Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 9 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist mit Urteil vom 11. November 2008 nicht eingetreten worden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Hubert und Zinsli Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 21. Februar 2008, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A. X. arbeitete vom 22. Oktober 2006 bis zum 9. November 2006 bei Y. als Taxichauffeur. Ab 1. Dezember 2006 wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, befristet bis zum 20. März 2007. Von Donnerstag, 25. Januar 2007, bis und mit Sonntag, den 28. Januar 2007, fand in E. die D. statt. Während X. behauptet, mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben, dass er während diesen Tagen für die D. tätig sein dürfe, erklärt Y., der Arbeitnehmer habe keine Freistellung für den fraglichen Zeitraum erhalten. Am Morgen des 26. Januar 2007 erschien X. nicht am Arbeitsort. Nach mehreren Telefongesprächen traf er um 12.30 Uhr bei Y. ein. Als X. nicht zusicherte, am Samstag und Sonntag als Taxichauffeur für ihn zu fahren, forderte ihn der Arbeitgeber auf, die Autoschlüssel abzugeben. Am Samstag erschien Y. sodann auf dem Gelände der D. und ermahnte X., der für die D. tätig war, seine Arbeit wieder aufzunehmen. X. weigerte sich in der Folge an diesem und den darauf folgenden Tag, als Taxichauffeur zu arbeiten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 liess der Arbeitnehmer Y. mitteilen, bis heute liege die fristlose Entlassung erst mündlich vor, weshalb er seine Dienste als Taxichauffeur vertragsgemäss bis zum 20. März 2007 anbiete. Gleichzeitig forderte er den Arbeitgeber auf, Fahraufträge zu erteilen. Da er keine Fahraufträge mehr erhielt, bezog er die ausstehenden Ruhe- Feier- und Ferientage bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. B. Da es zwischen den Parteien zu keiner Einigung kam, meldete X. am 4. April 2007 eine Klage gegen Y. beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin mit folgenden Rechtsbegehren an: „1. a )Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger brutto Fr. 6'360.-- zuzüglich jährlich 5% Verzugszins seit dem 26. Februar 2007 sowie Fr. 1'384.-- zuzüglich jährlich 5% Verzugzins seit 1. November 2006 zu zahlen. b) Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte vom 27.1.2007 bis zum 20.3.2007 anderweitig brutto Fr. 1'000.-- verdient hat und diese Summe von der Summe gemäss Ziff. 1 a verrechnungsweise in Abzug bringt (nur bei Gutheissung von Ziff. 1 a). 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, auf dem Betrag gemäss Ziff. 1 die ordentlichen Sozialversicherungsabzüge abzuziehen und bei den zuständigen Sozialversicherungswerken einzuzahlen, und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 10 Tagen seit Zahlung eine Abrechnung über diese Abzüge zuzustellen. 3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Kläger zurückbehaltene Bareinnahmen von Fr. 750.-- mit dem Rückbehalt des Beklagten von Fr. 803.35 gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2007 verrechnet. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“
3 Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 15. Juni 2007 liess Y. die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. C. Mit Prozesseingabe vom 10. August 2007 liess X. die Klage unverändert an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja prosequieren. Mit Schreiben vom 24. August 2007 reduzierte er die Klage um Fr. 1'384.-- (zuzüglich Zins). Mit Prozessantwort vom 20. September 2007 liess Y. die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. D. Mit Urteil vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 21. Februar 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- und Schreibgebühren von Fr. 300.--, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten mit Fr. 7'492.75 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ E. Dagegen liess X. am 17. März 2008 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 6. Februar 2008 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.a) Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer brutto Fr. 5'730.-- (Fr. 6'480.-- minus Fr. 750.--) zuzüglich jährlich 5% Verzugszinsen seit 26. Februar 2007 zu bezahlen. b) Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer vom 27.1.2007 bis zum 20.3.2007 anderweitig brutto Fr. 1'000.-- verdient hat und diese Summe von der Summe gemäss Ziff. 2a verrechnungsweise in Abzug bringt (nur bei Gutheissung von Ziff. 2a). 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, von Fr. 5'730.-- die ordentlichen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und bei den zuständigen Sozialversicherungswerken die Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 6'480.-- (Fr. 5'730.-- plus Fr. 750.--) einzuzahlen, und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen seit Zahlung eine Abrechnung über diese Abzüge zuzustellen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Bezirksgericht und Kantonsgericht zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Y. liess mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 25. März 2008 die Abweisung der Beschwerde.
