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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.02.2008 ZB 2008 1

25 febbraio 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,026 parole·~20 min·5

Riassunto

Forderung | OR Übrige Fälle

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 08 1 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen das Urteil des Kreispräsidiums Sur Tasna vom 4. Dezember 2007, mitgeteilt am 17. Dezember 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Chasa Sot Vi 380 A, 7550 Scuol, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Y. hatte beim X. eine Jagdreise für die Schwarzwildjagd vom 7. bis 12. Januar 2007 in Polen gebucht. Die Rechnung für diese Reise erhielt Y. zusammen mit der Buchungsbestätigung vom 23. März 2006, welche Y. unterzeichnet an das X. retournierte. Die entsprechende Rechnung vom 23. März 2006 in Höhe von Fr. 4‘570.00 wurde von Y. beglichen. B. Gemäss der Buchungsbestätigung war der Abschuss von Schwarzwild, weibliches Schalenwild, Kälber/Kitze, Füchse sowie Hirsche bis 1.99 kg (Geweihgewicht) und Schmalspiesser bis 25 cm Stangenlänge im Preis inbegriffen; andere Rothirsche konnten gegen Extrabezahlung geschossen werden. C. Am 9. Januar 2007 unterzeichnete Y. eine Erklärung, wonach er das Jagdreglement Polens zur Kenntnis genommen hatte und beachten werde. Am selben Tag erlegte er auf dieser Jagdreise einen Rothirsch mit Stangenlängen von 38 cm und einem Geweihgewicht von 1.45 kg sowie ein Wildschwein. Am darauf folgenden Tag erjagte er einen zweiten Rothirsch mit einem Stangengewicht von 3.35 kg. In den darauf folgenden Tagen verzeichnete er zudem den Abschuss eines Rothirschkalbes, eines Rehs und eines weiteren Wildschweins. Das entsprechende Jagdprotokoll hat Y. unterzeichnet. D. Nach der Rückkehr aus Polen stellte das X. Y. am 19. Januar 2007 Rechnung in Höhe von insgesamt Fr. 2‘400.00 für im Reisepreis nicht enthaltene Abschüsse eines Schmalspiessers über 25 cm Stangenlänge (Fr. 800.00) und eines Rothirsches mit einem Geweihgewicht von 3.35 kg (Fr. 1‘600.00). Y. bezahlte lediglich den Betrag von Fr. 1‘600.00 in der Meinung, der Abschuss des Tieres mit einer Stangenlänge über 25 cm sei im Pauschalpreis inbegriffen. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2007 forderte das X. Y. auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 800.00 bis Ende Februar 2007 zu begleichen. F. Da eine Tilgung der Schuld durch Y. unterblieb, leitete das X. am 27. März 2007 für den Betrag von Fr. 800.00 die Betreibung gegen Y. ein. Gegen den am 28. März 2007 zugestellten Zahlungsbefehl erhob Y. gleichentags Rechtsvorschlag. G. Mit dem Formular „Zivilklage (Vermittlungsbegehren)“ vom 19. April 2007 beantragte das X. beim Kreispräsidenten Sur Tasna die Verpflichtung von Y. zur Bezahlung von Fr. 800.00 nebst Zins zu 5% seit 19. Januar 2007, der Betreibungskosten der Betreibung Nr. 2007077 in Höhe von Fr. 50.00 und der Spesen für Übersetzung, Porto und Bearbeitung in Höhe von Fr. 100.00. Im Weiteren ersuchte

3 das X. den Kreispräsidenten Sur Tasna, den in der Betreibung Nr. 2007077 des Betreibungsamtes Sur Tasna erhobenen Rechtsvorschlag unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten aufzuheben. H. Mit Schreiben vom 23. April 2007 forderte der Kreispräsident Sur Tasna Y. auf, innert 20 Tagen seine Prozessantwort einzureichen. Diese Frist wurde ihm auf sein Ersuchen hin bis zum 23. Mai 2007 verlängert. I. Y. teilte dem Kreispräsidenten Sur Tasna durch seinen Rechtsvertreter mit, die Prozesseingabe des X.s entspreche nicht den Anforderungen gemäss der bündnerischen ZPO, weshalb dieser dem X. am 15. Mai 2007 Frist ansetzte, um die Prozesseingabe zu ergänzen. J. Am 31. Mai 2007 reichte das X. die verbesserte Prozesseingabe ein. In seinen Anträgen ersuchte es den Kreispräsidenten Sur Tasna, Y. zur Bezahlung von Fr. 800.00 zuzüglich Zins von 5% seit 19. Januar 2007 sowie Betreibungsspesen von Fr. 50.00 und Spesen für Übersetzungen, Porto und Bearbeitung von Fr. 100.00 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Y. zu verpflichten. Zur Begründung wurde festgehalten, zwischen den Parteien sei ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen. Sowohl auf der Buchungsbestätigung wie auch auf der Rechnung sei ausdrücklich erwähnt worden, dass Rothirsche bis 1.99 kg Geweihgewicht und Schmalspiesser bis 25 cm Stangenlänge im Reisepreis enthalten seien bzw. solche ab 2 kg Geweihgewicht und Schmalspiesser ab 25.1 cm Stangenlänge nachträglich zum vollen Listenpreis in Rechnung gestellt würden. Y. habe gewusst, dass jedes Tier vor der Schussabgabe zweifellos habe identifiziert werden müssen. Zudem seien ihm die Reisebedingungen im Prospekt 2006/2007 zur Kenntnis gebracht worden, was er auf der Buchungsbestätigung durch Unterschrift bestätigt habe. Schliesslich sei er vor Ort durch den polnischen Jagdveranstalter über die polnischen Jagdvorschriften und das Jagdreglement instruiert worden, was er ebenfalls durch Unterschrift bestätigt habe. Y. sei sich deshalb bewusst gewesen, dass das am ersten Tag erlegte Tier nicht ein Rothirsch bis 1.99 kg sondern ein Schmalspiesser ab 25.1 cm gewesen sei und zum vollen Preis von Fr. 800.00 nachträglich in Rechnung gestellt werde. Am darauf folgenden Tag habe Y. einen Kronenhirsch mit 3.37 kg Geweihgewicht erlegt, dessen nachträglich in Rechnung gestellten Zusatzpreis er anstandslos bezahlt habe. K. Innert erstreckter Frist reichte Y. am 10. August 2007 die Prozesseingabe beim Kreispräsidenten Sur Tasna ein. Er beantragte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten

4 des X.s. Zur Begründung führte er aus, bei dem von ihm erlegten Tier handle es sich um einen "Rothirsch" und nicht um einen "Schmalspiesser", weshalb der Preis für dessen Abschuss im vom ihm bezahlten Pauschalpreis inbegriffen war. L. Mit Urteil vom 4. Dezember 2007, mitgeteilt am 17. Dezember 2007, erkannte der Kreispräsident Sur Tasna wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: einer Gerichtsgebühr von Fr. 280.00 Schreibgebühren von Fr. 210.00 Barauslagen von Fr. 160.00 Total Fr. 650.00 gehen zu Lasten der Klägerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 150.00 ist innert 30 Tagen der Kreiskasse Sur Tasna zu überweisen. Der vom Rechtsvertreter des Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird erstattet, sobald dem Kreisamt eine entsprechende Bankverbindung bekannt gegeben wird. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Y. innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3‘120.00 zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Das Betreibungsamt Sur Tasna wird angewiesen, die Betreibung Nr. 2007 077 im Betreibungsregister zu löschen. 5. (Rechtsmittel) 6. (Mitteilungen)“ In seinen Erwägungen führt er aus, es stehe fest, dass Y. eindeutig einen zweijährigen Hirschstier vom ersten Kopf erledigt habe. Der von dem X. verwendete Ausdruck „Schmalspiesser“ sei für Y. nicht eindeutig gewesen. Nach der Unklarheitenregel seien unklar formulierte Vertragsklauseln zum Nachteil derjenigen Partei auszulegen, welche den Text formuliert habe. Hätte das X. in seinen Vertragsunterlagen anstelle des Begriffs „Schmalspiesser“ den Begriff „ Hirsch vom 1. Kopf“ verwendet, wäre die Sache für jeden Jagdteilnehmer von Anfang an klar gewesen. M. Gegen diesen Entscheid reicht das X. Beschwerde am 28. Dezember 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs für nichtig zu erklären im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 179 ZPO und im Sinne von Art. 8 BV in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO, eventualiter sei es aufzuheben und an die 1. Instanz zurückzuweisen. Schliesslich sei die Kostenzuteilung im angefochte-

5 nen Urteil gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 8 BV abzuweisen, eventualiter nach Ermessen des Kantonsgerichtspräsidenten neu zu verteilen. Das X. rügt, es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es berechtigt gewesen sei, anlässlich der Zeugeneinvernahmen Fragen zu stellen, weshalb es bzw. sein Vertreter nicht bei den Zeugeneinvernahmen anwesend gewesen sei und Fragen habe stellen können. Zudem fehle auf dem Urteil die Unterschrift des Gerichtsschreibers, welcher auch sonst nicht darauf aufgeführt worden sei, obwohl dies von Art. 123 Abs. 2 ZPO und Art. 121 Ziff. 1 ZPO vorgeschrieben sei. Schliesslich sei die Beweiswürdigung in willkürlicher Weise erfolgt und die Kostenzuteilung einem groben Ermessensfehler zuzuschreiben. N. In seiner Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2008 beantragte Y. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten des X.s. Zur Begründung führt er aus, es sei nicht Aufgabe des Richters, die Parteien auf Verfahrensrechte hinzuweisen, weshalb die Vorinstanz nicht auf das Fragerecht anlässlich von Zeugeneinvernahmen habe hinweisen müssen. Das rechtliche Gehör sei deshalb nicht verletzt worden. Im Weiteren handle es sich bei der Vorschrift betreffend Unterschrift des Gerichtsschreibers auf einem Urteil um eine blosse Ordnungsvorschrift, weshalb deren Fehlen nicht zur Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids führe. Die Vorinstanz sei nicht in willkürlicher Weise zum Schluss gekommen, dass für das erlegte Tier kein Zusatzpreis zu bezahlen war. Letztlich sei auch der Kostenspruch nicht zu beanstanden. O. Der Kreispräsident Sur Tasna hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2008 unter Zustellung der Akten samt Aktenverzeichnis fest, Ziel der anzuwendenden Jagdregeln sei es, gut veranlagte Hirschtiere zu schützen. Hätten auch allgemein gut veranlagte junge Hirsche im zweiten Lebensjahr geschützt werden sollen, hätte das X. in seinen Bedingungen anstelle des Begriffs „Schmalspiesser“ den Begriff „Hirsch vom ersten Kopf“ verwenden müssen. In diesem Sinne sei auch das Foto der Trophäe des erlegten Hirsches gewürdigt worden. P. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Ur-

6 teile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegner rügt, dass in der Beschwerde der Beschwerdeführerin das Begehren, die Klage sei gutzuheissen, fehle. An sich ist es richtig, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wegen Nichtigkeit verlangt und nicht explizit begehrt, die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder wie der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zu entscheiden habe. Bei juristischen Laien ist jedoch das Kantonsgericht von Graubünden gerade bei der Formulierung von Rechtsbegehren nachsichtig und verzichtet auf Formstrenge, soweit im Kontext der Eingabe klar wird, was die Beschwerdeführerin will. In der vorliegenden Angelegenheit ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Klägerin ist, die bei der Vorinstanz ein entsprechendes Forderungsbegehren gestellt hat, welches vollumfänglich abgewiesen wurde. Schon die Tatsache, dass sie Beschwerde erhoben hat, weist darauf hin, dass sie an ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren festhält, zumal sie nicht nur den Kostenspruch kritisiert. Gerade die Ausführungen zur angeblich willkürlichen Beweiswürdigung lassen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auf ihrer Forderung beharrt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Kantonsgerichtsausschuss beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihre Klage gutzuheissen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandegekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann.

7 Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3.a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr zwar die Zeugenvorladungen in Kopie zugestellt, sie sei aber nicht auf ihr Fragerecht anlässlich von Zeugeneinvernahmen hingewiesen worden, weshalb ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu allen relevanten Aspekten zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zunehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 118 Ia 19, 116 Ia 99 Erw. 3b, 458, 114 Ia 99; vgl. auch Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 137). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung zugeordnet; er ist formeller Natur (vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8., Aufl., Bern 2006, 6. Kap. N 73 ff.). Dies bedeutet, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid relevant ist (vgl. PKG 1994 Nr. 26). Grundsätzlich sind die Parteien auf das angesprochene Fragerecht nur ausdrücklich hinzuweisen, wenn dieses nicht bereits klar und un-

8 missverständlich aus dem Gesetz hervorgeht. Gemäss Art. 179 Satz 2 ZPO haben die Parteien das Recht, zur Zeugeneinvernahme zu erscheinen und an die Zeugen zusätzliche Fragen stellen zu lassen. Diese Bestimmung weist ausdrücklich und unmissverständlich auf das Fragerecht der Parteien hin. Das Recht, Fragen zu stellen, ist deshalb vom Richter nicht nochmals gegenüber den Parteien zu wiederholen, da sonst die vom Richter verlangten Belehrungen ins Unermessliche gingen. Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis von den Zeugeneinvernahmen und ihrem Recht daran teilzunehmen. Sie hat jedoch ihre Rechte nicht wahrgenommen, obwohl sie mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift aufzeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, die Zivilprozessordnung zu lesen und in ihren Grundzügen zu verstehen. Indem die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf das Fragerecht der Parteien bei Zeugeneinvernahmen hingewiesen hat, ist ihr deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. b) In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin weiter, im angefochtenen Urteil sei entgegen Art. 121 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO der mitwirkende Aktuar nicht aufgeführt worden. Zudem habe dieser das Urteil auch nicht unterzeichnet, was aber von Art. 123 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschrieben sei. Das Urteil sei folglich auch aus diesen Gründen wegen Nichtigkeit aufzuheben, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2007 (act. 32 der Verfahrensakten des Kreispräsidiums Sur Tasna) kann entnommen werden, dass der Aktuar an der Verhandlung mitgewirkt und das Protokoll geführt hat. Gestützt auf Art. 121 Ziff. 1 ZPO hätte dies im Urteil vermerkt und dieses auch vom Aktuar unterzeichnet werden müssen (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Beim vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich um ein Einzelrichterverfahren und der urteilende Kreispräsident hat das Urteil unterzeichnet. Art. 121 Ziff. 1 ZPO und Art. 123 Abs. 2 ZPO sind lediglich als Ordnungsvorschriften zu verstehen, weshalb das Fehlen einer in diesen Bestimmungen vorgesehenen Angaben nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Urteils führt. Dies wäre, schon gar nicht in der vorliegenden Angelegenheit gerechtfertigt, da die Mitwirkung des Aktuars offen aus dem bei den Akten liegenden Protokoll hervorgeht. Anders wäre es, wenn die Unterschrift des Richters fehlen würde. Selbst dann aber könnte die Unterschrift nachträglich beigebracht werden, weshalb das Urteil trotz Fehlens der Unterschrift eines Richters nicht nichtig wäre (vgl. PKG 1996 Nr. 28). Umso mehr muss dies für die fehlende Unterschrift des Aktuars gelten. Das angefochtene Urteil ist folglich mangels Unterschrift des Aktuars und mangels seiner Benennung im Urteil weder als nichtig zu erklären noch an die Vorinstanz zur Ergänzung zurückzuweisen.

9 4.a) In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, beim vom Beschwerdegegner erlegten Tier mit mehr als 25 cm Stangenlänge handle es sich um einen Schmalspiesser, wofür ein Zusatzpreis zu bezahlen sei. Dies sei eindeutig aus dem Foto mit dem Hirschschädel ersichtlich und auch dem Beschwerdegegner klar gewesen. Die Vorinstanz habe mit der Schlussfolgerung, es sei für den Beschwerdegegner nicht klar gewesen, dass es sich beim erlegten Tier um einen Schmalspiesser gehandelt habe, die Beweise in willkürlicher Weise gewürdigt. b) Gemäss Reiseprospekt 2006/2007, der Buchungsbestätigung vom 23. März 2006 und der Rechnung vom 23. März 2006 waren im Pauschalpreis unter anderen Hirsche bis 1.99 kg Geweihgewicht und Schmalspiesser bis 25 cm Stangenlänge im Pauschalpreis inbegriffen und der Abschuss von Hirschen ab 2.0 kg Geweihgewicht und Schmalspiessern ab 25.1 cm Geweihlänge zusätzlich zu entschädigen. Unbestritten ist, dass Y. einen Hirsch mit 38 cm Stangenlänge und mit einem Geweihgewicht von ca. 1.45 kg erlegt hat. Zusätzlich zu vergüten wäre das erlegte Tier von vornherein nur, wenn es unter den Begriff "Schmalspiesser" fällt. Dieser ist somit zunächst zu prüfen. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Buchung der Jagdreise um den Abschluss eines Vertrages unter Fachleuten handelte, d.h. ein auf Jagdreisen spezialisiertes Unternehmen hat mit einem ausgebildeten Jäger, welcher Inhaber des Bündnerischen Jagdpatents ist, einen Reisevertrag abgeschlossen, in welchem definiert wird, welche Abschüsse im Preis inbegriffen sind und welche zusätzlich zu bezahlen sind. Wenn nun im Vertrag spezifische Jagdbegriffe und Tierbezeichnungen gewährt werden, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beide Vertragsparteien dieser speziellen Jägersprache mächtig sind und unter den verwendeten Begriffen dasselbe verstehen. Es kommt deshalb nicht – wie die Vorinstanz und der Beschwerdegegner meinen – auf eine wörtliche Auslegung eines Jagdbegriffes an, wie er von einem Dritten ohne diese besonderen Kenntnisse verstanden werden könnte. Vielmehr ist auf die in Jagdkreisen bekannte Terminologie abzustellen. Voraussetzung ist allerdings, dass der betreffende Begriff auch unter Fachleuten genügend klar ist und darunter nicht verschiedene Tierkategorien verstanden werden können. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass unter den im Vertrag verwendeten Begriff des Schmalspiessers gemäss Jagdliteratur und allgemeinem Verständnis in Jägerkreisen unbestrittenermassen alle „Hirsche vom 1. Kopf“, d.h. männliche Hirsche im zweiten Lebensjahr fallen, ob dies nun solche mit nur einem Spiess oder mit zwei Enden (Gabelspiesser, Hochgabler) oder gar mit drei Enden (Kronenspiesser) sind. Diesen Nachweis muss die Beschwerdeführerin erbringen. Könnte aufgrund der Akten auch eine andere Interpretation in guten Treuen möglich sein, so müsste sich die Beschwerdeführerin den

10 Vorwurf gefallen lassen, dass sie die Vertragsbedingungen nicht eindeutig genug formuliert hat und es käme die Regel „in dubio contra stipulatorem“ zum Tragen (vgl. BGE 119 II 373, 118 II 344, 117 II 662). Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug aus dem Werk von Herbert Krebs (Vor und nach der Jagdprüfung, 48. Aufl., München/Wien/Zürich 1993, KB 4, act. 8 der Verfahrensakten des Kreispräsidiums Sur Tasna) beschreibt diese Entwicklungsstufe wie folgt: „Beim männlichen Kalb (Hirschkalb) entwickeln sich gegen Ende des 1. Lebensjahres die knöchernen Stirnzapfen (Rosenstöcke). Zu Beginn des 2. Lebensjahres (jetzt Schmalspiesser) entsteht das Erstlingsgeweih (Geweih vom 1. Kopf) meist einfache Spiesse, die im Herbst (September/Oktober) gefegt werden. Nur ausnahmsweise, bei besonders guter Entwicklung, können Spiesse vom 1. Kopf bereits oben in 2 oder 3 Enden geteilt sein (Gabelspiesser bzw. Kronenspiesser). Immer fehlen dem Erstlingsgeweih die Rosen. Die Spiesse werden im folgenden Frühjahr (April/Mai, Ende des 2. Lebensjahres) abgeworfen. Nach dem Abwurf baut sich auf den Rosenstöcken das neue Geweih (vom 2. Kopf) auf. Bei schlechter Entwicklung können es wieder blosse Spiesse (jetzt mit Rosen!) oder ein Gabelgeweih (mit Augsprossen) sein; normal ist ein Sechser- oder Achtergeweih.“ Grundsätzlich werden gemäss diesem Autor zwar die Hirsche des zweiten Lebensjahres allgemein als Schmalspiesser bezeichnet, welche meist einfache Spiesse bilden. Daneben werden diejenigen Tiere mit zwei und drei Enden mit einem selbständigen Begriff bezeichnet (Gabelspiesser bzw. Kronenspiesser). Bereits aufgrund dieser Formulierung ist es nachvollziehbar, dass ein Jäger den Begriff Schmalspiesser nur für jene Hirsche vom 1. Kopf verwendet, die einfache Spiesse aufweisen und für jene mit zwei oder drei Enden den genauen Fachbegriff Gabelspiesser/Hochgabler oder Kronenspiesser. In den Hintergrund tritt, dass der Ausdruck Schmalspiesser eigentlich der Oberbegriff für alle männlichen Hirsche im 2. Lebensjahr wäre. Noch deutlicher wird dies, wenn man den vom Beklagten eingereichten Ausschnitt aus dem Werk von Friedrich Vorreyer/Paul Parey (Das Ansprechen des Rotwildes, 4. Aufl., BB 2, act. 13 der Verfahrensakten des Kreispräsidiums Sur Tasna) betrachtet. Das Bild Nr. 3 auf Seite 30 zeigt einen Hirsch vom 1. Kopf mit zwei Enden, der als Hochgabler bezeichnet wird, und das Bild Nr. 2 auf Seite 28 einen Hirsch vom 1. Kopf mit Spiess mit der Bezeichnung Schmalspiesser, ohne dass darauf hingewiesen würde, dass alle Hirsche vom 1. Kopf Schmalspiesser wären. Im Gegenteil wird im Text aufgeführt, dass es in seltenen Fällen Hirsche vom 1. Kopf gäbe, die keine Spiesser sind, weil sie schon zwei Enden zeigten. In der Folge würden sie Hochgabler oder Kronenspiesser genannt, so dass der Schluss nicht abwegig ist, dass die Tiere mit mehreren

11 Enden nicht unbedingt unter den Begriff Schmalspiesser fallen. Bestätigt wird dieser Eindruck durch die beiden Zeugenaussagen A. und B., die diese Begriffe auch nicht genau auseinander halten konnten bzw. sich erst nachträglich damit befassten. A. hätte den fraglichen Hirsch als Hochgabler auch geschossen, ohne dass er von vornherein einen Hochgabler mit einem Schmalspiesser gleichgestellt hätte. Unter diesen Umständen bestand über den Begriff sogar in Fach- bzw. Jägerkreisen in der Tat eine Unklarheit. Unter diesen Umständen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz aber nicht willkürlich, so dass der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden keinen Grund hat einzuschreiten. Da die Beschwerdeführerin als Veranstalterin der Jagdreise die Vertragsbedingungen formuliert hat, hat sie für diese unklare Bezeichnung einzustehen, weshalb das Urteil der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen, weshalb die Vorinstanz auch im Falle des Unterliegens ihr nicht sämtliche Verfahrenskosten hätte auferlegen dürfen. Diese Ansicht kann nicht gefolgt werden und es ist kein Grund ersichtlich, von der Kostenverteilung der Vorinstanz abzuweichen, da ein Ausnahmefall gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO, wonach von der üblichen Kostenverteilung abgewichen werden kann, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. PKG 1997 Nr. 14). Tatsache ist im vorliegenden Fall, dass die Klägerin für eine von ihr verfasste unklare Formulierung einzustehen hat. Nur weil die Vertragsauslegung der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen wäre, führt noch nicht zur Annahme, sie sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Dies würde bedeuten, das Prozessrisiko in ungerechtfertigter Weise auf die Gegenpartei abzuwälzen, was nicht der Sinn der erwähnten Gesetzesbestimmung ist. Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘500.00 (inkl. Schreibgebühren) gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen, weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 800.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1‘500.00 (inkl. Schreibgebühren) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 800.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000.00 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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