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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.12.2008 ZB 2008 31

8 dicembre 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,560 parole·~18 min·6

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 31 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 09. April 2009 abgewiesen worden soweit darauf einzutreten war). Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Zinsli Aktuarin ad hoc Thoma __________________________________________ In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell vom 09. September 2008, mitgeteilt am 15. September 2008, betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 A. Am 21. Februar 2008 beschloss die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengandin/Bergell, A. die elterliche Obhut über ihre Tochter B. (geb. 28. Juni 2000) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu entziehen und das Mädchen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in die Kinderklinik _ einzuweisen. Anlass dazu waren zahlreiche blaue Flecken und Hautverletzungen, welche gleichentags vom Kinderarzt bei B. festgestellt worden waren. Im Anschluss an den Aufenthalt in der Kinderklinik wurde das Mädchen bis am 28. Juni 2008 in einer Pflegefamilie untergebracht. Die im Verlaufe des Verfahrens errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde auch nach der Rückkehr des Mädchens zur Mutter aufrechterhalten und weitere begleitende Massnahmen angeordnet. Während der Dauer des vormundschaftlichen Verfahrens ergingen seitens der Vormundschaftsbehörde drei Beschlüsse der Gesamtbehörde (Beschlüsse vom 21. Februar, 2. April und 3. Juni 2008) sowie ein Präsidialbeschluss (Verfügung vom 6. März 2008). Gegen den Ehemann der Mutter wurde ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung eröffnet. B. Am 2. Mai 2008 liess A. durch ihren Rechtsvertreter bei der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Wirkung ab dem 16. April 2008 einreichen. Darin beantragte sie die Kostenübernahme für das vormundschaftliche Verfahren betreffend Obhutsentzug durch die Gemeinde Y.. Mit Eingabe vom 9. Mai, 6. Juni und 31. Juli 2008 liess die Gesuchstellerin weitere Unterlagen nachreichen. Am 17. Juni 2008 beantragte die Wohnsitzgemeinde die Ablehnung des Gesuchs mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen widersprüchlich und unvollständig seien. C. Am 9. September 2008, mitgeteilt am 15. September 2008, verfügte die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell über das Gesuch wie folgt: „1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 02. Mai 2008 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 02. Mai 2008 wird abgewiesen. 3. Die Amtskosten dieser Verfügung von CHF 200.- gehen zulasten der Gesuchstellerin A.. 4. (Rechtsmittelbelehrung.) 5. (Mitteilung.)“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sei nicht gegeben. Ihr Ehemann besitze eine Liegenschaft in Z., welche ihm mindestens zur Hälfte gehöre. Dieses Grundeigentum im Betrag von Fr. 47'000.-müsse sich die Gesuchstellerin anrechnen lassen, da nicht rechtsgenüglich erstellt

Seite 3 — 12 sei, dass eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft oder eine allfällige Vermietung oder deren Verkauf nicht möglich sei. Die Bedürftigkeit sei auch aus einem weiteren Grund nicht gegeben: Der familienrechtliche Grundbedarf belaufe sich auf Fr. 4'500.-- pro Monat. Die Einnahmen würden seit Eintritt der Bedürftigkeit Mitte April 2008 Fr. 5'500.-- pro Monat betragen. Damit resultiere ab Mitte April 2008 ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'050.--. Die Anwaltskosten würden sich ungekürzt auf rund Fr. 6'800.-- belaufen. Mit dem Einkommensfreibetrag von mehr als Fr. 1'000.-- pro Monat seien diese Anwaltskosten innert sechs bis sieben Monaten zu begleichen. Darüber hinaus müsste, auch wenn das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen würde, die Honorarnote des Rechtsvertreters um 8 Stunden auf Fr. 5'200.-- gekürzt werden. Die Bezahlung dieses Betrages sei der Gesuchstellerin angesichts des monatlichen Einkommensüberschusses von Fr. 1'050.-- zweifellos zumutbar. D. Dagegen erhob A. am 6. Oktober 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. In Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell vom 9. September 2008 sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen auf Kosten der Gemeinde Y. für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell betreffend Obhutsentzug. 2. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts von Graubünden oder des Bundesgerichts betreffend Pflegekosten vorliegt. 3. Es sei eine angemessene Entschädigung für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell festzusetzen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, je auf Kosten der Gemeinde Y..“ Zur Begründung liess sie vorbringen, die Berechnungen der Vorinstanz betreffend das Existenzminimum, das Einkommen und das Vermögen seien fehlerhaft. E. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 reichte die Gemeinde Y. eine Vernehmlassung ein und beantragte: „1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.“

