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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.05.2007 ZB 2007 14

21 maggio 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,466 parole·~12 min·6

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Mai 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 14 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuar ad hoc Trüssel —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 19. März 2007, mitgeteilt am 19. März 2007, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. Mit Eingabe vom 16. März 2007 an den Kreispräsidenten Chur liess A. gegen B. Privatstrafklage wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB erheben. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Herr B. sei der Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Herr B. sei zu verpflichten, Frau A. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6 % MWSt zulasten des Beklagten.“ B. Mit Gesuch vom 16. März 2007, eingegangen am 19. März 2007, liess A. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur folgende Rechtsbegehren stellen: „1. Der Gesuchstellerin sei für das Verfahren betr. Ehrverletzung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Der Unterzeichnete sei als Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zu bezeichnen.“ Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Gesuchstellerin vor, dass sie von B. massiv in ihrer Ehre verletzt worden sei. Sie werde von der Stadt Chur öffentlich-rechtlich unterstützt. Demzufolge fehlten ihr die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten. C. Das Bezirksgerichtspräsidium wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. März 2007, mitgeteilt am 19. März 2007, ab und erkannte wie folgt: „1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und sind innert 30 Tagen auf dem PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Das Bezirksgerichtspräsidium begründete seinen Entscheid damit, dass die Gesuchstellerin behaupte, sie sei Sozialhilfeempfängerin, diesen Nachweis jedoch schuldig bleibe. Jedoch könne diese Frage offen bleiben, da das vorliegende Verfahren ohnehin als aussichtslos und mutwillig zu bezeichnen sei. Die Tatbestände der Ehrverletzung, der Verleumdung und der üblen Nachrede seien bereits deshalb nicht gegeben, weil die entsprechenden Äusserungen nur unter den Parteien erfolgt

3 seien. Der Tatbestand der Beschimpfung sei infolge des Strafbefreiungsgrundes der Provokation nicht gegeben. Gemäss Art. 167 Abs. 1 StPO werde weder ein Anklagevertreter noch ein amtlicher Verteidiger bestellt. Entsprechend könne auch einer Person, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, kein Rechtsvertreter beigegeben werden, weil andernfalls das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt würde. Weiter sei das vorliegende Verfahren nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Beizug eines Anwaltes nicht gerechtfertigt sei. D. Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 19. März 2007 erhebt A. mit Eingabe vom 10. April 2007, eingegangen am 11. April 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 19.3.2007 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für das Ehrverletzungsverfahren gegen B. die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtausschuss die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6 % MWSt zulasten des Beklagten.“ Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in der Eingabe vom 16. März 2007 ausdrücklich festgehalten habe, der Nachweis der Bedürftigkeit werde nachgeliefert. Das Bezirksgerichtspräsidium habe diese Nachreichung nicht abgewartet. Weiter bestreitet sie, dass vorliegend der Strafbefreiungsgrund der Provokation gegeben sei. Das Vorbringen des Bezirksgerichtspräsidiums, dass A. kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei, weil weder ein Anklagevertreter noch ein amtlicher Verteidiger bestellt und daher auch die unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung des Gebots der Rechtsgleichheit nicht gewährt werden könne, sei nicht stichhaltig und widerspreche auch der Praxis des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur (Proz. Nr. 520-2006-20). Ausserdem stehe es der Beschwerdeführerin frei, sich anwaltlich vertreten zu lassen (PKG 2002 Nr. 40). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vom Beklagten massiv bedroht worden sei und daher eine Strafanzeige wegen Drohung bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereicht worden sei. Es rechtfertige sich deshalb, sich von einem Rechtsvertreter vertreten zu lassen.

4 E. Mit Schreiben vom 11. April 2007 erhielten das Bezirksgerichtspräsidium Plessur sowie die Sozialen Dienste der Stadt Chur Gelegenheit, bis zum 7. Mai 2007 zur Beschwerde von A. Stellung zu nehmen. Die Sozialen Dienste der Stadt Chur verweisen in ihrem Schreiben vom 16. April 2007, eingegangen am 18. April 2007, auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 19. März 2007. Die Vorinstanz reichte keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Bei Vergehen gegen die Ehre finden im Strafverfahren die besonderen, dem Zivilverfahren angenäherten Vorschriften von Art. 162 ff. StPO Anwendung. Ergänzend finden die Vorschriften des ordentlichen Strafverfahrens und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 162 StPO; PKG 1993 Nr. 23). Gemäss Art. 167 Abs. 4 StPO finden für Unbemittelte die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege Anwendung. Es ist davon auszugehen, dass diese Verweisung nicht nur für die gegenüber dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten (Art. 45 Abs. 1 ZPO) gilt, sondern auch für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 46 ZPO; vgl. PKG 2001 Nr. 10). 2. Gegen Entscheide betreffend unentgeltlicher Rechtspflege steht den Betroffenen der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen (Art. 47a, Art. 232 Ziff. 8 ZPO). Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe vom 10. April 2007, eingegangen am 11. April 2007, ist die 20tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) gegen die ablehnende Verfügung vom 19. März 2007, mitgeteilt am 19. März 2007, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist folglich einzutreten. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen

5 Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 4. Gemäss Art. 42 ZPO wird für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in materieller Hinsicht einerseits die Bedürftigkeit der Antragstellerin und andererseits die offensichtlich fehlende Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens verlangt. Ob diese beiden kumulativ zu erfüllenden materiellrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, prüft der Richter summarisch auf Grund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung. Bedürftig ist ein Gesuchssteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 120 Ia 179 f.). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine solvente Partei bei vernünftiger Überlegung auch als Selbstzahler den Prozess führen, oder vielmehr davon Abstand nehmen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Subjektive Überlegungen des Gesuchstellers sind in diesem Zusammenhang irrelevant. Die „mutwillige“ Prozessführung kann in dem Sinne als qualifizierte Form der „aussichtslosen“ Prozessführung bezeichnet werden, als dass sich der mutwillige Kläger der Aussichtslosigkeit seines Unterfangens bewusst ist (vgl. Brunner, in: ZGRG 04/03, S. 159 f., Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden). 5. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 19. März 2007 aus, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht habe. Jedoch könne die Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzung der Bedürftigkeit

6 ohnehin offen bleiben, da das Verfahren als aussichtslos zu bezeichnen sei. Es ist demnach zu prüfen, ob das Vorgehen des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur im vorliegenden Verfahren korrekt war. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. März 2007 angekündigt, dass der Nachweis der Bedürftigkeit nachgereicht werde. Käme es nun auf die materiellrechtliche Voraussetzung der Bedürftigkeit an, weil der Kantonsgerichtsausschuss feststellte, dass das Verfahren nicht aussichtslos ist, könnte die nachgereichte Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Chur vom 27. März 2007 (vgl. act. 01/3) im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Nachreichung im vorinstanzlichen Verfahren angekündigt wurde und unter diesen Umständen eine Verletzung von Beweisvorschriften durch die Vorinstanz vorliegt (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hätte nämlich – um sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör auszusetzen eine Frist zur Nachreichung des Sozialhilferechtsbelegs ansetzen müssen. Die Bestätigung der Stadt Chur, dass die Beschwerdeführerin sozialhilferechtlich unterstützt wird, kann demnach im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, womit die Sache im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO spruchreif wird. Durch diese Bestätigung ist aber bereits dargetan, dass die finanziellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO gegeben sind. 6. Zu prüfen ist sodann, ob die Begründung des Bezirksgerichtspräsidiums betreffend offensichtlicher Aussichtslosigkeit stichhaltig ist. A. hat in der Strafklage vom 16. März 2007 keinen bestimmten Artikel des StGB aufgeführt, sondern lediglich die Bestrafung wegen „Ehrverletzung“ verlangt. Aus der Begründung der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Tat mittels SMS direkt gegenüber der Beschwerdeführerin verübt sein soll. Damit hat die Vorinstanz die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB) zu Recht ausgeschlossen, weil Ehrverletzungen im Sinne von Art. 173 – 175 StGB nur über einen Dritten begangen werden können. Damit verbleibt die Möglichkeit der Bestrafung wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB. Dieser Tatbestand erfasst einerseits ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selber, andererseits ehrverletzende Werturteile diesem sowie Dritten gegenüber. An sich sind die Äusserungen gemäss Strafklage vom 16. März 2007 ohne weiteres ehrverletzender Natur (vgl. Urteil des BGA Plessur vom 17. November 2006, Proz.Nr. 520-2006-20). Dass eine Bestrafung des Täters wegen Beschimp-

7 fung aufgrund des fakultativen Strafbefreiungsgrundes der Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB nicht zu erwarten sei, wie dies das Bezirksgerichtspräsidium in der Verfügung vom 19. März 2007 ausführte, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht schliessen. Im Schreiben vom 16. April 2007 (vgl. act. 5 des Kreisamtes) werden von Seiten des Beschwerdegegners in dieser Sache blosse Behauptungen aufgeführt, denen jedoch zum jetzigen Zeitpunkt jeglicher Beweis fehlt. Darüber hinaus handelt es sich bei Art. 177 Abs. 2 StGB um eine „Kann – Bestimmung“. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich im Ermessen des Richters steht, in Würdigung der gesamten Umstände von Strafe Umgang zu nehmen. Wo aber dem Richter ein erhebliches Ermessen zusteht, ist es naturgemäss schwierig, die Gewinnaussichten oder Verlustgefahren einzuschätzen und es kann in solchen Fällen kaum von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Prozessbegehrens gesprochen werden. Vielmehr bedeutet der Umstand, dass der Ausgang eines Verfahrens vom Ermessen des Richters abhängt, nichts anderes, als dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. In einer derartigen Konstellation kann jedoch nicht von Aussichtslosigkeit eines Verfahrens gesprochen werden (vgl. Brunner, a.a.O., S. 172). Dazu kommt, dass durch allfällige Anwendung des fakultativen Strafbefreiungsgrundes lediglich auf eine Bestrafung des Täters verzichtet wird. Eine Verurteilung wegen Beschimpfung findet aber trotzdem statt, so dass bereits deshalb nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit – welche sich auf das Verfahren als Ganzes bezieht – vorliegt. Aufgrund des Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 42 ZPO gegeben sind. 7. Gemäss Art. 46 ZPO hat die zur Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung zuständige Instanz auf Gesuch hin und unter Berücksichtigung der berechtigten Wünsche des Gesuchstellers einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigte Partei eines Rechtsvertreters bedarf. Ob die Bezeichnung eines Rechtsvertreters notwendig erscheint, hängt von verschiedenen Faktoren ab, nämlich insbesondere von der Komplexität des Verfahrens und der sich stellenden Rechtsfragen, von der Rechtskundigkeit des Gesuchstellers, vom Umstand, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Waffengleichheit), von der persönlichen Situation des Antragstellers (Alter, Sprache, gesundheitliche Verfassung) etc. (vgl. Brunner, a.a.O., S. 173). Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 46 ZPO wohl das Recht, seinen Wunschanwalt zu nennen und der Richter hat diesen Antrag, soweit er berechtigt erscheint, zu berücksichtigen. Dies wird in der Praxis so gehandhabt, indessen besteht von Verfassungs wegen kein Anspruch darauf (vgl. zum Ganzen Brunner, a.a.O., S. 172 ff.). Die Vorinstanz begründet ihre

8 Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, indem sie auf Art. 167 Abs. 1 StPO verweist. Wie bereits erwähnt, kommen gemäss Art. 167 Abs. 4 StPO jedoch die Bestimmungen der ZPO über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 42 ff. ZPO) zur Anwendung, wenn eine Partei unbemittelt ist. Dazu gehört auch die Prüfung, ob dem Gesuchsteller gemäss Art. 46 ZPO ein Rechtsvertreter zur Seite zu stellen ist (vgl. PKG 2001 Nr. 10 E. 1).Unabhängig davon besteht auch ein Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV, soweit zur Wahrung ihrer Rechte ein Rechtsvertreter notwendig ist. Angesichts des recht anspruchsvollen Privatstrafklageverfahrens gemäss Art. 162 ff. StPO, bei welchem dem Kläger vermehrte prozessuale Verantwortung trägt als in einem gewöhnlichen Strafverfahren, erscheint eine Rechtsverbeiständung ohne weiteres als angebracht. Ebenso ist gegen den gewählten Rechtsvertreter nichts einzuwenden. 8. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Allerdings ist die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur auszustellen, welcher auch nach Abschluss des Verfahrens das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters festzusetzen hat. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der Beschwerdeführerin mit Fr. 300.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 300.-- (einschliesslich MWST) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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