4 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes. Da das vorliegende Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Das angefochtene Urteil kann somit nur beschränkt (im eben umschriebenen Sinne) überprüft werden. 3. a) Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weder freigestellt noch Freizeit gewährt habe, damit dieser an der D. tätig sein konnte. Vielmehr sei das Verhalten von X. als fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses seinerseits im Sinne von Art. 337d OR zu qualifizieren, zumal er seine Stelle am Freitag, den 26. Januar 2007, verlassen und am Samstag und Sonntag trotz entsprechender Aufforderung des Arbeitgebers nicht mehr angetreten habe. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe mit Y. vereinbart, er dürfe an der D. tätig sein, sofern er dem Beschwerdegegner einen Ersatzchauffeur vermitteln würde. Dieser Bedingung sei er nachgekommen, indem er dem Arbeitgeber rechtzeitig C. vermittelt habe, welcher ebenfalls Taxichauffeur sei. Völlig uner-
5 wartet sei der Beschwerdegegner am Freitagnachmittag (26. Januar 2007) dann nicht mehr mit dieser Ersatzlösung einverstanden gewesen und habe ihm mitgeteilt, er müsse nicht mehr für ihn arbeiten, falls er ihm nicht zusichere, am Samstag und Sonntag als Taxichauffeur für ihn zu fahren. Da er diese Zusicherung nicht abgegeben habe, habe ihn der Beschwerdeführer aufgefordert, die Autoschlüssel abzugeben. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, weil er befürchtet habe, er würde sich sonst strafbar machen. Am Samstag sei Y. sodann am Arbeitsort des Beschwerdeführers bei der D. erschienen und habe ihn ermahnt, seine Arbeit als Taxichauffeur wieder aufzunehmen. Da er sich Mitten in der Arbeit bei der D. befunden habe, habe er gegenüber dem Beschwerdegegner die Arbeit verweigert. Der Beschwerdegegner habe in der Folge wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er unter diesen Umständen künftig nicht mehr bei ihm arbeiten dürfe. Diese Aussage habe er als fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gewertet. Er habe sofort dagegen opponiert und schriftlich seine Arbeit bis zum 20. März 2007 angeboten. Gleichzeitig habe er ihn aufgefordert, Fahraufträge zu erteilen. Da er keine Fahraufträge mehr erhalten habe, habe er seine ausstehenden Ruhe- Feier- und Ferientage bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bezogen. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass er den Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum nicht freigestellt habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt habe, indem er sich geweigert habe, die Arbeit am 27. Januar 2007 aufzunehmen. Ein Widerruf der Kündigung sei nach der Rechtslehre grundsätzlich nicht möglich. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nur teilweise gefolgt werden. b) Es ist unbestritten, dass zwischen Y. und X. ein Arbeitsvertrag für die fragliche Zeit während der D. (25. bis 28. Januar 2007) bestand (vgl. kB 5). Ebenso unbestritten ist, dass der Arbeitnehmer während der fraglichen Zeit nicht einfach frei/Ferien hatte, sondern grundsätzlich beim Arbeitgeber hätte arbeiten müssen. Die entscheidende Frage ist deshalb, ob der Beschwerdeführer eine Vereinbarung mit Y. hinreichend beweisen kann, wonach ihm der Arbeitgeber für die Zeit der D. frei gegeben hat. Die Beweislast dafür trifft den Arbeitnehmer (vgl. Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, eine derartige Vereinbarung sei nicht zustande gekommen, so dass von einer Arbeitsverweigerung und somit fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers auszugehen sei. Der Kantonsgerichtsausschuss kann, wie bereits ausgeführt, nur eingreifen, wenn sich diese Beweiswürdi-
6 gung als willkürlich erweist und/oder eine Gesetzesverletzung erfolgte (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die klägerischen und beklagtischen Beilagen geben keinen Aufschluss darüber, welche Version richtig ist; auf jeden Fall liegt keine schriftliche Vereinbarung vor. Der Zeuge C. bestätigte am 8. November 2007, es habe ein Treffen mit X. und Y. stattgefunden. Seinen Aussagen kann jedoch entnommen werden, dass er nicht als voller Ersatz tätig sein wollte, sondern nur „wenn etwas wäre“ also sozusagen im Notfall. Y. habe darauf geantwortet, er könne nicht zwei Tage ohne Chauffeur sein. Das heisst, dass er mit dieser Ersatzlösung nicht einverstanden war. Er wollte einen Chauffeur, der ständig präsent war. Dies spricht klar gegen das Zustandekommen der Vereinbarung. Für diese Sachverhaltsversion spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am Samstag anlässlich der D. aufgesucht und ihn aufgefordert hat, seine Arbeit wieder aufzunehmen. In der Folge verweigerte der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung. Dies bestätigt er selber in seiner Prozesseingabe vom 7. August 2007 (S. 3/4). A. verneinte als Zeugin ebenfalls, dass der Arbeitnehmer freigestellt worden sei. Bei ihr gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass sie die Ehefrau des Beschwerdegegners ist und somit am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Dennoch kann als Zwischenstand festgehalten werden, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach keine Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt sei, nicht zu beanstanden ist. Fraglich ist jedoch die weitere Folgerung der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers als definitive Arbeitsverweigerung zu werten ist. Gemäss Art. 337d OR hat der Arbeitgeber unter anderem Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, falls der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder sie fristlos verlässt. Diese Bestimmung setzt ein definitives Fernbleiben voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Tage fern bleibt und zu verstehen gibt, die Arbeit anschliessend wieder aufnehmen zu wollen (Wolfgang Portmann, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 1 zu Art. 337d OR; Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, N 1 zu Art. 337d OR; Adrian Staehelin/Frank Fischer, Zürcher Kommentar, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319- 362 OR, 3. Aufl., Zürich 1996, N 3 zu Art. 337d OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Band VI.2.2.2., Bern 1992, N 1 zu Art. 337d OR; vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 2 zu Art. 337d unter Hinweis auf BGE 121 V 277).
