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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.09.2007 ZFE 2005 3

4 settembre 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·13,034 parole·~1h 5min·5

Riassunto

Verletzung des Urheberrechts (Bauwerk) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 2\x3Cbr\x3E | Immaterialgüterrecht 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03./04. September 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZFE 05 3 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 20. Januar 2009 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Tomaschett-Murer, Hubert und Giger Aktuar Conrad —————— In der Zivilsache des X., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Kirchgemeinde , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechsteiner, Weissensteinstrasse 15, 4503 Solothurn, betreffend Verletzung des Urheberrechts (Bauwerk), hat sich ergeben:

2 A.1. Im Herbst 1994 veranstaltete die Kirchgemeinde einen Architekturwettbewerb zur Erlangung von Entwürfen für den Neubau einer Kirche auf einem dafür vorbestimmten Gelände am nördlichen Dorfrand in der Gemeinde C., auf welchem bereits das Pfarrhaus mit einem Kirchgemeindesaal stand. Sie lud sieben von ihr ausgewählte Architektinnen und Architekten, darunter X., zur Erstellung und Einreichung einer entsprechenden Studie ein. Der Studienauftrag enthielt die allgemeinen Hinweise, dass sich die Kirche harmonisch ins bestehende Dorfbild einzufügen habe und die Projektierung an exponierter Lage am Nordeingang des Dorfes mit optischem Bezug zum Dominikanerinnenkloster, sowie der funktionelle und massstäbliche Bezug zum bestehenden Pfarrhaus, nach Auffassung der Kirchgemeinde eine gestalterisch äusserst anspruchsvolle Aufgabe darstelle. Weitere Anforderungen waren: ▪ Gestaltung mit Turm, Turmuhr (je 1 Zifferblatt gegen Dorf und Pfarrhaus) und Glocke (3 [später 4] kleine Glocken) ▪ gedeckte Verbindung zwischen Kirche und bestehendem Pfarrhaus wünschenswert, aber nicht zwingend ▪ wenn möglich, Trennung von Eingang zu Pfarrhaus und Kirchgemeindesaal ▪ Rollstuhlgängigkeit ▪ Berücksichtigung der Aspekte von Baubiologie, Ökologie, Wirtschaftlichkeit ▪ Raumprogramm: ein Sakralraum für 40-60 Personen für Gottesdienste; eine, auch als Sitzungszimmer verwendbare 1. Erweiterung für weitere 40-60 Personen sowie eine, auch für nicht gottesdienstliche Anlässe geeignete 2. Erweiterung, wodurch gesamthaft ein Raum für 200-250 Personen geschaffen wird ▪ weitere Räume: Garderobe nähe Eingang zum Sakralraum; ca. 20 m2 Küche, 4 WC; Putzraum; ca. 25 m2 Stuhlmagazin; ca. 8 m2Archivraum; 1 Luftschutzraum pro 60 m2 Bruttogeschossfläche; für Kirche und Kirchgemeindehaus gemeinsam nutzbare Heizungsanlage im Kirchgemeindehaus ▪ Umgebung: Ein Vorplatz für Kirche und Pfarrhaus; zusätzliche Parkplätze zu den bestehenden; gedeckter Unterstand für 20 Velos und Mofas. Sämtliche Eingeladenen nahmen den Auftrag an und reichten Projekte ein, welche allesamt von der Wettbewerbsjury, bestehend aus der 6-köpfigen Baukom-

3 mission der Kirchgemeinde und drei Architekten als externen Fachexperten, zur Beurteilung zugelassen wurden. 2. Die von X. eingereichte Projektstudie enthielt zunächst einen zentralen Sakralbau, bestehend aus einer Komposition von drei ungleichmässig rundlichen beziehungsweise elliptischförmigen Baukörpern aus einer massiven zweischaligen Spritzbetonkonstruktion, die in unterschiedlicher Höhe zwischen 9 bis 12 Meter über den gewachsenen Boden ragten. Dieser ungewöhnliche Baukörper ruft in der Aussenansicht spontan die Assoziation zu drei hoch gestellten Rundsteinen hervor, die eng beisammen stehen beziehungsweise seitlich ineinander greifen. Im Inneren wird das Raumgefühl einer Höhle vermittelt. Jeder der drei Schalenkörper weist im oberen Teil, beziehungsweise in unterschiedlicher Höhe nach dem Sonnenlauf auf seine südliche Seite geneigt einen grossen Einschnitt/Kerbe mit der Funktion eines Fensters auf. Diese drei Teilkörper aus massivem Beton waren sodann nordseits unter sich und in dieser Flucht mit dem östlich vorbestehenden Pfarrhaus/Kirchgemeindesaal verbunden. Bei diesem so genannten Verbindungstrakt handelte es sich um einen Baukörper in der Form eines ungleichseitigen Hexaeders (mit den [damaligen] Aussenmassen von ca. 6 m Breite, 3 m Höhe und 44 m Länge), der nordseits auf 12 unscheinbaren Stützen ca. 2 m über dem Boden ruhte und in einer im Wesentlichen aus Holz und Glas bestehenden Leichtbauweise konstruiert war. Auf der Höhe der nord-südlichen Zentralachse des mittleren Schalenkörpers des Sakralbaus kragte aus dem Verbindungstrakt eine Art Steg oder Rampe über die Wiese nach Norden aus und endete in einer offenen Terrasse (Gemeinschaftsraum). Ferner sah die Projektstudie einen allein stehenden, vom Sakralbau in südöstlicher Richtung abgesetzten, im Grundriss ca. 3×4m messenden und 20 m hohen Glockenturm in einer mehr oder weniger analogen Konstruktionsweise wie der liegende Verbindungstrakt vor, der gleichzeitig als Warmluftgenerator und Energielieferant dienen sollte. Im Begleitbericht zu seinem Wettbewerbsprojekt führte X. zu seinen Überlegungen unter anderem aus: "Die Forderung, einen Sakralraum mit zwei Erweiterungen zu planen, war für mich der Ansatz, drei einzelne Körpervolumen zu projektieren (Gegenteil: grosse Halle unterteilen). Die Einzelnutzung der Räume wird weit öfters stattfinden als die Benutzung eines Grossraumes. Die gewählten Körper betrachte ich als Steine. Die Körper könnten auch verstanden werden als Zellen, Gebärmutter, Höhlen oder Eier. Als Räume, in denen man sich wohl fühlt, wo neue Überlegungen und Ideen geboren werden können. Die in die Volumen eingeschnittenen Fenster folgen dem Sonnenlauf.

4 Den liegenden Baukörper (Verbindungstrakt) betrachte ich als Mauer, als Schutzwall gegen die grosse Ebene auf der Nordseite. In diesem Schutzwall stehen auf der sicheren Seite die Haupträume der Anlage. Den offenen Gemeinderaum (offene Aussichtsterrasse) verstehe ich als Gegensatz zum Stein, respektive der Höhle." 3. In ihrem Beurteilungs- und Schlussbericht vom 21. März 1995 qualifizierte die Wettbewerbsjury das Projekt von X. folgendermassen: "Ein aus drei in der Höhe differenzierten steinartigen Volumen geformter Kirchenbaukörper bildet zusammen mit einem als Rückgrat und Verbindungsglied zum Kirchgemeindehaus dienendem niedrigen Längsbau den markanten und eindeutigen Abschluss der Dorfüberbauung gegen die freie Landschaft im Norden und zugleich einen eigenwilligen und symbolhaften Dorfeingang. Die weichen, runden Formen, die von der Dorfkirche und der Klosteranlage überragt werden, heben sich von diesen wohltuend ab. Zusammen mit dem relativ hohen transparent und leicht konzipierten Turm als Glockenträger und gleichzeitig Warmluftgenerator und der vorgeschlagenen winkelförmigen Baumbepflanzung ergibt diese funktionelle Disposition der verschiedenen Bauteile eine übersichtliche und einladende Zugangsund Hofsituation. Durch die vorgeschlagene Anordnung der Bauten im Nordteil des Grundstücks bleibt eine Baulandreserve für weitere öffentliche Aufgaben. Der leicht abgesenkte Kirchenvorplatz ist gegen Norden geschützt und für Veranstaltungen im Freien bestens geeignet. Geschickt wird der Gegensatz von hoch und niedrig, massiv und leicht, geschlossen und transparent der sich in den Gebäudevolumen ausdrückt auch im funktionellen Ablauf des Zugangs und im Innern, des Gebäudes weiterentwickelt. Eng angelehnt an die Wölbung des Steines gelangt man über den Windfang ins gegen die freie Landschaft im Norden weit geöffnete Foyer mit dem vorgelagerten terrassenartigen offenen Gemeinderaum, um dann in die höhlenartige Geborgenheit des Sakralraumes oder seiner Erweiterungen zu treten. Die zu erwartende Raumwirkung und Atmosphäre der einzelnen in Ausmass und Höhe differenzierten "Eizellen" unterstützt die Konzentration und das Gefühl des Eingebunden- und Geborgen-Seins. Dies gilt sowohl für den Gesamtraum als auch für die Nutzung der verschiedenen Erweiterungen. Als eher problematisch wird die vorgeschlagene Lichtführung mit "eingekerbten Schlitzen" beurteilt. Dies in Bezug auf Sonnenschutz und auch technische Ausführung.

5 Positiv wird die vorgeschlagene Art der Energienutzung mit Steinspeicher und Warmluftgewinnung beurteilt. Die vorgeschlagene unkonventionelle Bauweise des Hauptbaukörpers verlangt eine gründliche Abklärung technischer Details in konstruktiver, bauphysikalischer und akustischer Hinsicht. Ähnliche Bauten wurden bereits erfolgreich realisiert. Das neuzeitliche und symbolhafte, im Einzelnen subtil und gleichzeitig konsequent durchgestaltete Projekt stellt einen wertvollen Beitrag zu einer zeitgemässen und zukunftsweisender Form für ein kirchliches Zentrum dar." Das Beurteilungsgremium empfahl nach Abwägen aller Vor- und Nachteile der einzelnen Entwürfe einstimmig das Wettbewerbsprojekt von Architekt X. zur Weiterbearbeitung und Ausführung. B.1. Auf der Basis des Wettbewerbsprojekts von X. und einer groben Baukostenschätzung vom April 1995 über Fr. 3.74 Mio. schlossen die Parteien am 02. September 1995 einen entsprechenden SIA-Vertrag 102 für Architekturleistungen ab, mit welchem der Architekt von der Beklagten den Auftrag für das Vorprojekt sowie die Projekt-, Ausführungs- und Abschlussphase erhielt. In der Folge wurden die skulpturalen Grundideen durch den Architekten weiterentwickelt und verfeinert. Nach gewissen Projektreduktionen und dreimaliger Korrektur des Kostenvoranschlages nach unten, genehmigte die Baukommission der Evangelischen Kirchgemeinde am 12. Januar 1996 den Kostenvoranschlag von Fr. 3.7 Mio. (+/- 10 %, ohne Umbau des Kirchgemeindehauses). Nach Erteilung der Baubewilligung im Januar 1996 und Genehmigung des Baukredits durch die Kirchgemeinde am 18. März 1996 gediehen die im Mai 1996 begonnenen Bauarbeiten bis zum Rohbau der Sakralräume, mussten indessen bereits im November 1996 wieder eingestellt werden. Die Kasse der Kirchgemeinde war einerseits leer, andererseits machte die Bauherrin den Architekten für angebliche Kostenüberschreitungen verantwortlich. Zu diesem Zeitpunkt waren die drei "Steine" im Rohbau fertig gestellt. Der ungewöhnliche Bau sorgte bereits damals für einiges mediales Interesse in der Tages- und Fachpresse. Die Kirche wurde allenthalben als "Die Unvollendete" bezeichnet. Noch im Rohbau fand darin im Januar 1998 der erste Gottesdienst statt, was Anlass zu einer Fernsehübertragung auf SF DRS gab. Nach dem Baustopp wurden durch den Architekten X. zahlreiche Varianten für die noch fehlenden Teile der Kirche ausgearbeitet. Aufgrund seiner Detailpläne für den Ausbau der Sakralräume, die Erstellung des Verbindungstrakts und die Erstellung des Glockenturms samt Kostenvoranschlag kam am 21. August 1998 zwischen ihm und der Bauherrin

6 ein den ursprünglichen Architektenvertrag abändernder beziehungsweise ergänzender Architekturvertrag zustande. Zu diesem Zeitpunkt hatte das von X. ausgearbeitete Projekt im Wesentlichen die folgende Gestalt (Übersichtspläne: Grundriss und Aufrisse [Süd-, West- und Nordansicht]):

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11 2. Die Detailpläne des Klägers für den Ausbau der Sakralräume, die Erstellung des Verbindungstrakts und den Glockenturm kamen indessen nicht beziehungsweise nur noch teilweise oder in abgeänderter Form zum Tragen. Am 02. Juli 1999 widerrief nämlich die Kirchgemeinde den Architektenauftrag an X.. Im Winter 2001/Frühjahr 2002 liess die Kirchgemeinde unter Ausschluss des Klägers in einer 2. Bauetappe unter der Leitung des neu beigezogenen Architekten P., Chur, die Sakralräume ausbauen und den nordseitigen Verbindungstrakt zum Pfarrhaus errichten. Die Einweihung mit einem Gottesdienst erfolgte am 07. Juli 2002. Bei der Realisierung des Verbindungstrakts soll nach Meinung von X. sein ursprüngliches Projekt respektive der zuvor realisierte Sakralbau verunstaltet worden sein. Bereits nachdem die Ausbaupläne ruchbar geworden waren und vor dem Bau des Verbindungstrakts waren Stimmen laut geworden, die Zweifel daran äusserten, dass die Ausbaupläne der Kirchgemeinde dem Geist des ursprünglichen Werks gerecht werden. Eine zu Gunsten des Werks öffentlich gestartete Petition rief die Kirchgemeinde auf, die Kirche nach den ursprünglichen Plänen auszuführen, das Urheberrecht des Architekten zu wahren und nicht aus Unbedachtheit und architektonischem Unverständnis das begonnene Werk zu zerstören. Nach der Realisation des Verbindungstrakts musste sich die Kirchgemeinde teilweise geharnischte, privat und öffentlich geäusserte Kritik gefallen lassen. Man kann es im Wesentlichen damit zusammenfassen, dass die lokale Fachwelt, sei es aus eigenem Antrieb, sei es auf Veranlassung des Klägers hin, Bedenken bis Entsetzen über das in der zweiten Bauetappe Realisierte äusserte. Es war von Verwässerung wesentlicher Werkmerkmale, von mangelndem Kulturverständnis, Degradierung zur Kulisse, einem dilettantischen Flickwerk und grober Sünde an einem grossartigen Architekturwerk die Rede. Die dritte Bauetappe, in welcher der Glockenturm erstellt werden sollte, ist bis heute noch nicht in Angriff genommen worden. 3. In den Aussenansichten hat das heute ausgeführte Bauwerk die folgende Erscheinung (Aufnahmen von Adrian Michael, Steinkirche C., publiziert auf www.wikipedia.com unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation):

12 Aus Süden: Aus Südwesten:

13 Aus Nordwesten: C.1. Mittels Prozesseingabe 05. Mai 2003 liess X. bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gegen die Kirchgemeinde Klage wegen Verletzung seines Urheberrechts erheben. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass das Urheberrecht des Klägers an seinem geistigen Eigentum betreffend den Neubau der evangelischen Kirche C. durch die Beklagte verletzt worden ist. 2. Im Falle des Obsiegens des Klägers sei diesem Frist anzusetzen, um gegen die Beklagte weitere Ansprüche, insbesondere Beseitigung, Unterlassung, Schadenersatz oder Genugtuung, geltend machen zu können. 3. Das Urteil des Kantonsgerichts sei im Falle des Obsiegens des Klägers auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

14 2. In ihrer Prozessantwort vom 27. August 2003 liess die Kirchgemeinde das Hauptbegehren stellen, auf die Klage sei nicht einzutreten. Sie machte vorab geltend, ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsklage setze voraus, dass eine Fortdauer einer Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien der klagenden Partei nicht zumutbar sei und durch die richterliche Feststellung behoben werden könne. Ein solches Interesse an sofortiger Feststellung fehle, wenn mindestens eine Leistungsklage möglich sei, und dieser Fall liege hier vor. Die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien würde im Falle der positiven Feststellung einer Urheberrechtsverletzung nicht behoben sondern gegenteils andauern, da der Kläger dannzumal ja eine Weiterung des Verfahrens in Aussicht gestellt habe. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Gründe der Prozessökonomie beziehungsweise der Minimierung seines eigenen Prozessrisikos seien unzureichend. Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sah das Kantonsgericht in der Folge ab. Stattdessen erhielt der Kläger Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO, die er mit Eingabe vom 10. November 2003 wahr nahm, worauf der Prozessleiter mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Durchführung einer Hauptverhandlung im Sinne von Art. 93 ZPO anordnete. Mit Urteil vom 16. Februar 2004 (ZFE 03 1, mitgeteilt am 24. Juni 2004) trat die Zivilkammer auf die Klage von X. mangels Zulässigkeit seines unbestimmten Feststellungsbegehrens und wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses an einer diesbezüglichen separaten Sachentscheidung nicht ein. Diese Nichteintretensentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.1. Mit Eingabe vom 09. Mai 2005 an die Zivilkammer des Kantonsgerichts erhob X. abermals Klage gegen die Kirchgemeinde, nunmehr mit den folgenden Rechtsbegehren: "A. Materielle Begehren 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte das Urheberrecht des Klägers bei der Bauausführung des Verbindungstrakts der evangelischen Kirche in C. dadurch verletzt hat, dass sie entscheidend und in wesentlichen Teilen vom Gesamtkonzept und der Projektidee des Klägers der zwei Teile - massive, geschlossene Sakralräume einerseits und leichte, transparente Nebenräume andererseits - durch die Realisierung des Verbin-

15 dungstraktes als geschlossenen, dunklen und spiegelnden Baukörper abgewichen ist und der Verbindungstrakt damit kein Teil des Gesamtkonzeptes mehr darstellt, da er die Sakralräume konkurrenziert, anstatt sie in ihrer geplanten Wirkung zu unterstützen, wodurch das Projekt des Klägers seines Inhaltes entleert und das Gesamtkonzept des Kirchenbaus der evangelischen Kirche C. zerstört ist. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den in Verletzung des Urheberrechtes erstellten Verbindungstrakt der evangelischen Kirche C. abzubrechen und entsprechend der Projektidee und gemäss den Plänen des Klägers zu erstellen. 3. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 250'000.— zu bezahlen, wenn eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, der Verbindungstrakt jedoch nicht im Sinne von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wiederhergestellt werden kann. 4. Der Beklagten sei zu untersagen, den Turm der evangelischen Kirche C. in Abweichung vom Projekt und den Plänen des Klägers zu erstellen. 5. Das Urteil des Kantonsgerichts sei im Falle des Obsiegens oder auch des teilweisen Obsiegens des Klägers auf Kosten der Beklagten in der Südostschweiz, dem Bündner Tagblatt, der NZZ, dem tec21 sowie im Hochparterre zu veröffentlichen. 6. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. B. Prozessuales Begehren Der Kläger beantragt dem Kantonsgericht die vorgängige Durchführung einer Hauptverhandlung zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung gemäss Buchstabe A. Ziffer 1 des Rechtsbegehrens." 2. Mit Prozessantwort vom 11. Juli 2005 liess die Kirchgemeinde beantragen: "Ad A. Materielle Begehren 1. Auf das Rechtsbegehren 1 des Klägers in der Klage vom 9. Mai 2005 sei nicht einzutreten; Eventuell: Das Rechtsbegehren 1 des Klägers in der Klage vom 9. Mai 2005 sei abzuweisen. 2. Die Rechtsbegehren 2 - 6 des Klägers in der Klage vom 9. Mai 2005 seien abzuweisen. Ad B. Prozessuales Begehren

16 Die Beklagte überlässt die Beurteilung dieses Rechtsbegehrens richterlichem Ermessen. - alles unter aussergerichtlicher und gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers." 3.a. Mit unangefochten gebliebener Beweisverfügung vom 30. November 2006 wurden sämtliche mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als Beweismittel zugelassen und die Edition aller Ausführungs- und Detailpläne betreffend den heute realisierten Verbindungstrakt (Konstruktion und Materialien) aus Händen der Beklagten angeordnet. b. Gestützt auf entsprechende Beweisanträge der Parteien wurde überdies ein Sachverständigengutachten angeordnet, mit welchem die architektonische Qualität des klägerischen Projekts, die wesentlichsten Unterschiede in der Ausführung des Verbindungstrakts im Vergleich zum ursprünglichen Projekt des Klägers aufzuzeigen und die Notwendigkeit der von der Beklagten, insbesondere aus den behaupteten Gründen der Technik und des Komforts vorgenommenen Änderungen gegenüber den Plänen des Klägers zu prüfen waren. Die Sachverständige Silvia G., dipl. Architektin ETH SIA BSA, Basel, welcher die gesamten Akten zur Verfügung standen und welche einen Augenschein in C. durchführte, beantwortete die ihr gestellten Fragen und Ergänzungsfragen im Wesentlichen wie folgt: Gesamteindruck der Besichtigung Die Besichtigung der Kirche von C. weckt vorerst grosse Neugier. Die drei am Dorfrand verankerten Felsbrocken" versprechen einen nicht profanen Inhalt zu bergen. Sie scheinen sowohl mit dem Dorf wie auch mit dem Hintergrund der Bergkulisse in Verbindung zu stehen. Das Näherkommen erklärt Bedeutung und Gestaltungskonzept. Schnell wird klar, dass es sich hier um eine höchst eigenwillige Interpretation des Themas Kirchenbau handelt, die den Ort mit einbezieht und ihre Formgebung aus der Symbolik der Metapher ableitet. Die Wirkung bleibt nicht aus; die vielen Besucher und ihre Reaktionen - wie das Gästebuch aufzeigt - werden von diesem Bau angezogen. Der nähere Kontakt und die Besichtigung der Innenräume hinterlassen jedoch einen zwiespältigen Eindruck. So stark und so lesbar die Absicht des Entwurfs ist, so problematisch und bruchstückartig scheinen die Umsetzung und die Materialisierung zu sein. Der Eindruck eines groben Gegensatzes zwischen poetischer, mystischer Idee und profaner Detaillierung ist überall gegenwärtig. So faszinierend die drei Andachtsräume als Idee sind, so plump scheinen Zugang und Vorraum. Der Mut der Kirchgemeinde und der Ge-

17 meinde, ein Projekt von solch eigener Prägung zu realisieren, ist bewundernswert. Schade aber, dass infolge fehlender Qualität in wichtigen Bereichen die Klarheit und Konsequenz, die ein überzeugendes Bauwerk auszeichnen, fehlen. A. Zum Thema: Aufzeigen der wesentlichen Unterschiede in der Ausführung des Verbindungstraktes im Vergleich zum ursprünglichen Projekt des Klägers 1.a. Worin besteht die architektonische Qualität des Projektes des Klägers respektive kann die Expertin einen Grundgedanken, eine Symbolik aus dem Projekt des Klägers lesen? Die dem Entwurf zu Grunde liegende Idee ist sehr klar erfassbar. Die Komposition umfasst vier Elemente: Pfarrhaus, Turm, Verbindungstrakt, Sakralräume. Letztere setzen sich deutlich von den übrigen Elementen ab, indem sie eine aussergewöhnliche Schalenkonstruktion aufweisen. Die Geschlossenheit der Schalen verweist auf den introvertierten Charakter dieser Räume, das Aufbrechen der Form durch die drei unterschiedlichen Lichtschlitze macht deutlich, dass es sich nicht nur um Orte der Abgeschiedenheit handelt, sondern dass die Bezüge zu Himmel, Berg und Dorf die Verankerung in der Realität darstellt. Diesem Raumeindruck völlig entgegengesetzt wirkt der Verbindungstrakt im Projekt: offen, transparent und leicht; seine Hauptfunktion ist eine untergeordnete, dienende, verbindende. Das Gefühl der Bewegung wird durch die offene, filigrane Stabkonstruktion hervorgehoben, die lichtdurchflutete Atmosphäre wird durch die Verglasung aller Seiten und des Daches erreicht. Immer sind die Sakralräume die Hauptsache, immer und allseitig sind sie in ihrer Gesamtform lesbar. Das Beleuchtungskonzept führt diese Gedanken sinngemäss weiter. Der Verbindungstrakt ist eher ein Filter denn ein Raum in sich. Dass all diesen formalen Überlegungen eine starke Symbolhaftigkeit zu Grunde liegt, ist offensichtlich. Der Architekt stellte sich die Aufgabe, an diesem Ort für diese Gemeinde eine sehr spezifische Antwort für diesen Kirchenbau zu geben. Ergänzend: Zum Begriff "Filter": Er bezeichnet in der Architektur ein Element, das eine optische Durchlässigkeit oder räumliche Durchgängigkeit ermöglicht, im Gegensatz zu einem geschlossenen Element. Wird der Begriff Filter auf ein Bauteil bezogen - z.B. Wände oder Decken - bedeutet er eben-

