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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.03.2007 ZB 2006 25

7 marzo 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,095 parole·~15 min·9

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Einzelarbeitsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 06 25 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 24. August 2006, mitgeteilt am 13. September 2006, in Sachen der Beschwerdeführerin, gegen die Z., Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, Postfach 627, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. X. und die Z. schlossen am 19. Dezember 2002/ 13. Januar 2003 einen Arbeitsvertrag, mit welchem X. als Kassa-Mitarbeiterin im D. angestellt wurde. Anfänglich wurde X. während einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Seit dem 1. August 2003 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden bei einem monatlichen Bruttolohn von neu CHF 2'415.00. B. Für das Jahr 2004 reichte X. am 6. Dezember 2003 ihre Ferienplanung ein. Im Sommer wollte sie drei Wochen Ferien aneinander nehmen. Die Z. gewährte ihr indessen im Sommer lediglich Ferien vom 25. Juli 2004 bis zum 8. August 2004. C. Vom 9. März 2004 bis 9. April 2004 war X. zu 100% arbeitsunfähig. Das A. attestierte ihr eine weitere Arbeitsunfähigkeit vom 10. April 2004 bis 14. April 2004. Weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen für den Zeitraum vom 15. April 2004 bis Ende September 2004 vor. D. Am 22. Juni 2004 lud C., Marktleiter des D., X. zu einem „Kümmerngespräch“, um mit ihr die momentane Situation zu besprechen. Im Gesprächsprotokoll wurde festgehalten, dass X. bis zum 18. August 2004 arbeitsunfähig sei. E. Am 25. Juni 2004 reiste X. bis zum 11. August 2004 ins Ausland. Die Z. versuchte sie telefonisch zu erreichen. Da dies nicht möglich war, richtete sie am 29. Juni 2004 ein Schreiben an X. und forderte diese darin auf, sich am 1. Juli 2004 bei der Fachleiterin Personal, B., zu melden. Mangels Reaktion von X. forderte die Z. sie mit Schreiben vom 2. Juli 2004 auf, am 16. Juli 2004 zu einem Gespräch mit C. und B. zu erscheinen. Diesen Termin hat die im Ausland sich aufhaltende X. innert vorgegebener Frist bis zum 9. Juli 2004 nicht bestätigt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 forderte die Z. X. auf, innert 3 Tagen Stellung zu nehmen, ansonsten sie das Arbeitsverhältnis als durch X. per 19. Juli 2004 fristlos aufgelöst erachte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 bestätigte die Z. die Kündigung und wies auf die Formalitäten der Vertragsauflösung hin. F. Am 11. August 2004 kehrte X. aus dem Kosovo zurück und widersprach mit Schreiben vom 12. August 2004 durch ihren Rechtsvertreter der am 23. Juli 2004 rückwirkend per 19. Juli 2004 ausgesprochenen fristlosen Kündigung und bot vorbehältlich einer weiteren ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit an. Mit Schreiben vom 25. August 2004 teilte die Z. mit, dass sie an der fristlosen Vertragsauflösung durch X. festhalte. Vereinbart wurde in der Folge, dass X. per 1. Oktober 2004 von der Kollektivtaggeldversicherung in die Einzeltaggeldversicherung übertrete.

3 G. Mit Vermittlungsbegehren vom 9. September 2004 machte X. eine Forderungsklage über Fr. 9‘483.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Juli 2004 beim Kreispräsidenten Chur anhängig. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 3. November 2004 konnten sich die Parteien nicht einigen. In der fristgerecht eingereichten Prozesseingabe beantragte X., dass die Z. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Leistung von Fr. 3‘697.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004 zu verpflichten sei. In der Prozessantwort beantragte die Z. die Abweisung der Klage unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der X.. H. Mit Entscheid vom 22. November 2005, mitgeteilt am 6. Februar 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von CHF 2'417.70 (Gerichtsgebühren CHF 2'000.00, Schreibgebühren CHF 254.00, Bargebühren CHF 163.70) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. X. hat die Z. ausseramtlich mit CHF 5'912.60 zu entschädigen. 3. (Aufforderung an Parteivertreter zur Einreichung der Honorarnote) 4. (Mitteilungen)“ I. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 21. Februar 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. In ihren Rechtsbegehren beantragte sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Verpflichtung der Z. zur Leistung von Fr. 3'697.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Z.. Infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten wurde das angefochtene Urteil am 15. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Plessur zum Entscheid gewiesen. J. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur haben die Parteien an ihren Anträgen festgehalten. Mit Entscheid vom 24. August 2006, mitgeteilt am 13. September 2006, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von CHF 5'707.70 (Gerichtsgebühren CHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 430.00. Barauslagen CHF 277.70) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Aufforderung an Parteivertreter zur Einreichung der Honorarnote)

