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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.06.2007 ZB 2007 16

5 giugno 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,625 parole·~8 min·5

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 16 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer, Giger Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der Gemeinde X., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 28. März 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin, gegen Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Mit Gesuch vom 21. Februar 2007 ersuchte Z. den Bezirksgerichtspräsidenten Albula um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das hängige Eheschutzverfahren auf Kosten der Gemeinde X.. B. In der innert Frist eingereichten Stellungnahme beantragte die Gemeinde X. die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte sie aus, dass die aktuellen Einkommensund Vermögensbescheinigungen fehlten und deshalb die finanziellen Verhältnisse nicht überprüft werden können. Darüber hinaus habe Z. sich zwei Wohnungen, in C. und X., leisten können und habe auch die beträchtlichen Reisekosten zwischen X. und C. tragen können, was dafür spreche, dass er auch die Verfahrenskosten tragen könne. Letztlich sei nicht ersichtlich, welches Einkommen Z. gestützt auf den Auftrag der D. erwirtschaftet habe. C. Zu dieser Stellungnahme liess sich Z. innert erstreckter Frist vernehmen. Er hielt fest, dass der Auftrag der D. beendet sei und der A. GmbH keine anderen Aufträge vorlägen. Sowohl die A. GmbH wie auch er selbst seien im Moment völlig mittellos. D. Mit Verfügung vom 28. März 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula wie folgt: „1. Dem Gesuchsteller wird im Verfahren betreffend Eheschutz gegen B. die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, bewilligt mit Wirkung ab 28. Dezember 2006. 2. Die Bewilligung befreit den Gesuchsteller von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat die Gemeinde X. aufzukommen. Dem Gemeinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. Zudem erwirbt es die Ansprüche gegenüber der Gegenpartei (ausseramtliche Entschädigung) im Umfang der erbrachten Zahlungen. 3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt Fr. 180.00. Ein Streitwertzuschlag oder andere Zuschläge dürfen nicht erhoben werden. 4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Albula, inkl. allfälliger Sühne- oder Schlichtungsverfahren, beschränkt. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilungen)“ Eine Begründung dieser Verfügung erfolgt nicht.

3 E. Mit Schreiben vom 2. April 2007 reichte der Rechtsvertreter von Z. seine Honorarnote fürs Eheschutzverfahren zur Begleichung durch die Gemeinde X. dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula ein. Diese Honorarnote leitete der Bezirksgerichtspräsident Albula am 4. April 2007 der Gemeinde X. weiter und forderte sie auf, bis zum 16. April 2007 dazu Stellung zu nehmen. F. Gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung erhob die Gemeinde X. innert Frist Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. In ihren Ausführungen hält sie fest, dass Z. den Mietvertrag für das in X. gemietete Haus vorzeitig hätte beenden können, da Nachmieter vorhanden gewesen wären. So hätte er sich eine kleinere und günstigere Wohngelegenheit mieten können. Darüber hinaus sei eine zweite Wohnung in C. nicht notwendig, da Z. als Skilehrer in X. angestellt war. Im weiteren verfüge die A. GmbH entgegen der Aussagen von Z. über Vermögen in Form eines Fahrzeugs. Zur Honorarnote des Rechtsvertreters macht die Gemeinde geltend, dass im Eheschutzverfahren ein übertriebener Aufwand betrieben worden sei und der geltend gemachte Aufwand für den Zeitraum nach dem eheschutzrichterlichen Entscheid die Beratung der A. GmbH betreffe, wofür keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. G. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 verzichtete der Bezirksgerichtspräsident unter Zustellung der Verfahrensakten samt Aktenverzeichnis auf eine Vernehmlassung. H. Innert Frist reichte Z. seine Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2007 dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X.. Auf die Begründung in der Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO, können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen, wobei in der Be-

4 schwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO). Mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 28. März 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, mit welchem dem Antrag des Beschwerdegegners auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung entsprochen und die Beschwerdeführerin zur Übernahme der dabei anfallenden Kosten verpflichtet wird, liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, da sie als Betroffene im Sinne von Art. 47a ZPO gilt (ZGRG 04/03, S. 166). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.a) In der Beschwerdeschrift tritt die Gemeinde nur auf die Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2007 ein. Hingegen hätte sich die Beschwerdeführerin gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO in erster Linie mit dem Entscheid samt Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzen müssen, da nur dieser einer Anfechtung unterliegt. In der vorliegenden Angelegenheit konnte die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht jedoch gar nicht nachkommen, da in der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 28. März 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, jegliche Begründung fehlt. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt indessen, dass Entscheide zu begründen sind und hinreichend über die Entscheidgründe Auskunft geben müssen. Namentlich sah die bündnerische ZPO die Möglichkeit des Begründungsverzichts zum Zeitpunkt des Entscheides nicht vor. Vielmehr hat unter diesen Umständen gemäss Art. 121 ZPO jeder Entscheid eine Begründung zu enthalten. Bei Verletzung dieser Pflicht wird es den von einer Verfügung oder einem Urteil in ihrer Rechtsstellung Betroffenen verunmöglicht, die Erfolgschancen eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels zu beurteilen (ZGRG 04/03, S. 163; BGE 126 I 97 E 2b, ZB 04 29). Gerade in Fällen, in welchen das Gemeinwesen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ablehnt, hat sich der Entscheid mit den Einwänden des Kostenträgers auseinanderzusetzen (ZGRG 04/03, S. 163). Neben einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt eine unzulässige Einschränkung der Prüfungsbefugnis oder eine ungenügende Abklärung des Sachverhaltes – und daraus auch eine mangelhafte Begründung – eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV dar (Müller, Rechtsgleichheit, Kommentar zu Art. 4 BV, überarbeitet 1995, N. 90, 112, 113). b) In der vorliegenden Angelegenheit hat sich die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 gegen die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten des Beschwerde-

5 gegners gewehrt. Der Bezirksgerichtspräsident Albula hat danach die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zugestellt und nach Erhalt der Stellungnahme die Verfügung erlassen. Ob der Bezirksgerichtspräsident Albula diese „Replik“ des Beschwerdeführers im Sinne der Vollendung eines grundsätzlich eröffneten „doppelten Schriftenwechsels“ der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer „Duplik“ hätte zustellen müssen, kann dahin gestellt bleiben. Der Bezirksgerichtspräsident Albula hätte auf keinen Fall darauf verzichten dürfen, zu den divergierenden Ansichten von Beschwerdegegner und Beschwerdeführerin durch entsprechende Erwägungen Stellung zu nehmen. Da er den Entscheid mit keinem Wort begründete und damit eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgte, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, sich in ihrer Beschwerdeschrift rechtsgenüglich mit der Verfügung auseinanderzusetzen. c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV, C./Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7., nachgeführte Aufl., Bern 2001, S. 177 ff.). Dies bedeutet, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist ohne Rücksicht darauf, ob dies für den erneut zu fällenden Entscheid relevant ist (vgl. PKG 1994 Nr. 26). d) Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausdrücklich gerügt. Den Gemeindevertretern als juristische Laien ist indessen nicht zuzumuten, die genaue Art der Rechtsverletzung zu erkennen und entsprechend zu rügen. Das absolute Fehlen einer Begründung im angefochtenen Entscheid stellt einen krassen prozessualen Fehler dar (formelle Rechtsverweigerung), welcher von Amtes wegen zu beheben ist. 3. Infolge der formellen Rechtsverweigerung ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Bezirksgerichts Albula gehen, welcher nach kantonsgerichtlicher Praxis auch für die ausseramtliche Entschädigung aufzukommen hätte. Gestützt auf das Verursacherprinzip ist nämlich ausnahmsweise die Überbindung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorinstanz auch im Rahmen der Zivilprozessordnung möglich (vgl. PKG 2004 Nr. 11).

6 Das Beschwerdeverfahren wurde aufgrund des ohne Begründung erlassenen Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Albula notwendig, weshalb die daraus entstandenen Kosten von keiner Partei zu verantworten sind. Entgegenkommenderweise trägt der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weshalb das Bezirksgericht Albula lediglich verpflichtet wird, den Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin war im Verfahren nicht vertreten, weshalb ihr keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen wird. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht in seiner Honorarnote für Aktenstudium und Beschwerdeantwort einen Aufwand in Höhe von 4.2 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint zu hoch, da die Beschwerdeantwort lediglich vier Seiten umfasst und deren Inhalt bereits in den Grundzügen in der Vernehmlassung vom 22. März 2007 an den Bezirksgerichtspräsidenten Albula enthalten war. Aus diesem Grund erscheint ein Aufwand für Aktenstudium und Vernehmlassung in Höhe von 2.5 Stunden als gerechtfertigt, was zu einem Gesamtaufwand von 3.35 Stunden führt, welcher mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 multipliziert wird. In der Folge resultiert eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 931.30 (CHF 804.00 + Barauslagen CHF 61.50 + MWSt CHF 65.80).

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Das Bezirksgericht Albula wird verpflichtet, den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit CHF 931.30 zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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