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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.11.2006 ZB 2006 29

15 novembre 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,648 parole·~8 min·5

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 29 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 26. September 2006, mitgeteilt am 27. September 2006, in Sachen des A. betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:

2 A. A. am 6. September 2006 den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur für das beim Bezirksgericht Plessur anhängige Ehescheidungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsverbeiständung. In der Begründung führte er aus, dass von einem Existenzbedarf in Höhe von Fr. 5‘664.00 und einem monatlichen Nettoeinkommen exklusive Kinderzulagen in Höhe von Fr. 5'647.50 auszugehen sei. Die Gegenüberstellung dieser zwei Beträge zeige auf, dass er einen Eingriff in sein Existenzminum zu erdulden habe und deshalb nicht in der Lage sei, auch noch für Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2006 wurde A. aufgefordert, die aktuelle Steuererklärung mit sämtlichen Belegen einzureichen. Dieser Aufforderung ist A. innert Frist nachgekommen. Zur Vermögenssituation führte er folgendes aus: Er sei hälftiger Miteigentümer der Familienwohnung, welche im Eheschutzverfahren seiner Ehegattin und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen worden sei. Der Verkehrswert betrage für das hälftige Miteigentum Fr. 265'000.00. Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek in Höhe von insgesamt Fr. 435'000.00 trage er zur Hälfte, d.h. eine Schuld von Fr. 217‘500.00. Darüber hinaus sei ihm das von Z. gewährte Darlehen in Höhe von Fr. 50'000.00 per 1. Januar 2007 gekündigt worden. Für die Rückzahlung werde er die beiden einzigen Lebensversicherungen mit Steuerwerten in Höhe von Fr. 1'044.00 und Fr. 31'105.00 veräussern. Dennoch seien die Schulden höher, als die realisierbaren Aktiven, weshalb er auch aufgrund seiner Vermögenssituation nicht in der Lage sei, für Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen. C. Mit Verfügung vom 26. September 2006, mitgeteilt am 27. September 2006, wies der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Kostenfolge in Höhe von Fr. 150.00 zu Lasten des A. ab. Zur Begründung führte er aus, A. verfüge gemäss Steuererklärung 2005 über ein Reinvermögen von Fr. 30'089.00, weshalb er in der Lage sei, Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens selber zu bezahlen. D. Mit Rechtsschrift vom 16. Oktober 2006 liess A. durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. E. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur verzichtet mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 unter Zustellung der Verfahrensakten inklusive Aktenverzeichnis auf eine Vernehmlassung.

3 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Gemäss Art. 47 a / 232 Ziff. 8 ZPO kann gegen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandegekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Ge-

4 rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme der Vorinstanz, er verfüge über ein Reinvermögen von Fr. 30'089.00 und könne deshalb für Prozess- und Anwaltskosten aufkommen, verletze Gesetzesbestimmungen und sei willkürlich. b) Gemäss Art. 42 ZPO ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, wenn eine Partei nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen auch noch für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen und, wenn die Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist. Ein Scheidungsverfahren kann in der Regel nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb nachfolgend die Voraussetzungen der Bedürftigkeit zu prüfen sind. Ein Gesuchsteller gilt als nicht bedürftig, wenn er in der Lage ist, seine Prozesskosten aus dem realisierbaren Einkommen und Vermögen, nach Abzug der Lebensunterhaltskosten für sich und die Familie, innert angemessener Frist zu bezahlen, wobei die Frist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer dann als angemessen gilt, wenn die Prozesskosten «innert Monaten» bezahlt werden können (vgl. VPB 64 (2000) Nr. 28 E. 2b,BGE 118 Ia 370). Der Überschuss muss den Ansprecher in die Lage versetzen, die mutmasslichen Prozesskosten innert angemessener Frist in Raten effektiv tilgen zu können. (vgl. PKG 2002 Nr. 15). Für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs ist im Sinne einer Richtlinie auf den betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG) abzustellen, erweitert um die laufenden Steuern – unter der Voraussetzung, dass diese effektiv bezahlt werden – sowie um einen Zuschlag von 20% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (vgl. PKG 2003 Nr. 1). Die Vorinstanz geht zu recht davon aus, dass die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in Gegenüberstellung mit seinem Notbedarf zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung berechtigen würden. Denn das monatliche Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 5‘648.00 reicht zur Deckung des monatlichen Notbedarfs (Grundbetrag Fr. 1'100.00 + Miete Fr. 925.00

5 + Krankenversicherung, obligatorischer Teil ca. Fr. 250.00 + Versicherungen Fr. 50.00 + Steuern Fr. 124.00 + Unterhalt an Ehefrau und Kinder Fr. 3‘099.00 + Zuschlag Fr. 220.00) von insgesamt Fr. 5'768.00 nicht aus. c) Die Vorinstanz hat dennoch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer habe ein Nettovermögen von rund Fr. 30'000.00. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, hat der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt voraussetzungsgemäss nur für bedürftige Personen. Eine solche anspruchsbegründende Bedürftigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht selbst aufbringen kann. Massgebend sind ihre eigenen und aktuellen Mittel. Für die Frage, ob Prozessarmut vorliegt, ist neben der Einkommenssituation sodann auch die Vermögenslage zu berücksichtigen. Wer zwar nicht genügend Einkommen, hingegen Vermögen hat, muss seine Prozesse grundsätzlich aus Letzterem finanzieren. Dabei ist gemäss Praxis entscheidend, welches Vermögen liquid bzw. innert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden kann. Insbesondere bei Eigentümern von Liegenschaften ist zu prüfen, ob eine Hypothek aufgenommen bzw. erhöht werden kann und, ob diese Zusatzbelastung mit dem Einkommen getragen werden kann (vgl. BGE 119 Ia 11). Der Beschwerdeführer ist Schuldner eines Darlehens in Höhe von Fr. 50'000.00, welches ihm per 1. Januar 2007 gekündigt wurde. Ein Teil dieser Schuld kann mit den beiden Lebensversicherungen im Wert von insgesamt Fr. 32'149.00 getilgt werden. Dennoch wird eine Restschuld übrig bleiben. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer zur Hälfte Miteigentümer der Familienwohnung. Der Wert dieses Liegenschaftsanteils beträgt gemäss Steuererklärung Fr. 265'000.00. Auf dem selben, in seinem Eigentum stehenden Liegenschaftsanteil lastet eine Hypothek in Höhe von Fr. 217‘500.00. Bringt man den Wert der Hypothek vom Wert des Liegenschaftsanteils in Abzug verbleibt ein in der Liegenschaft gebundenes Vermögen von Fr. 47'500.00. Angesichts der vorerwähnten Einkommensverhältnisse ist die Erhöhung der Hypothek nicht möglich. Darüber hinaus fällt auch ein Verkauf ausser Betracht, da es sich bei der im Miteigentum stehenden Eigentumswohnung um die seiner Ehegattin und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesenen Familienwohnung handelt. Diese könnte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Ehegattin veräussert werden (Art. 169 Abs. 1 ZGB). 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend ein Vermögen von rund Fr. 30'000.00 in der Steuererklärung bei näherer Betrachtung nicht zur Tragung von Prozess- und Anwaltskosten liquide gemacht werden kann,

6 da dieses in der Familienliegenschaft gebunden ist und unter der vorliegenden Umständen nicht verwertbar ist. Deshalb ergibt sich auch aus der Vermögenssituation des Beschwerdeführers kein Ablehnungsgrund und die Vorinstanz hat zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Erteilung der Bewilligung um unentgeltliche Prozessführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 32 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 800.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 800.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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