4 4. (Mitteilungen)“ K. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 4. Oktober 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. In ihren Anträgen begehrt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Verpflichtung der Z. zur Anerkennung und Leistung von Fr. 3'697.50 zuzüglich Zins seit 24. Juli 2004, unter Kostenund Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Z.. In der Begründung führt sie aus, dass es sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehandelt habe, sondern dass die Z. die fristlose Kündigung ausgesprochen habe. Aus diesem Grund habe X. Anspruch auf eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR. L. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 verzichtete das Bezirksgericht Plessur unter Zustellung der Verfahrensakten auf eine Vernehmlassung. M. In der Beschwerdeantwort vom 29. November 2006 beantragte die Z. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der X.. In der Begründung führt sie aus, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 30. September 2004 aufgelöst worden sei. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 232 ZPO kann beim Kantonsgerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die Berufung an das Kantonsgericht kann ergriffen werden gegen Sachurteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Berufungsfähig sind somit vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8‘000.00 oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Demnach ist das vorliegende Urteil des Bezirksgerichts Plessur mit einem Streitwert von unter Fr. 8'000.00 nicht berufungsfähig, weshalb gegen dieses Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO geführt werden kann. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer bereits erstatteten Bewei-

5 surkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss greift auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustandegekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche Tatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann. Dazu braucht es ein mehreres, nämlich eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (vgl. PKG 1981 Nr. 18). Dabei liegt Willkür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (vgl. BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft. Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen (vgl. PKG 1987 Nr. 17). 3.a) Die Vorinstanz hat eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2004 angenommen. Die Beschwerdeführerin geht von einer von der Beschwerdegegnerin (stillschweigend) erklärten, fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus und die Beschwerdegegnerin behauptet, die fristlose Kündigung sei durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Aus diesem Grund ist

6 vorab die Frage zu beantworten, ob eine fristlose Kündigung durch die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 337 OR, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 337d OR durch die Beschwerdeführerin oder eine einvernehmliche Auflösung per 30. September 2004 vorliegt. b) Unbestritten ist geblieben, dass die Beschwerdeführerin bis Ende August 2004 arbeitsunfähig war und dies der Beschwerdegegnerin bekannt war. So wurde im Protokoll des Kümmerngesprächs die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum 18. August 2004 und der nächste Arzttermin am 13. August 2004 festgehalten. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird durch die ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnisse bestätigt. Zudem hielt der Zeuge Bonelli fest, dass er von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis hatte. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein Schreiben zugestellt, in welchem sie das Arbeitsverhältnis von der Beschwerdeführerin als fristlos aufgelöst betrachtete. Nach der Rückkehr aus dem Kosovo legte die Beschwerdeführerin gegen die Kündigung Widerspruch ein und bot die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit an. Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch an der Kündigung fest und machte in ihrem Schreiben vom 25. August 2004 Ausführungen darüber, was die Beschwerdeführerin alles falsch gemacht habe. Der tatsächliche Ablauf ist klar und unbestritten. In der Folge geht es nicht darum, unterschiedliche tatsächliche Feststellungen, welche gemäss Art. 235 Abs. 2 OR nur der Willkürprüfung unterzogen werden können, zu überprüfen. Vielmehr geht es darum, welche rechtlichen Schlüsse aus dem klaren Sachverhalt gezogen werden, weshalb der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden in seiner Kognition frei ist. c) Die Beschwerdegegnerin geht von einer fristlosen Kündigung durch die Beschwerdeführerin aus. Die Mitteilung des Arbeitgebers, er gehe davon aus, die Arbeitnehmerin habe ihrerseits fristlos gekündigt, stelle gemäss PKG 2004 Nr. 4 keine hinreichende Kündigungserklärung des Arbeitgebers dar. Aus diesem Grund sei das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin nicht durch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2004 aufgelöst worden. Die Beschwerdegegnerin erhebt deshalb Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 337d OR, wonach der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder fristlos verlässt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hilft ihr der in PKG 2004 Nr. 4 publizierte Entscheid nicht weiter. Darin wurde nämlich das entsprechende Schreiben des Arbeitgebers von der Arbeitnehmerin als ordentliche Kündigung akzeptiert. Hier geht es aber um die Frage, ob eine fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin vor-