18 falls, dass eine Sichtbeziehung beabsichtigt ist, dass diese jedoch durch die materialtechnische Spezifität dieses Bauteils eine Veränderung erfährt. 1.b. Wie steht dieser Grundgedanke, diese Symbolik zur Umsetzung im Projekt des Klägers? 1.c. Welche Rolle spielt dabei der Verbindungstrakt respektive in welchem Bezug steht der Verbindungstrakt zu den Sakralräumen? Es wurde bereits ausgeführt, durch welche architektonischen Projektentscheide die Symbolik interpretiert wurde. Je deutlicher der Gegensatz zwischen Sakralräumen und Verbindungstrakt zum Ausdruck kommt, desto klarer lesbar ist die Idee und ihr symbolischer Inhalt: die Höhle (Stein, Ei etc.) als Ort der Introversion, der Ruhe und des Gebetes kontrastiert mit dem Bewegungsraum, der sich nach allen Seiten öffnet und verbindet. Sinngemäss weisen die Sakralräume eine einheitliche Gesamtform auf, während sich der Verbindungstrakt durch eine vielteilige Konstruktion auszeichnet. Die Sakralräume und der Verbindungstrakt sind Antagonisten, die sich gegenseitig bedingen, aber jeder lebt von seiner Andersartigkeit. Die Aufweichung der Unterschiedlichkeit schwächt diesen Grundgedanken. 2. Die Expertin soll anhand der Pläne/des Projektes des Klägers und der Pläne der Beklagten respektive dem realisierten Projekt detailliert die Unterschiede betreffend den Verbindungstrakt aufzeigen. Gegenüberstellung der Pläne des Projektverfassers zur Ausführung (Auflistung der wichtigsten Unterschiede): Das geschlossene Dach • trennt optisch den Innenraum vom Aussenraum • verunmöglicht die gesamtheitliche Wahrnehmung der Sakralräume • macht aus dem Verbindungsraum ein eigenständiges Element, nicht mehr ein untergeordnetes, dienendes • entbehrt in seiner Ausführung der notwendigen Raumqualität (störende Materialisierung, störende und willkürliche Oberlichter, mangelnde Qualität der Türausbildungen und der Anschlüsse zwischen den Bauteilen) Ergänzend: Das Konzept des Projektautors wird durch folgende Massnahmen in der Materialisierung umgesetzt: - Einheit zwischen Form und Material (Verbindungstrakt als "Steg" oder "Brücke" in Holz /Glas, Steine als Schalen in Beton / Verputz). - Minimierung der Bauteile im Sinne der Einheitlichkeit und Synthese (Stabkonstruktion für Wand, Boden und Decke im Verbindungstrakt; Wahl der Schalenform für die Kirchenräume, d.h. Wahl eines einzigen Bauteils an Stelle von zweien, nämlich Wand und Decke). - Minimierung der Materialien im Sinne der oben erwähnten konzeptionel-

19 len Gestaltungsabsichten - Hierarchisierung durch gegensätzliche Raumwirkung und Stimmungen: siehe Fragenbeantwortung A 1 a vom 02.10.2006. Das Projekt bewegt sich zwischen zwei Polen: der Gegensätzlichkeit und der Synthese. Die einzelnen Elemente finden ihre Erklärung nur im Ganzen, im Gesamtkonzept. Dieser Bedingung muss auch die Hinterfragung einzelner Teile entsprechen, d.h. immer im Hinblick auf das Ganze und auf die Gesamtidee. Das geschlossene Dach macht aus dem Verbindungsraum ein eigenständiges Element, nicht mehr ein untergeordnetes, dienendes, d.h. es wird genauso zu einem geschlossenen Raum wie die Steine. Die Komposition der Gesamtanlage besteht aus vier Elementen. Die Andersartigkeit von Sakralräumen und Verbindungstrakt (Schalenkonstruktion - Stabkonstruktion) beinhaltet ein wesentliches Merkmal des Entwurfes. Die reflektierende Verglasung • wirkt geschlossen, abstossend • Die dunkle reflektierende Verglasung wirkt wie eine Leinwand, auf welche Zufallsbilder projiziert werden. Diese Bilderwelt hat nichts mit der gewünschten Ruhe und Ausstrahlung der Sakralräume zu tun; sie evoziert eher die Welt eines Shopping Centers. Das Beleuchtungskonzept • Oberlichter und Einbauleuchten können die durch das geschlossene Dach verhinderte Gesamterfassung der Schalenformen (Steine) nicht kompensieren. Die Belichtung wirkt fragmentiert statt einheitlich. Ergänzend: Gemäss Beleuchtungskonzept des Architekten und des Spezialisten sollte einerseits die Stabkonstruktion des Verbindungsganges ausgeleuchtet werden, anderseits die gesamten Schalenformen der Steine erkennbar werden. Dies wurde einerseits durch das transparente Dach (Filter), anderseits durch eine entsprechende Anordnung der Beleuchtungskörper am Fusse der Schalen ermöglicht (perspektivische Darstellung Beilage 33 Abschnitt D). Die Lichtplanung unterstützt wiederum die Erkennbarkeit des Gesamtkonzeptes. Im Gegensatz dazu wirkt die ausgeführte Lösung nicht raumbildend, sondern fragmentarisch, und natürlich sind die Schalen infolge des geschlossenen Daches nicht als Ganzes wahrnehmbar. 3. Wurde das Konzept des Klägers, wie es sich aus den Akten ergibt (Projektbeschrieb, Raumbücher, Pläne etc.) durch die Beklagte realisiert? Die negative Antwort auf die Frage, ob das Projekt des Architekten X. realisiert wurde, ergibt sich aus den vorhergehenden Darlegungen. Der ausgeführte Bau entspricht in wesentlichen Teilen dem Projektbeschrieb, den Raumbüchern und den Ausführungsplänen des Architekten X. nicht. http://untergeordnetes.dienendes.D.h.es

20 4. Wenn Frage 3 mit Nein beantwortet wird, was sind die konstruktiven Ursachen dafür, dass das Konzept nicht realisiert wurde? Der Grund, weshalb das ursprüngliche Projekt nicht ausgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Aus Distanz betrachtet scheinen nicht konstruktive Gründe diese Abweichungen zur Ursache zu haben, sondern ein mangelndes Verständnis für die notwendige Kohärenz zwischen Konzept und Umsetzung. 5.a. Aus architektonischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat das von der Beklagten realisierte geschlossene Dach des Verbindungstrakts im Gegensatz zu dem vom Kläger projektierten verglasten Dach? Es wurde bereits umfassend erklärt, weshalb das geschlossene Dach des Verbindungstraktes im Widerspruch zur Projektidee steht. Der ausgeführte Verbindungstrakt entbehrt der im Gesamtkonzept innewohnenden Qualität und Schlüssigkeit. 5.b. Aus inhaltlicher/symbolischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat das von der Beklagten realisierte geschlossene Dach des Verbindungstrakts im Gegensatz zu dem vom Kläger projektierten verglasten Dach? Der Verbindungstrakt wirkt in seiner Ausführung banal, schlecht gestaltet, und beeinträchtigt insofern die Wirkung der Sakralräume. 6.a Aus architektonischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat die von der Beklagten realisierte Innen- und Aussenverglasung des Verbindungstrakts im Gegensatz zu der vom Kläger projektierten äusseren Glashülle? Folgen der inneren und äusseren Verglasung des Verbindungstraktes auf die architektonische Gesamtwirkung: • Die Transparenz ist verloren • Die Gesamtvision der "Steine" ist unterbunden • Die Spiegelung wirkt störend • Der Verbindungstrakt wirkt von aussen gesehen massiv 6.b. Aus inhaltlicher/symbolischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat die von der Beklagten realisierte Innen- und Aussenverglasung des Verbindungs-trakts im Gegensatz zu der vom Kläger projektierten äusseren Glashülle? Folgen für das inhaltlich-symbolische Verständnis der Kirchenanlage: Im Punkt 1a) wurde dargelegt, dass die Hierarchie zwischen Haupträumen (Steine) und Nebenräumen (Erschliessung und Nebenfunktionen) ein wichtiges Element der Projektidee darstellen, dass die Unterschiedlichkeit der beiden Konstruktionen und Raumwirkungen essenziell sind. Je klarer diese Un-

21 terschiedlichkeit zum Ausdruck kommt, desto lesbarer und schlüssiger ist das Gesamtkonzept. Dieses ist sehr stark auf die Symbolik abgestützt und wirkt umso stärker, als es erkennbar ist. Ergänzend: Zur Symbolik: - Die Ev. Kirchgemeinde spricht selbst in ihrem im Kircheneingang aufliegenden "Flyer" im Absatz "Gemeinschaft" von der Symbolik der Architektur, womit der Inhalt des Konzeptes gemeint ist. - Das Beurteilungsgremium des Studienauftrags anerkennt den symbolhaften Charakter des Projektes in seiner Projektbeurteilung (Beilage 3): "Das neuzeitliche und symbolhafte im einzelnen subtil und gleichzeitig konsequent durchgestaltete Projekt stellt einen wertvollen Beitrag zu einer zeitgemässen und zukunftsweisenden Form für ein kirchliches Zentrum dar." - Der Architekt X. führt im Dossier Vergleich Planung Arch. X. - Ev. Kirchgemeinde (Beilage 33) aus, welche Symbolik die Tragstruktur und die Formgebung der Sakralräume vermitteln soll. Es scheint evident, dass ein gedachtes Konzept in der Realisierung dann am besten zum Ausdruck kommt, wenn alle Teile dieses Projektes im Sinne einer übergreifenden Idee gestaltet und materialisiert werden. 7. Die Expertin möge abschliessend zu diesem Thema die Frage beantworten, ob dem ausgeführten Projekt noch dasselbe Konzept inne liegt oder ob im Vergleich zum Projekt des Klägers nicht mehr vom gleichen Inhalt gesprochen werden kann. Das ausgeführte Projekt weicht wesentlich vom geplanten Projekt ab, was aus meiner Sicht als klare Qualitätseinbusse zu werten ist. B. Zum Thema: Prüfung der Notwendigkeit der von der Beklagten insbesondere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Komforts vorgenommenen Änderungen gegenüber den Plänen des Klägers. Der Begriff Verbindungstrakt weist darauf hin, dass Zirkulation und nicht Aufenthalt zweckbestimmend für die Ausgestaltung dieser Zone ist. Es handelt sich denn auch tatsächlich um einen verbreiterten Korridor und nicht um eine bewohnbare Zone. Ergänzend: Der Abschnitt B umfasst technische und bauphysikalische Aspekte. Küche und Toiletten sind Nebenräume. Diese werden üblicherweise in Zusammenhang mit Erschliessungszonen angeordnet. Ob der Raum beheizt oder unbeheizt (Windfang) sei, spielt im Bezug auf seine funktionelle Eignung keine Rolle. Er ist in jedem Fall ein Erschliessungs- und Verbindungselement, von untergeordneter Natur und mit Nebenräumen ausgestaltet. Der Begriff "untergeordnet" bezieht sich auf das Übergeordnete, die Sakralräume. Die Frage des Klimas (beheizt oder unbeheizt) betrifft lediglich den Komfort. In diesem Sinne ist der letzte Satz Ziffer 1 zu verstehen, als Anspruch an die Annehmlichkeit.

22 1. Lässt sich aus den Projektunterlagen des Klägers erkennen, dass der Verbindungstrakt "bloss" als Windfang dienen sollte? Wenn ja, wäre dies technisch und klimatisch realisierbar respektive tragbar gewesen? Auf Grund der technischen Projektunterlagen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbindungstrakt bloss als Windfang dienen sollte. Die in den Plänen aufgezeigte Nutzung, die Verwendung von Isolierglaselementen und die Überprüfung der Heizenergieberechnung SIA 380/1, welche mit dem Baubegehren eingegeben wurde, lassen darauf schliessen, dass sich der Verbindungstrakt innerhalb des Wärmedämmperimeters befinden sollte. Grundsätzlich wäre es denkbar, den Verbindungstrakt als unbeheizt zu betrachten. Die vorgesehen Nutzungen wie Küche und Toiletten wären in diesem Fall jedoch fragwürdig. 2. Ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger im Verbindungstrakt ein Wohnraumklima schaffen wollte? Wenn ja, sind die folgenden Fragen a-c zu beantworten: Die Energiebedarfsrechnung SIA 380/1 (Bestandteil der Baueingabe) gibt Aufschluss über die Absicht der klimatischen Verhältnisse im Verbindungstrakt. Dieser liegt innerhalb des Wärmedämmperimeters und wird als beheizter Raum deklariert. Ergänzend: Die Energiebedarfsrechnung als Bestandteil der Baueingabe wird bekanntlich im Auftrag der Bauherrschaft (Ev. Kirchgemeinde) und des Architekten (X.) erstellt sowie unterschrieben. Sie basiert auf den Vorgaben des von der Bauherrschaft genehmigten Bauprojektes. Also wiedergibt sie die Absicht der Bauherrschaft und des Architekten. 2.a. War es aus der Sicht der technischen Möglichkeiten unabdingbar, das Dach des Verbindungstrakts mit einer Decke anstelle einer Verglasung zu erstellen, um im Verbindungstrakt ein Wohnraumklima zu erhalten? Nein, die Dachkonstruktion hätte mit transparenten Elementen hergestellt werden können. Die heutigen Technologien ermöglichen für den winterlichen Wärmeschutz tiefe UG-Werte mit vertretbaren Investitionskosten bis 0.5 W/m2K. Für den sommerlichen Wärmeschutz ist ein entsprechend tiefer g- Wert vorzusehen. Moderne Sonnen-Wärmeschutz Kombibeschichtungen auf der Glasplatte, sowie die Verwendung von Siebdruckrastern erlauben, Isolierglaselemente mit einem g-Wert um 10-15 % ohne aussen liegenden, mechanischen Sonnenschutz einzustellen. Die Lichttransmission ist direkt abhängig vom g-Wert und ist zur Bewertung desselben immer als Kombinationszahl zu nennen. Die Lichttransmission eines Isolierglaselementes mit einem g-Wert von 15 % liegt bei ca. 20 %. 2.b. War es aus der Sicht der technischen Möglichkeiten unabdingbar, die Wände des Verbindungstrakts innen und aussen zu verglasen, um im Verbindungstrakt ein

