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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.07.2007 ZB 2007 24

9 luglio 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,960 parole·~10 min·6

Riassunto

Prozesskostenvorschuss | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 24 (Auf die beim Bundesgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde mit Urteil vom 15.11.2007 nicht eingetreten) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Giger Aktuarin ad hoc Hofmann —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Schaner, Hallwylstrasse 77, 8004 Zürich, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 30. April 2007, mitgeteilt am 2. Mai 2007, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Kanton Graubünden , Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Prozesskostenvorschuss, hat sich ergeben:

2 A. Die Firma X. mit Sitz auf den A. mietete im Januar 2004 das Hotel B.. Darin bot die X. Ferienaufenthalte an, die auf die jüdische Religion ausgerichtet waren. Da diverse Speiseregelungen und andere Gesetze der jüdischen Religion entsprechend eingehalten werden mussten, wurde spezialisiertes Personal aus dem Ausland rekrutiert. Am 17. August 2005 führte die Kantonspolizei Graubünden im Auftrag der Fremdenpolizei im Hotel B. eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurde festgestellt, dass einige Arbeitnehmende, ohne die entsprechenden Visa der Schweizer Botschaft abzuwarten, und ohne gültige Arbeitsbewilligung eingereist waren und in diesem Hotel arbeiteten. Diese Arbeitnehmer wurden aufgefordert, die Schweiz innert zwei Tagen zu verlassen, eine Person wurde in Untersuchungshaft genommen. B. Am 13. November 2006 hat der Rechtsvertreter der X., Rechtsanwalt Marc Schaner, beim Bezirksgericht Plessur eine Forderungsklage gegen den Kanton Graubünden instanziert, da der X. durch diese Aktion ein grosser Schaden entstanden sei. Das Rechtsbegehren gemäss Leitschein vom 20. Oktober 2006 lautet wie folgt: „1. Es sei der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von nicht unter Fr. 250'000.00 zuzusprechen. 2. Es sei der Klägerin eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ Zur Begründung hat die Firma X. insbesondere sinngemäss geltend gemacht, dass sie auf spezialisiertes Personal angewiesen gewesen sei und am 8. August 2005 Gesuche für israelische Fachkräfte bei der Fremdenpolizei Graubünden eingereicht habe. Am 15. August 2005 sei dem Vertreter der Firma X. telefonisch von der Fremdenpolizei Graubünden mitgeteilt worden, dass die Bewilligungen von Seiten des Kantons bereits bereit stünden und die Gesuche auf dem Weg zum Bundesamt für Migration seien. Dieselbe Aussage sei am 17. August 2005 von einem anderen Mitarbeiter der Fremdenpolizei gemacht worden. Gleichentags habe die Kantonspolizei Graubünden im Auftrage der Fremdenpolizei dann trotzdem eine Razzia im Hotel B. durchgeführt. Erst am Tag danach sei der X. mitgeteilt worden, dass die erteilten Bewilligungen widerrufen worden seien, da die israelischen Staatsangehörigen ohne die erforderlichen Visa eingereist seien und zudem das Formular falsch ausgefüllt hätten. Das Verhalten der Polizei bei dieser Razzia sei

3 äusserst rüde gewesen. Dieses verursachte Chaos hätte dazu geführt, dass die Betreiber des Hotels die Sommersaison einen Monat früher hätten beenden müssen. Die Behörden hätten es scheinbar darauf abgesehen gehabt, die „offenbar unerwünschten Israelis aus Davos zu vertreiben“. Der X. sei bewusst, dass sie einen Fehler gemacht habe, die Konsequenzen seien jedoch übertrieben gewesen und die Auskunft der Behörden habe eine solche Konsequenz nicht erahnen lassen. Neben den finanziellen Folgen habe auch der gute Name der Klägerin darunter gelitten, zudem sei dadurch die Miete des Hotel B.für das Jahr 2006 nicht mehr möglich gewesen und die Klägerin habe eine Alternative in Italien suchen müssen. C. Zur Vertretung des Kantons Graubünden in der Forderungssache X. gegen das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Fremdenpolizei, wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid beauftragt. Mit Prozesseingabe vom 13. November 2006 hat die X. die Klage prosequiert. D. Am 15. November 2006 wurde die X. aufgefordert, bis 6. Dezember 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 10'500.00 zu leisten. Die Klägerin suchte in der Folge mehrmals um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nach. Am 6. Dezember 2006 ersuchte sie das Bezirksgericht Plessur um Reduktion des Kostenvorschusses, eventuell um Bewilligung der Leistung durch Bürgschaft, subeventuell um Erstreckung der Frist bis 15. Januar 2007. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 erstreckte der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 31. Januar 2007, gleichzeitig wurde die Reduktion des Kostenvorschusses abgelehnt, aber gestattet, diesen in Form eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Bank beizubringen. Am 22. Januar 2007 ersuchte der Kanton Graubünden um Hinterlegung der ausseramtlichen Kosten. Am 31. Januar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal um Verlängerung der Zahlungsfrist bis 28. Februar 2007, was der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Februar 2007 genehmigte. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein drittes Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist bis 20. Mai 2007, was der Bezirksgerichtspräsident ebenfalls gewährte. Mit Eingabe vom 20. März 2007 hat die Klägerin den Antrag gestellt, das Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherheitsleistung sei abzulehnen und sie sei von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. Am 29. März 2007 wurde dieser Antrag abgelehnt und der Klägerin eine Nachfrist bis 24. April 2007 gesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten. Die Klägerin wurde dabei auf die Folgen der Nichtvertröstung gemäss Art. 38 Abs. 1 (recte: Art. 39 Abs. 1) der Bündner Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) hingewiesen. Mit Eingabe vom 23. April 2007 beantragte die

4 Klägerin die Sistierung des Verfahrens bis August 2008. Diese wurde mit Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidium Plessur vom 30. April 2007, mitgeteilt am 2. Mai 2007, abgelehnt und gleichzeitig die Klage gemäss Art. 39 Abs. 1 ZPO abgeschrieben. E. Dagegen erhob die X., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schaner, am 29. Mai 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bezirksgericht Plessur sei anzuweisen, die Angelegenheit in materieller Hinsicht an die Hand zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 nahm der Kanton Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Stellung zur Beschwerde der X.. Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Im hier vorliegenden Fall fällt eine Beschwerde gemäss Art. 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Graubünden (GVG; BR 310.000) von vornherein ausser Betracht, da diese gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung subsidiär ist. Die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 30. April 2007, mitgeteilt am 2. Mai 2007, kann jedoch gemäss Art. 232 ZPO mit Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Demnach ist die Beschwerde gegen die vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur erlassene Abschreibungsverfügung beim Kantonsgerichtsausschuss zulässig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO sind neue Beweismittel ausgeschlossen. Die in der Beschwerdeschrift angekündigten weiteren Belege, die im Übrigen nicht

5 nachgereicht wurden, wären daher ohnehin unbeachtlich, wie auch der Antrag auf Zeugeneinvernahmen. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Willkürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Es kann folglich nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist demnach unter dieser beschränkten Kognition zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 4. Die Beschwerdeführerin will erreichen, dass das Bezirksgericht Plessur die Klage auch ohne die Bezahlung des Kostenvorschusses materiell behandelt. Zu Recht wurde kein Begehren um unentgeltliche Prozessführung gestellt, da ihr diese Rechtswohltat als juristische Person ohnehin nicht gewährt werden könnte (Art. 44. Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 8). Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten betreffend Kostenvorschuss vom 15. November 2006 wurde nicht angefochten, was gemäss Art. 237 ZPO möglich gewesen wäre. Es wurde lediglich im Sinne einer Wiedererwägung dessen Reduktion bzw. eine Zahlungserleichterung verlangt. Dies wurde indessen abgelehnt und lediglich die Fristerstreckung gewährt. Insgesamt wurden drei Fristerstreckungen gewährt und am 29. März 2007 eine Nachfrist mit Hinweisen auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 39 Abs. 1 ZPO gesetzt.

6 Da die prozesserledigende Verfügung betreffend dem Kostenvorschuss nicht mit dem gegebenen Rechtsmitteln an den Bezirksgerichtsausschuss weitergezogen und somit formell rechtskräftig wurde, stellt sich ernsthaft die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Da sie aber – wie sich aus dem Folgenden herausstellt – ohnehin unbegründet ist, kann diese Frage offen gelassen werden (vgl. dazu PKG 2001 Nr. 9). 5. Die Folgen der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses sind im Kanton Graubünden in Art. 39 Abs. 1 ZPO geregelt, welcher vorsieht, dass nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Klage als erledigt abgeschrieben wird. Der Kostenvorschuss ist eine Prozessvoraussetzung und dient der Deckung der Gerichtskosten (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, §73 N 4f.). Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 124 I 241 E. 4 festhielt, ist eine solche Kostenvorschusspflicht verfassungsmässig und verstösst weder gegen Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) noch gegen Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; 0.101). Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, die ihren Grund in der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung haben und deshalb auch von den Kosten der staatlichen Dienstleistung abhängen; sie haben den Anforderungen an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu genügen (BGE 120 Ia 171 E. 2). Dass es im Interesse ordnungsgemässer Justizverwaltung zulässig ist, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und widerspricht auch nicht Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nach den meisten Prozessordnungen sind die Gerichtsgebühren oder anfallende Barauslagen von den Parteien vorzuschiessen, soweit nicht kraft Bundesrechts Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt oder Verfassungs- oder Prozessrecht einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung verleihen (BGE 124 I 244 E. 4a). 6. Unter diesen Umständen gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Der Bezirksgerichtspräsident hat vielmehr zu Recht einen Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren verlangt und das Verfahren anschliessend gestützt auf Art. 39 Abs.1 ZPO abgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die (überflüssigen) Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Sache selbst ist nicht weiter einzugehen.

7 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 112.00, insgesamt somit Fr. 1'412.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche dem Beschwerdegegner eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.00 zu entrichten hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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