7 liegt. Zudem greift Art. 337d OR von vornherein nicht, da die Beschwerdeführerin wegen der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erschienen ist und deshalb ein wichtiger Grund für das Fernbleiben gegeben ist. Schliesslich käme Art. 337d OR nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die Stelle bewusst, also absichtlich und definitiv verlässt (vgl. Streiff/von Känel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auflage, 2006, S 789 mit weiteren Hinweisen). Ein solches bewusstes Fernbleiben der Beschwerdeführerin liegt in der vorliegenden Angelegenheit nicht vor. Aus diesen Gründen ist die Annahme einer fristlosen Vertragsauflösung durch die Beschwerdeführerin nicht haltbar. d) Die Vorinstanz ist von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Auch dieser Auffassung kann sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht anschliessen. Die Aufhebung des Arbeitsvertrages durch eine vom Gesetz (Art. 1 OR) geforderte übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung ist nämlich nicht ersichtlich. In den nachträglich aufgenommenen Vergleichsverhandlungen unter den Parteien ging es vorab um eine Lösung für den Übertritt von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung, welche man auch gefunden hat. Eine Einigung in Bezug auf die eigentliche Auflösung des Arbeitsvertrages wurde indessen nicht getroffen. Die Bezahlung der Lohnansprüche der Arbeitnehmerin pendente lite ändert daran nichts und ist vielmehr als teilweise Klageanerkennung zu werten. Mit der Entgegennahme dieser Zahlung hat die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf ihre weiteren Ansprüche gemäss Art. 337c Abs. 3 OR verzichtet. Von einer einvernehmlichen Vertragsauflösung auf Ende September 2004 kann somit nicht die Rede sein. 4. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob eine fristlose Kündigung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien jederzeit aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, er darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (Art. 337 Abs. 3 OR). Die Beschwerdegegnerin hielt im Schreiben vom 13. Juli 2004 fest, dass sie das Arbeitsverhältnis als durch die Beschwerdeführerin fristlos aufgelöst betrachte, sollte innert Frist keine Stellungnahme erfolgen. Die Beschwerdeführerin widersprach der Kündigung und bot ihre Arbeitsleis-