Seite 4 — 12 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einkommen von ihr und ihrem Ehemann sei zu tief und das Existenzminimum zu hoch angegeben worden. Die im Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin angefallenen Anwaltskosten seien vorliegend nicht zu berücksichtigen. Auf den Beizug eines Rechtsvertreters hätte aufgrund des sehr einfachen Verfahrens ohnehin verzichtet werden können. F. Am 18. November 2008 reichte die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell ihre Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein: „1. Die Beschwerde betreffend unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, wobei die Beschwerdegegnerin angemessen ausseramtlich zu entschädigen sei.“ In der Begründung wurde vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und im Übrigen geltend gemacht, die Beilagen B und C (Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Bank und Antwortschreiben der Bank) würden neue Beweismittel darstellen, die der Vorinstanz nicht vorgelegen hätten. Sie seien infolge Verspätung unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen. Sowohl die Vermietung als auch ein allfälliger Verkauf der Ferienwohnung in Z. sei realistisch und zumutbar. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei ausdrücklich mit Wirkung ab dem 16. April und nicht ab dem 17. März 2008 gestellt worden. In der Honorarrechnung seien jedoch anwaltliche Aufwendungen ab dem 22. Februar 2008 aufgelistet. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantongsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine Verfügung der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für das vormundschaftliche Verfahren. Nach Art. 58 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) richten sich die Voraussetzungen, Bestellung und Kostenfolge des unentgeltlichen

Seite 5 — 12 Rechtsbeistandes im vormundschaftlichen Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO. Der Begriff „Bestellung“ verweist auf Art. 43 ZPO. Darunter fallen alle Bestimmungen über die Zuständigkeiten und das Verfahren. Die Globalverweisung in Art. 58 Abs. 2 EGzZGB erfasst damit auch den Rechtsmittelweg, so dass Art. 47a ZPO und damit die zivilrechtliche Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 ff. ZPO zum Tragen kommt (PKG 2002 Nr. 16). Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel werden nicht berücksichtigt (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2008 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 ZPO) gegen die ablehnende Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 9. September 2008, mitgeteilt am 15. September 2008, eingehalten. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt haben, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17, E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 3. a) Die unentgeltliche Rechtspflege will zum Nutzen des Ansprechers finanzielle Hindernisse auf dem Weg zum Recht beseitigen. Sie soll einen Prozess ermöglichen, ohne dass die ersuchende Person deswegen das Notwendige entbehren muss (ZBJV 2000, S. 596). So gewährleistet sie einerseits die Gerichtskostenbefreiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) sowie andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO). Im vormundschaftlichen Verfahren regeln die Art. 46, 58 und 63 EGzZGB die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Art. 58 Abs. 2 EGzZGB verweist für die Bestellung eines unentgeltli-

Seite 6 — 12 chen Rechtsbeistandes und deren Folgen für alle Verfahren vor vormundschaftlichen Instanzen (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB) auf die Bestimmungen von Art. 42 ff. ZPO. Demgemäss haben Personen, die öffentliche Sozialhilfe beziehen oder sonst nicht in der Lage sind, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Zudem darf die beabsichtigte Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos sein (Art. 42 Abs. 2 ZPO). Nach der Praxis des Kantonsgerichtsauschusses betrifft die Verweisung in Art. 58 Abs. 2 EGzZGB nur den unentgeltlichen Rechtsbeistand als den einen Aspekt der unentgeltlichen Rechtspflege, nicht jedoch die Kosten des vormundschaftlichen Verfahrens, über welche regelmässig erst mit dem Erledigungsentscheid zu befinden ist. Anders ausgedrückt geht es im vorliegenden Verfahren einzig um die Kosten der Rechtsvertretung (PKG 2002 Nr. 16). b) Da weder Mutwilligkeit noch Aussichtslosigkeit der Beschwerde ersichtlich sind, ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die so genannte Prozessarmut gegeben ist. Dies beurteilt sich aufgrund der finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung. In casu erfolgte die Gesuchstellung am 2. Mai 2008, wobei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung rückwirkend ab dem 16. April 2008 beantragt wurde. Grundsätzlich ist eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzulehnen. Daneben stellen veränderte Verhältnisse allenfalls einen Grund für die Einreichung eines neuen Gesuches mit Wirkung ab diesem Datum dar (Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 04/03, S. 160). Da vorliegend - wie im Folgenden aufzuzeigen ist - die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin verneint werden muss, erübrigen sich weitere Ausführungen zur rückwirkenden Gesuchstellung. 4. a) Zur Überprüfung der prozessualen Bedürftigkeit ist vorliegend das betreibungsrechtliche Existenzminimum als Referenzgrösse heranzuziehen. Allerdings gilt es auch auf die individuellen Verhältnisse und die gesamte wirtschaftliche Situation des konkreten Einzelfalles abzustellen und nicht schematisch auf das Existenzminimum zu verweisen (BG-Urteil vom 4. Oktober 2005, 5P.295/2005, E. 2.2 und 2.3.2). Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO setzt sich nach neuerer Praxis des Kantonsgerichtsausschusses (prozessualer Notbedarf; vgl. Urteil KGA vom 10. Februar 2003, ZB 02 14, E. 3-5, S. 5-16) zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem aktuellen Kreissschreiben des Kantonsgerichtsausschusses betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

Seite 7 — 12 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), erweitert um die laufenden Steuern sowie einem Zuschlag von 20% - nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht 25% - auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag. b) Der Grundbetrag für ein Ehepaar liegt bei Fr. 1'550.-- pro Monat. Da die Tochter lediglich zwischenzeitlich (von März bis Juni 2008) bei Pflegeeltern untergebracht wurde und sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu Hause wohnte, ist für sie ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.-- aufzurechnen. Dazu kommt ein Zuschlag von 20% im Betrag von Fr. 380.--, was zu einem monatlichen Grundbetrag von insgesamt Fr. 2'280.-- führt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für das ungeborene Kind nicht ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen, weil die finanzielle Lage im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend ist. Gemäss Kreissschreiben gilt es jedoch, den erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit anzurechnen. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin als Bauarbeiter tätig ist, rechtfertigt es sich, einen Betrag von Fr. 105.-- hierfür einzusetzen. Der Mietzins beträgt gemäss Mietvertrag Fr. 1300.-- inkl. Nebenkosten. Die Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 449.-- sind ebenfalls zum Grundbetrag zu rechnen. Anzumerken ist, dass grundsätzlich nur der obligatorische Teil zum betreibungsrechtlichen Notbedarf zählt, nicht jedoch die freiwilligen Versicherungsprämien gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Da die Gesuchstellerin vorliegend lediglich Gesamt-Monatsprämien-rechnungen eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass darin auch ein bestimmter Betrag für die freiwillige Versicherung enthalten ist. Die geltend gemachten Franchisenkosten von Fr. 50.-wurden von der Vorinstanz unter dem Titel „Arztrechnungen“ zum Existenzminimum gezählt. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die Beteiligung an den Gesundheitskosten in Form der Erbringung der Jahresfranchise nicht im pauschalen Grundbetrag enthalten ist (BGE 129 III 242, E. 4.2). Da diesbezüglich keine Einwände vorliegen, ist der Betrag in diesem Umfang anzurechnen, auch wenn er nicht detailliert ausgewiesen ist. Eine allfällige Prämienverbilligung lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Weiter anerkannte die Vorinstanz zu Recht einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 136.--, welchen der Ehemann für sein in Z. lebendes Kind zu leisten hat. Daneben akzeptierte die Vorinstanz einen Zuschlag von Fr. 350.-- für das Fahrzeug. Dieser Betrag stimmt in etwa überein mit den sonst zu berücksichtigenden Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und für die auswärtige Verpflegung, weshalb er in dieser Höhe zu belassen ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin einen Zuschlag von Fr. 100.-- für die Miete des Garagenplatzes geltend. Dieser Zinsaufwand wäre lediglich zu

Seite 8 — 12 berücksichtigen, wenn die Gesuchstellerin bzw. ihr Ehemann auf das Auto angewiesen wären (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 163). Ob die Berücksichtigung dieses Kostenpunktes dem Effektivitätsgrundsatz entspricht, wonach zum notwendigen Bedarf nur diejenigen Schulden zu zählen sind, welche auch tatsächlich benötigt werden, kann vorliegend offen bleiben. Wie sich noch zeigen wird, ändert dieser Betrag am Ergebnis nämlich nichts. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von Fr. 50.-- dafür, dass sie keiner Arbeit mehr nachgeht, um mehr Zeit für ihre Tochter zu haben, entbehrt jeglicher Grundlage und ist daher nicht zu berücksichtigen. Bezüglich der Steuern erscheint die aufgrund einseitiger Belege über die Gemeinde- und Kantonssteuer von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung von Fr. 150.-- pro Monat nicht als willkürlich, sondern als angemessen. Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Pflegekosten im Umfang von Fr. 100.--, welche der Pflegefamilie zugesprochen wurden. Diese Kosten wurden - trotz hängigem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - vorläufig von der Gemeinde Y. beglichen. Bei einem allfälligen Unterliegen vor dem Verwaltungsgericht würden sie zur Schuld der Familie. Da aber Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (Brunner, a.a.O., S. 172; Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 6/2002, S. 654), sind diese Pflegekosten auch vorliegend nicht dazuzuschlagen. Dem Begehren um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungs- bzw. Bundesgerichts ist daher nicht zu entsprechen. Aus dem eben Dargelegten ergibt sich für das Existenzminimum somit Folgendes: Grundbetrag Fr. 1’550.-- Unterhalt Kind Fr. 350.-- Zuschlag 20% Fr. 380.-- Zwischentotal Fr. 2'280.-- Erhöhter Nahrungsbedarf Fr. 105.-- Wohnungskosten Fr. 1'300.-- Krankenkassenprämien Fr. 449.-- Jahresfranchise Fr. 50.-- Unterhalt für Kind in Z. Fr. 136.-- Kosten Arbeitsweg Fr. 350.-- Steuern Fr. 150.-- Existenzminimum Total Fr. 4'820.--

Seite 9 — 12 c) Die Gesuchstellerin behauptet, nicht ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten tragen zu können. Zur Klärung, ob die erforderlichen Mittel tatsächlich fehlen, sind dem eben ermittelten Existenzminimum die Einnahmen und das Vermögen gegenüberzustellen (BGE 124 I 1 E. 2a). Die Beschwerdeführerin anerkannte Fr. 500.-- als ihr eigenes Einkommen. Demgegenüber rechnete ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen von zusätzlich Fr. 500.-- an, da sie bis Mitte April 2008 stets zu 100% gearbeitet und netto rund Fr. 3'000.-- pro Monat verdient habe. Diese Anrechnung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert. Angesichts ihrer Schwangerschaft kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht die ihr möglichen Einkünfte zu generieren (Brunner, a.a.O., S. 171 f.). Von dieser Anrechnung ist folglich abzusehen. Zur Bestimmung des durch ihren Ehemann erwirtschafteten Einkommens befindet sich ein Arbeitsvertrag in den eingereichten Unterlagen. Demgemäss arbeitete der Ehemann vom 8. Januar bis 19. Dezember 2008 in einem befristeten Arbeitsverhältnis im Stundenlohn bei der Bauunternehmung. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen von Fr. 4'550.-- aus. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um einen unregelmässigen Stundenlohn handelt. In den Unterlagen befindet sich lediglich die Lohnabrechnung für den Monat April 2008, welche neben dem Monatslohn auch eine Ferienentschädigung sowie den 13. Monatslohn enthält. Da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Lohnabrechnungen ihres Ehegatten einreichen liess, hat sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Mangels weiterer Angaben ist das vorinstanzlich angenommene Einkommen von Fr. 4'550.-- massgebend. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der 13. Monatslohn sei nicht zu berücksichtigen, ist ihr nicht beizupflichten. Zum Nettoeinkommen gehören alle Lohnbestandteile soweit diese nicht Auslagen- oder Spesenersatz darstellen (Bühler, Die Prozessarmut, a.a.O., S. 138). Ebenfalls anzurechnen ist der Gesuchstellerin das Einkommen ihres Ehemannes, welches dieser anlässlich seiner Nebenerwerbstätigkeit bei der X. AG verdiente. Ein Nebenerwerbseinkommen ist nur dann unbeachtlich, wenn es erwiesenermassen in Zukunft gar nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe erzielt wird (Bühler, Die Prozessarmut, a.a.O., S. 139). Eine solche Bestätigung liegt nicht vor. Gemäss den Abrechnungen von Februar bis Mai 2008 sind daher durchschnittlich Fr. 875.-- pro Monat anzurechnen. Damit resultiert ein Familieneinkommen von insgesamt Fr. 5'925.--. Bei einem Existenzminimum von Fr. 4'820.-- bleibt somit ein Überschuss von über Fr. 1'000.-- pro Monat, wobei dieser Betrag eine Reserve für Krankenkassenkosten enthält, abzüglich welcher gar ein Überschuss von rund Fr. 1’150.-- ausgewiesen wäre. Selbst wenn die Kosten für einen Parkplatz zu veranschlagen wären, ergäbe sich gleichwohl ein Überschuss von Fr. 1'000.--. Setzt man diesen Überschuss in Beziehung zu den ausgewiesenen

Seite 10 — 12 Anwaltskosten in der Höhe von rund Fr. 6'800.--, ergibt sich eine Zeitdauer von weniger als einem Jahr, innert welcher die Honorarrechnung ohne weiteres beglichen werden kann. Nach der Praxis ist die unentgeltliche Prozessführung zu verweigern, wenn die Prozesskosten aus dem Einkommensüberschuss innert Monaten bestritten werden können, wobei die Dauer für relativ einfache Verfahren bei 1 Jahr und jene für aufwändigere Verfahren bei 2 Jahren liegt. (BGE 118 Ia 370 E. 4a; VPB 64 (2000), N 28 E. 2b/3; PKG 2003 Nr. 12 E. 6; Bühler, a.a.O., S. 185). Nicht zu berücksichtigen ist eine allfällige Honorarrechnung des Strafverfahrens, da diese weder ausgewiesen noch ungefähr beziffert ist. Unklar ist auch, ob die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gegeben sind. Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin von einem Freispruch aus, was zur Folge hätte, dass die Kosten durch den Staat übernommen würden. 5. Aus dem eben Dargelegten folgt somit, dass für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes die erforderliche Bedürftigkeit nicht ausgewiesen und die Beschwerde aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen ist. An dieser Stelle kann überdies festgehalten werden, dass der Liegenschaft des Ehemannes in Z. der Charakter einer Ferienwohnung zukommt. Dies wird auch seitens der Gesuchstellerin nicht in Abrede gestellt. Der Wert der Liegenschaft liegt zweifelsohne über dem eines „Notgroschens“, welcher in Form eines Freibetrages zu belassen ist, ohne dass er für die Bezahlung von Prozesskosten beigezogen werden müsste (Brunner, a.a.O., S. 172). Verfügt eine Person über Vermögen, welches den üblichen „Notgroschen“ übersteigt, ist ihr grundsätzlich zuzumuten, in erster Linie dieses für die Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen. Vorliegend wurde seitens der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes nicht einmal versucht, die Wohnung zu vermieten oder allenfalls gar zu verkaufen. Angesichts des oben berechneten Einkommensüberschusses wäre ihnen ferner zumutbar gewesen, in Z. einen kleinen Kredit in Form einer Hypothek auf der Liegenschaft zu beantragen (BGE 119 Ia 11 E. 5; Urteil KGA vom 7. Juli 2008, ZB 08 16, E. 5d; PKG 2002 Nr. 9 E. 3a und 3b). Die neu eingereichte pauschale Bestätigung der Bank, wonach eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft in Z. nicht finanziert werden könnte, genügt nicht, um die Zumutbarkeit zu verneinen. Abgesehen davon sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel zugelassen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Die angefochtene Verfügung der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell ist insgesamt rechtmässig und willkürfrei, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

Seite 11 — 12 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 300.-festzusetzenden, in solchen Fällen stets verminderten Gerichtsgebühr gemäss Art. 5 lit. b des Kostentarifs im Zivilverfahren (KT; BR 320.075) und einer Schreibgebühr von Fr. 192.-- (Art. 8 Abs. 1 KT), gehen gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin; bei diesem Verfahrensausgang steht ihr auch keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Seite 12 — 12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- zuzüglich Fr. 192.-- Schreibgebühren, total somit Fr. 492.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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