23 Wohnraumklima zu erhalten? Nein, eine Verglasung ausserhalb der Tragstruktur mit einem tiefen UG-Wert von ca. 0.5 W/m2K für den winterlichen Wärmeschutz, sowie ein g-Wert von ca. 15 % für den sommerlichen Wärmeschutz würde ein annehmbares Wohnraumklima schaffen. Um einer möglichen Überhitzung in Extremtagen im Sommer entgegenzuwirken, wäre es in diesem Fall sinnvoll, Öffnungsflügel für eine natürliche Lüftung einzubauen. Diese Lüftungsflügel sind vorzugsweise mit elektromechanischen Antrieben auszurüsten und über eine thermisch reagierende Steuerung zu kontrollieren. Ergänzend: Der Architekt X. hat eine aussen liegende Verglasung der Stabkonstruktion vorgesehen (Raumblätter 4 vom 27.10.98 und 16.11.98 - Beilage 7a und 7b sowie Beilage 33 Kapitel F Materialisierung). Die Antwort hält klar fest, dass eine innere und eine äussere Verglasung nicht notwendig sei, d.h. dass eine äussere Verglasung diese Anforderungen erfüllen kann. In der weiteren Ausführung wird die Plausibilität dieser Behauptung technisch belegt. Der Kostenaspekt war nicht Gegenstand der Frage. Die Verneinung [der Notwendigkeit einer inneren und äusseren Verglasung unter Hinweis auf den aktuellen Stand der Technik und Lösungen, wie sie zum heutigen Zeitpunkt gewählt würden] geht ebenfalls von der Annahme aus, dass die Dachkonstruktion dieselbe Verglasung wie die seitlichen Fassaden aufweist, wie dies das Ausführungsprojekt vorsah. 2.c. Hätte es Alternativen gegeben, um ein Wohnraumklima im Verbindungstrakt herzustellen, ohne dass das Konzept respektive die dem Projekt des Klägers innewohnende Symbolik aufgegeben hätten werden müssen? Ja, siehe b) 3. Wäre das Projekt des Klägers oder aber eine Alternative dazu, welche sich an dessen Konzept gehalten hätte, finanziell im Rahmen des heute erstellten Verbindungstraktes realisierbar gewesen? Es darf davon ausgegangen werden, dass die verglaste Dachkonstruktion sowie die verglasten Wände mit der für ein Wohnraumklima erforderlichen Dreifach-Isolierverglasung mehr als die installierte Lösung gekostet hätte. 4. Drängten sich gewisse Änderungen in der Ausführung des Verbindungstrakts im Vergleich zum Projekt des Klägers auch aus finanziellen Gründen auf? Das zur Verfügung stehende Budget für die Fassadenkonstruktion ist uns nicht bekannt. Eine filigrane Fassadenkonstruktion mit Dreifach-Isolierverglasungen mit Siebbedruckung, einem UG-Wert von 0.5 W/m2K, einem g-Wert von ca. 15 % sowie einer Lichttransmission von ca. 20 % kostet ca. CHF 1'300.— bis CHF 1'500.— pro m2. Eine derartige Konstruktion würde den architektonischen Vorgaben des Projektes X. entsprechen und ein Wohnraumklima im Verbindungstrakt garantieren, falls dies überhaupt gefordert ist.

24 Ergänzend: Die Expertin hat zur Beurteilung der technischen Fragen einen Fassadenspezialisten beigezogen, dessen Name und fachliche Qualifikationen der Expertise beigelegt wurden. Es kann sich bei der Beantwortung der Fragen nicht um nachvollziehbare Berechnungen, sondern nur um die Beurteilung der Plausibilität handeln. …. Grundsätzlich gilt in Bezug auf die Aussagen bezüglich Fassadentechnik, dass vom heutigen Wissensstand und von den heute gültigen Energieanforderungen ausgegangen wurde. Folglich bezieht sich auch die Einschätzung von Kosten auf die aktuelle Situation. Die Glastechnik und insbesondere die Beschichtungstechnik haben sich aufgrund der stetig steigenden Anforderungen an Energieoptimierung weiterentwickelt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch zum Zeitpunkt der Ausführungsplanung 1998 die Möglichkeiten bestanden, die vom Projektverfasser beabsichtigte Fassadenverglasung technisch korrekt auszuführen. 4. Um die aus den Akten und Rechtsschriften der Parteien hervorgehenden Beschreibungen und Hinweise auf die baulichen Raum- und Materialverhältnisse und die Örtlichkeiten im weiteren Sinne besser nachvollziehen zu können, wurde zudem an Ort und Stelle in C. ein Augenschein durchgeführt, an welchem die gesamte Zivilkammer sowie die Parteien beziehungsweise deren Organe und ihre Rechtsvertreter teilnahmen. Die Parteien erhielten dabei Gelegenheit, das Gericht vor Ort auf entsprechende Gegebenheiten/Tatsachen im gesamten Aussenbereich sowie im Innenbereich des Verbindungstrakts aufmerksam zu machen. Mit Bezug auf den Verlauf und das Ergebnis des Augenscheins wird auf das Protokoll vom 04. September 2007 (act. IX.48) verwiesen. Auf die aus dem Augenschein gewonnenen Erkenntnisse wird allenfalls in den Erwägungen zurückzukommen sein. 5. An der unmittelbar im Anschluss an den Augenschein durchgeführten mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht in Chur waren der Kläger X. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, sowie ein Organvertreter der beklagten Evangelischen Kirchgemeinde und deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechtseiner, anwesend. Eine Substitutionsvollmacht für Rechtsanwalt Barandun wurde eingereicht. Die Parteien haben die verlangten Gerichtskostenvorschüsse geleistet. Einwendungen gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine erhoben. Auf die ursprünglich beiderseits gestellten und in der Beweisverfügung vorbehaltenen Anträge der Parteien auf die Einvernahme zahlreicher (Sachverständigen)Zeugen haben die Parteien nachgehend verzichtet (act. I.16, I.17). Nachdem die in den Rechtsschriften beantragten Zulassungen der Parteien respektive ihrer Organe zur Beweisaussage an

25 der Hauptverhandlung ebenso wenig aufgegriffen wurden, konnte das Beweisverfahren ohne Ergänzungen geschlossen werden. Die Rechtsvertreter der Parteien bestätigten und begründeten in ihren Vorträgen im Übrigen die in ihren Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren. Die schriftlichen Zusammenfassungen der mündlichen Vorträge beider Rechtsvertreter wurden zu den Akten genommen. 6. Den Parteien wurde das Urteil vom 03./04. September 2007 gestützt auf Art. 121 Abs. 2 ZPO am 06. September 2007 im Dispositiv ohne Begründung schriftlich eröffnet. Mit Schreiben vom 24. September 2007 verlangte der Rechtsvertreter der Evangelischen Kirchgemeinde innert Frist die vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Urteils. Auf die Begründungen zu den Anträgen und auf das weitere Beweisergebnis ist nachfolgend in den Erwägungen einzugehen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.1. Eintreten – Zuständigkeit Gerichtsstand und sachliche Zuständigkeit sind von Amtes wegen zu prüfen. Verletzungen von Immaterialgüterrechten, wie sie hier geltend gemacht werden, fallen unter den weit auszulegenden Begriff der unerlaubten Handlung nach Art. 25 GestG (Barbara K. Müller, Stämpflis Handkommentar, URG, Bern 2006, N 9 ff. Vorbemerkungen zu Art. 61-66). Die daraus resultierenden Ansprüche können somit wahlweise beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder am Handlungs- oder am Erfolgsort oder am Wohnsitz der belangten natürlichen Person beziehungsweise am Sitz der belangten iuristischen Person, Anstalt oder öffentlichrechtlichen Körperschaft eingeklagt werden (Art. 25 und Art. 3 GestG). Über die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise darüber, an welchen genauen Ort er für den Gerichtsstand anknüpft, hat sich der Kläger nicht ausgelassen. Das ist auch nicht notwendig. Zumindest 3 der 4 gesetzlichen, alternativen Wahlgerichtsstände (Sitz der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft Kirchgemeinde (C.); Wohnsitz des Klägers (D.); Ort der Verletzungshandlung (Bau in C.)) liegen im Kanton Graubünden, womit der Kläger eine gültige Wahl getroffen hat. Eine nähere Festlegung der Örtlichkeit innerhalb des Kantonsgebiets, an die für den Gerichtsstand anzuknüpfen ist, ist im Übrigen entbehrlich, denn nach dem übergeordneten Recht von Art. 64

26 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) haben die Kantone das Gericht zu bezeichnen, das in dieser Rechtsmaterie für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz für Zivilklagen zuständig ist. Die ausführende kantonale Prozessvorschrift von Art. 20 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2007 und daher zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Fassung bestimmte, dass alle Zivilklagen aus gewerblichem Rechtsschutz des Bundes und aus dem Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, vorbehältlich ihrer Verbindung mit der Strafklage, bis zu einem Streitwert von 8'000 Franken vom Kantonsgerichtsausschuss (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) und bei einem darüber liegenden Streitwert vom Kantonsgericht (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) zu beurteilen sind, wobei in beiden Fällen kein Vermittlungsverfahren vorausgeht (gemäss der durch Ziff. 6 des Anhangs zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz vom 31. August 2006 (GOG) geänderten und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Fassung von Art. 20 Abs. 2 ZPO besteht nunmehr eine streitwertunabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts in allen Rechtssachen für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht (AGS, Kantonsamtsblatt 2006, S. 4554 ff., 2007, S. 1039)). 1.2. Angesichts der Natur des geschützten Rechtsguts der Urheberpersönlichkeit und des ideellen Charakters eines Teils der daraus erwachsenden Befugnisse (Veröffentlichungsrecht, Ausstellungsrecht, Anerkennung als Urheber, Zutrittsrecht, Wahrung der Werkintegrität) stellt sich die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, da zumindest mit den angesprochenen Befugnissen bei genauer Betrachtung nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A. Bern 2001, S. 387 N 139 f.; BGE 108 II 77). Dass unter Umständen eine Leistung zu erbringen ist, die mit ökonomischen Nachteilen für die beklagte Partei verbunden ist (Urteilspublikation), ändert daran nichts. In Fällen, die sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte aufweisen, ist darauf abzustellen, ob das geldwerte oder das ideelle Interesse des Klägers überwiegt (BGE 108 II 77, E. 1a). Das Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Der Kläger verlangt des Weiteren die richterliche Verpflichtung der Beklagten zum Abriss des Verbindungstrakts und dessen Neuaufbau nach seinen Plänen – eine Massnahme, welche die Beklagte auf schätzungsweise mehrere hunderttausend Franken zu stehen käme. Dass die Beklagte eine solche Vermögenseinbusse erleide, ist zum einen aber nicht der Klagezweck, sondern lediglich die Folge davon, dass damit die Persönlichkeit und das berufliche Ansehen des Klägers in der Öf-

27 fentlichkeit wiederhergestellt werden sollen, und zum anderen kann der Wert dieser persönlichen Wiedergutmachungsmassnahme für den Kläger nicht ohne weiteres mit der der Gegenpartei daraus zwangsläufig erwachsenden Vermögenseinbusse gleichgesetzt werden. Denn die einschlägige Vermögenseinbusse bei der Beklagten führt nicht zu einem geldwerten Vermögenszuwachs beim Kläger. Auch wenn es sich um eine Leistung handelt – aus der allein massgeblichen Klägersicht besteht diese nicht im Abriss und im Wiederaufbau des Verbindungstrakts, sondern qualitativ und quantitativ in etwas ganz anderem, nämlich in der dadurch bewirkten Reparation des tort moral. Insoweit wird damit letztlich kein ökonomischer Zweck verfolgt. Analog verhält es sich mit den Klagebegehren Ziffer 4 (Verbot, den Glockenturm abweichend von den klägerischen Plänen zu erstellen) und Ziffer 5 (Urteilspublikation). Das Begehren auf Genugtuungszahlung ist das einzige Rechtsbegehren, das einen Vermögenszuwachs beim Kläger bewirken würde, und daher vermögensrechtlicher Natur sein könnte. Dabei handelt es sich jedoch um ein Eventualbegehren zum Hauptbegehren von Ziffer 2 (Abriss des Verbindungstrakts und Neuaufbau nach den klägerischen Plänen). Somit ist festzustellen, dass keines der klägerischen Hauptbegehren (Ziffern 1, 2, 4 und 5) einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, so dass die Klage als überwiegend nicht vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren ist. Analog dem System bei ordentlicher erstinstanzlicher Zuständigkeit auf Stufe Bezirk (Art. 17-19 ZPO, insbesondere Art. 19 Ziff. 2 ZPO) muss davon ausgegangen werden, dass für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts bereits nach dem bisherigen Verfahrensrecht das Kantonsgericht (Zivilkammer in 5er Besetzung) zuständig war. Für den Fall der Qualifikation der Streitigkeit als vermögensrechtliche wäre im Übrigen die eingangs erwähnte Streitwertgrenze mit der als Eventualbegehren ausgestalteten Genugtuungsforderung von 250'000 Franken bei weitem überschritten, so dass in jedem Fall das Kantonsgericht (Zivilkammer in 5er Besetzung) örtlich, sachlich und funktionell direkt zuständig ist. 1.3. Es kann zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterschieden werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezieht sich auf die Person, auf ihre Geltung als Mensch unabhängig von urheberrechtlichem Schaffen, währenddem das Urheberpersönlichkeitsrecht nur die ideellen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk betrifft, also durch den Bezug auf ein vom Urheber geschaffenes Werk charakterisiert ist (Peter Hafner, Das Verhältnis urheberrechtlicher Befugnisse zum Eigentum am Werkexemplar, Diss. Zürich 1994, S. 25). Gemäss Rechtsprechung stellt das Urheberpersönlichkeitsrecht einen Teil oder eine besondere Seite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

