Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2009 ZB 2008 39

23 marzo 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,928 parole·~15 min·5

Riassunto

Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 39 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Michael Dürst und Bochsler Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer __________________________________________ In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 12. November 2008, mitgeteilt am 12. November 2008, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 A. Am 30. November 2007 reichte Rechtsanwältin A. namens und im Auftrag von B. eine Prozesseingabe betreffend Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom _ beim Bezirksgericht Maloja ein. Für das vorausgehende Vermittlungsverfahren und das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja ersuchte die Rechtsanwältin den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines Rechtsbeistandes. Am 31. August 2007 gewährte der Bezirksgerichtspräsident Maloja – mit Wirkung ab dem 15. August 2007 – die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwältin A. zum Rechtsbeistand von B.. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes wurde auf Fr. 185.-- festgesetzt. B. Mit Urteil vom 14. Juli 2008 konnte das Verfahren betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils rechtskräftig erledigt werden. Das Bezirksgericht Maloja reduzierte den monatlichen Unterhaltsbeitrag von B. an die geschiedene Ehefrau von Fr. 1'000.-- auf Fr. 400.--. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 reichte Rechtsanwältin A. dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja eine detaillierte Honorarnote ein. Darin machte sie einen Zeitaufwand von 40.75 Stunden à Fr. 185.--, d.h. ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 7'507.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 108.--, also insgesamt Fr. 7'615.50, geltend. C. Die Gemeinde C. als kostentragendes Gemeinwesen hat keine Stellungnahme zur Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht. Mit Honorar-Verfügung vom 12. November 2008 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: „1. Das Honorar von Frau Rechtsanwältin A., D., im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Proz. Nr. _) wird auf CHF 4'473.00 zuzüglich 7.6% MWSt festgesetzt. Der Kostenträger wird angewiesen, diesen Betrag der Rechtsanwältin zu überweisen. 2. Die Kosten dieser Verfügung von CHF 300.-- werden auf die Kasse des Bezirksgerichts Maloja genommen. 3. Rechtsmittelbelehrung. 4. Mitteilung.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur die notwendigen Aufwendungen des Rechtsvertreters in Rechnung gestellt werden dürfen. Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren zu stehen. Sodann habe der Richter die eingereichte Kostennote zu prüfen, wobei er anhand der Prozessakten unter anderem den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen, sowie die Qualität der Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen habe. Vorliegend sei es

Seite 3 — 10 um eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen gegangen. Die Rechtsvertreterin habe somit im Wesentlichen die Einkommensverhältnisse von B. für die Jahre 2004 bis 2008 zusammen zu tragen gehabt. Einige der von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Aufwendungen würden nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Fall stehen oder seien Aufwendungen, die ein Rechtsanwalt nicht besonders in Rechnung stellen dürfe. Daher erscheine eine Reduktion von 16.50 Stunden und somit ein Aufwand von 24.25 Stunden, der gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung im Armenrechtstarif von Fr. 180.-- zu entschädigen sei, als gerechtfertigt. D. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 12. November 2008 erhob Rechtsanwältin A. am 3. Dezember 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. In ihrer Beschwerde stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei Ziffer 1 der angefochtenen Honorarverfügung vom 12. November 2008 aufzuheben und es sei das Honorar von Frau Rechtsanwältin A., D., im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Proz. Nr. _) auf Fr. 7'615.50 festzusetzen. 2. Unter vollständiger gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es sei willkürlich, wenn das Bezirksgerichtspräsidium den Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege in seiner Verfügung vom 30. August 2007 auf Fr. 185.-- angesetzt habe, und nunmehr nur ein Ansatz von Fr. 180.-- anerkannt werde. Des Weiteren erscheine die Kürzung des nachgewiesenen und belegten Aufwandes um 40% willkürlich und sachlich nicht vertretbar. Die Gemeinde C. als Kostenträgerin habe sich zur eingereichten Honorarnote nicht geäussert, weshalb angenommen werden dürfe, dass die Gemeinde die Arbeit und den Erfolg der Beschwerdeführerin nicht nur als notwendig erachte, sondern auch schätze, zumal die Beschwerdeführerin einen auch für die Gemeinde als Sozialhilfeerbringerin wichtigen Prozess gewonnen habe. Dies sei bei der Anrechnung der Bedeutung der Streitsache und der Verantwortung des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Weiter führte sie aus, werde bestritten, dass die von der Vorinstanz angebrachten Kürzungen hinreichend und sachlich nachvollziehbar begründet seien und dass die erfolgte Streichung von 16.5 Stunden sachlich vertretbar und gerechtfertigt sei. Die Kürzungen mit den Kürzestbegründungen seien unhaltbar und willkürlich. Auch der Komplexität, der Bedeutung der Streitsache, dem nachgewiesenen Aufwand, der Qualität der Tätigkeit und dem Erfolg werde nicht genügend Rechnung getragen, wenn eine Honorarkürzung von 40% vorgenommen werde.

Seite 4 — 10 E. Das Bezirksgericht Maloja beantragte unter Verweis auf die Honorarverfügung vom 12. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C. reichte keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die I. Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO der Beschwerdeweg an das Kantonsgericht offen. Der Rechtsvertreter selbst ist als Betroffener ebenfalls zur Anfechtung legitimiert – er trägt in diesem Fall aber auch das Prozess- und Kostenrisiko (vgl. ZGRG 4/03, S. 168). Das Rechtsmittel ist innert 20 Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgericht einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Rechtsanwältin A. führt Beschwerde in eigenem Namen. Mit ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2008 ist die 20tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO vom 12. November 2008, mitgeteilt am selben Datum, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingeleitete Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erweisen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Beim Prüfen der Honorarnote steht dem Richter ein weites Ermessen zu. In die Feststellungen des Bezirksgerichtspräsidenten greift das Kantonsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nur dann ein, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in

Seite 5 — 10 stossender Weise zuwiderläuft. Die angefochtene Verfügung kann somit nur beschränkt – im eben umschriebenen Sinne – überprüft werden (vgl. PKG 1987 Nr. 17; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Dezember 2008, ZB 08 34/35). 3. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO setzt der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständige Richter nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. Dabei darf der Richter nicht von sich aus aufgrund einer blossen Schätzung des Verfahrensaufwandes die Entschädigung bestimmen. Vielmehr hat er in Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch den Rechtsvertreter anzuhören. Dessen Sichtweise wird in der Regel durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote, die die Tätigkeit und die dafür verwendete Zeit sowie den gewählten Stundenansatz ausweist, kundgetan. In Rechnung gestellt werden dürfen nur die notwendigen Aufwendungen des Rechtsvertreters, was heisst, dass die in Rechnung gestellten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren zu stehen haben. Zur Führung eines Prozesses gehören auch notwendige Besprechungen mit dem Mandanten, die Sammlung und Sichtung von Beweismitteln, die Prüfung der Rechtslage etc. Sodann hat der Richter die eingereichte Kostennote zu prüfen, wobei er anhand der Prozessakten unter anderem den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen hat. Dabei verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen. Liegt eine detaillierte Honorarnote vor, so sind Kürzungen derselben grundsätzlich detailliert zu begründen (BGE 117 Ia 22 f.; ZGRG 4/03 S. 167 f.). Allerdings wird nicht eine breite Begründung zu jeder gekürzten Position verlangt. Es genügt vielmehr, wenn für die betreffende Partei bzw. den Rechtsvertreter ersichtlich ist, um welche Positionen es sich handelt und aus welchem Grund diese um wieviel reduziert wird. Unter Umständen können sogar stichwortartige Hinweise ausreichend sein. Bei Positionen, die wiederholt in der Honorarnote aufgeführt werden, wie beispielsweise Erarbeiten einer Rechtsschrift, eines Plädoyers etc. oder rechtliche Abklärungen, darf der Richter anhand der Akten die Komplexität des Falles beurteilen bzw. anhand des verfassten Textes unter Prüfung des Umfanges und des Inhaltes den dafür notwendigen zeitlichen Aufwand schätzen. Der vorliegende Fall ist somit im Lichte dieser Ausführungen zu prüfen. 4. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja hat in seiner Verfügung vom 31. August 2007 betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes, den Stundenansatz des Rechtsbeistandes mit Fr. 185.-- festge-

Seite 6 — 10 legt. Aus welchem Grunde er vom gemäss bündnerischer Gerichtspraxis bisher üblichen Ansatz von Fr. 180.-- abgewichen ist, ist nicht erkennbar – fehlt doch diesbezüglich eine Begründung in der entsprechenden Verfügung. Da der Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsvertreters bis anhin nicht gesetzlich festgelegt ist, steht dem verfügenden Richter auch diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu, welcher mit einem nur leicht höheren Ansatz zweifellos nicht überschritten wird. Da die Verfügung unangefochten rechtskräftig wurde, haben sich später bei der Honorarfestlegung sowohl die Rechtsvertreterin als auch der Richter daran zu halten. Es ist als willkürlich zu werten, wenn der Richter in der Honorar-Verfügung von seiner früheren Verfügung betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes abweicht und seiner Berechnung einen tieferen Ansatz zugrunde legt. Da jegliche Begründung für die Abweichung fehlt, ist anzunehmen, dass es sich um ein Versehen handelt, welches im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 235 Abs. 2 ZPO zu korrigieren ist. 5. Die Vorinstanz hat den Zeitaufwand der Beschwerdeführerin um 16.50 Stunden gekürzt. Obwohl die gekürzten Positionen in der Honorar-Verfügung nicht mit Datum angegeben werden, sind diese trotzdem anhand der Beschreibung und der Angabe des Zeitaufwandes in Gegenüberstellung mit der Honorarnote hinreichend konkretisiert. Zu den einzelnen Kürzungen ist folgendes festzuhalten: „Dossier eröffnen“: Das Eröffnen des Dossiers gehört, wie dies die Vorinstanz richtig festgestellt hat, nicht zu den anwaltlichen Tätigkeiten, sondern ist Aufgabe des Sekretariats. Die Kosten für das Kanzleipersonal sind im Honoraransatz eingeschlossen. Die Streichung dieser Position durch die Vorinstanz erfolgte somit zu Recht. „Verschiebung Vermittlung“: Diese 2 Positionen à 0.25 Stunden wurden zu Unrecht mit der Begründung „organisatorische Arbeiten“ gestrichen. Es kommt immer wieder vor, dass Termine aus plausiblen Gründen nicht eingehalten werden können. Der Aufwand für die Verschiebung und die Vereinbarung eines neuen Termins gehört durchaus zur anwaltlichen Tätigkeit. Diese Positionen sind somit in der Honorarnote zu belassen. „Rechtliche Abklärungen“: Der Aufwand vom 15. August 2007 (1.5 Stunden) und vom 13. September 2007 (1 Stunde) für rechtliche Abklärungen wurde von der Vorinstanz mit der Begründung gestrichen, der Anwalt müsse Rechtskenntnisse haben und dürfe diese nicht in Rechnung stellen. Es ist zwar richtig, dass von einem Anwalt oder einer Anwältin die allgemein im Rahmen der Ausbildung sich anzueignenden beruflichen Kenntnisse vorausgesetzt werden dürfen und ein Aufwand etwa für all-

Seite 7 — 10 gemeine Weiterbildung nicht den Klienten in Rechnung gestellt werden darf. Dennoch gehört es selbstverständlich zur Tätigkeit eines Anwalts, dass dieser in einem konkreten Fall die sich spezifisch stellenden Rechtsfragen genauer abklärt und die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre konsultiert. Im Gegenteil müsste es einem Anwalt als unsorgfältige Mandatsführung angelastet werden, wenn er auf nähere Abklärungen verzichten und sich nur auf seine juristischen Grundkenntnisse stützen würde. Der Umfang und die Intensität der rechtlichen Abklärungen muss der Komplexität des Falles und der entsprechenden Prozessphase angepasst sein. Vorliegend hat Rechtsanwältin A. zu Beginn der Mandatsführung rechtliche Abklärungen von rund 3.5 Stunden vorgenommen (15. August und 13. September 2007). Da an diesen Tagen auch teilweise andere Arbeiten erledigt wurden und die Rechtsanwältin auf eine detaillierte Auflistung ihrer Tätigkeiten verzichtet hat, kann der Aufwand für rechtliche Abklärungen nur geschätzt werden. Berücksichtigt man, dass auch später im Rahmen der Ausarbeitung der Prozesseingabe und des Plädoyers automatisch weitere rechtliche Abklärungen erfolgen mussten, so erscheint dies für ein Mandat, welches gerade in rechtlicher Hinsicht nicht sehr hohe Anforderungen stellt und es insbesondere darauf ankommt, ob man die Veränderung in den Lebensverhältnissen tatsächlich nachweisen kann, als überhöht. Die Reduktion des Aufwandes für rechtliche Abklärungen durch die Vorinstanz auf rund 1 Stunde kann daher als gerade noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens angesehen werden. „Bearbeitung der Prozesseingabe“: Der Aufwand vom 29. November und 30. November 2007 von 4.5 Stunden wurde von der Vorinstanz mit der Begründung, es seien für die Prozesseingabe bereits 3.5 Stunden in Rechnung gestellt worden, gestrichen. Dies ist grundsätzlich richtig, obwohl bei den betreffenden Positionen auch ein Aufwand vom 20. November 2007 für ein Schreiben an den Klienten enthalten ist. Eine nähere Detaillierung ist auch hier nicht erfolgt, was sich die Beschwerdeführerin wiederum selbst zuzuschreiben hat. Es gilt aber zu prüfen, ob ein Aufwand von gegen 3.5 Stunden für die Prozesseingabe vom 30. November 2007 als angemessen erscheint. Zieht man die Titelseite und die Zusammenfassung der Beweismittel am Schluss ab, so umfasst diese Rechtsschrift rund 6 Seiten mit rechtlichem Inhalt, der sich aber – wie grundsätzlich in der ZPO vorgeschrieben – auf die Darstellung der Tatsachen – also ohne Ausführungen zur Rechtslage – beschränkt. Grundsätzlich hatte die Rechtsanwältin anhand der vom Klienten gelieferten Urkunden und dessen Angaben die Entwicklung seiner Lebensverhältnisse, insbesondere in finanzieller Hinsicht, darzustellen. Wenn der Bezirksgerichtspräsident für diese

