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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.07.2006 ZB 2006 8

4 luglio 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,266 parole·~16 min·5

Riassunto

gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 8 06 10 06 11 (Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22.01.2007 (5P.497/2006) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Riesen-Bienz Aktuar Engler —————— In den zivilrechtlichen Beschwerden des Z., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, Plazza da Scoula 6, 7500 St. Moritz, des Y., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Advokaturbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, sowie der X., Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Advokaturbüro Wieser & Wieser, 7524 Zuoz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 5. April 2006, mitgeteilt am 21. April 2006, in Sachen des W., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen die Beklagten und Beschwerdeführer sowie die Beklagte und Beschwerdeführerin,

2 betreffend gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben: A. Am 19. August 2005 machte W. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine Klage auf Testamentsanfechtung anhängig, welche sich gegen Y., Z., V., U. und X. richtete. Mit einer weiteren Klage vom 02. September 2005 fasste er auch noch T. und S. ins Recht. B. In Gutheissung entsprechender Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welche W. am 22. August 2005 und 02. September 2005 eingereicht hatte, ordnete das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, Präsident Dr. Hans Joos, am 28. September 2005 für verschiedene Grundstücke, welche im Eigentum des Erblassers R. gestanden hatten, die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.00 wurden unter solidarischer Haftung Y., Z., V., U. und X. überbunden (Ziff. 2 des Dispositivs). In gleicher Weise sollten von ihnen auch die Kosten des Grundbuchamtes Oberengadin übernommen werden (Ziff. 3 des Dispositivs). Schliesslich wurden sie noch (wiederum unter solidarischer Haftbarkeit) verpflichtet, W. für das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs). C. Gegen diese Verfügung, die am 29. September 2005 mitgeteilt worden war, liess Y. am 17. Oktober 2005 beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja Beschwerde einreichen mit den Anträgen: „1. Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 seien aufzuheben. Die amtlichen Kosten und die Kosten des Grundbuchamtes seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Eventualiter seien die Kosten- (amtliche und grundbuchliche) und Entschädigungsfolgen bei der Hauptsache zu belassen und im Endentscheid festzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.“ Mit den gleichen Rechtsbegehren, wie sie bereits Y. gestellt hatte, wandten sich am 19. Oktober 2005 auch Z. und X. an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja.

3 D. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 liess W. die beiden beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin anhängig gemachten Testamentsanfechtungsklagen wieder zurückziehen. Hiervon erhielt auch das Bezirksamt Maloja Kenntnis. Am 04. November 2005 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja beantragen, es seien die am 28. September 2005 im vorsorglichen Massnahmeverfahren ergangenen Verfügungsbeschränkungen aufzuheben und es sei das Grundbuchamt Oberengadin anzuweisen, die entsprechenden Vormerkungen zu löschen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von W.. Zudem liess Y. gegenüber dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja geltend machen, dass seine gegen die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 gerichtete Beschwerde nicht einfach abgeschrieben werden dürfe. Vielmehr müsse über die darin enthaltenen Rügen zur Kosten- und Entschädigungsregelung noch befunden werden. – Mit Schreiben vom 04. November 2005 liess Z. gleich lautende Begehren stellen. E. Am 07. November 2005 erging durch das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, Vizepräsident lic. iur. Franco Giacometti, eine Verfügung, welche am 17. November 2005 mitgeteilt wurde. Darin begnügte er sich nicht mit Anordnungen, die darauf gerichtet waren, die im vorsorglichen Massnahmeverfahren erwirkte Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen rückgängig zu machen (Ziff. 1 des Dispositivs), sondern er schrieb gleichzeitig die drei Beschwerden als gegenstandslos geworden ab, mit denen Y., Z. und X. die in der Verfügung vom 28. September 2005 enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja angefochten hatten (Ziff. 2 des Dispositivs). Den drei Beschwerdeführern wurden unter solidarischer Haftung nicht nur die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens in der Höhe von Fr. 1500.00 überbunden, sondern auch jene des Grundbuchamtes Oberengadin für die Eintragung der Verfügungsbeschränkungen (Ziff. 3 des Dispositivs), desgleichen jene für deren Löschung (Ziff. 4 des Dispositivs). Ausserdem wurden Y., Z. und X. solidarisch verpflichtet, W. für das vorsorgliche Massnahmeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen (Ziff. 5 des Dispositivs). Schliesslich gingen auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja von Fr. 300.00 unter solidarischer Haftung zulasten von Y., Z. und X. (Ziff.

4 6 des Dispositivs). Die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden demgegenüber wettgeschlagen (Ziff. 7 des Dispositivs). F. Mit einer unter anderem an den Kantonsgerichtsausschuss gerichteten Eingabe vom 21. November 2005, die er (auch) als Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO verstanden wissen wollte, liess Y. beantragen: „1. Ziff. 2 bis 7 der Abschreibungsverfügung vom 7. November 2005 seien aufzuheben. 2. Der Vorsitzende des Bezirksgerichtsausschusses Maloja sei anzuweisen, die Beschwerde von Y. vom 17. Oktober 2005 dem Bezirksgerichtsausschuss zur materiellen Beurteilung (Proz. Nr. 120-2005-24) zu unterbreiten. Eventualiter sei in der Sache selbst zu entscheiden und es seien Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 28. September 2005 aufzuheben. Die amtlichen Kosten des Massnahmeverfahrens des Gerichtspräsidenten und die Kosten des Grundbuchamtes sowie die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Gerichtsausschuss Maloja seien dem Gesuchsteller (W.) aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja ausseramtlich zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit zwei eigenständigen Rechtsschriften vom 25. bzw. 23. November 2005, welche gleich lautende Anträge und weitgehend identische Begründungen enthalten, wie sie sich bereits in der Eingabe von Y. finden, wandten sich auch Z. und X. an den Kantonsgerichtsausschuss. G. Mit Urteil vom 22. Februar 2006, mitgeteilt am 15. März 2006, hiess der Kantonsgerichtsausschuss die drei Beschwerden gut. Die Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 07. November 2005 wurden aufgehoben und es wurde die Sache an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja zurückgewiesen, verbunden mit der Auflage, noch materiell über die Beschwerden zu befinden, welche Y., Z. und X. gegen die in der vorsorglichen Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 28. September 2005 enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung eingereicht hatten.

5 In der Folge wies der Bezirksgerichtsausschuss Maloja mit Urteil vom 05. April 2006, mitgeteilt am 21. April 2006, die Beschwerden ab; die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 wurden unter solidarischer Haftung Y., Z. und X. überbunden; Umtriebsentschädigungen wurden hingegen für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja keine zugesprochen (Ziff. 1-3 des Dispositivs). H. Hiergegen liess Z. am 01. Mai 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil vom 5. April 2006 sei aufzuheben. 2. In Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 28. September 2005 (Proz. Nr. 130- 2005-89) seien die amtlichen Kosten des Massnahmeverfahrens des Gerichtspräsidenten und die Kosten des Grundbuchamtes dem Gesuchsteller (W.) aufzuerlegen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge in beiden Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichts- und Kantonsgerichtsausschuss. I. Mit separaten Eingaben vom 12. und 15. Mai 2006 legten auch Y. und X. beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde ein. Ihre Anträge lauteten: „1. Ziff. 1 bis 3 des Urteils vom 5. April 2006 des Bezirksgerichtsausschusses Maloja seien aufzuheben. In der Folge seien die Ziff. 2 bis 4 der Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 28. September 2005 aufzuheben. Die amtlichen Kosten des Massnahmeverfahrens des Gerichtspräsidenten und die Kosten des Grundbuchamtes sowie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Gerichtsausschuss Maloja seien dem Gesuchsteller (W.) aufzuerlegen und der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja ausseramtlich zu entschädigen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidfindung an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja zurückzuweisen. 2. …. 3. …. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ K. Mit Schreiben vom 07. Juni 2006 verzichtete W. in allen drei Verfahren auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

6 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Die durch Z., Y. und X. angestrengten Beschwerdeverfahren vor Kantonsgerichtsausschuss betreffen sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht den gleichen Streitgegenstand, wobei die Ausführungen zur Begründung der identischen Rechtsbegehren weitgehend übereinstimmen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahren zusammenzulegen, die Anträge gemeinsam zu behandeln und hierzu ein einziges Urteil zu erlassen. In gleicher Weise ist denn auch bereits der Bezirksgerichtsausschuss Maloja vorgegangen. Bei der Vorinstanz angefochten wurde eine Kosten- und Entschädigungsregelung, welche der Bezirksgerichtspräsident Maloja im vorsorglichen Massnahmeverfahren einer Testamentsanfechtungsstreitsache getroffen hatte, zu einem Zeitpunkt, als die Klage, die in der Folge noch vor der Sühneverhandlung wieder zurückgezogen wurde, erst beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler angemeldet war. Ein bei einer solchen Ausgangslage ergehendes Weiterzugserkenntnis eines Bezirksgerichtsausschusses stellt einen selbständigen Kostenentscheid dar, der, wie es hier geschehen ist, gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO mittels Beschwerde dem Kantonsgerichtsausschuss zur Überprüfung unterbreitet werden kann. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf grundsätzlich eingetreten werden. 2. Im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dem Kantonsgerichtsausschuss ein Eingreifen nur bei Rechtsverletzungen und willkürlichen Tatsachenfeststellungen erlaubt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder er in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987-17-71 f.). 3. Nach Meinung von Z., Y. und X. hätte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja die Kosten des vor ihm geführten Verfahrens auf Erlass vorsorglicher

7 Massnahmen samt einer allfälligen Umtriebsentschädigung an die Gegenpartei vorläufig dem Gesuchsteller W. überbinden müssen, unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Hauptprozess, die sich hier freilich wegen des Klagerückzugs im Vermittlungsstadium von vornherein erübrigt hätte. Ebenso zulässig wäre es gewesen, im vorsorglichen Massnahmeverfahren gänzlich von einer Kosten- und Entschädigungsregelung abzusehen und den Entscheid hierüber von allem Anfang an erst im Hauptprozess vorzusehen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem es gar nicht zur Einreichung einer Prozesseingabe komme, bedinge dies allerdings ein entsprechendes Nachverfahren. Eine abschliessende, nur noch dem Weiterzug an eine höhere Instanz unterliegende Kosten- und Entschädigungsregelung bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren sei jedenfalls nicht sachgerecht. Dem vermag sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht anzuschliessen. Nebst dem in Art. 121 Ziff. 5 ZPO ausdrücklich verankerten Grundsatz, wonach gerichtliche Erkenntnisse immer auch einen Entscheid über die Aufteilung der amtlichen Kosten und die allfällige Zusprechung von Umtriebsentschädigungen zu enthalten haben, gilt im Prozessrecht überdies ganz allgemein, dass gerichtliche Behörden in den bei ihnen anhängigen Verfahren selber eine entsprechende Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen haben (vgl. PKG 1977- 24-90). Sie dürfen den Entscheid hierüber also nicht einfach aussetzen und ihn einem späteren Verfahren oder Verfahrensabschnitt vorbehalten, von denen möglicherweise ungewiss ist, ob sie je eintreffen werden. Diese Richtlinien gelten grundsätzlich auch im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen; jedenfalls dann, wenn der Sachrichter solche Anordnungen in einem Zeitpunkt zu treffen hat, in welchem wie im vorliegenden Fall die Herrschaft über den Hauptprozess noch gar nicht bei ihm liegt, sondern erst beim Kreispräsidenten als Vermittler, und damit noch keineswegs sicher ist, dass ihm der Streit je unterbreitet wird. Für eine abschliessende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorsorglichen Massnahmeverfahren selbst spricht ausserdem, dass dort vielfach andere Rechtsfragen zu entscheiden sind als im Hauptverfahren (im hier interessierenden Fall beispielsweise die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf Grundstücke, die zum Nachlass gehören, im Vergleich zur Beurteilung einer auf die Anfechtung letztwilliger Verfügungen gerichteten Klage). Sich nicht an diese Vorgaben zu halten und die Kosten, wie die übliche Formulierung lautet, bei der Prozedur zu belassen, erscheint nur gerechtfertigt, wenn der Sachrichter in einem bereits bei ihm anhängigen Hauptverfahren vorsorgliche Massnahmen ergreift. Da

8 diesfalls Gewähr besteht, dass es vor ihm zu einem prozessbeendenden Erkenntnis kommen wird, lässt es sich vertreten, dass erst darin eine endgültige Kostenund Entschädigungsregelung getroffen wird, die in einer Gesamtwürdigung sowohl das Haupt- wie das Nebenverfahren erfasst. Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (Art. 216 Abs. 1 ZPO) sind im Verfahren betreffend Sicherstellung eines gefährdeten Beweises (Art. 209 ff. ZPO) dessen Kosten vorläufig vom Gesuchsteller zu tragen. Da solchen Begehren in aller Regel entsprochen werden muss – sie dürfen nur abgewiesen werden, wenn die geltend gemachte Gefahr offenkundig gar nicht besteht (Art. 209 Abs. 2 ZPO) –, und da über die Zulassung der zu sichernden und der übrigen Beweismittel erst in der Beweisverfügung befunden wird (Art. 214 ZPO), die ihrerseits keinen eigenen Kosten- und Entschädigungsspruch enthält, macht es Sinn, über diese Folgen für das gesamte Verfahren zusammen mit der Hauptsache zu befinden. Dann kann abschliessend in die Beurteilung einbezogen werden, ob die Verlustgefahr zu Recht bejaht wurde oder nicht, ob für ein prozessrelevantes oder ein belangloses Beweismittel sichernde Vorkehren verlangt wurden und ob die Gegenpartei Grund hatte oder gehabt hätte, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. – Für eine analoge Anwendung der Art. 209 ff. ZPO auf Fälle wie den vorliegenden, in welchen im vorsorglichen Massnahmeverfahren über andere Fragen befunden wird als in einem möglichen späteren Hauptprozess, besteht angesichts der unterschiedlichen Ausgangslage keine Veranlassung. Nichts anderes gilt für das vergleichbare Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. In diesem Vorverfahren geht es einzig um die Sicherung der vom Unternehmer geltend gemachten Ansprüche. Dem schliesst sich in der Regel der Hauptprozess an, in welchem darüber befunden wird, ob die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gerechtfertigt war oder nicht und ob sie nunmehr dahinfallen oder definitiv werden soll. In beiden Verfahren geht es also im Wesentlichen um die gleiche Frage, weshalb es angezeigt ist, die Kosten des Vorverfahrens samt einer allfälligen Entschädigung an die Gegenpartei vorläufig dem das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes stellenden Unternehmer zu überbinden, unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass je nach Ausgang eines allfälligen Hauptprozesses eine andere Regelung getroffen wird. Sieht der Unternehmer davon ab, die Sache weiterzuverfolgen, wird die vorläufige Kosten- und Entschädigungsregelung zur endgültigen, da er diesfalls für den durch ihn verursachten Aufwand einzustehen hat

9 (vgl. PKG 1989-63-221 f.). – Auch hier kann wegen der unterschiedlichen Ausgangslage für die sonstigen Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wie das hier interessierende nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. 4. Nach dem Gesagten ist also nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit seiner Verfügung vom 28. September 2005 bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren selbst abschliessend über dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden hat. Ob die konkret getroffene Regelung haltbar ist, beurteilt sich nach den in Art. 122 ZPO verankerten Grundsätzen. Massgebend ist dabei in erster Linie der Grad des Obsiegens und Unterliegens. – Von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin aus Art. 114 Abs. 1 ZPO. Danach hat derjenige, welcher eine Klage zurückzieht, die Verfahrenskosten samt einer Entschädigung an die Gegenpartei zu übernehmen. Eine sinngemässe Übertragung dieser Bestimmung auf die genannte Verfügung käme allerdings nur in Frage, wenn sie gestützt auf eine Erklärung ergangen wäre, dass das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wieder zurückgezogen werde. Dem war hier indessen nicht so. Die in ihr enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung betrifft vielmehr den Aufwand, der den Beteiligten gerade aus der Behandlung eines solchen Gesuchs erwachsen ist. Da W. mit seinem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja vollständig durchzudringen vermochte (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 28. September 2005), sind die hiervon betroffenen Gegner – unter ihnen Z., Y. und X. – als unterliegende Partei zu betrachten und damit gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Recht zur Übernahme der Kosten verpflichtet worden, die der richterlichen Behörde und dem Grundbuchamt durch die Vormerkung der beantragten Verfügungsbeschränkungen erwachsen sind (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der genannten Verfügung). Sie auf die Gerichtskasse zu nehmen, verbietet Art. 37 Abs. 1 ZPO. Insoweit ist also nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtsausschuss Maloja in seinem Urteil vom 05. April 2006 (Ziff. 1 des Dispositivs) die gegen den Kostenspruch der vorsorglichen Massnahmeverfügung gerichteten Beschwerden abgewiesen hat. In diesem Punkt bleibt damit auch der Weiterzug an den Kantonsgerichtsausschuss ohne Erfolg.

10 Im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja wurden Z., Y. und X. gemeinsam mit den anderen Gesuchsgegnern überdies verpflichtet, dem Gesuchsteller W. eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 28. September 2005). Dies erscheint nicht gerechtfertigt, gilt es doch zu berücksichtigen, dass sie sich gegen seine Bemühungen, die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen zu erreichen, in keiner Weise zur Wehr setzten. Sie haben damit den ihm entstandenen Aufwand nicht im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO verursacht. Hier hätte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja korrigierend eingreifen müssen; er durfte also die Beschwerden nicht einfach als Ganzes abweisen. In teilweiser Gutheissung der beim Kantonsgerichtsausschuss eingereichten Rechtsmittel ist deshalb die Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils vom 05. April 2006 aufzuheben. Da sich damit, wie noch zu zeigen sein wird, der Kostenspruch des vorinstanzlichen Erkenntnisses ebenfalls nicht mehr halten lässt, ist zusätzlich auch dessen Ziff. 2 aufzuheben. Von einer Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksgerichtsausschuss Maloja zu neuer Entscheidung über die gegen die Entschädigungsregelung im vorsorglichen Massnahmeverfahren gerichteten Beschwerden kann abgesehen werden. Da die Sache spruchreif ist, darf der Kantonsgerichtsausschuss hierüber gestützt auf Art. 235 Abs. 3 ZPO selber entscheiden. Die Ziffer 4 des Dispositivs der vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 28. September 2005 ist damit aufzuheben. 5. Nach dem Ergebnis des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss vermochten Z., Y. und X. vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja mit ihren Anträgen insoweit durchzudringen, als sie nicht länger gehalten sind, W. für das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Maloja eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Ihrem darüber hinausgehenden Begehren, zusätzlich von der Verpflichtung entbunden zu werden, die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sowie jene des Grundbuchamtes Oberengadin für die Vormerkung der Verfügungsbeschränkungen zu übernehmen, bleibt der Erfolg hingegen nach wie vor versagt. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja (Fr. 600.00) zu einem Zweitel W. und zu einem Zweitel unter solidarischer Haftung Z., Y. und X. zu überbinden. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja sprach für das vor ihm durchgeführte Verfahren keiner der beteiligten Personen eine Umtriebsentschädigung zu; Z., Y.

11 und X. nicht, weil ihre Rechtsmittel abgewiesen wurden, und W. nicht, weil ihm durch den Weiterzug kein Aufwand erwachsen war. Bei dieser Regelung kann es trotz der im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss erwirkten Änderungen sein Bewenden haben. Da Z., Y. und X. lediglich von der Verpflichtung zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung befreit wurden, nicht aber von der Übernahme amtlicher Kosten, sind sie und W. ungefähr in gleichem Mass als unterliegend bzw. obsiegend zu betrachten. In solchen Fällen werden die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. 6. Wie eben dargelegt wurde, erreichten Z., Y. und X. nach dem Ergebnis des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens in einem Punkt eine Besserstellung, während es im anderen trotz gegenteiliger Anträge bei der Abweisung der Beschwerde durch den Bezirksgerichtsausschuss Maloja bleibt. Dies ruft auch hinsichtlich der vor Kantonsgerichtsausschuss entstandenen Verfahrenskosten nach einer hälftigen Aufteilung. Entsprechend besitzt im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgerichtsausschuss wiederum keine der Parteien einen Anspruch, eine Umtriebsentschädigung ausgerichtet zu erhalten.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 28.09.2005 (Erlass vorsorglicher Massnahmen) gerichteten Beschwerden wird die Ziffer 4 dieses Erkenntnisses aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Maloja von Fr. 600.00 gehen zu einem Zweitel unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Z., Y. und X. sowie zu einem Zweitel zu Lasten von W.. 4. Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss in der Höhe von Fr. 2210.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 210.00) gehen zu einem Zweitel unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Z., Y. und X. sowie zu einem Zweitel zu Lasten von W.. 5. Für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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