28 dar, dessen Schutz sich aus Vorschriften des URG, vor allem aber aus Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sowie aus der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Art. 6bis RBUe, SR 0.231.12-15) ergibt (BGE 117 II 466 E. 3, 113 II 306 E. 4a, 110 II 411 E. 3a, 96 II 409 E. 6, 84 II 570 E. a, 69 II 53 E. 4), wobei allerdings die spezialgesetzlichen Normen des URG in den von ihnen erfassten und abschliessend geregelten Bereichen den Bestimmungen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgehen (BGE 129 III 715 E. 4.2, unter Hinweis auf Ivan Cherpillod, SIWR, Bd. II/1, 2. A. Basel 2006, S. 33 f.). Gemäss Cherpillod (a.a.O., S. 35 f.) muss der in Art. 11 Abs. 2 URG aufscheinende Begriff der Verletzung der Persönlichkeit daher innerhalb des Urheberrechts und nicht als Verweisung auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz von Art. 27 ff. ZGB ausgelegt werden. Als Rechtsgrundlage für die Hauptfrage der Urheberpersönlichkeitsverletzung bezieht sich denn auch der Kläger primär auf den im Abänderungsrecht des Eigentümers von ausgeführten Bauwerken (Art. 12 Abs. 3 URG) enthaltenen Vorbehalt zu Gunsten von Art. 11 Abs. 2 URG, wonach selbst bei vertraglicher oder gesetzlicher Befugnis einer Drittperson zur Werkänderung oder zur Verwendung zwecks Schaffung eines Werks zweiter Hand, sich der Urheber jeder Entstellung des Werks widersetzen kann, die ihn in der Persönlichkeit verletzt. Der Kläger führt zwar an einer Stelle aus, mit der vorbehaltlosen Begebung des zweckbestimmten Werkexemplars habe er wohl auf gewisse persönlichkeitsrechtliche Ansprüche verzichtet, ein solcher Verzicht auf Befugnisse sei jedoch insoweit unbeachtlich, als er die Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes missachte. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB setzt er sich indessen nicht weiter auseinander. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass die gesetzliche Anspruchsgrundlage für den durch Art. 11 Abs. 2 URG geschützten Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts in Art. 28 ZGB liegt (so Hafner, a.a.O., S. 25 ff., insbesondere S. 30 f.), so besteht kumulativer Rechtsschutz, und es hätte die für zivilrechtliche Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige einzige kantonale Instanz den Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, also auch unter jenem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zu prüfen (Hafner, ebenda, S. 36, insbesondere Fn. 85, mit Hinweisen). 2. Eintreten – Rechtsbegehren Der Kläger hat ausgeführt, die Ziffern 1 und 2 seines Rechtsbegehrens bildeten [materiell] eine Einheit; sie seien bloss aufgrund des prozessualen Antrags (vorgängige Durchführung einer separaten Hauptverhandlung zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung) auseinander gehalten worden. Die Beklagte ihrerseits be-

29 streitet generell die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1. Sie schliesst auf Nichteintreten und greift zur Begründung vorab ihren bereits im ersten Prozess erhobenen Haupteinwand auf, dass eine Feststellungsklage gemäss Art. 61 URG nach der Rechtsprechung nur zulässig sei, wenn die Klagepartei ein erhebliches Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art an sofortiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses habe, die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden könne, die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht zumutbar sei und keine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung stehe. Da X. grundsätzlich eine Leistungs- beziehungsweise Unterlassungsklage offen stehe, fehle das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage. Damit scheitert die Beklagte. 2.1. Die Zivilkammer hat in ihrer Vorabentscheidung vom 16. Februar 2004 zu den Prozessvoraussetzungen an der ersten von X. eingereichten Klage bemängelt, dass das dortige Begehren auf Feststellung, dass "das Urheberrecht des Klägers an seinem geistigen Eigentum betreffend den Neubau der evangelischen Kirche C. durch die Beklagte verletzt worden sei", eine allzu pauschale, nicht veröffentlichungsfähige Aussage darstelle und es zudem unzulässig sei, vorab eine selbständige, auf Feststellung der Verletzung und Urteilspublikation beschränkte Klage zu erheben, wenn sich der Kläger erklärtermassen nicht damit begnüge werde, sondern für den Fall des Obsiegens in einem zweiten Prozess in Form eines Unterlassungs- und eines Beseitigungsbegehrens zusätzlichen Rechtsschutz nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG beanspruchen und darüber hinaus Schadenersatz oder Genugtuung fordern wolle (Art. 62 Abs. 2 URG). Ein solches zweistufiges Verfahren, ein eigentlicher Doppelprozess, wäre in der Tat eine unnötige und übermässige Beanspruchung des Gerichts (und der Gegenpartei), woran vernünftigerweise kein beachtliches Interesse bestehen kann (so Bernhard Bodmer, Die allgemeine Feststellungsklage im schweizerischen Privatrecht, Diss. Basel 1984, S. 100). 2.2. Wie jedes Rechtsbegehren muss das Feststellungsbegehren substanziert sein, das heisst die das Klagefundament bildenden Tatsachen müssen in ihren Einzelheiten behauptet werden (Peter Heinrich, Kommentar DesG (Designgesetz), 2002, N 33.70 zu Art. 33 DesG). Das neue Klagebegehren ist als solches genügend bestimmt, geht doch im Gegensatz zur ersten Klage nunmehr aus dem allenfalls zum Urteilsdispositiv zu erhebenden Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 hervor, in welchem Verhalten der Beklagten (von den Plänen beziehungsweise vom Werk abweichendes Bauen) und in welchen Auswirkungen für die

30 Werkintegrität (Werkzerstörung/-entstellung durch dunklen, spiegelnden, den Sakralbau konkurrenzierenden Verbindungstrakt) sich eine Urheberrechtsverletzung manifestieren soll. Die Beklagte weist darauf hin, Urheberrechtsverletzungen, könnten nur an einem Werk der Literatur und der Kunst begangen werden, und macht geltend, das Feststellungsbegehren sei nach wie vor zu unbestimmt, als dass es zum Urteil erhoben werden könne, weil der Kläger im Begehren nicht sage, was Objekt der Verletzung sei. Diese Meinung kann das Gericht nicht teilen. Aus dem Sachzusammenhang, den Akten und den im Rechtsbegehren aufscheinenden Begriffen "Projektidee", "Gesamtkonzept" und "Kirchenbau" geht hinreichend klar hervor, dass objektseitig nur das vom Kläger geschaffene Gesamtwerk gemeint sein kann, wie es in den plangemäss ausgeführten Teilen der 1. Bauetappe (Sakralräume) und den Plänen, Detailplänen und Bauausschreibungen für die 2. Bauetappe (Verbindungstrakt) zum Ausdruck kommt. Das genügt. Daneben knüpft der Kläger an das Feststellungsbegehren neu drei Leistungsbegehren (Rück- und Neubau Verbindungstrakt, eventualiter Genugtuung; Urteilspublikation) und ein Unterlassungsbegehren (Verbot, den Glockenturm abweichend von seinen Plänen zu erstellen). Damit sind die beiden vorerwähnten Mängel der ersten Klage mit dem neuen Klagebegehren behoben. 2.3.1. In seiner Replik hat der Kläger ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei im Zusammenhang mit seinem prozessualen Antrag zu sehen, diese Frage vorab in einem separaten Verfahrensschritt entscheiden zu lassen. Das Feststellungsbegehren betreffe somit "das rein prozessuale Anliegen, den materiellen Entscheid über die weiteren Rechtsbegehren leichter herbei zu führen". Einer solchen speziellen prozessualen Rechtfertigung bedarf das auf Urheberrechtsverletzung gerichtete positive Feststellungsbegehren allerdings nicht. Die klägerische Auffassung verträgt sich materiellrechtlich im Übrigen schlecht mit seinem Begehren auf Urteilspublikation, ist doch davon auszugehen, dass auch nach Meinung des Klägers der Umstand der Verletzung, ihre richterliche Feststellung, publiziert werden soll. Übersehen wird auch beklagtenseits, dass die Möglichkeit Leistungs-, Unterlassungs- und/oder Gestaltungsansprüche geltend zu machen, die gleichzeitige Erhebung eines materiellrechtlichen Feststellungsanspruchs nicht a priori ausschliesst. Die positive Feststellungsklage konnte unter gewissen Voraussetzungen bereits nach früherem Recht mit anderen Ansprüchen auf urheberrechtspezifische Wiedergutmachung kumuliert werden. Nach zutreffender Meinung ist die Feststellungsklage nach neuem Recht nicht mehr subsidiär zu den Leistungsklagen, sondern zum selbständigen Rechtsbehelf des URG geworden (Barrelet/Egloff, Das

31 neue Urheberrecht, 2. A. Bern 2000, N 1, 2 zu Art. 61; Lucas David, SIWR I/2, 2. A. Basel 1998, S. 95; in diesem Sinne auch zur allgemeinen Feststellungsklage Bodmer, a.a.O., S. 100 ff.). Das Recht an der Persönlichkeit gehört zu den absoluten, gegenüber jedermann geschützten Rechten. Es unterscheidet sich von den sachenrechtlichen und von den gewerblichen Herrschaftsrechten namentlich darin, dass es nicht bloss in seinem materiellen und vermögensmässigen, sondern auch und sogar primär in seinem idealen Gehalt und Bezug geschützt ist. Rechtsschutz ist auch dort zu gewähren, wo eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Persönlichkeit sich schadensmässig überhaupt nicht auswirkt oder nicht die Intensität erreicht, die einen haftpflichtrechtlichen Genugtuungsanspruch zu begründen vermöchte. Bei der Durchsetzung dieses Schutzes fallen der Feststellungsklage wichtige Aufgaben zu. Ein Verletzter braucht sich eine durch abgeschlossene Verletzungshandlungen bewirkte und zum Dauerzustand gewordene Beeinträchtigung seines Ansehens nicht gefallen zu lassen. Es ist ihm vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran zuzuerkennen, mit einer Feststellungsklage seine Rehabilitation zu erreichen (BGE 123 III 354 E. 1c/1d, zu Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Hauptfunktion der positiven Feststellungsklage ist die Beseitigungsfunktion, da mit ihr ein widerrechtliches Verhalten und die sich daraus ergebenden Folgen in den Augen der Adressaten korrigiert werden sollen. Sie ist eine von mehreren in Frage kommenden Massnahmen, deren Ziel die Rehabilitation des Verletzten durch Beseitigung eines rechtswidrigen Dauerzustandes ist. Die Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn sie als Mittel eingesetzt wird, um eine bestehende Verletzung oder deren störende Auswirkungen zu beseitigen und insofern eine Leistungsklage in Form einer Feststellungsklage vorliegt (Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 61 URG, mit Hinweis auf Bodmer, a.a.O., S. 91 f.). Dannzumal handelt es sich eben nicht mehr um eine reine Feststellungsklage, sondern im Kontext eines entsprechend mehrgliedrigen Rechtsbegehrens funktionell um ein Leistungsbegehren im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b URG. Soweit die gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit dem Verletzten Satisfaktion zu verschaffen vermag, lässt sie sich als eine Art "geldfremde Genugtuung" auffassen, weshalb der positiven Feststellungsklage anerkanntermassen auch Genugtuungsfunktion zukommen kann (BGE 123 III 354, E. 1c, mit Hinweis auf Max Kummer, Der zivilprozessrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts, ZBJV 103/1967, S. 109 und Brehm, Berner Kommentar, N 107 zu Art. 49 OR); insoweit stellt sie per se eines der möglichen Mittel zur Reparation des tort moral dar (David, a.a.O., S. 96; vgl. zum Ganzen auch Müller, a.a.O., N 3, 10 zu Art. 61 URG, mit weiteren Hinweisen). Auch mangels Erfolgsaussichten einer Leistungsklage nach Art. 62 URG stellt sie gegebenenfalls das einzige Erfolg verspre-

32 chende und daher zulässige Mittel dar, was indessen nicht als Voraussetzung für ihre Zulässigkeit zu definieren ist. 2.3.2. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist im Speziellen das Feststellungsbegehren gegenständlich nicht nur zulässig sondern – zumindest denklogisch – geradezu eine Notwendigkeit. Der Kläger hat das in Art. 66 URG gesetzlich vorgesehene Leistungsbegehren auf Urteilsveröffentlichung gestellt. Im Sinne einer Voraussetzung für Anordnung und Vollstreckung der Urteilspublikation führt kein Weg daran vorbei, dass der Richter im Dispositiv seiner Entscheidung vorausgehend die Urheberrechtsverletzung als solche feststellen muss (in diesem Sinne wohl auch: Müller, a.a.O, N 3 zu Art. 61 URG; Christoph von Graffenried, Vermögensrechtliche Aspekte bei Urheberrechtsverletzungen, Zürich 1993, S. 118, unter Hinweis auf BGE 82 II 359, 104 II 134; Heinrich, a.a.O., N 33.68 zu Art. 33 DesG; Staub/Celli, Designrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, Zürich 2003, N 12 zu Art. 33 DesG; eindeutig: David, a.a.O., S. 9, 96; ebenso Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. A. Basel 1981, S. 967, unter Hinweis auf BGE 77 II 184, 82 II 346 E. 4/5). Ganz allgemein soll der Richter nur das anordnen und es auf eine Weise anordnen, die sinnvoll vollstreckt werden kann. In der Regel ist nur die Quintessenz einer richterlichen Entscheidung, das heisst das Rubrum inklusive Betreff und das Urteilsdispositiv, ohne Erwägungen, zu veröffentlichen. Wenn in den Augen der Leser der entsprechenden Printmedien ein dort früher erzeugter Eindruck nunmehr als falsch zu korrigieren oder sonst etwas richtig zu stellen sein soll, muss gesagt werden, um was es sich handelt, ansonsten die blosse Publikation des Urteilsdispositivs buchstäblich sinnlos wäre. Ohne die in Dispositivziffer 2 (Urteilspublikation) integrierte Dispositivziffer 1 (Feststellung der Urheberrechtsverletzung) wäre die Urteilspublikation dem Leser schlicht unverständlich (vgl. Urteilsdispositiv am Ende) und könnte ihre klärende Beseitigungsund Wiedergutmachungsfunktion gar nicht erfüllen. Insoweit ist das klägerische Feststellungsbegehren materiellrechtlicher Natur. Die Kontroverse, ob die Feststellung der Urheberrechtsverletzung in einer separaten Dispositivziffer zu formulieren ist oder nicht, ist ein formalistischer Streit um des Kaisers Bart, der hier nicht weiter zu pflegen ist. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ist zu bejahen, wenn – wie hier – die Verletzung des Urheberrechts von der beklagten Partei bestritten wird. Dabei ist unerheblich, ob sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt (Rehbinder, Kommentar URG, 2001, N 2 zu Art. 61 URG, mit Hinweis auf sic! 2000, 189).

33 2.3.3. Auch die weiteren Argumente der Beklagten zum Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren gehen fehl: a. Die Beklagte wendet ein, soweit der Kläger das Gesamtkonzept und die Projektidee als urheberrechtlich geschützte Werke begreife, liege er falsch. Konzepte und Ideen würden nicht als Werke im urheberrechtlichen Sinne gelten. Urheberrecht sei weder Konzept- noch Ideenschutz, sondern immer werkbezogen. Mangels Schutz von Gesamtkonzept/Projektidee könne es von vorneherein keine diesbezügliche Feststellung der Verletzung geben. Dass Ideen als solche nicht des Urheberschutzes fähig sind, ist zutreffend. Dass Konzepte a priori ungeschützt sein sollen, ist irrig. Konzept heisst Entwurf oder Plan/Programm für ein Vorhaben. Das ist nicht Gedanke, sondern bereits konkret geäusserte Darstellung und Formgebung. Die klägerischerseits durchwegs verwendeten Begriffe "Gesamtkonzept" und "Projektidee" lassen sich unter dem hier allein interessierenden Aspekt des Urheberschutzes sinnvollerweise vornehmlich auf Raumgestaltung beziehen und sind somit Inbegriff genau jenes Ergebnisses schöpferischen Wirkens, das geeignet ist, ein Werk im Sinne des URG darzustellen. Auch Entwürfe, und seien sie noch so rudimentär, sind geschützt, wobei es sich vorliegend gar nicht um solche skizzenhafte, unfertige Produkte handelt, sondern überwiegend um Detailpläne, Baubeschreibungen und Arbeitsausschreibungen, die nach den Regeln der Bautechnik ausführungsreif und zum Teil ausgeführt sind. Unter Konzept mag man ferner etwas unscharf auch die sinnbildliche Bedeutung der gesamten Erscheinung oder einzelner Raumgestaltungselemente und ihre Beziehung zueinander, das heisst die dem Werk und seien Teilen zugrunde liegenden und ihr Verhältnis metaphorisch erklärenden Anschauungen, (Wert)Vorstellungen, Leitideen, Weltbilder und dergleichen verstehen. Dass solche "Konzepte" (eher Konzeptionen) ungeschützt sind, ist insoweit bedingt zutreffend, als bei der architektonischen Rezeption einer Metapher, das Sinnbild als solches respektive die gedanklich hergestellte Beziehung zwischen dem (fremden) Bild und dem Schöpfungsergebnis ungeschützt sind. Verstanden als sinnbildlich wertfreie, raumgestalterisch erfahrbare Ordnungsmässigkeiten sind Raumbeziehungen im Licht der sich stets auf das Gesamte beziehenden Werkintegrität jedoch beachtlich. Man mag sodann zustimmen, dass das Feststellungsbegehren "relativ kompliziert, nicht leicht verständlich formuliert" ist. Unzutreffend ist dagegen, dass der Kläger darin ausschliesslich die seinem Geist entspringenden Gedanken, Motivationen und ethischen Wertkonzeptionen für den Kirchenplan und nicht das in den technischen Plänen und sonstigen Mitteilungsträgern vermaterialisierte Werk selbst als Schutzobjekt definiert haben soll. Es ist offensichtlich, dass er sich auf seine gesamten Ausführungspläne und den realisierten Sakralbau, inso-

34 weit dessen Realisierung plangemäss war, als Objekte der Verletzung seines Urheberrechts stützt. Darauf wird zurückzukommen sein. b. Der Kläger hat verschiedentlich ausgeführt, dass er "nur eine Urheberrechtsverletzung betreffend den Verbindungstrakt der evangelischen Kirche in C. geltend macht". Das Kantonsgericht solle sich der Überprüfung der Urheberrechtsverletzung und ihrer Folgen nur bezüglich des Verbindungstrakts annehmen. Die Beklagte will den Kläger dabei behaftet sehen und daraus prozessual Kapital schlagen, indem alle klägerischen Ausführungen zu den übrigen Projektteilen nicht nur überflüssig, sondern irrelevant und vom Gericht daher nicht zu hören seien. Dem ist nicht beizupflichten. Die Beklagte verwechselt Tatsache und Rechtsanwendung – Ursache (Plan-/Werkabänderung) und Wirkung (verletzende Entstellung). Die Selbstbeschränkung des Klägers ist dahin zu verstehen, dass er sich bei der Beurteilung der Verletzung ausschliesslich auf die unplanmässige Realisation des Verbindungstrakts als Ursache beruft – obwohl es noch andere Ursachen für eine relevante Werkentstellung geben soll (Innenausbau der Sakralräume: Fensterlaibungen, Lüftungsöffnungen, innere Schalenradien, Innenverputz, Bodenkonstruktion/Bodenmaterial, Raumtüren). Die stillschweigende Auffassung der Beklagten, einzelne Baukörper, Gestaltungsräume und -elemente könnten isoliert Gegenstand der Entscheidung über die Verletzung sein, ist abzulehnen. Das ist nur dann der Fall, wenn das betreffende Teilelement des (Gesamt)Werks für sich ein Werk darstellt (Art. 2 Abs. 2 URG). Auf eine solche Qualität des Verbindungstrakts beruft sich der Kläger jedoch nicht, und er beantragt auch nicht die Feststellung, die unplanmässige Realisierung des Verbindungstrakts stelle per se, in ihrer isolierten Wirkung am Verbindungstrakt eine Verletzung seines Urheberrechts dar. Das Werk ist ein geschlossenes Ganzes (Max Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, Bern 1968, S. 43, 87 ff.). Es ist unteilbar. Bei der Prüfung der Verletzungsfrage ist das Werk nur insofern einer zergliedernden Betrachtung zugänglich, als man sich mit den Abänderungen als Ursachen für eine mögliche Urheberrechtsverletzung beschäftigt. So kann namentlich in der Architektur das Werkattribut der Individualität und Originalität gerade darin liegen, dass mehrere Baukörper zu einem Gesamtkomplex geordnet und in bestimmter Weise in die Landschaft eingefügt sind (Helmut Haberstrumpf, Handbuch des Urheberrechts, Berlin 1996, N 89; Pedrazzini in BR 1993, S. 4. Ziff. 2.3), wobei auch mehrere für sich banale Alltagsgut darstellende Teilstücke zusammen Individualität erlangen können (vgl. die anschaulichen Beispiele des Mosaiks und der Dichtkunst bei Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, a.a.O., S. 42 f., 87). Abänderungen von oder an unselbständigen Werkteilen sind letztlich solche am Werk. Bei der rechtlichen Beurteilung von Eingriffen

35 in die Werkintegrität ist stets das Ganze zu betrachten. Richtig verstanden, hat sich der Kläger denn auch nur auf den Verbindungstrakt als Abänderungs- und Handlungsobjekt im Sinne von Ursache beschränkt, nicht aber als eigenständiges Verletzungsobjekt/Erfolgsobjekt. Er behauptet anhand des realisierten Verbindungstrakts unerträgliche Eingriffe ins gesamte Werk. Andernorts hat er denn auch präzisiert, im Wissen darum, dass bei Bauwerken auf eine Urheberrechtsverletzung nur zu erkennen sei, wenn die Abweichungen vom geschützten Werk eine gewisse Erheblichkeit aufwiesen, beschränke er sich auf den Verbindungstrakt, als demjenigen Teil der Kirche C., welcher am krassesten von seinem Projekt und seinen Plänen abweiche und die Sakralräume und sein gesamtes Projekt verstümmele (Klageschrift, act. II.1 S. 12 ff., 23 ff.; Plädoyer, act. II.38 S. 8). Der Eingriff ins Werk ist somit auch hier integral zu verstehen. Der Verbindungstrakt ist Abänderungs- und Handlungsobjekt, aber nicht alleiniges Verletzungsobjekt. Dass sich die an seinem geplanten Verbindungstrakt vorgenommen Änderungen nur auf diesen Baukörper ausgewirkt haben sollen, und eine Entstellung des Werks sich nur dort eingestellt habe, kann aus den Ausführungen des Klägers mitnichten abgeleitet werden. Im Gegenteil, er hat stets hervorgehoben, dass die dortigen Planänderungen sich verheerend auf das interaktive Verhältnis zu den anderen Teilkörpern und gestalteten Räume, namentlich zum Sakralbau, auswirken. Als Konsequenz ist der implizit erhobene Einwand der Kirchgemeinde, bezüglich der Sakralräume und/oder des Baukomplexes in seiner Gesamterscheinung habe X. auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen seiner Klage verzichtet, zurückzuweisen. c. Auf die im Übrigen den formellen Erfordernissen von Art. 82 ZPO genügende Klage ist demzufolge in ihren sämtlichen materiellen Rechtsbegehren einzutreten. d. Der prozessuale Antrag des Klägers auf vorgängige Durchführung einer separaten Hauptverhandlung zur Klärung der Frage der Urheberrechtsverletzung ist demgegenüber von der Hand zu weisen. Art. 94 Abs. 1 ZPO erlaubt, Gerichtsverhandlungen auch zum Entscheid über materiell-rechtliche Teilfragen, insbesondere betreffend Verjährung, Aktiv- oder Passivlegitimation durchzuführen, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen. Gemäss Kläger soll die vorliegende Streitsache dies geradezu nahe legen, könne doch mit der einstweiligen Beschränkung auf die Kernfrage des vorliegenden Streits das Verfahren schlank gehalten werden. Von Vorteil sei auch, dass das Gericht und die Experten unbelastet der Folgen, welche eine Urheberrechtsverletzung nach sich

36 ziehen könnte, seinen Entscheid fällen respektive ihre Einschätzungen und Meinungen abgeben könnten. Der Ansatz, dass hier prozessökonomische Gründe ein Teilurteil nahe legen, schlägt nicht durch. Das Verfahren lässt sich – bei allen denkbaren Ausgängen – nicht erheblich vereinfachen. Angesichts des Charakters der gestellten Leistungsansprüche und der Argumentationen der Beklagten dazu, ist zum einen nicht anzunehmen, im Falle eines gutheissenden Teilurteils zu Gunsten des Klägers, könnte es zu einer einvernehmlichen Verständigung unter den Parteien über die Rechtsfolgen kommen. Aufwändig für die Beteiligten ist sodann vor allem die richtige Erfüllung der Behauptungs-, Beweis- und Argumentationslast und für das Gericht die Erwägungen zur geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf Schutz vor persönlichkeitsverletzenden Werkentstellungen – Aufgaben, denen sich Parteien und Gericht auch im Rahmen eines Teilverfahrens über das Feststellungsbegehren nicht entziehen können, während die Beurteilung der sich aus einer allfälligen Gutheissung des Feststellungsbegehrens ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht derart komplex erscheinen. Der im Verhältnis zur Hauptfrage ausgesprochen bescheiden ausgefallene Prozessaufwand der Parteien zu den Leistungsbegehren, namentlich jenes des Klägers, bestätigt dies (Rechtsschriften und Plädoyers: act. I.1 S. 25-27, I.2 S. 34-37, I.3, I.4, II.38, III.25). Ein plausibler Grund für ein stufenmässiges Vorgehen besteht deswegen nicht. Das Prozesskostenrisiko des Klägers ist kein genügender Grund. Sein Argwohn schliesslich, das Gericht könnte sich zum Nachteil des Klägers bei der Prüfung der Hauptfrage der Urheberrechtsverletzung von den möglichen Folgen für die Beklagte beeinflussen lassen, ist unbegründet. In Bezug auf Sachverständige ist dieses Argument vollends unverständlich. Sie haben diesbezüglich nichts Fachtechnisches vorzutragen oder gar zu entscheiden. Selbst wenn man im Sinne des Klägers annehmen wollte, die Durchführung eines Teilverfahrens könnte der sachlichen Unbefangenheit von Gericht und/oder Experten dienen, wäre die Durchführung des Teilverfahrens auch unter diesem Aspekt untauglich, denn die klägerischen Leistungsbegehren wurden mit der ersten Rechtsschrift formuliert. Es war somit gar nicht mehr möglich, sich völlig unbelastet von allfälligen Leistungsfolgen mit dem Feststellungsbegehren auseinanderzusetzen. 3. Abgrenzung Streitgegenstand/Parteien/Schutzgegenstand Unter Werke nach URG fallen Werke der Baukunst (Art. 2 Abs. 2 lit. e URG), worunter die im Massstab 1:1 realisierte Baute in ihrer dreidimensionalen Ausprägung, das Originalwerkexemplar, zu verstehen ist. Geschützte Werke sind aber be-

37 reits der zweidimensionale technische Plan dazu (Art. 2 Abs. 2 lit. d URG) und der Entwurf (Art. 2 Abs. 4 URG). Diese Träger sind grundsätzlich zu unterscheiden. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der bis und mit der Bauausführung beauftragte Kläger 3 Bauetappen mehr oder weniger vollständig in technischen Detailplänen, Bauausschreibungen etc. niedergelegt, aber bloss die erste Etappe (Sakralbau) unter seiner Leitung und insgesamt erst zwei von drei Etappen realisiert worden sind. Was sind die Wirkungen des teilweise realisierten Bauwerks auf die möglichen urheberrechtlichen Ansprüche des Architekten/Schöpfers und worin besteht der Schutzgegenstand? 3.1. Nach der dualistischen Konzeption des schweizerischen URG ist das Urheberrecht in einen vermögensrechtlichen und einen nichtvermögensrechtlichen Teil gespalten. Aus dem Urheberrecht erwachsen zwei grundlegend unterschiedliche Kategorien von individuellen Rechtsansprüchen: rein vermögensrechtliche Verwendungs- und Verwertungsrechte (copyright) und andererseits Persönlichkeitsrechte (moral rights), die zu Schutz-, Abwehr-, Beseitigungs- und Wiedergutmachungsansprüchen führen können. Den Klagegegenstand eingrenzend ist festzuhalten, dass im hiesigen Prozess keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche aus der Verwendung von Urheberrechten auf dem Spiel stehen. Der Kläger hat im Auftrag der Beklagten ein Bauwerk geplant, welches in der Folge nach diesen Plänen teilweise ausgeführt wurde. Nachdem der Sakralraum (3 Steine) gebaut war und der Architekturauftrag mit dem Kläger aufgelöst worden war, sind dessen weitere Ausführungspläne für den Verbindungstrakt ohne seine Erlaubnis durch den Nachfolgearchitekten P. und die Beklagte in abgeänderter Form realisiert worden, wobei sich - wie bereits dargelegt - die realisierten Planänderungen in ihren Wirkungen nicht auf den Verbindungstrakt beschränken. Zu unterscheiden sind die Änderung einer ausgeführten Baute und die Änderung von Bauplänen. Die nach Art. 12 Abs. 3, 11 Abs. 2 URG weitgehend zulässige nachträgliche Änderung eines ausgeführten Bauwerks stellt keinen Eingriff in die Nutzungsrechte des Urhebers dar. Sie ist weder Vervielfältigung noch Verbreitung; es geht dabei einzig um den Konflikt mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht. Demgegenüber ist die Verwendung von Plänen, welche im Hinblick auf die Erstellung der Baute abgeändert worden sind, ein Eingriff ins vermögensrechtliche Nutzungsrecht des Urhebers. Sie ist ohne seine Zustimmung unzulässig (Martin J. Lutz, Über das Urheberrecht des Architekten bei der Änderung von Bauwerken, in FS Pedrazzini, Zürich 1990, S. 622). Auch wenn er beklagt, dass bei der Ausführung des Verbindungstrakts von seinen Plänen in unhaltbarer Weise abgewichen worden ist, macht der Kläger solches hier jedoch nicht geltend. Er geht offenbar davon aus, dass seine vermögensrechtlichen Ansprüche

38 aus der Verwendung des Werks mit dem erhaltenen Architektenhonorar abgegolten sind. P. wird jedenfalls unter keinem Aspekt ins Recht gefasst, so dass sich ihm gegenüber namentlich die Frage der widerrechtlichen Verwendung des Werks im Sinne von Art. 10 URG und Haftung wegen Plagiats nach Art. 51 OR sowie die Verletzung von Art. 11 Abs. 1 lit. b/Art. 3 Abs. 4 URG zufolge Schaffung eines Werks zweiter Hand ohne Erlaubnis des Klägers als Inhaber der Urheberrechte am Erstwerk nicht stellen (vgl. dazu Pra 2000 Nr. 12, E. 4c=BGE 125 III 328). Aber auch gegenüber der beklagten Bauherrin werden mit vorliegender Klage keine vermögensrechtlichen Verwendungsrechte, sondern ausschliesslich eine persönlichkeitsverletzende Beeinträchtigung des Werks im Sinne von Art. 12 Abs. 3/Art. 11 Abs. 2 URG und daraus fliessende Wiedergutmachungsansprüche geltend gemacht. 3.2. Es macht keinen Unterschied, ob man die beanstandeten Abweichungen und Änderungen in tatsächlicher Hinsicht nur als solche des Plans des Verbindungstrakts, oder nur der vorher gebauten Sakralräume oder von beidem begreift, oder ob man in rechtlicher Hinsicht den gesamten Plan oder teilweise den Plan und teilweise die ausgeführte Baute als Werk unterstellt. In Übereinstimmung mit der klägerischen Auffassung, können die beiden Teile Verbindungstrakt und Sakralraum im Lichte des Urheberpersönlichkeitsrechts, vergleichbar zwei Kapiteln eines Literaturwerks, ohnehin nicht getrennt angeschaut werden, weshalb irrelevant ist, welchen Werkträger/Medium (Plan oder Baute) sie haben. Der Eigentümer kann während der Realisierung des Bauwerks den Architektenauftrag widerrufen und einen anderen Architekten mit der Fertigstellung beauftragen. Ist ein Bauwerk fertig geplant und wurde massgeblich mit der Ausführung begonnen, stehen die Interessen des Eigentümers an der Baute im Vordergrund. Ein Verbot, einen inhaltlich abgeänderten Plan auszuführen oder eine Verpflichtung zur Ausführung gemäss dem ursprünglichen Plan kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Wenn bei einem erst teilweise fertig gestellten Bauwerk der Eigentümer Änderungen dadurch vornimmt, dass er bei der Realisierung der weiteren Teile von den Plänen des Erstarchitekten abweicht, kann dieser aber dadurch in seiner Geltung als Urheber tangiert werden, denn schliesslich dürften in aller Regel seine berufliche Referenz in den Augen der Öffentlichkeit und der Fachwelt nicht anhand der Pläne sondern anhand des ganzen entstandenen Bauwerks beurteilt werden (vgl. Pedrazzini, in BR 1993, S. 6-8). Das muss verstärkt für eine öffentlich zugängliche Baute wie eine Kirche gelten. Art. 12 Abs. 3 URG gilt nach seinem Wortlaut nur für ausgeführte Werke der Baukunst. Die Fälle veränderter Planausführungen durch den Bauherrn entsprechen jedoch einer ähnlichen Interessenlage. Selbst wenn man

39 vorliegend (bloss) von einer veränderten Planausführung des Verbindungstrakts durch die Beklagte sprechen wollte, hat der Eigentümer bei der Fertigstellung des Bauwerks das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten zu wahren (Hafner, a.a.O., S. 80, insbeso. Anm. 330 f. sowie S. 83 ff.). Auch bei einem integral geplanten, aber erst teilweise realisierten Bauwerk ist im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes von Art. 12 Abs. 3 URG das gesamte Werk als ausgeführt zu behandeln und es darf vom Eigentümer grundsätzlich geändert werden – dies jedoch nur unter Vorbehalt der persönlichkeitsbezogenen Schranke von Art. 11 Abs. 2 URG. Im Licht der Unteilbarkeit des Werks ist die hiesige Streitsache daher im Prinzip urheberpersönlichkeitsrechtlich so zu behandeln, wie wenn die Kirchgemeinde die beiden Bauetappen (Sakralraum, Verbindungstrakt) nach den ursprünglichen Plänen von X. realisiert und anschliessend den Verbindungstrakt zum heutigen Zustand abgeändert hätte. 4. Verwirkung/Verjährung Die Beklagte wendet ein, die Ansprüche des Klägers seien verjährt oder verwirkt. Die Einrede der Verjährung und die Einwendung der Verwirkung haben nichts mit dem Untergang des Urheberrechts als solchem, beispielsweise wegen Ablaufs der gesetzlichen Schutzdauer, zu tun. Es handelt sich vielmehr nur um zufolge Zeitablaufs eintretende Hindernisse für die gerichtliche Einklagbarkeit von Ansprüchen, die aus einem weiterhin bestehenden Urheberrecht erwachsen. Indessen ist keiner der geltend gemachten Ansprüche verjährt oder verwirkt: 4.1. Die Beklagte macht geltend, sämtliche erhobenen Ansprüche (Feststellung Verletzung, Abbruch, Unterlassung) seien verjährt. Insbesondere verjähre die Genugtuungsforderung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der für diesen Anspruch massgebenden Voraussetzungen. 4.1.1. Feststellung, Unterlassung, Beseitigung Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR). Verjährung ist Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf. Durch Letzteren erhält der Schuldner die materiellrechtliche Befugnis, die Leistung durch Einrede zu verweigern. Die erfolgreiche Erhebung der entsprechenden Parteieinrede im Prozess führt zum Verlust der prozessualen Durchsetzbarkeit eines subjektiven (persönli-

40 chen, obligatorischen) Rechts oder Forderungsrechts. Damit ist bereits gesagt, dass absolute Herrschaftsrechte - worunter die dinglichen Rechten vergleichbaren, gegenüber jedermann geltenden Persönlichkeitsrechte und das aus dem Urheberrecht fliessende droit moral fallen - nicht verjähren können (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. Zürich 1988, S. 445 ff., 452; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, OR Allgemeiner Teil, 7. A. Zürich 1998, NN 3390- 3398). Entgegen der Beklagten gibt es in Bezug auf sämtliche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht erwachsenden Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach einhelliger Lehrmeinung keine Verjährung (Heinrich, a.a.O., N 33.72/35.40, mit Hinweisen; X. Stieger, in AJP 1993, 626 f.; David, a.a.O., S. 74; Müller, a.a.O., N 66-69 Vorbemerkungen zu Art. 61-66 URG; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 6 zu Art. 61 URG, N6 zu Art. 62 URG). 4.1.2. Genugtuung Mangels Sonderbestimmungen des URG verjähren Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung demgegenüber gemäss Art. 60 Abs. 1 OR (relativ) ein Jahr nach Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen (bei einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren). Das beklagtenseits vorgebrachte Argument, die erste Klage vom Mai 2003 habe die Verjährungsfrist in Bezug auf den Genugtuungsanspruch nicht unterbrechen können, weil das Kantonsgericht auf die Klage nicht eingetreten sei, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Wenn sich ein Anspruch auf eine strafbare Handlung stützt, gilt die allenfalls längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den zivilrechtlichen Anspruch. Dies jedoch nur dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch aus Tatsachen abgeleitet wird, welche die objektiven und subjektiven Straftatbestandsmerkmale erfüllen. Andererseits ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der strafrechtlichen Verjährungsfristen allein das Vorliegen einer strafbaren Handlung, nicht jedoch eine tatsächliche Strafverfolgung, ein Strafantrag oder gar ein Strafurteil (Art. 60 Abs. 2 OR; Müller, a.a.O., N 66 Vorbemerkungen zu Art. 61-66 URG; von Büren/Marbach, a.a.O., N 864; Däppen, Basler Kommentar, 4. A. 2007, N 11/13 zu Art. 60 OR). Die Straftatbestände von Art. 67 URG orientieren sich inhaltlich an den urheberrechtlichen Befugnissen von Art. 9-11 URG. Wer widerrechtlich die dort umschriebenen absoluten Rechte verletzt, erfüllt grundsätzlich auch den entsprechenden Straftatbestand von Art. 67 Abs. 1 URG (Barrelet/Egloff, a.a.O., N 4 zu Art. 67 URG). Nach dessen lit. c wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk ändert. Das Änderungsverbot von Art. 11 Abs. 1 lit. a URG gilt zwar nicht uneingeschränkt für ausgeführte Werke der Bau-