7 Im vorliegenden Fall war von Anfang an klar, dass der Arbeitnehmer nur das fragliche Wochenende fehlen wollte, mithin keine definitive Beendigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigte, weshalb Art. 337d OR keine Anwendung findet. c) Wenn, nach dem Gesagten, keine definitive Arbeitsverweigerung seitens des Arbeitnehmers vorliegt, ist als nächstes die vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsversion zu prüfen, wonach der Arbeitgeber ihn fristlos entlassen habe. Der Umstand, dass X. zwei Tage unentschuldigt von der Arbeit fern geblieben ist und trotz Aufsuchen des Arbeitsgebers an der D. die Arbeit verweigerte, stellt ohne Zweifel einen Grund für eine fristlose Entlassung dar (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 5 d zu Art. 337 OR; Adrian Staehelin/Frank Fischer, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 337d OR, N 19 zu Art. 337 OR). Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ein Dauerschuldverhältnis befristet oder mit sofortiger Wirkung für die Zukunft beendet; sie ist unwiderruflich und beendet (bei fristloser Kündigung) das Arbeitsverhältnis (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, a.a.O., N 1,3,7 zu Art. 335 OR). Die Kündigung ist zugegangen, wenn der Gekündigte von ihr Kenntnis nehmen konnte. Unter Anwesenden ist die Kündigung zugegangen, wenn der Erklärungsgegner oder sein Vertreter sie vernehmen konnte (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 335 OR). Selbstverständlich musste dies vom Gekündigten auch so verstanden werden können. Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob X. die Worte beziehungsweise das Verhalten des Arbeitgebers als fristlose Kündigung verstehen durfte beziehungsweise musste. Entscheidend ist, dass im beidseitigen Einverständnis eine fristlose Kündigung zurückgenommen werden kann (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 335 OR; Wolfgang Portmann, in Basler Kommentar, a.a.O., N 24 zu Art. 335 OR). Dies ist vorliegend auch so geschehen. Eine definitive Arbeitsverweigerung seitens des Arbeitnehmers liegt, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht vor. Indem der Arbeitnehmer am 29. Januar 2006 dem Arbeitgeber schriftlich seine Arbeit angeboten hat, wird deutlich, dass er – falls der Arbeitgeber tatsächlich fristlos gekündigt hatte – damit einverstanden war, dass diese Kündigung zurückgenommen wird. Y. geht nach wie vor davon aus, dass er selbst nicht fristlos gekündigt hat (kB 7, Plädoyer RA Pool vor Vorinstanz S. 2). X. selbst geht heute davon aus, dass er das Verhalten des Beschwerdegegners, welches er anfänglich als fristlose Kündigung auffasste, offenbar missverstanden hat und gar keine fristlose Kündigung des Arbeitgebers vorlag (vgl. Plädoyer RA Schütt vor Vorinstanz S. 3/4). Selbst wenn X. die Worte beziehungsweise das Verhalten
8 des Arbeitgebers als fristlose Kündigung auffassen durfte und musste, ist die allfällige fristlose Kündigung im beidseitigen Einvernehmen somit zurückgenommen worden beziehungsweise beide stellten übereinstimmend fest, dass eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gar nie ausgesprochen wurde. Wenn im Ergebnis demnach weder eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber noch ein Fall von Art. 337d OR vorliegt, so hatte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Vertragsfrist bestand. Der Arbeitgeber hat demnach zu Unrecht dem Arbeitnehmer keine Arbeit zugewiesen, was als Annahmeverzug durch den Arbeitgeber zu werten ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Lohn bis zum Ablauf der Vertragsfrist (20. März 2007) zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer fordert einen Betrag von Fr. 5'730.-- (zuzüglich Zins). Der Beschwerdegegner hat in quantitativer Hinsicht keine Einwendungen erhoben. Der Arbeitgeber hat dem Beschwerdeführer den Lohn bis zum 26. Januar 2007, das heisst Fr. 3'120.-- (brutto) bezahlt. Noch ausstehend sind Fr. 480.-- (Rest Januar), Fr. 3’600.-- (Februar) und Fr. 2'400.- - für den Monat März, total somit Fr. 6'480.--. Der Beschwerdegegner zog nach Angaben vom Beschwerdeführer im Januar 2007 Fr. 803.35 vom Lohn ab, wegen „Rückbehalt infolge Streitfall“. Aus diesem Grund behielt der Beschwerdeführer Bareinnahmen von Fr. 750.-- zurück und erklärte in der Prozesseingabe die Verrechnung. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz reichte der Beschwerdegegner mit Einwilligung von X. eine Zahlungsbestätigung ein, wonach er den fraglichen Betrag nicht zurückbehalten, sondern dem Betreibungsamt gezahlt hatte, welches den Lohn des Beschwerdeführers gepfändet hatte. Aus diesem Grund war die Verrechnung nicht mehr gerechtfertigt, weshalb der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz die Forderung von Fr. 6'480.-- auf Fr. 5'730.-- (zusätzlich Zins) reduzierte. Auf den bereits bezahlten Fr. 750.-- sind allerdings noch die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Januar 2007 bis zum 20. März 2007 anderweitig Fr. 1000.-- (brutto) verdient hat, ist diese Summe in Abzug zu bringen. Auf diesen letzteren Betrag sind indessen keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, da davon ausgegangen werden kann, dass diese vom betreffenden Arbeitgeber bezahlt wurden. d) Im Resultat ist die Beschwerde somit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Y. ist zu verpflichten, X. Fr. 4'730.-- (brutto) nebst 5% Zins seit dem 26. Februar 2007 zu bezahlen und auf den Betrag von Fr. 5'480.-- die ordentlichen Soziaversicherungsbeiträge abzuführen. Zudem ist Y. zu verpflichten, X. innert 10 Tagen seit Zahlung der Sozialabgaben, eine Abrechnung über diese Abzüge zuzustellen.
9 4. Gemäss der Vorschrift von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR, von der weder durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgewichen werden darf (vgl. Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, a.a.O, N 3 zu Art. 361 OR), dürfen auf die Parteien in zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten abgewälzt werden; sie sind vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechnung tragend belastete der Bezirksgerichtsausschuss Maloja im angefochtenen Urteil die bei ihnen aufgelaufenen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.- - der Gerichtskasse. Nach der eben dargestellten Regelung, die auch in Zusammenhang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleibt, sind die beim Kantonsgerichtsausschuss aufgelaufenen Verfahrenskosten vom Kanton Graubünden zu übernehmen. 5. a) Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu Lasten der unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegolten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Während X. vor Vorinstanz noch unterlegen war, drang er mit seiner Forderung im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich durch, weshalb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für beide Instanzen angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Betrag von insgesamt Fr. 9'830.45 (Fr. 7'702.45 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 2'128.-- für das Weiterzugsverfahren) beruht auf einem vertretbaren, der Bedeutung der Streitsache und der Verantwortung des Anwalts gerecht werdenden Aufwand. Er kann deshalb ungekürzt zugesprochen werden. b) Das Kantonsgerichtspräsidium hat mit Verfügung vom 27. Mai 2008 dem von X. gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass X. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihm zu Lasten von Y. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 27. Mai 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden in Anspruch nehmen kann. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt vorbehalten (Art. 45 Abs. 2 ZPO).
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11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. In Gutheissung der Klage wird Y. verpflichtet, X. einen Betrag von Fr. 4'730.-- (brutto) nebst 5% Zins seit dem 26. Februar 2007 zu bezahlen und auf den Betrag von Fr. 5'480.-- die ordentlichen Sozialabgaben abzuführen. Zudem wird Y. verpflichtet, dem Arbeitnehmer innert 10 Tagen seit Zahlung der Sozialabgaben, eine Abrechnung über diese Abzüge zuzustellen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. a) Y. wird überdies verpflichtet, X. für die Verfahren vor beiden Instanzen eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 9'830.45 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen. b) Es wird Vormerk genommen, dass X. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihm zu Lasten von Y. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 27. Mai 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden in Anspruch nehmen kann. 6. Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: __________
12 Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: