Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 36 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Zinsli Aktuar ad hoc Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B., Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums C. vom 16. August 2007, mitgeteilt am 16. August 2007, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers, betreffend Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, hat sich ergeben:
2 A. Mit Verfügung vom 13. November 2006 wurde D. vom Bezirksgerichtspräsidium C. die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Eheschutz mit Rechtsvertretung durch A. mit Wirkung ab 15. September 2006 bewilligt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens hat A. dem zuständigen Richter am 06. Februar 2007 eine detaillierte Honorarnote von Fr. 3'344.45 zur Genehmigung eingereicht. Das kostentragende Gemeinwesen hat in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2007 mitgeteilt, die unentgeltliche Rechtspflege sei erst ab dem 15. September 2006 bewilligt worden, weshalb die Honorarnote entsprechend zu kürzen sei. C. Mit Verfügung vom 16. August 2007, gleichentags mitgeteilt, betreffend die Entschädigung des Rechtsbeistandes im Eheschutzverfahren erkannte das Bezirksgerichtspräsidium C. wie folgt: „1. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes im Verfahren betreffend Eheschutz (Proz. Nr. 130 06 87) von A., E., wird mit CHF 2'439.30, inkl. Mehrwertsteuer, festgesetzt. 2. Der Kostenträger wird angewiesen, das Honorar dem Rechtsanwalt direkt zu überweisen. 3. Kosten für diese Verfügung werden nicht erhoben und keine ausseramtlichen Entschädigungen festgesetzt. 4. (Rechtmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die unentgeltliche Rechtspflege sei mit Wirkung ab 15. September 2006 erteilt worden, weshalb die in der Honorarnote vor diesem Datum aufgeführten Leistungen nicht entschädigt würden. D. Dagegen erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B., am 24. August 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. In seiner Beschwerdeschrift stellte er folgende Begehren: „1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'344.45 zuzusprechen.
3 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In seiner Begründung führte der Beschwerdeführer aus, das Bezirksgerichtspräsidium C. habe die genannte Honorar- und Kostennote mit Schreiben vom 18. Mai 2007 an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht nach Chur weitergeleitet. Darin habe es vermerkt, dass gegen die Honorarnote keine Einwände zu machen seien. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht habe den Antrag gestellt, es seien die Aufwendungen vor dem 15. September 2006 zu streichen. Zu diesem Antrag sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach Art. 29. Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) zu Unrecht verweigert worden. Zudem seien die Aufwendungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu vergüten, soweit sie für die Stellung des Gesuchs selbst notwendig gewesen seien. Hierzu gehörten insbesondere die erste Prüfung der Prozessaussichten und das Verfassen des Gesuches, weshalb dem Beschwerdeführer der volle Betrag von Fr. 3'344.45 zuzusprechen sei. E. Das Bezirksgericht C. verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf die Akten. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung steht den Betroffenen gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) und Art. 232 Ziff. 8 ZPO der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. August 2007 ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) zur
4 Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums C. betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO vom 16. August 2007 eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sei von der Vorinstanz verletzt worden, weil diese ihm den Antrag des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht, es seien die Aufwendungen vor dem 15. September 2006 zu streichen, nicht zur Vernehmlassung unterbreitet habe. b) Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO ist die Entschädigung des Rechtsvertreters vom Gerichtspräsidenten festzusetzen. Er hat dabei vorgehend den Kostenträger und den unentgeltlichen Rechtsvertreter anzuhören. Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 hat der Bezirksgerichtspräsident C. den Kanton Graubünden als Kostenträger zur Stellungnahme zur eingereichten Honorarnote eingeladen. Dabei hat er festgehalten, dass gegen die Honorarnote keine Einwände zu machen seien. Sollte eine Verfügung verlangt werden, so werde der Kostenträger um Mitteilung ersucht, ansonsten um direkte Begleichung erbeten werde. Dieses Vorgehen ist unter mehreren Gesichtspunkten zu bemängeln. Indem der Bezirksgerichtspräsident bereits in der Einladung zur Vernehmlassung seine Beurteilung der Honorarnote bekannt gibt, nimmt er faktisch den erst nach Anhörung des Kostenträgers zu fällenden Entscheid vorweg und stellt damit den ganzen Sinn des Vernehmlassungsverfahrens in Frage. Diesem Vorgehen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs immanent. Fragwürdig wäre das Vorgehen aber auch, wenn damit bezweckt werden sollte, den Kostenträger durch Bekanntgabe einer ersten eigenen Einschätzung von einer Vernehmlassung abzuhalten. Geradezu unzulässig ist aber der weitere Satz, der dahin zu verstehen ist, dass das Bezirksgerichtspräsidium eine Honorarfestsetzungsverfügung nur erlasse, wenn dies vom Kostenträger ausdrücklich gewünscht werde. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO hat dies nämlich zum Abschluss des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwingend zu geschehen. Diese Verfügung bildet dann die Rechtsgrundlage für die Bezahlung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den Staat und stellt auch für den Rechtsvertreter den notwendigen Rechts(öffnungs)titel dar. c) Das Vorgehen des Bezirksgerichtspräsidiums C. bedeutet aber nicht, dass die Rüge der Gehörsverletzung gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsvertreter gerechtfertigt ist. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, dass der Gesuchsteller zur Vernehmlassung des Kostenträgers wiederum Stellung nehmen darf (vgl.
5 ZB 05 38, E. 4 und ZB 05 34, E. 3c). Dies wäre nur dann der Fall, wenn darin unerwartete Aspekte vorgebracht würden, was vorliegend aber nicht zutrifft. Durch die Einreichung einer detaillierten und begründeten Honorarnote hat der Rechtsvertreter seine Auffassung über die Höhe der Entschädigung explizit kundgetan. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht hat nichts anderes getan, als das Bezirksgerichtspräsidium C. auf den in der ersten Verfügung enthaltenen Stichtag hinzuweisen, der dem Beschwerdeführer ohne Zweifel bekannt war, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3. Gemäss Art. 47 Abs. 4 ZPO setzt der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständige Richter nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest. Dabei darf der Richter nicht von sich aus aufgrund einer blossen Schätzung des Verfahrensaufwandes die Entschädigung bestimmen. Vielmehr hat er in Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch den Rechtsvertreter anzuhören. Dessen Sichtweise wird in der Regel durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote kundgetan. In Rechnung gestellt werden dürfen nur die notwendigen Aufwendungen des Rechtsvertreters, was heisst, dass die in Rechnung gestellten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren zu stehen haben. Sodann hat der Richter die eingereichte Kostennote zu prüfen, wobei er anhand der Prozessakten unter anderem den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen hat (BGE 117 Ia 22 f.). Dabei verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 E. 3a) und der Kantonsgerichtsausschuss greift nur ein, wenn das Ermessen missbräuchlich ausgeübt wurde. Darüber hinaus ist stets von der Arbeitsweise eines ausgebildeten und erfahrenen Rechtsanwaltes auszugehen. Wird von der Honorarnote abgewichen, so sind diese Abweichungen im Einzelnen zu begründen (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischem Zivilprozessrecht – unter Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in: ZGRG 04/03, S. 166 ff.). 4. Streitig und zu entscheiden ist vorliegend, ob die Aufwendungen des Beschwerdeführers vor dem 15. September 2006 zu vergüten sind; die übrigen Honorarpositionen und der Stundenansatz sind unbestritten.
6 a) Grundsätzlich kann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kanton Graubünden frühestens dann erfolgversprechend eingereicht werden, wenn der Prozess rechtshängig ist (Art. 43 Abs. 1 ZPO). Vorprozessuale Verhandlungen, die Ausarbeitung einer Scheidungskonvention beziehungsweise eine Mediation vor Anhängigmachung des Scheidungsbegehrens etc. gehen somit von vornherein zu Lasten der Parteien. Gewisse, vor Einreichung des Gesuchs angefallene Kosten werden aber anerkannt, so der Aufwand für das Gesuch selbst (wozu auch eine erste Prüfung der Prozessaussichten gehört), eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift oder Tätigkeiten, die infolge zeitlicher Dringlichkeit keinen Aufschub gestatteten (vgl. ZGRG 4/03, S.160). Grundsätzlich genügt es, wenn eine Partei beim zuständigen Richter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständigung für ein bestimmtes Verfahren verlangt, ohne genau anzugeben, ab welchem Zeitpunkt die anwaltlichen Aufwendungen vergütet werden sollen. Wenn der Richter anschliessend in der bewilligenden Verfügung ebenfalls auf die Fixierung eines bestimmten Stichtages verzichtet, so kann der Rechtsvertreter im Sinne der eben zitierten Praxis auch die Vergütung gewisser Bemühungen vor Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verlangen. b) Setzt der Richter wie im vorliegenden Fall in der bewilligenden Verfügung aber einen ganz bestimmten Stichtag fest, ab wann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, so hat sich der Rechtsvertreter daran zu halten und kann nicht im Rahmen der späteren Festsetzung des Honorars verlangen, dass auch frühere Aufwendungen vom Staat übernommen werden. Da der Anwalt um die eingangs aufgeführte Praxis wissen muss, wäre er daher vorsorglich gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf vorher angefallene Bemühungen hinzuweisen. Setzt der Richter in der Verfügung aber einen Stichtag fest, der die früheren Leistungen nicht berücksichtigt, so hat der Rechtsvertreter entweder den Richter um entsprechende Anpassung der Verfügung zu ersuchen und/oder Beschwerde gemäss Art. 47a ZPO einzureichen. Unternimmt der Rechtsvertreter nichts und anerkennt er so den in der Verfügung festgesetzten Stichtag, so kann er nicht erst im Verfahren betreffend Festsetzung der Entschädigung darauf zurückkommen (ZB 05 38 vom 03. Oktober 2005, E. 5). Vorliegend hat das Bezirksgerichtspräsidium C. mit Verfügung vom 13. November 2006 die unentgeltliche Rechtspflege explizit ab 15. September 2006 gewährt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Rechtsvertreter kann unter diesen Umständen nicht erst bei der Festsetzung der Entschädigung fordern, dass seine Aufwendungen vor dem Stichtag entschädigt werden. Der Beschwerdeführer hätte also die erste Verfügung vom 13.
7 November 2006 anfechten und die Anerkennung von Aufwendungen vor Gesuchseinreichung verlangen müssen, was er aber unterlassen hat und somit zur Abweisung der Beschwerde führt. Daran ändert nichts, dass es ernsthafte Gründe gegen die Festlegung eines Stichtages gibt. Der Richter hätte es nämlich ohne weiteres in der Hand, bei der Prüfung der Honorarnote nach Abschluss des Verfahrens eine sachgerechte Abgrenzung zu treffen. Bei der Festlegung eines Stichtages ist aber zunächst der Anwalt gezwungen, seine vor der Gesuchsstellung erbrachten Leistungen mit dem Gesuch geltend zu machen. Es sind somit sowohl vom Anwalt als auch vom Richter Tätigkeiten zu verrichten, die erst im Honorarfestsetzungsverfahren vorgesehen sind. Wenn nun aber das Bezirksgerichtspräsidium trotzdem einen Stichtag wählt, muss diese erste Verfügung zwingend angefochten werden, will man sich nicht damit abfinden, dass nur ab dem Stichtag entschädigt wird. 5. Im Lichte dieser Ausführungen ist somit festzuhalten, dass die vom Bezirksgerichtspräsidium C. vorgenommenen Kürzungen hinreichend begründet sind und ihm keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden kann. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht durchzudringen vermochte, gehen die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich zu dessen Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten werden, da sie in vergleichbaren Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege den ausgesprochenen Charakter eines Sozialtarifes tragen und sich somit im unteren Rahmen des Kostentarifs im Zivilverfahren bewegen, auf Fr. 628.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, Schreibgebühr Fr. 128.00) festgesetzt (vgl. Kostentarif im Zivilverfahren, BR 320.075).
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 628.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, Schreibgebühr Fr. 128.00) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: