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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.03.2007 ZB 2007 10

26 marzo 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,734 parole·~14 min·9

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 10 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Zinsli Aktuar ad hoc Bänziger —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 2. Februar 2007, mitgeteilt am 5. Februar 2007, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung eines Rechtsbeistandes, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 19. Oktober 2006 von der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Klinik G. eingewiesen. Bei X. wurde durch psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 6. November 2006 eine massive psychische Erkrankung diagnostiziert. X. sei dringend zu behandeln, was stationär zu erfolgen habe. Ein weiteres von Dr. med. R. am 15. November 2006 erstelltes Gutachten stellte deutliche Hinweise auf das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung fest und empfahl, dass die Klinikentlassung erst erfolgen sollte, wenn die psychosoziale Nachbetreuung gewährleistet ist, wozu wohl die Errichtung einer Beiratschaft gehöre. Die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde und ein Mitarbeiter der Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell hörten X. zur Errichtung einer Beistandschaft an. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 errichtete die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 ZGB und ernannte den Mitarbeiter der Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell, D., zum Beistand von X.. B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 liess X. Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell betreffend Errichtung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB erheben. Mit gleichentags zugestellter Eingabe liess sie für das genannte Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Für den Verlauf des Verfahrens sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. In der Person des Unterzeichneten sei der Gesuchstellerin ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung des Gesuchs führte der Rechtsvertreter von X. aus, dass die Mittellosigkeit seiner Mandantin notorisch sei. Zum Kriterium der Aussichtslosigkeit des Verfahrens liess X. vorbringen, dass der angefochtene Beschluss zwar auf einem freiwilligen Entscheid seiner Mandantin beruhe, ihre Unterschrift jedoch, wenn nicht abgenötigt, so doch mit bestimmtem Druck abgenommen worden sei. Des Weiteren sei sie der vollen Überzeugung gewesen, die freiwillige Beiratschaft lasse sich ohne Weiteres mit einfacher Willenserklärung wieder beseitigen. Etwas Gegenteiliges sei ihr nie mitgeteilt worden, ansonsten sie ihre Mitwirkung strikte verweigert hätte.

3 C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007, mitgeteilt am 5. Februar 2007, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja: „1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Errichtung der Beistandschaft wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.- gehen zulasten der Gesuchstellerin. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Das Bezirksgerichtspräsidium begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft als aussichtlos zu qualifizieren sei, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Eine freiwillige Beistandschaft sei von der Vormundschaftsbehörde angeordnet worden, weil X. am 24. Oktober 2006 selbst ein Begehren bezüglich eines Beistandes in der Person von Amtsvormund J. beantragt habe. Des Weiteren habe sie auch anlässlich der Anhörung vom 28. November 2006 angegeben, dass sie eine freiwillige Beistandschaft, nicht aber eine Beiratschaft bzw. Bevormundung möchte. Die Beschwerde sei auch deshalb als aussichtslos zu qualifizieren, da die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell aufgrund des Wohnsitzwechsels von X. nicht umhin komme, die personenbezogene Massnahme an die Vormundschaftsbehörde des jetzigen Wohnsitzes in K. zu übertragen. Eine solche Übertragung erfolge jedoch nur, wenn dies im Interesse der betroffenen Person liege und wenn keine Aufhebung der Beistandschaft ins Auge gefasst werde. Über die Voraussetzungen der Fortführung der Beistandschaft wie auch über eine allfällige Übertragung an die Behörde in K. habe die Beschwerdeinstanz jedoch nicht zu befinden. Dies wäre gemäss Vorinstanz jedoch die zentrale Frage, die völlig unabhängig vom Entscheid, ob die Beistandschaft freiwillig oder allenfalls von Amtes wegen errichtet worden sei, zu beantworten sei. X. hätte demnach ihr Rechtsschutzinteresse auch mit einem Gesuch an die Vormundschaftsbehörde im Rahmen der Übertragung der Beistandschaft erreichen können, womit das Beschwerdeverfahren nicht unbedingt nötig sei. Ob die Errichtung der Beistandschaft auf eigenes Begehren von X. erfolgt sei, oder ob allenfalls von Amtes wegen ein Beistand hätte ernannt werden müssen, sei demnach völlig belanglos. Im Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja werde sich dieses nicht damit befassen, ob die materiellen Voraussetzungen zur Beistandschaft am 5. Dezember 2006 vorlagen bzw. ob diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidfällung über die Beschwerde vorlägen. Dies habe die Vormundschaftsbehörde, und zwar im Zuge der Übertragung oder Beendigung der Beistandschaft, selbst zu beurteilen.

4 D. Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 2. Februar 2007 erhebt X. mit Eingabe vom 26. Februar 2007, eingegangen am 27. Februar 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2007, mitgeteilt am 5. Februar 2007 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.“ Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie über die Folgen einer Beistandschaft nie aufgeklärt worden sei. Sie habe sich trotz der starken Medikamente gegen eine amtliche Massnahme gesträubt. Da ihr unmissverständlich klar gemacht worden sei, sie würde die Klinik so schnell nicht wieder verlassen können, wenn sie nicht einwilligen würde, habe sie wohl „Ja“ gesagt. Sie habe nie ein Gesuch um Verbeiständung gestellt. Auch sei sie über die persönliche Wirkung der Verbeiständung nicht richtig aufgeklärt worden, insbesondere nicht darüber, dass sie sämtliche Verfügungsgewalt über ihre Finanzen verlieren würde. E. Mit Schreiben vom 5. März 2007 erhielt das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sowie das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden Gelegenheit, bis zum 26. März 2007 zur Beschwerde von X. Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 8. März 2007, eingegangen am 12. März 2007, teilte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden mit, dass sie aufgrund der zugestellten Unterlagen mit der Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung einverstanden seien. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete mit Schreiben vom 9. März 2007, eingegangen am 12. März 2007, auf eine Stellungnahme und verwies auf die Vorakten. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide betreffend unentgeltlicher Rechtspflege steht den Betroffenen der Beschwerdeweg an den Kantonsgerichtsausschuss offen (Art. 47a, Art. 232 Ziff. 8 ZPO). Das Rechtsmittel ist innert zwanzig Tagen seit Zugang des anzufechtenden Erkenntnisses beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen, wobei in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen verlangt werden (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Eingabe vom 26. Februar 2007, eingegangen am 27. Februar 2007, ist die 20-tägige Beschwerdefrist (Art. 233 Abs. 1 ZPO) gegen den ablehnenden Entscheid vom 2. Februar 2007, mitgeteilt am 5. Februar 2007, eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die Kognition des Kantonsgerichtsausschusses auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu überprüfen. 3. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin durchaus ein Rechtsschutzinteresse bezüglich Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft zuzugestehen. Wären die Voraussetzungen für die Errichtung der freiwilligen Beistandschaft am 5. Dezember 2006 nicht erfüllt gewesen, könnte es schon gar nicht zu einer allfälligen Übertragung der personenbezogenen Massnahme an die Vormundschaftsbehörde des jetzigen Wohnsitzes in K. kommen. Bei einem Wohnsitzwechsel findet eine Übertragung der personenbezogenen Massnahme an die Vormundschaftsbehörde am neuen Wohnsitz statt, sofern dies im Interesse der betroffenen Person liegt. Handelt es sich um eine auf das Vermögen bezogene Beistandschaft, erfolgt keine Übertragung, da sie am Ort der bisherigen Verwaltung bzw. des Vermögensanfalls zu führen ist. Geht es

6 um eine auf Dauer angelegte Vermögensverwaltung, kann eine Übertragung der Massnahme aber unter Umständen dennoch im Interesse der betroffenen Person liegen. In Ausnahmefällen sollte dann die Übernahme durch eine der Sache näher stehende Behörde in analoger Anwendung von Art. 377 Abs. 2 ZGB möglich sein (Thomas Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2006, N 12 zu Art. 396). Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja hat aufgrund des Gesagten im Beschwerdeverfahren durchaus zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Errichtung der freiwilligen Beistandschaft am 5. Dezember 2006 erfüllt gewesen sind. 4. Bezüglich des auf die Beschwerdeführerin angeblich ausgeübten Druckes belässt es dieselbe bei einer nicht näher erläuterten Behauptung. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass, weil die Ärzte und nicht die Vormundschaftsbehörde über die Entlassung aus der Klinik entscheiden würden, die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidung betreffend die freiwillige Beistandschaft gar nicht unter Druck habe stehen können. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die Ärzte und nicht die Vormundschaftsbehörde über ihre Entlassung entscheiden würden. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass in der Verfügung der Kreise Oberengadin/Bergell vom 19. Oktober 2006 festgehalten sei, dass die Entlassung von der Vormundschaftsbehörde angeordnet werde, und somit die Beschwerdeführerin überzeugt gewesen sei, dass nur die Vormundschaftsbehörde ihren Aufenthalt in der Klinik beenden könne. In der genannten Verfügung ist jedoch explizit festgehalten: „Die Klinik G. wird ersucht, Frau X. zweckdienlich zu behandeln und der Vormundschaftsbehörde mitzuteilen, wenn X. entlassen werden kann.“ Daraus war auch für X. zu folgern, dass die Anordnung der Entlassung zwar durch die Vormundschaftsbehörde (Art. 397 b Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 EGzZGB) erfolgt, dafür aber entscheidend auf die Einschätzung der Klinik G. abgestellt wird, die insbesondere auch über das nötige ärztliche Fachwissen verfügt. Damit konnte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einwilligung in die freiwillige Beistandschaft gar nicht unter Druck der befragenden Vormundschaftsbehörde stehen, da wie gesagt, nicht diese sondern fakttisch die Ärzteschaft der Klinik G. über ihr Verbleiben in der Klinik zu entscheiden hatte. 5. Die Beschwerdeführerin beantragte am 24. Oktober 2006, Amtsvormund J. als ihren Beistand zu ernennen. Aus zeitlichen Gründen konnte J. die Beistandschaft nicht übernehmen. Die Beschwerdeführerin wurde am 28. November 2006 von der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde nochmals einvernommen. D., Mitarbeiter der Amtsvormundschaft der Kreise Oberengadin/Bergell, hat am Ge-

7 spräch teilgenommen. Gemäss Einvernahmeprotokoll war die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft, die von D. geführt wird, einverstanden. Die Beschwerdeführerin hat auch eingewilligt, dass der Beistand ihre Renteneinkünfte verwaltet. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin somit der Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft zugestimmt, so dass ein Verfahren, welches die Rechtsmässigkeit dieser freiwilligen Beistandschaft zum Thema hat, grundsätzlich als aussichtslos zu bezeichnen ist. Zu prüfen gilt es in diesem Zusammenhang noch, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte angeblich fehlende Hinweis auf die Unmöglichkeit der Aufhebung der Massnahme mittels eigenem Begehren etwas an der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ändert. 6. Gemäss Art. 394 ZGB kann einer mündigen Person auf ihr Begehren ein Beistand gegeben werden, wenn die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren vorliegen. Nach dem entsprechenden Art. 372 ZGB kann einer mündigen Person auf ihr Begehren ein Vormund gegeben werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder anderen Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag. Unter den Begriff der anderen Gebrechen fallen auch psychische Gebrechen (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 372 ZGB). Das Vorhandensein eines psychischen Gebrechens ist vorliegend durch mehrere Gutachten bestätigt und gibt keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Das eigene Begehren hat die Beschwerdeführerin sowohl in der Einvernahme vom 24. Oktober 2006 wie auch vom 28. November 2006 eindeutig kundgetan. An die diesbezügliche Urteilsfähigkeit sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, weil sonst die Vorteile der freiwilligen Entmündigung bzw. Beistandschaft zahlreichen Schutzbedürftigen verwehrt werden müsste. Die Beschwerdeführerin war sich der wesentlichen Wirkungen der Massnahme bewusst, insbesondere des (teilweisen) Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Jedoch verneint die Beschwerdeführerin, dass sie sich über die Tatsache, dass für die Wiederaufhebung der Massnahme ein eigenes Begehren nicht genügt, bewusst gewesen und darüber aufgeklärt worden sei. Zwar wird von der Lehre grundsätzlich verlangt, dass die betroffene Person darüber aufgeklärt wird, dass für die Wiederaufhebung der Massnahme ein eigenes Begehren nicht genügt (vgl. Langenegger, ebenda, N 11 zu Art. 372; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Das Familienrecht, 3. Aufl., Bern, 1984, N 30 zu Art. 372). Eine eigentliche Aufklärungspflicht wird indessen durch keine gesetzliche Vorschrift statuiert. Ebenfalls gilt es zu beachten, dass die genannte Aufklärung in den entsprechenden Kommentaren bei der Vormundschaft postuliert wird, wo dies aufgrund der Schwere der Massnahme auch eindeutig als

8 angezeigt erscheint. Auch wenn der Art. 394 ZGB ebenfalls auf den besagten Art. 372 ZGB verweist, hängt die Gültigkeit der freiwilligen Beistandschaft nicht grundsätzlich von der Aufklärung über die fehlende Möglichkeit bezüglich der Aufhebung der Massnahme auf eigenes Begehren ab, da die Beistandschaft im Vergleich zur Vormundschaft die viel weniger einschneidende Massnahme darstellt. Je geringer die Wirkungen einer Massnahme sind, desto weniger strenge Anforderungen sind an die Aufklärungspflicht zu stellen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hätte auch der ins Verfahren einbezogene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dieselbe auf die Folgen der freiwilligen Beistandschaft hinzuweisen gehabt, da ihm diese Folgen bekannt sein mussten und er die Beschwerdeführerin bereits bei der Einweisung in die Klinik G. anwaltlich vertreten hat (vgl. das Verfahren ZF 06 90). Unter den gegebenen Umständen wäre es somit keineswegs gerechtfertigt, die – von der Vormundschaftsbehörde in ihrer Vernehmlassung an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja vom 15. Januar 2007 im übrigen entschieden bestrittene – unterbliebene Aufklärung über die mögliche Aufhebung der Beistandschaft als Nichtigkeitsgrund hinsichtlich deren Errichtung anzuerkennen. 7. Muss aufgrund des Gesagten aber von einem gültigen Begehren der Beschwerdeführerin um Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft ausgegangen werden, welches auch durch eine allenfalls unterlassene Belehrung der Vormundschaftsbehörde über die Möglichkeit der Aufhebung der Massnahme nicht hinfällig wird, ist die Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Vorliegend sind die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Bei vernünftiger Überlegung würde eine Partei als Selbstzahler davon absehen den vorliegenden Prozess zu führen. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Subjektive Überlegungen des Gesuchstellers sind in diesem Zusammenhang irrelevant (vgl. ZGRG 04/03 S. 172). Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde angenommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt 8. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch eine Verneinung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht automatisch zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen müsste. Diese Rechtswohltat ist nämlich lediglich subsidiärer Natur, was bei Verheirateten aufgrund der ehelichen Beistandspflicht zur Folge hat, dass auch die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten zu prüfen sind. Ist dieser in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, wäre

9 das Gesuch ebenfalls abzuweisen. Die Gesuchstellerin hat keine diesbezüglichen Akten produziert, welche einen Entscheid darüber zuliessen. Da die Beschwerde aber gestützt auf Art. 42 Abs. 2 ZPO abzuweisen ist, kann diese Frage offen blieben. 9. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin, wobei in derartigen Fällen ein sogenannter Sozialtarif zur Anwendung kommt.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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