellung und einer Begründung hat er hingegen abgesehen. Eine solche Eingabe genügt nun den Anforderungen, die an eine Beschwerde zu stellen sind, offensichtlich nicht, fehlen doch zwei von den drei wesentlichen Elementen. Die Eingabe muss letztlich als blosse Beschwerdeankündigung betrachtet werden (vgl. PVG 1987 Nr. 77, 1986 Nr. 75, 1984 Nr. 89, 1982 Nr. 85, 1976 Nr. 107). Auch innerhalb der ihm zweimal erstreckten Nachfrist hat er von der Ergänzung seiner Beschwerde im einverlangten Umfange (Sacherverhalt und Begründung) abgesehen. Die anfangs April 2004 eingereichten ergänzenden Akten vermögen die dargelegten Mängel ebenso wenig zu heilen, zumal Sachverhalt und Begründung aufgrund der eingangs erwähnten Bestimmung in der Rechtsschrift selber enthalten sein müssen. Im Übrigen war die Eingabe des Beschwerdeführers gar keiner Verbesserung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 VGG zugänglich, weil diese Bestimmung nicht dazu dient, eine Umgehung der peremptorischen Beschwerdefrist von 30 Tagen durch die Abgabe (im Ergebnis) blosser Beschwerdeankündigungen zu ermöglichen. Es ist damit festzuhalten, dass die Eingabe so oder anders an einem nicht behebbaren Mangel litt. 2. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aus dem Vorgehen des Instruktionsrichters, welcher nach dem Eingang der Eingabe beim Verwaltungsgericht entgegenkommenderweise zweimal eine Fristerstreckung gewährte, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zwar wäre es richtig gewesen, die Beschwerde, allenfalls unter einer Fristansetzung bis zum 15. März 2004 (ordentlicher Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist), nach deren Eingang als offensichtlich unzulässig abzuschreiben, anstatt eine erste Fristerstreckung bis zum 19. März 2004, bzw. auf entsprechendes Gesuch hin die Frist ein weiteres Mal bis zum 2. April 2004 zu erstrecken, und damit faktisch die Beschwerdefrist zu verlängern. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Eingabe – wie oben ausgeführt – bereits von vorneherein an einem nicht behebbaren Mangel litt. Der Instruktionsrichter hat den Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 12. April 2004 umgehend

darauf hingewiesen, obwohl eine Verbesserung innert der Beschwerdefrist kaum mehr möglich gewesen war, dies bereits deshalb, weil die Eingabe erst am letzten Arbeitstag vor Fristablauf beim Gericht einging. Wie bereits oben dargelegt, endete die Beschwerdefrist nämlich bereits am darauf folgenden Tag (13. März 2004, bzw. weil dieses Datum auf einen Samstag fiel, am Montag, den 15. März 2004). Selbst wenn man nun davon ausgehen würde, dass die Ansetzung einer Nachfrist durch den Instruktionsrichter bis zum 19. März 2004 im Sinne einer „letzten Chance“ dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden müsste, kann dieser – nachdem er nicht einmal innert der ihm ein zweites Mal erstreckten Nachfrist seine Eingabe entsprechend ergänzte – aus den Nachfristansetzungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem wäre wegen der Art der Mängel - wie schon erwähnt – zumindest die Ansetzung der zweiten Nachfrist nicht mehr zulässig gewesen. Auch aus dem Umstand, dass in der Folge ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Gericht frei ist, in Abweichung der Anordnungen des Instruktionsrichters eine Beschwerde als unzulässig zu erklären, da allein das Gesamtgericht darüber endgültig entscheidet, ob ein Rechtsmittel den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob allenfalls heilbare Mängel vorliegen. Den prozessleitenden Anordnungen des Instruktionsrichters kann demnach grundsätzlich keine Bedeutung für den Entscheid des Gerichtes über die formellen Beschwerdeerfordernisse besitzen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Anordnungen des Instruktionsrichters Dispositionen getroffen hätte, welche etwas an der materiellen Rechtslage geändert hätten. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall. Die mit der Anordnung von zwei Nachfristen im Ergebnis zugesagte Verlängerung der Beschwerdefrist ist offensichtlich nichtig und hat den Beschwerdeführer nicht zu nachteiligen Dispositionen veranlasst. Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde materiell hätte eingetreten werden dürfen, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt.

Es betrifft dies insbesondere die Berechnungsweise der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen (Art. 3a und 3c ELG), die Anrechnung der im konkreten Fall vom Ansprecher geltend gemachten Mietauslagen und Nebenkosten (Pauschalansatz) der Wohnung in … (Art. 16a und 16 c ELV; BGE 105 V 271 ff.), den angewendeten Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 5 ELG; RB 1702 vom 3. Dezember 2002) wie auch die Unzulässigkeit der verlangten Berücksichtigung eines Abzuges für die Amortisation von Hypotheken (WEL Rz 3007 1/98). Auf diese Darlegungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Zutreffend ist auch, dass – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Replik – nach Abzug des Freibetrages bei der EL-Berechnung kein anrechenbares Vermögen angerechnet wurde und dass Steuerschulden nicht noch zusätzlich bei den Ausgaben berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerde hätte daher auch materiell abgewiesen werden müssen. 4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 11 VVS ist das Verfahren mit Ausnahmen von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos. Von der Zusprechung einer angemessenen aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 18. März 2005 nicht eingetreten (P 60/04).

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