41 kunst (Art. 12 Abs. 3 URG), vorbehalten ist jedoch stets die persönlichkeitsverletzende Entstellung des Bauwerks, womit auch der Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 URG ein Anwendungsfall unrechtmässigen Handelns im Sinne von Art. 67 Abs. 1 (lit. c) darstellt. Wie zu zeigen sein wird, liegt hier eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung vor, womit das objektive Tatbestandsmerkmal der genannten Strafnorm gegeben ist. Das subjektive Merkmal ist ebenfalls gegeben. Der Vorsatz im Sinne von Art. 67 URG setzt voraus, dass Wissen und Wollen vorliegen, sowohl was die in Verletzung des Urheberrechts begangene Handlung betrifft, als auch hinsichtlich des Schutzes, den das Immaterialgut geniesst. Das Vergehen kann auch mit Eventualvorsatz erfüllt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Urheber der Verletzung sich über das Vorliegen eines Urheberrechtsschutzes sicher war. Es genügt, wenn er von der Tatsache Kenntnis hatte, dass die objektiven Tatbestandselemente des Straftatbestands erfüllt sein könnten, und dass er dieses Resultat in Kauf nahm für den Fall, dass es eintreffen sollte (Bundesgerichtsurteil 4C.111/2005 vom 9. August 2005, E. 6.1-6.2). Die Kirchgemeinde beziehungsweise ihre Organe haben zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Nachdem die Kontroverse zwischen den Parteien bereits vor dem Bau des Verbindungstrakts auf dem Tisch lag und die Beklagte von mehreren Architekturfachleuten auf die urheberpersönlichkeitsrechtliche Problematik wesensverändernder Werkeingriffe aufmerksam gemacht worden war, hat die Beklagte, sich nicht darum scherend, bewusst und billigend eine Verletzung des klägerischen Urheberrechts in Kauf genommen. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für Urheberrechtsvergehen betrug in dem für die Beklagte günstigeren Begehungszeitpunkt 5 Jahre (altArt. 70 StGB). Ausgehend von einem Begehungszeitpunkt Juli 2002 lief die längere strafrechtliche Verjährungsfrist demzufolge im Zeitpunkt der Klageeinleitung (Mai 2005) noch. Die Verjährungseinrede gegen den geltend gemachten zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch bleibt somit erfolglos. Im Übrigen kann die Frage der Verjährung des Genugtuungsanspruchs angesichts des Verfahrensausgangs in diesem Punkt (vgl. nachstehende Erwägung 8.3) offen bleiben. 4.2. Verwirkung Die Beklagte weist darauf hin, der Inhalt der hiesigen Klage vom 09. Mai 2005 sei mit der ersten Klage vom 05. Mai 2003 weitgehend identisch. Dem Kläger seien alle Sachumstände für die Formulierung einer Klage seit langem bekannt gewesen, allerspätestens seit Einreichung der ersten Klage vom 05. Mai 2003, sicher aber bereits schon seit der von ihm ins Recht gelegten schriftlichen Zeugenaussagen, wovon die früheste vom 29. August 2001 stamme. Da das Gericht auf die erste

42 Klage nicht eingetreten sei, habe diese keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten können. Damit stehe fest, dass der Kläger jahrelang um die von ihm behauptete Rechtsverletzung gewusst und dennoch nichts unternommen habe. Selbst nach Eröffnung der Nichteintretensentscheidung des Kantonsgerichts im Juni 2004 habe er nochmals rund ein Jahr zugewartet, um schliesslich eine praktisch identische Klage erneut einzureichen. Wer in seinen Rechten verletzt werde, sei gehalten, dies geltend zu machen, andernfalls er durch zu langes Zuwarten seine Rechte verwirke. Dieser Fall liege hier vor. Es wäre dem Kläger längstens zumutbar gewesen, die behaupteten Ansprüche rechtskonform gerichtlich geltend zu machen. Dies habe er nicht nur jahrelang unterlassen; er werbe vielmehr nach wie vor auf seiner Homepage mit der Kirche C.. 4.2.1. Gewissermassen anstelle der Verjährung wird für aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht erwachsende Ansprüche auf Feststellung, Beseitigung und Unterlassung ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) verlangt. Dieses ist solange gegeben, als die Verletzungshandlung andauert beziehungsweise sich störend auswirkt. Letzteres ist hier gegeben. Unter Verwirkung ist ein aus Art. 2 ZGB zufolge verzögerter, Treu und Glauben widersprechender Rechtsausübung abzuleitendes Hindernis für die Geltendmachung von Ansprüchen zu verstehen. Ein subjektives Recht geht unter infolge Ablaufs einer Frist, die entweder dem Recht selbst oder einer zu dessen Ausübung unerlässlichen Rechtshandlung (z.B. Klage) gesetzt ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 3506). Einem an sich rechtsbeständigen Anspruch wird die Durchsetzung wegen Rechtsmissbrauchs versagt (F. von Steiger, Unzulässige Rechtsausübung, insbesondere die Verwirkung, ZSR NF 75 (1956) I, S. 13 ff.; Troller, a.a.O., S. 753). Wer in Kenntnis tatenlos der Verletzung seines Urheberrechts zusieht, bekundet sein Desinteresse (von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. A. Bern 2002, N 895). Diese Vermutung des Desinteresses infolge Untätigkeit des Verletzten während einer längeren Zeit kann allerdings von vorneherein keine Wirkung entfalten, wenn bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 URG die Ehre und der gute Ruf auf dem Spiel stehen, was gegenständlich wohl nicht hinsichtlich des Aspekts, ein ehrbarer Mensch zu sein, der Fall ist, zumindest aber in Bezug auf das berufliche Ansehen. Denn diese Rechte sind im Sinne des gesetzlichen Schutzes von Art. 27 Abs. 2 ZGB vor übermässiger Selbstbindung unverzichtbar. Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse aus dem Urheberrecht können daher nicht verwirken (vgl. von Graffenried, a.a.O., S. 124 mit Hinweis auf BGE 69 II 53 E. 4; in Bezug auf die Feststellungsklage ebenso: Barrelet/Egloff, a.a.O., N 6 zu Art. 61 URG; für das österreichische und deutsche Recht vgl. Urteil OGH vom 19. November 2002, Ge-

43 schäftszahl 4Ob229/02h mit Hinweis auf Lütje in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 102 Rz 13). 4.2.2. Selbst wenn anzunehmen wäre, die hier geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung, Beseitigung und Unterlassung würden nicht in den Bereich von Art. 27 Abs. 2 ZGB fallen, wäre die Verwirkung des Rechts zur gerichtlichen Geltendmachung zu verneinen. Eine Verwirkung wegen verspäteter Rechtsausübung ist nicht leichthin anzunehmen, weil gemäss Art. 2 ZGB ein Recht nur dann nicht geschützt werden darf, wenn sein Missbrauch offenbar ist (BGE 117 II 575 E. 4). Verwirkung setzt voraus, dass man pflichtgemäss annehmen darf, der Berechtigte habe seine Ansprüche deshalb so lange nicht geltend gemacht, weil er stillschweigend darauf verzichtet habe. Eine Verwirkung immaterialgüterrechtlicher Ansprüche ist in der Regel nur unter den kumulativen Voraussetzungen anzunehmen, dass die Rechtsverletzung während längerer Zeit, in der Regel während etlichen Jahren, unwidersprochen angedauert hat, ein wertvoller Besitzesstand des Verletzers geschaffen wurde, der Berechtigte Kenntnis von der Verletzung seines Rechts gehabt hat oder bei gebotener Sorgfalt hätte haben können und der Verletzer guten Glaubens gewesen ist. Bezüglich des Urheberrechts hat zudem das Bundesgericht betont, dass in diesem Bereich bei der Annahme einer Verwirkung grössere Zurückhaltung geboten sei, als beim Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht (BGE 99 IV 50 E. 2; 85 II 120 E. 9; Stieger, a.a.O., S. 631; von Büren/Marbach, a.a.O., N 895-898). a. Das beklagtische Argument, der Kläger habe nicht nur jahrelang nichts gegen die angebliche Urheberrechtsverletzung unternommen, sondern werbe vielmehr mit der Evangelischen Kirche C. auf seiner Homepage, ist rechtlich als Vorhalt eines venire contra factum proprium zu qualifizieren. In der Tat wäre denkbar, daraus rechtsmissbräuchliches Verhalten mit Anspruchsverwirkung abzuleiten, falls der Kläger damit bei der Beklagten berechtigtes Vertrauen in dem Sinne erweckt hätte, dass er auf seine Ansprüche verzichtet habe und nicht klagen werde (von Steiger, a.a.O., S. 14 f.). Ein solches Vertrauen konnte die Beklagte indessen aus der klägerischen Selbstdarstellung auf der Webseite von swiss-architects.com nie gewinnen. Der ins Recht gelegte Ausdruck vom 10. Juli 2005 ab dieser Webseite zeigt eine Fotografie des Baus, die in Richtung Nordwesten aufgenommen wurde und wohl in voller Absicht ausschliesslich den Sakralbaukörper zeigt; vom Verbindungstrakt (und dem vorbestandenen Pfarrhaus) ist gar nichts zu sehen (act. III.2). Dies auch deshalb, weil der Verbindungstrakt im Zeitpunkt der Aufnahme vermutungsweise noch nicht gebaut war. Auf der eigenen Webseite des Klägers www.ate-

44 lierX.ch beschränkt sich die Verbindung auf die Tatsache, dass er beim Wettbewerb für den Neubau der evangelischen Kirche C. den 1. Preis erzielt hat. Die Aktenlage gibt nichts her, aus der die Beklagte hätte schliessen können, der Kläger habe sich irgendwann mit der Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts abgefunden. In Bezug auf Abbildungen hat er sich mit reinen Darstellungen der Sakralräume beschränkt und aus dem Hinweis in seinem Palmares, beim Wettbewerb um den Neubau der Kirche den 1. Preis erzielt zu haben, kann selbstredend keine stillschweigende Billigung von Werkentstellungen abgeleitet werden. Dessen ungeachtet hat die Beklagte, wissend dass der Kläger die geänderte Ausführung des Verbindungstrakts vehement ablehnte, nach dem Bau dieser 2. Etappe die Kirche weiterhin als dessen Werk herausgestrichen und gewissermassen mit seinem Namen für das Verständnis der unkonventionellen und höchst persönlich geprägten Architektur geworben. Wie die nach Vertrauensprinzip auszulegende Bautafel und ein Plakat am Verbindungstrakt beweisen, hat sie öffentlich den durchaus falschen Eindruck erweckt, dass der Zustand im Herbst 2002/2003 das Resultat des Schaffens von X. sei (act. II.22, II.27, 22.28). b. Die effektive Dauer klägerischer Untätigkeit ist gegenständlich sodann viel zu kurz, als dass Verwirkung angenommen werden könnte. Der Einwand, mangels Eintreten des Gerichts habe die erste Klage keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt, ist im Licht des für die Prüfung der Verwirkung allein massgeblichen Gesichtspunkts (konkludente Vertrauenserzeugung beim Verletzer) rechtlich unbehelflich. Es zählt allein die entsprechende Tatsache. Haltlos ist die tatsächliche Behauptung, X. habe bereits seit dem 29. August 2001 sichere Kenntnis von der Verletzung gehabt, denn der Bau des Verbindungstrakts wurde nach unwidersprochener Sachdarstellung des Klägers erst im Juli 2002 vollendet und mit einem Gottesdienst offiziell eingeweiht. Damit stellt dieses Datum den Zeitpunkt dar, an welchem der Kläger frühestens Gewissheit vom urheberrechtsverletzenden Tatbestand erlangen konnte. Unter Annahme gleichzeitiger Kenntnisnahme durch den Verletzten, beginnt die Verwirkungsfrist frühestens mit dem Abschluss der letzten verletzenden Handlung (David, a.a.O., S. 73). X. hat bereits mit seiner ersten Klage vom Mai 2003, also weniger als 1 Jahr nach vollendeter Verletzungshandlung eindeutig signalisiert, dass er sich nicht damit abfinden will. Damit hat er allenfalls bei der Kirchgemeinde bestehende Vorstellungen über ein Desinteresse seinerseits an der Durchsetzung seiner urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse sofort - das üblicherweise rasch anhebbare Vermittlungsverfahren entfiel und die Vorbereitung der Klage war zeitintensiv - und radikal zerstört. Selbst wenn man dessen ungeachtet dem Kläger eine Untätigkeit von rund 3 Jahren zwischen der vollendeten Verlet-

45 zungshandlung und der zweiten Klage vom Mai 2005 vorhalten wollte, würde dies nach der Rechtsprechung nicht ausreichen, ihm ein rechtsmissbräuchliches Zuwarten entgegen zu halten. Was die erforderliche Dauer der Untätigkeit anbelangt, ist nicht in Schematismus zu verfallen. Als Faustregel im Bereich Urheberrecht ist vorgeschlagen worden, dass Verwirkung kaum bei einer Untätigkeit unter 5 Jahren eintrete, nach 10 Jahren aber meistens (von Büren/Marbach, a.a.O., N 897; vgl. auch Heinrich, a.a.O., N 33.72/35.40, unter Hinweis auf SMI 1974, 106: Verwirkung nach 8 Jahren und sic! 2001, 491 E. III 4/5: keine Verwirkung nach 7 Jahren; BGE 76 II 393; 85 II 120 E. 9: offen gelassen für 20 Jahre; BGE 69 II 53 Verwirkung nach 7- 11 Jahren; 100 II 395 E. 3b: Verwirkung nach 11 Jahren im Bereich UWG). c. Auf die Verwirkung der Rechte des Verletzten kann sich schliesslich nur der gutgläubige Verletzer berufen. Wer trotz des ernstzunehmenden Risikos einer Verletzungsklage handelt, verdient keinen Rechtsschutz (David, a.a.O., S. 77). Schon im Februar 2000 ist die Beklagte, welche nebenbei bemerkt bereits damals anwaltlich vertreten war, von ihrem eigenen Privatgutachter A., welcher die Verantwortlichkeit für die Mehrkosten des Bau

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