Seite 8 — 10 Arbeit gegen 3.5 Stunden anrechnete, so erscheint dies durch sein Ermessen noch gedeckt. Eine Korrektur durch das Kantonsgericht ist folglich nicht angebracht. „Plädoyer überarbeiten, ergänzen und vorbereiten“: Im Weiteren hat der Bezirksgerichtspräsident 8.5 Stunden im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Plädoyers (17. Juni, 18. Juni und 11. Juli 2008) gestrichen und als Begründung festgehalten, dafür seien bereits 6 Stunden in Rechnung gestellt worden. Nachzugehen ist somit der Frage, ob 6 Stunden hierfür als ausreichend erscheinen. Richtig ist, dass Rechtsanwältin A. gemäss Honorarnote am 16. Juni 2008 6 Stunden am Plädoyer gearbeitet hat, was der Bezirksgerichtspräsident anerkannt hat. Ebenfalls belassen hat der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand vom 14. Juli 2008 von 3.5 Stunden für „Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung“. Von diesem letzten Aufwand dürfte wiederum rund 1 Stunde für das Plädoyer aufgewendet worden sein, da die Hauptverhandlung gemäss Protokoll (act. 13) erst um 10.00 Uhr begonnen hat und ohne Zweifel gegen Mittag beendet war. Andere Vorbereitungshandlungen sind nicht erkennbar. Das schriftlich eingereichte Plädoyer umfasst – wenn man das offenbar nicht vorgelesene Rechtsbegehren auf Seite 1 abzieht (vgl. act. 8) – 8 Seiten. Komplexe Rechtsfragen, die eine umfangreiche Verarbeitung von Rechtsprechung und Literatur notwendig gemacht hätten, stellten sich nicht. Vielmehr war der aufgrund von Aktenstudium, der Verfassung der Prozesseingabe etc. bestens bekannte Prozessstoff mit den rechtlichen Grundlagen zu verknüpfen. Für diese Arbeit erscheinen dem Kantonsgericht gegen 7 Stunden als hinreichend bemessen. Auf jeden Fall kann dem Bezirksgerichtspräsidium keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. „Abrechnung erstellen“: Als zu kleinlich erweist sich hingegen die Streichung dieser Position. Die Erstellung und Überprüfung der Abrechnung gehört zum Abschluss eines Mandates und der hierfür verrechnete bescheidene Aufwand von einer Viertelstunde ist durchaus gerechtfertigt. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die Streichungen von 2 mal 0.25 Stunden für die Verschiebung des Vermittlungstermins und von 0.25 Stunden für die Erstellung der Abrechnung als ungerechtfertigt erweisen. Es resultiert somit eine Reduktion des Stundenaufwandes gemäss Honorarrechnung von 15.75 Stunden – im Gegensatz zu 16.50 Stunden gemäss vorinstanzlicher Verfügung –, was einen ausgewiesenen Aufwand von 25 Stunden ergibt, welcher zum Ansatz von Fr. 185.--/Stunde abzurechnen ist. Unbestritten sind die Barauslagen von Fr. 108.-- sowie die Mehrwertsteuer.

Seite 9 — 10 6. Obige Ausführungen führen zu folgender Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin: 25 Stunden à Fr. 185.-- Fr. 4'625.— Barauslagen Fr. 108.— Zwischentotal Fr. 4'733.— 7.6% MwSt. Fr. 359.70 Total Fr. 5'092.70 Dies erscheint im Übrigen in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand der beklagtischen Rechtsvertreterin zu sein (19 Stunden; vgl. act. 12). 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 9/10 zulasten der Beschwerdeführerin und zu 1/10 zulasten des Kantons Graubünden.

Seite 10 — 10 Demnach erkennt die I. Zivilkammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Entschädigung von Rechtsanwältin A. als unentgeltliche Rechtsvertreterin des B. im Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils vor Bezirksgericht Maloja (Proz. Nr. _) wird auf Fr. 5'092.70 einschliesslich 7.6% MwSt. festgelegt. Die Gemeinde C. als Kostenträgerin wird angewiesen, Rechtsanwältin A. diesen Betrag zu überweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu 9/10 zulasten der Beschwerdeführerin und zu 1/10 zulasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

ZB 2008 39 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.03.2009 ZB 2008 39 — Swissrulings