8 tung an. Dennoch beharrte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juli 2004 auf der fristlosen Kündigung durch die Beschwerdeführerin und akzeptierte keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. In ihrem Schreiben vom 25. August 2004 zählt die Beschwerdegegnerin Gründe auf, die ein Verhalten der Beschwerdegegnerin beschreiben, wie wenn eine fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin zu begründen wäre. Der Inhalt dieser beiden Schreiben kann deshalb nicht anders als eine fristlose Kündigung durch die Beschwerdegegnerin interpretiert werden, wofür die auch damalige Interessenlage klar spricht. Aus dieser Kündigung zog nämlich allein die Arbeitgeberin Vorteile, indem sie so das Problem mit der langen krankheitsbedingten Abwesenheit hätte lösen können, während die Arbeitgeberin wie die nachfolgende Auseinandersetzung zeigt – sich gegen den Stellenverlust wehrte. Unter den gegebenen Umständen erscheint nicht einmal die Annahme abwegig, dass Art. 337d OR von der Beschwerdegegnerin nur vorgeschoben wurde, weil sie wusste, dass während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine andere Kündigung möglich war und keine ausreichenden Gründe für eine fristlose Kündigung vorlagen. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass von einer (ungerechtfertigten) fristlosen Kündigung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen ist. 5.a) Die ausstehenden Lohnzahlungen sind erfolgt, weshalb im Weiteren lediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR hat. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage nicht geäussert. Da die Akten vollständig sind und die Angelegenheit daher spruchreif ist, ist diese Frage vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gestützt auf Art. 235 Abs. 3 ZPO zu entscheiden. b) Gemäss Art. 337c OR kann der Richter den Arbeitgeber, welcher den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund entlassen hat, verpflichten, diesem eine Entschädigung, die nicht den Lohn des Arbeitnehmers für 6 Monate übersteigt, zu bezahlen. Gemäss der Bestimmung im Gesetz „kann“ der Richter eine Entschädigung zusprechen. In der Literatur ist deshalb eine Kontroverse entstanden, ob das „Kann“ nicht ein faktisches „Muss“ sei. Eine Kann-Vorschrift verweist den Richter auf Art. 4 ZGB und damit auf einen Entscheid nach Recht und Billigkeit. Diese Entscheidung nach Recht und Billigkeit erfordert eine objektivierbare Wertung des Richters, die sich an der Strafwürdigkeit des Arbeitgeberverhaltens, Schwere der Persönlichkeitsverletzung, Lebenssituation des Arbeitnehmers, Umstände der Kündigung etc. orientiert (vgl. Streiff/von Känel, a.a.O., S. 777 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde aufgezeigt, dass weder die Voraussetzungen einer

9 durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorlagen noch eine durch die Arbeitnehmerin erfolgte sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses angenommen werden kann. Ebensowenig einigten sich die Parteien einvernehmlich auf eine Beendigung des Arbeitsvertrages. Trotzdem wollte die Beschwerdegegnerin die Arbeitnehmerin auf keinen Fall weiterbeschäftigen, so dass sie eine von der Beschwerdegegnerin stillschweigend ausgelöste Vertragsauflösung konstruierte. Dies gereicht der Arbeitgebern zu nicht unerheblichem Verschulden (vgl. BGE 4C. 395/2005), welches die Zusprechung einer Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR rechtfertigt. c) Die Höhe der Strafzahlung darf gemäss Art. 337c Abs. 3 OR sechs Monatslöhne nicht übersteigen. Die Beschwerdeführerin hat eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'697.50 zuzüglich Zins in Höhe von 5% sei dem 24. Juli 2004 beantragt. Dies entspricht eineinhalb Monatslöhnen. Diese Höhe der Strafzahlung wurde von der Beschwerdegegnerin im ganzen Verfahren nie beanstandet und erscheint angemessen. Mit diesem erheblich unter dem Höchstmass bleibenden Betrag ist auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin selbst auch ein Verschulden angelastet werden kann, indem sie ohne Mitteilung an die Beschwerdegegnerin ins Ausland gereist ist. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt fristlos entlassen hat, weshalb sie zur Leistung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 3‘697.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. Juli 2004 verpflichtet wird. 7. In Bezug auf die Verfahrenskosten bestimmen Art. 343 Abs. 2 und 3 OR, dass den Parteien bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden dürfen. In der Folge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Gerichtskasse zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Rechtsbegehren vollständig obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO verpflichtet, die Beschwerdeführerin ausseramtlich für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand in Höhe von Fr. 5'929.40 geltend gemacht. Für das Beschwerdeverfahren hat er keine Honorarnote eingereicht. Eine ausseramtliche Ent-

10 schädigung für beide Verfahren in Höhe von Fr. 9'000.00 erscheint daher angemessen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 3‘697.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juli 2004 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Plessur und jene des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gehen zulasten der jeweiligen Gerichtskasse. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich für das Verfahren vor der Vorinstanz und für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 9‘000.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 ff. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten Art. 29 ff.,72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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