Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 22 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Giger Aktuarin ad hoc Hofmann —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des Dr. med. dent. X., Kläger und Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 24. Mai 2007, mitgeteilt am 24. Mai 2007, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Am 21. November 2005 untersuchte Dr. med. dent. X. die Zähne des Y. in seiner Praxis und erstellte daraufhin eine Kosteneinschätzung für die zu erwartenden Aufwändungen einer zahnärztlichen Behandlung. Die Untersuchungskosten im Betrag von insgesamt Fr. 201.95 bestehend aus der Befundaufnahme bei neuen Patienten im Betrag von Fr. 71.40 und der Orthopantomographie im Betrag von Fr. 153.00, abzüglich 10% Rabatt stellte X. mit Schreiben vom 5. Mai 2006 Y. in Rechnung. Dieser bestritt mit E-Mail vom 9. Mai 2006 die Forderung und verweigerte die Zahlung. Vor der erwähnten zahnärztlichen Untersuchung trafen sich die beiden Männer, die sich bereits zuvor kannten, am Stammtisch eines Lokals und unterhielten sich unter anderem über die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung in der Schweiz und in Ungarn. Zwischen den Parteien ist strittig, ob bei dieser Unterhaltung eine unverbindliche Offerte oder ein rechtlich verbindlicher Auftrag für eine zahnärztliche Untersuchung vereinbart wurde. B. Nachdem X. Y. erfolglos aufforderte die Rechnung zu bezahlen, schaltete er die A. ein, die Forderungen gegen Y. einzutreiben. Während eines Schriftenwechsels zwischen der A. und Y., bot letzterer im E-Mail vom 8. November 2006 an, einen Teil der Untersuchungskosten, sprich die Röntgenbilder zu bezahlen, jedoch maximal im Betrag von Fr. 100.00. Er bestritt jedoch weiterhin die Rechtmässigkeit der Forderung. Zu einem solchen Kompromiss ist es jedoch nicht gekommen, da X. weiterhin auf die Bezahlung der gesamten Forderung von Fr. 201.95 beharrte. Nach diesem erfolglosen Schriftenwechsel zwischen X., der A. und Y., leitete die A. im Auftrag des X. die Betreibung ein. Gegen den am 20. November 2006 an Y.s Ehefrau B. zugestellten Zahlungsbefehl erhob Y. Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte die A. mit Schreiben vom 20. Februar 2007 im Namen von X. Zivilklage mit folgenden Rechtsbegehren gegen Y. ein: „1. Die Beklagtschaft sei zu verpflichten, der Klägerschaft zu bezahlen: - Fr. 201.95 nebst Zins zu 5% seit 5.06.2006 - Fr. 30.00 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 20602439 2. Der in der Betreibung Nr. 20602439 erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagtschaft.“ Zur Begründung wurde aufgeführt, dass X. die Kosten für den zahnärztlichen Untersuch vom 21. November 2005 im oben genannten Betrag mit Schreiben vom 5.
3 Mai 2006 in Rechnung gestellt habe. Y. habe die Forderung ungerechtfertigterweise bestritten und die Zahlung verweigert. X. habe erfolglos versucht Y. zur Zahlung zu bewegen und daher die Betreibung eingeleitet, worauf Y. Rechtsvorschlag erhoben habe. C. Mit Schreiben des Kreisamtes Rhäzüns vom 23. Februar 2007 erhielt der Kläger X. die Möglichkeit, die Klage bis zum 15. März 2007 zu ergänzen (unter Beilage allfälliger Beweismittel) und innert derselben First eine Vertröstung von Fr. 500.00 zu leisten. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wurde daraufhin am 1. März 2007 geleistet. Mit Schreiben des Kreisamtes Rhäzüns vom 5. März 2007 stellte der Kreispräsident dem Beklagten eine Kopie der Forderungsklage zu und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung bis 26. März 2007 und forderte ihn auf, innert derselben Frist eine Vertröstung von Fr. 500.00 zu leisten. Auf eine schriftliche Vernehmlassung hat der Beklagte verzichtet, der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wurde am 13. März 2007 geleistet. Mit Beweisverfügung vom 28. März 2007 verfügte der Kreispräsident daraufhin den Schluss des Schriftenwechsels. Gleichzeitig wurde die Hauptverhandlung auf den 30. April 2007 angesetzt. D. An der Hauptverhandlung vor dem Kreispräsidenten Rhäzüns als Einzelrichter vom 30. April 2007 hielt der Kläger X. an dem in der Prozesseingabe gestellten Begehren fest. Er führte im Wesentlichen aus, dass er auf Wunsch des Beklagten eine normale Untersuchung mit Röntgenaufnahmen vorgenommen habe, um die Kosten für eine Behandlung errechnen zu können. Man habe dies vorgängig am Stammtisch besprochen und dabei habe der Beklagte erwähnt, dass er eine zahnärztliche Behandlung in Ungarn in Erwägung ziehe, da diese dort günstiger sei. Man habe daraufhin vereinbart, dass man diese Sache in der Praxis des Klägers näher anschauen müsse, um wissen zu können, wovon man hierbei spreche. X. betonte dabei, dass er für die Berechnung des in Rechnung gestellten Betrages einen speziell niedrigen Taxwert gewählt habe. Dagegen wendete der Beklagte ein, er habe nie eine solche Untersuchung verlangt. Der Kläger habe ihn vielmehr dazu aufgefordert, in seine Praxis zu kommen, damit er ihm beweisen könne, dass der Preisunterschied zwischen seiner Behandlung und einer Behandlung in Ungarn gar nicht so gross sei. X. habe diese Untersuchung unaufgefordert angeboten und dies auch mehrmals wiederholt, bis Y. ihn in seiner Praxis aufsuchte, obwohl er eigentlich auch über einen eigenen Haus-Zahnarzt verfüge und die Behandlungen auch bei diesem hätte durchführen
4 können. Zudem habe die Untersuchung bloss 10 Minuten gedauert. Der Beklagte betrachtete diese kurze Untersuchung als eine unverbindliche Offerte. Die Untersuchung hätte allein als Grundlage für die Berechnung der Offerte einer allfälligen Behandlung gedient. In seiner Tätigkeit in der Reinigungsbranche mache er öfters solche Offerten, im Übrigen habe er dies auch schon für den Kläger gemacht. Diese seien, sofern nichts anderes vereinbart werde, immer ohne Kostenfolge, auch wenn der Auftrag zur offerierten Leistung nicht erteilt werde. Der Beklagte wies des Weiteren darauf hin, dass er dem Kläger im E-Mail vom 8. November 2006 angeboten habe, die Kosten für die Röntgenaufnahmen, höchstens bis zu Fr. 100.00, zu übernehmen, darauf sei der Kläger jedoch nicht eingegangen. Der Kläger wendete daraufhin ein, dass man eine Offerte eines Handwerkers nicht mit der vorliegenden Situation vergleichen könne. Bei Akademikern sehe es diesbezüglich anders aus, auch ein Treuhänder stelle jede telefonische Anfrage in Rechnung. Eine Einigung zwischen den Parteien konnte nicht erzielt werden. G. Mit Urteil vom 24. Mai 2007, mitgeteilt am 24. Mai 2007 erkannte der Kreispräsident Rhäzüns als Einzelrichter: „1. Die Klage des Dr. med. dent. X. gegen Y. wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 250.00 und Schreibgebühren von Fr. 250.00 im Totalbetrag von Fr. 500.00, gehen zu 55% d.h. zu Fr. 275.00 zu Lasten des Klägers und zu 45% d.h. Fr. 225.00 zu Lasten des Beklagten und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet. Der Betrag von Fr. 275.00 wird dem Beklagten zurückerstattet. 3. Die ausseramtlichen Kosten werden im Sinne der Erwägungen wettgeschlagen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung eine Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten, Poststrasse 14, 7000 Chur, eingereicht werden. 6. Mitteilung an…“ Als Begründung führte der Kreispräsident Rhäzüns an, dass die Parteien weder bezüglich der Bedeutung der Untersuchung noch bezüglich allfälliger Kosten klare Abmachungen getroffen hätten. Da gemäss Art. 8 ZGB derjenige die Beweislast trage, der aus der behaupteten Tatsache Recht ableite, müsse in diesem Fall der Kläger das Zustandekommen eines Vertrages beweisen. Da der Kläger dem Beklagten am 30. April 2007 eine Kosteneinschätzung zugestellt habe, sei davon
5 auszugehen, dass lediglich eine Offerte vereinbart worden sei. Der in Rechnung gestellte Aufwand von Fr. 201.95 sei nicht nachvollziehbar. Der Kreispräsident anerkenne jedoch den Aufwand der Befundaufnahme von Fr. 71.40 und die Zahnröntgenaufnahmen von Fr. 18.70 im Totalbetrag von Fr. 90.10 als verrechenbarer Aufwand, der Restbetrag von Fr. 111.85 könne nicht nachvollzogen werden. Die Klage könne daher teilweise gutgeheissen werden und der Beklagte sei zur Zahlung des Betrages von Fr. 90.10 nebst Zins von 5% seit 5. Juni 2006 zu verpflichten. Da der Kläger nicht vollständig, sondern nur teilweise durchgedrungen sei, seien die Verfahrenskosten zu 55% zu Lasten des Klägers und zu 45% zu Lasten des Beklagten zu verteilen. F. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger X. am 29. Mai 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss mit dem Ersuchen sein Rechtsbegehren zu schützen und das Urteil des Kreispräsidenten Rhäzüns aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen und die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Demnach ist gegen das vom Kreispräsidenten Rhäzüns als Einzelrichter gefällte Urteil die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen (Art. 233 ZPO). Die aufgrund der falschen Rechtsbelehrung an den Kantonsgerichtspräsidenten gerichtete Beschwerde ist, da sie den Formvorschriften der Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO genügt, vom zuständigen Kantonsgerichtsausschuss zu behandeln. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsäch-
6 liche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO) . Willkürlich ist eine Beweiswürdigung nur dann, wenn eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise vorliegt, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Es kann folglich nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Hier liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist demnach unter dieser beschränkten Kognition zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Urteil der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, weil es vor allem durch Willkür des Kreispräsidenten und Fehlinformation durch den Beklagten zustande gekommen sei. Die Untersuchung, die Aufnahme der administrativen Daten, das Erstellen der Röntgenbilder und die Interpretation des Befundes hätten insgesamt ca. 30 Minuten in Anspruch genommen. Diese 30 Minuten seien zu regulären Arbeitszeiten in der Praxis des Beschwerdeführers aufgewendet worden und somit habe Y. während dieser Zeit die Praxis blockiert, wie jeder andere Patient auch. Er weise für gewöhnlich seine Patienten nicht darauf hin, dass der Untersuch und die Röntgenbilder kostenpflichtig seien, da dies selbstverständlich sei und alle Informationen bezüglich Tariffaktor sowie Zahnarzttarife etc. im Wartezimmer für alle Patienten gut ersichtlich deklariert seien. Der Beklagte habe gewusst, dass der Untersuch bei Schweizer Zahnärzten etwas koste, da er bereits bei einem anderen Schweizer Zahnarzt eine erste Kosteneinschätzung habe machen lassen. Er habe dem Beklagten nie zu verstehen gegeben, dass er gratis arbeiten würde. Insbesondere habe der Beklagte gewusst, dass Zahnärzte welche Mitglied der SSO (Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft) seien, für den Untersuch ein Entgelt verlangen. Der Beschwerdeführer habe nur die Position „Befund beim neuen Patienten“ im Betrag von Fr. 71.40 verrechnet, ob-
7 schon der Beklagte auch einen Vorschlag für eine Implantatvariante wünschte. Diese Dienstleistung, die sonst Fr. 159.80 gekostet hätte, habe er dem Beklagten geschenkt. Das Erstellen des Kostenvoranschlages, sprich der Schreibaufwand, sei ebenfalls nicht verrechnet worden. Der Beklagte hätte auch auf anderem Wege in Erfahrung bringen können, wie viel die Behandlung in etwa kosten könnte, er habe ihn jedoch wahrscheinlich auch deswegen aufgesucht, um eine andere Therapievariante in Erfahrung zu bringen und habe um eine detaillierte Beurteilung über seine momentane orale Gesundheit ersucht. Der Beklagte habe die Kosten drücken wollen, indem er die Kosteneinschätzung eines Zahnarztes aus Ungarn vorgelegt habe. Weiter bemerkt der Beschwerdeführer, dass Y. einen Termin mit ihm vereinbart habe, ob dies nun telefonisch über seine Sekretärin oder am Stammtisch geschah sei unerheblich, da der Beklagte mündig sei. Zudem sei allgemein bekannt, dass jeder Befund und jedes Röntgenbild bei Schweizer Ärzten und Zahnärzten zu bezahlen sei, er verstehe nicht, warum dies bei ihm keine Geltung haben solle. 4. a) Für den Abschluss und das gültige Zustandekommen des Auftragsvertrages gelten neben der speziellen Regelung des Art. 395 OR die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts. Demnach bedarf es zum Abschluss eines Vertrags, hier ein Auftrag, die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR), die ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (Art. 1 Abs. 2 OR). Anerbietet der Beauftragte, ein Geschäft oder Dienste zu besorgen, die Offerte also von ihm ausgeht, bedarf es einer korrespondierenden Annahmeerklärung des Auftraggebers. Der Auftrag ist (mindestens) ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, 4. Teilband, Der einfache Auftrag, Bern 1992, N13 ff. zu Art. 395 OR). Eine Offerte ist die zeitlich erste Willenserklärung eines von zwei oder mehreren zukünftigen Vertragspartnern, mit der er dem anderen den Abschluss eines Vertrages anbietet. Da mit der Annahme der Vertrag unmittelbar zustande kommt, muss bereits der Antrag die objektiv wesentlichen Punkte des Vertrages enthalten (Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, 4. Teilband, Der einfache Auftrag, Bern 1992, N 34 zu Art. 395 OR). Wann ein Vertrag aufgrund konkludenter Willensäusserungen zustande kommt, lässt sich nicht generell sagen. Es hängt vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob die Handlung des Beauftragten als Realofferte gelten kann oder ob er lediglich „eine Gefälligkeit bzw. eine freiwillige Leistung in der Hoffnung einer späteren Mandatserteilung erbringt. Entscheidend wird jeweils sein, ob der Tätigwerdende unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen seines Partners vertrauen durfte“ (Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, 4. Teil-
8 band, Der einfache Auftrag, Bern 1992, N 38 zu Art. 395 OR). Es obliegt demjenigen, der das Bestehen des Auftragsverhältnisses behauptet und daraus Ansprüche ableitet, zu beweisen, dass er die Zusage, eine bestimmte Leistung in Anspruch zu nehmen als rechtlich bindend verstehen durfte und musste (Art. 8 ZGB). Er trägt die Beweislast für die Umstände, aus denen der Richter auf ein rechtlich bindendes Versprechen schliessen muss (Fellmann, in: Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, 4. Teilband, Der einfache Auftrag, Bern 1992, N 203 zu Art. 394 OR, mit weiteren Verweisen). b) In den Akten fehlt jeglicher schlüssige Hinweis darauf, dass Y. nach Treu und Glauben zur Auffassung gelangen musste, X. führe die Untersuchung für die Erstellung einer Offerte nur gegen Entgelt aus. Im Gegenteil weisen verschiedene Indizien darauf hin, dass der Beklagte von einer unentgeltlichen, freiwilligen Leistung ausgehen durfte. Die Idee, eine Untersuchung durchzuführen, um damit die Kosten der Behandlung zu berechnen, ist im Laufe eines Gesprächs der beiden Parteien am Stammtisch entstanden, nachdem man sich über die unterschiedlichen Kosten von ungarischen und schweizerischen Zahnärzten unterhielt. Der anschliessende Besuch von Y. in der Praxis des Beschwerdeführers diente nichts anderem als der Erstellung einer Vergleichsofferte. In jedem Fall lässt sich aufgrund der Akten der Beweis nicht erbringen, Y. habe sich beim Kläger einer entgeltlichen Behandlung unterziehen lassen wollen. Der Einwand des Klägers, dass man bei Schweizer Zahnärzten grundsätzlich auch für den Untersuch bezahlen müsse, vermag für diesen Fall nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat dabei offenbar jene Fälle im Auge, in denen ein Patient einen Behandlungstermin vereinbart und der Zahnarzt als erste Tätigkeit den Zustand der Zähne untersucht. Er übersieht dabei, dass mit der Anmeldung in der Zahnarztpraxis und die Vereinbarung eines Termins bereits ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist, was hier gerade nicht der Fall ist. Vielmehr konnte Y. nach diesem ungezwungenen Gespräch am Stammtisch davon ausgehen, dass die Untersuchung allein der Erstellung einer Offerte dienen sollte. Wäre Y. danach jedoch auf die von X. erstellte Offerte eingegangen, dann wäre unbestrittenermassen ein Auftragsverhältnis entstanden. X. konnte jedoch nicht damit rechnen, dass Y. sich zu jenem Zeitpunkt auf ein verbindliches Auftragsverhältnis einlassen wollte. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Untersuchung als eine freiwillige unentgeltliche Leistung zu verstehen war, kann in der von X. erstellten Offerte gesehen werden. Die verrechneten Kostenpunkte der Untersuchung sind ebenfalls unter der Rubrik „Kostenschätzung“ aufgelistet. Dies ist Hinweis dafür, dass die eigentliche Offerte erst mit dieser Kostenschätzung erfolgt war und vorher noch kein verbindliches Rechtsverhältnis entstanden ist. Zumindest jedoch durfte
9 X. nach Treu und Glauben nicht so leicht auf einen Rechtsbindungswillen des Y. schliessen. Fehlt ein solcher Rechtsbindungswillen auf Seite des Erklärenden, treten keine rechtlichen Verpflichtungen im Sinne eines obligatorischen Schuldverhältnisses ein. Demnach konnte X. richtigerweise keine Ansprüche gegenüber Y. geltend machen. Obwohl der Kreispräsident zum Schluss kam, dass der Beklagte beim Kläger lediglich eine Offerte einholen wollte, hat er X. einen Teilbetrag von Fr. 90.10 zugesprochen. Dies ist nach dem Gesagten inkonsequent. Da Y. das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, hat es damit aber sein Bewenden. Als unbegründet abzuweisen ist aber die vorliegende Beschwerde. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingereicht hat, wird auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung verzichtet.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 176.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: